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title: "Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz"
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# Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz

## § 1 {#par_1}

Zweck und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung stellt den Vollzug des eidgenössischen und kantonalen
Raumplanungs- und Baurechts sicher.
2 Sie gilt für alle Bereiche, die vom Raumplanungs- und Baugesetz Basel-
Landschaft2) geregelt werden.
§ 1a * Bestimmungen IVHB
1 Die mit einem # markierten Bestimmungen gelten ausschliesslich für die
Gemeinden, welche die IVHB noch nicht übernommen haben. Nach Übernahme der mit der IVHB verbundenen Änderungen auf Gemeindeebene gilt der
nachfolgende Abschnitt 7 Bestimmungen IVHB.
2 Raumplanung
2.1 Information und Mitwirkung
§ 2 Bekanntmachung der Vernehmlassungsergebnisse
1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden prüfen die Eingaben, nehmen
dazu Stellung und fassen die Ergebnisse in einem Bericht zusammen.
2 Der Bericht ist öffentlich aufzulegen. Die Bevölkerung ist über die Auflage zu
informieren.
1) SGS 100
2) SGS 400
2 400.11
§ 3 Nachführung der Richt- und Nutzungspläne sowie der zugehörigen Reglemente
1 Kanton und Gemeinden sorgen für die kontinuierliche Nachführung der Richt-
und Nutzungspläne sowie der zugehörigen Reglemente.
§ 3a * Technische Aufbereitung der Planunterlagen
1 Die kommunalen Nutzungspläne werden als digitale Geobasisdaten in einem
Geoinformationssystem (GIS-System) erstellt. Ausgenommen davon sind die
detaillierten Quartierpläne. *
2 Jede Gemeinde beauftragt eine Datenverwaltungsstelle mit der Führung und
Nachführung der digitalen Geobasisdaten der kommunalen Nutzungspläne sowie der zugehörigen Reglemente. *
2bis Mit der Führung und Nachführung der Geobasisdaten der kommunalen
Baulinien kann eine andere Datenverwaltungsstelle beauftragt werden. *
3 Eine Datenverwaltungsstelle (Ingenieur- oder Planungsbüro) muss sinngemäss die fachlichen Anforderungen erfüllen, die gemäss dem Firmenqualifikationssysteme der patentierten Geometer im Kanton Basel-Landschaft gelten. *
4 Die Gemeinde meldet die Datenverwaltungsstelle unaufgefordert dem Amt für
Raumplanung.
5 Die Gemeinde meldet einen Wechsel der Datenverwaltungsstelle unaufgefordert dem Amt für Raumplanung. *
6 Die Datenverwaltungsstelle reicht dem Amt für Raumplanung sämtliche von
einer Änderung an den kommunalen Nutzungsplänen betroffenen Geobasisdaten sowie Reglemente nachgeführt in digitaler Form gemäss seinen Vorgaben
ein. *
7 Die Vorgaben werden den Gemeinden in Form von technischen Weisungen
durch das Amt für Raumplanung zur Verfügung gestellt. Die technischen Weisungen sind mit der GIS-Koordinationsgruppe Kanton-Gemeinden abzustimmen (gemäss § 8 KGeoIV3)).
8 Das Amt für Raumplanung prüft die Daten, erstellt aus den digitalen Geobasisdaten eine Plandarstellung und gibt der Datenverwaltungsstelle ein signiertes elektronisches Plandokument ab.
9 Die Datenverwaltungsstelle bestätigt die Übereinstimmung der signierten
elektronischen Nutzungspläne mit den beschlossenen Nutzungsplänen der
Gemeinde. *
10 Die Gemeinde reicht dem Regierungsrat mit dem Antrag zur Genehmigung
der kommunalen Nutzungsplanung die Bestätigung ein, dass die beschlossenen Nutzungspläne mit den signierten elektronischen Nutzungsplänen übereinstimmen. *
3) SGS 211.58
3 400.11
§ 3abis Laufende und geplante Änderungen öffentlich-rechtlicher
Eigentumsbeschränkungen
1 Das Amt für Raumplanung integriert die eingereichten Geobasisdaten gemäss § 3a Abs. 6 als laufende oder geplante Änderungen der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen in die kantonale Geodatenbank und informiert
das Amt für Geoinformation, dass es sich um Zusatzinformationen gemäss
Art. 8b Abs. 1 Bst. a. der Verordnung des Bundes über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV)4) handelt.
§ 3b * Genehmigungsnachführung, Archivierung und Publikation
1 Nach rechtskräftiger Genehmigung oder Teilgenehmigung der kommunalen
Nutzungsplanung werden die regierungsrätlichen Erläuterungen im Auftrag der
Gemeinde durch die Datenverwaltungsstelle in die Geobasisdaten und in das
Reglement eingearbeitet. *
2 Die Datenverwaltungsstelle: *
a. * gibt die nachgeführten digitalen Geobasisdaten und Reglemente innerhalb von 10 Arbeitstagen nachdem der Genehmigungsentscheid in
Rechtskraft erwachsen ist, an das Amt für Raumplanung ab;
b. * bestätigt dem Amt für Raumplanung, dass die Daten die Anforderungen
erfüllen, die in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung des Bundes über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV)5) beschrieben sind.
3 Die genehmigten und nachgeführten Geobasisdaten und Pläne werden von
der Datenverwaltungsstelle im Auftrag der Gemeinde archiviert.
4 Die Gemeinden können die Geobasisdaten über ihre eigenen Geodienste publizieren und Dritten abgeben.
5 Das Amt für Raumplanung integriert innert 5 Arbeitstagen die von der
Gemeinde und deren Datenverwaltungsstelle erhaltenen verbindlichen Geobasisdaten und Reglemente in die kantonale Geodatenbank und leitet dem Amt
für Geoinformation die Bestätigung weiter, dass die Daten die in Art. 5 Abs. 2
der Verordnung des Bundes über den Kataster der öffentlich-rechtlichen
Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV)6) beschriebenen Anforderungen erfüllen. *
6 Das Amt für Geoinformation veröffentlicht diese über die kantonalen Geodienste und im ÖREB-Kataster. *
4) SR 510.622.4
5) SR 510.622.4
6) SR 510.622.4
4 400.11
§ 3c * Verfahren betreffend Interpretation von Zonengrenzen
1 Bei unterschiedlichen Interpretationen über den Verlauf von Zonengrenzen,
die nicht auf Parzellengrenzen liegen, einigt sich die Gemeinde mit dem federführenden Amt für Raumplanung, mit der Datenverwaltungsstelle der Gemeinde und mit der betreffenden Grundeigentümerschaft auf eine gemeinsame
Festsetzung.
2 Die Datenverwaltungsstelle der Gemeinde protokolliert das Einigungsergebnis und führt es im verbindlichen Geobasisdatensatz nach. Sie archiviert diesen Datensatz und stellt ihn dem Amt für Raumplanung gemäss § 3b Abs. 5
zur Verfügung.
3 Kann keine Einigung erzielt werden, erlässt die Gemeinde eine Verfügung.
§ 3d * Technische Anpassung an die Daten der amtlichen Vermessung
1 Bei einer Änderung der Koordinaten der amtlichen Vermessung namentlich
infolge von Ersterhebungen, Erneuerungen oder Wechsel des Bezugsrahmens, passen die Datenverwaltungsstellen der Gemeinden nach Absprache
mit dem Amt für Raumplanung und dem Amt für Geoinformation den Datensatz
der betreffenden Nutzungsplanung innert angemessener Frist geometrisch der
Vermessung an. *
2 Die Datenverwaltungsstellen der Gemeinden archivieren die transformierten
Daten und stellen sie dem Amt für Raumplanung gemäss § 3b Abs. 5 zur Verfügung. *
2.2 Kantonale Richtplanung
§ 4 Inhalt der kantonalen Richtplanung
1 Das kantonale Konzept der räumlichen Entwicklung und der kantonale Richtplan umfassen die Sachbereiche:
a. Siedlung,
b. Natur und Landschaft,
c. Verkehr,
d. Versorgung und Entsorgung, weitere Raumnutzungen.
5 400.11
2.3 Kantonale Nutzungsplanung
§ 5 Subsidiäre kommunale Baulinien
1 Sofern die Gemeinden im Rahmen ihrer Nutzungsplanung feststellen, dass
sich in Abweichung der gesetzlichen Bauabstände entlang von Kantonsstrassen, öffentlichen Gewässern und Bahnlinien die Ziehung von Baulinien aufdrängt, fordern sie die Bau- und Umweltschutzdirektion auf, innert 3 Monaten
die Erklärung abzugeben, ob sie die Baulinien selbst ziehen oder die Ziehung
der Baulinien der Gemeinde überlassen will.
2 Verzichtet die Bau- und Umweltschutzdirektion auf die Ziehung von Baulinien,
teilt sie der Gemeinde mit, welche Randbedingungen einzuhalten sind.
3 Im Rahmen eines Vorprüfungsverfahrens stellt die Bau- und Umweltschutzdirektion fest, ob die kantonalen Randbedingungen eingehalten werden.
§ 6 Rechtskraftbescheinigung
1 Sind während des Auflageverfahrens gegen einen kantonalen Nutzungsplan
keine Einsprachen eingegangen oder wurden eingegangene Einsprachen
rechtskräftig erledigt, stellt die Bau- und Umweltschutzdirektion eine
Rechtskraftbescheinigung aus.
2.4 Kommunale Nutzungsplanung
2.4.1 Zonenvorschriften
§ 7 Ausnahmen von den kommunalen Zonenvorschriften
1 In Abwägung öffentlicher und privater Interessen sowie in Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles kann der Gemeinderat der Baubewilligungsbehörde schriftlich begründet Ausnahmen beantragen, sofern dies in den
Zonenvorschriften vorgesehen ist.
2 Sofern die Gemeinden nicht andere Bestimmungen erlassen, gilt dies insbesondere:
a. wenn die Anwendung dieser Vorschriften eine architektonisch und städtebaulich vernünftige Lösung verunmöglicht;
b. wenn damit eine bessere Einpassung in den erhaltenswerten Ortskern erreicht wird;
c. wenn die Wohnhygiene von Bauten wesentlich verbessert werden kann;
d. wenn damit eine wesentliche Verbesserung der Anliegen des Natur- und
Landschaftsschutzes ermöglicht wird;
e. wenn damit in weitgehend überbauten Wohnquartieren bei bestehenden
Bauten der Einbau zusätzlicher Wohnungen ermöglicht wird;
6 400.11
f. wenn ein optimaler Lärmschutz nur durch entsprechende bauliche Massnahmen erreicht werden kann;
g. wenn schutzwürdige Interessen der Archäologie berührt sind oder die Erhaltung von Bodendenkmälern erreicht werden kann;
h. wenn der für die Bemessung der Sockelgeschosshöhe massgebende natürliche Terrainverlauf infolge Strassenbauten wesentlich verändert wurde;
i. bei der Aufschüttung grösserer Geländewannen oder aus kanalisationstechnischen Gründen;
j. bei der Sockelgeschosshöhe, wenn besondere topographische Verhältnisse vorliegen und die Gebäudehöhe eingehalten wird;
k. für ausgesprochene Härtefälle.
§ 8 Gewachsenes Terrain # *
1 Als gewachsenes Terrain gilt:
a. der natürliche, ursprüngliche Geländeverlauf des Baugrundstückes oder
b. der Geländeverlauf, wie er seit mindestens 30 Jahren vor der Baueingabe
besteht.
2 Wurde das Terrain innert den letzten 30 Jahren verändert und ist eine genaue
Bestimmung des gewachsenen Terrains aufgrund von künstlichen Terrainveränderungen (Bauten und Anlagen) auch nach Einsicht in die früheren Baubewilligungsakten nicht mehr oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich, wird der für das Bauvorhaben massgebende Geländeverlauf nach Anhörung der Gemeinde von der Baubewilligungsbehörde festgelegt.
§ 9 Gebäudeprofil und Dachaufbauten
1 Bestimmungen über die Bemessung des Gebäudeprofils und über die Dachaufbauten werden in den Zonenvorschriften festgelegt.
2.4.2 Schutzzonen und schützenswerte Einzelobjekte
§ 10 Naturschutzzonen und Naturschutzeinzelobjekte
1 Naturschutzzonen und Naturschutzeinzelobjekte bezwecken:
a. die Erhaltung und Aufwertung von ökologisch, wissenschaftlich, ästhetisch oder kulturell besonders wertvollen Landschaftsteilen und -elementen;
b. die Erhaltung seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, sowie die
Sicherung ihrer Lebensräume.
2 Naturschutzzonen können sowohl als Nutzungszone als auch als überlagernde Zone ausgewiesen werden.
7 400.11
§ 11 Landschaftsschutzzonen
1 Landschaftsschutzzonen bezwecken die Erhaltung und Aufwertung von gebietstypischen, ökologisch wertvollen und ästhetisch reichhaltigen Landschaften und Landschaftsteilen sowie des Landschaftsbildes.
§ 12 Landschaftsschonzonen
1 Landschaftsschonzonen bezwecken die Erhaltung und Entwicklung land- und
forstwirtschaftlich genutzter Landschaften und Landschaftsteile in ihrem räumlichen Zusammenhang, in ihrer ökologischen Funktion und in ihrem Erscheinungsbild.
§ 13 Uferschutzzonen
1 Uferschutzzonen bezwecken den Schutz der Uferbereiche als Lebensräume
für Pflanzen und Tiere.
§ 14 Grundwasser- und Quellschutzzonen
1 Grundwasser- und Quellschutzzonen schützen das Wasser vor qualitativen
und quantitativen Beeinträchtigungen.
§ 15 Versickerungszonen
1 Versickerungszonen gewährleisten die uneingeschränkte Versickerung von
unverschmutztem Abwasser.
§ 16 Ortsbildschutzzonen
1 Ortsbildschutzzonen bezwecken den Schutz von historisch gewachsenen
oder einheitlich geplanten Siedlungen oder Quartieren.
§ 17 Ortsbildschonzone
1 Ortsbildschonzonen bezwecken die Erhaltung und Entwicklung ortstypischer
Siedlungsteile in ihrem räumlichen Zusammenhang und Erscheinungsbild.
§ 18 Denkmalschutzzonen und Denkmalschutzeinzelobjekte
1 Denkmalschutzzonen dienen der Erhaltung von Schutzobjekten und ihrer
Umgebung.
2 Denkmalschutzeinzelobjekte sind kantonal geschützte Kulturdenkmäler.
3 Die Schutzbestimmungen eines Denkmalschutzeinzelobjektes umfassen das
geschützte Kulturdenkmal sowie die Umgebung. Als Umgebung gilt der nähere
Sichtbereich des Kulturdenkmals.
8 400.11
§ 19 Archäologische Schutzzonen
1 Archäologische Schutzzonen bezwecken die Erhaltung archäologischer Stätten.
2.4.3 Erschliessungsplanung
§ 20 Erschliessungsprogramm
1 Das Erschliessungsprogramm enthält alle Erschliessungsanlagen, die zur
Herstellung der Baureife der Grundstücke in den ausgeschiedenen Bauzonen
notwendig sind sowie einen Zeitplan.
2 Der Zeitplan zeigt auf, wann die Gemeinde den Bau der Erschliessungsanlagen rechtlich und finanziell sicherstellen will.
2.4.3a Sondernutzungsplanungen *
§ 20a * Schattenwurf
1 Der von einem Hochhaus verursachte, von der Regelbauweise abweichende
Schattenwurf:
a. ist mit dem Erlass des Quartierplans unter Einbezug des Schattenwurfs
sämtlicher gemäss Quartierplan möglicher Bauten nachzuweisen;
b. darf an einem mittleren Wintertag (8. Februar oder 3. November) in der
Zeit von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr nicht länger als 3 Stunden auf einen beliebigen Punkt eines Gebäudes oder auf überbaubare Teile von Grundstücken fallen; ausgenommen davon sind Grundstücke in Bauzonen, die
nicht einer Wohnnutzung dienen, sowie Gebäude innerhalb des Quartierplans selbst.
2 Die Gemeinden zeigen im Begleitbericht7) die Auswirkungen auf die längerfristigen Entwicklungsmöglichkeiten der umgebenen Quartiere auf und stimmen diese mit der Quartierplanung ab.
3 In zu begründenden Ausnahmen, wie insbesondere bei städtebaulich besonderen Lagen, kann von der Schattenwurfregel gemäss Abs. 1 Bst. b abgewichen werden.
4 Der Gemeinderat beantragt dem Regierungsrat die Genehmigung der Abweichung gemäss Abs. 3 mit dem Genehmigungsantrag zum Quartierplan.
7) § 39 RBG (SGS 400).
9 400.11
2.4.4 Gebiete für neue Verkaufseinheiten
§ 21 Begriff und Anforderungen
1 Als Verkaufseinheit gelten ein oder mehrere Unternehmen des Detailhandels
(Einkaufszentren) mit unbeschränktem Kundenkreis und einem Warenangebot
für den täglichen oder periodischen Bedarf. Sie können Spezialgeschäfte,
Dienstleistungsbetriebe, Ausstellungsräume, Restaurants etc. enthalten.
2 Verkaufseinheiten müssen baulich und erschliessungsmässig eine Einheit bilden.
3 Verkaufseinheiten mit einer Verkaufsfläche von mehr als 5’000 m² Nettoladenfläche haben erhöhten Standortanforderungen in Bezug auf Zentrumsfunktion, Erreichbarkeit, Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehrsmittel und minimaler Belastung der Wohngebiete zu genügen.
§ 22 Erschliessung
1 Verkaufseinheiten mit mehr als 1'000 m² Nettoladenfläche sind entsprechend
ihrem Angebot angemessen mit dem privaten und gegebenenfalls zusätzlich
dem öffentlichen Verkehrsmittel zu erschliessen.
2 Verkaufseinheiten von mehr als 5'000 m² Nettoladenfläche müssen mit dem
öffentlichen Verkehrsmittel gut erreichbar sein.
§ 22a * Gute Erreichbarkeit mit dem öffentlichen Verkehr
1 Eine gute Erreichbarkeit mit dem öffentlichen Verkehr ist gegeben, wenn bei
einer Fusswegdistanz zwischen der Verkaufseinheit und der Haltestelle von bis
zu 350 m eine Kursfolge von mindestens 10 Minuten als Grundangebot vorgesehen ist.
2 Mehrere Anbindungen an den öffentlichen Verkehr sind kumuliert zu beurteilen.
3 Für die Spitzenzeiten ist das Angebot nachfragegerecht zu verdichten.
4 Erfolgt die Anbindung an den öffentlichen Verkehr mittels Ortsbus, so ist der
Fahrplan auf die übergeordneten Verbindungen des öffentlichen Verkehrs
abzustimmen.
§ 23 Verfahren bei Erweiterungen
1 Erweiterungen von Verkaufseinheiten, die im Rahmen eines Quartierplanverfahrens erstellt wurden, setzen eine entsprechende Änderung des Quartierplanes voraus.
2 Bestehende Verkaufseinheiten, die neu der Quartierplanpflicht unterstehen
würden, können insgesamt um 20 %, jedoch maximal um 500 m² Nettoladenfläche erweitert werden, ohne dass hierfür ein Quartierplanverfahren erforderlich ist.
10 400.11
§ 24 Berechnung der Nettoladenfläche
1 Zur Nettoladenfläche zählen alle der Kundschaft zugänglichen ober- und unteridischen Verkaufs- und Ausstellungsflächen.
2 Nicht zur Nettoladenfläche zählen sämtliche der Kundschaft nicht zugängliche
Flächen wie solche für Lager- und Nebenräume, Räume für Betriebstechnik,
Personal, Dienstleistungsbetriebe und Büros etc. sowie Parkierungsflächen.
3 Nur zur Hälfte angerechnet werden insbesondere Ausstellungsräume für Möbel, Motorfahrzeuge, Textilien und nicht überdeckte Aussenverkaufsflächen
wie Bau- und Pflanzenmärkte.
3 Baulandumlegung und Grenzmutationen
3.1 Einleitung des Umlegungsverfahrens und Festlegung des Perimeters
§ 25 Antrag auf Einleitung des Umlegungsverfahrens
1 Der Antrag an den Gemeinderat ein Umlegungsverfahren einzuleiten, hat
schriftlich und begründet sowie unter Angabe einer möglichen Abgrenzung des
Perimeters zu erfolgen.
§ 26 Abgrenzung des Umlegungsperimeters
1 Der Umlegungsperimeter grenzt als Umlegungsfläche diejenige Bodenfläche
ab, für die die Bestimmungen über die Baulandumlegung zur Anwendung kommen.
2 Soweit es sich als sinnvoll erweist, sind Perimetermutationen bei Grundstücken durchzuführen, welche vom Umlegungsperimeter durchschnitten werden.
3 Liegen am Rand des Umlegungsgebietes Strassen oder Gewässer, bilden ihre Achsen den Umlegungsperimeter.
§ 27 * Vorprüfung
1 Der Umlegungsperimeter ist zur Vorprüfung dem Amt für Geoinformation einzureichen. Dieses holt den Mitbericht des Amtes für Raumplanung und bei Bedarf von weiteren Dienststellen ein.
§ 28 * Beschluss über die Baulandumlegung
1 Je nach Zuständigkeit stellt der Gemeinderat oder der Regierungsrat gegenüber der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion und den betroffenen
Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern fest, dass die Baulandumlegung beschlossen ist.
11 400.11
2 In der Folge erlässt die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion den Ausführungsbeschluss zuhanden der an der Baulandumlegung interessierten Behörden und Dienststellen.
§ 29 Anmeldung für Anmerkung im Grundbuch
1 Im Ausführungsbeschluss wird das zuständige Grundbuchamt eingeladen,
die Anmerkung der Teilnahmepflicht der betroffenen Grundstücke einzutragen.
2 Das Amt für Geoinformation lässt die Anmerkung im Grundbuch auf Antrag
der Vollzugskommission löschen, sobald allfällige Einsprachen gegen den
Kostenverteiler rechtskräftig erledigt und die Ausgleichszahlungen sowie die
Umlegungskosten geleistet bzw. sichergestellt sind. *
§ 30 Grösse der Vollzugs- und Schätzungskommission
1 Die Vollzugskommission besteht aus 3–7, die Schätzungskommission aus 3–
5 Mitgliedern.
§ 31 * Umlegungsbann
1 Zuständige kantonale Behörde für tatsächliche oder rechtliche Änderungen
an Grundstücken des Umlegungsgebietes ist das Amt für Geoinformation.
3.2 Durchführung der Baulandumlegung
§ 32 Erlass des Strassennetzplanes und der Bau- und Strassenlinienpläne
1 Der Strassennetzplan muss für den Umlegungsperimeter vor Inangriffnahme
der Neuzuteilungsarbeiten rechtskräftig sein.
2 Bau- und Strassenlinienpläne müssen vor der Auflage des Neuzuteilungsplanes rechtskräftig sein.
§ 33 Reduktion für Flächen des Gemeinbedarfs
1 Für überbaute und solche Grundstücke, denen aus der Umlegung kein bis
wenig Nutzen erwächst, ist der Abzug für Flächen des Gemeinbedarfs angemessen zu reduzieren.
§ 34 Neue Verkehrsanlagen
1 Die entschädigungslos an das Gemeinwesen abzutretende Fläche darf in der
Regel nicht mehr als 12 % der Umlegungsfläche betragen.
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§ 35 Bestehende Verkehrsanlagen
1 Werden im Umlegungsgebiet bestehende Verkehrsanlagen des Gemeinwesens aufgehoben, sind deren Flächen zugunsten der neuen Verkehrsanlagen
unentgeltlich einzuwerfen.
2 Ausgenommen sind Flächen für Verkehrsanlagen, die das Gemeinwesen
käuflich erworben hat. Die Erwerbskosten sind mit den Erstellungskosten der
neuen Verkehrsanlagen zu verrechnen.
§ 36 Amtliche Vermessung
1 Die Arbeiten für die Nachführung der amtlichen Vermessung dürfen nur durch
einen patentierten Ingenieur-Geometer ausgeführt werden.
2 Dies betrifft insbesondere die Ausarbeitung des Neuzuteilungsplanes (im Sinne der nachgenannten Bestimmung), die Bereinigung der Rechte und Lasten,
die Absteckung und Vermarkung der Neuzuteilung sowie die Erstellung des
bereinigten Neuzuteilungsplanes für die Genehmigung durch den Regierungsrat.
§ 37 Neuzuteilungsplan
1 Der Neuzuteilungsplan mit dem Flächen- und Eigentümerverzeichnis umfasst
die Darstellung der bisherigen und der neuen Eigentumsverhältnisse.
2 Mit schriftlicher Zustimmung aller beteiligten Grundeigentümerinnen und
Grundeigentümer sowie der übrigen dinglich Berechtigten kann auf die Auflage
des Neuzuteilungsplans verzichtet werden.
3 Auf begründeten Antrag der Vollzugskommission hin kann die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion die Neuzuteilung im Anschluss an das Auflageverfahren für einzelne Grundstücke als vollzogen erklären, wenn diese
nicht durch Einsprachen betroffen sind. *
§ 38 Entscheide der Schätzungskommission
1 Die Entscheide der Schätzungskommission im Zeitpunkt der Auflage des
Neuzuteilungsplans umfassen insbesondere:
a. den Verkehrswert der beteiligten Grundstücke für Mehr- und Minderzuteilungen,
b. den Verkehrswert für entgeltliche Abtretungen für das Gemeinwesen,
c. den Verkehrswert für die Übernahme von Grundstücken, für die kein Neuzuteilungsanspruch besteht,
d. die Wertfestsetzungen bei der Umlegung nach Werten und
e. die Reduktion für Flächen für den Gemeinbedarf.
13 400.11
§ 39 Genehmigung des Neuzuteilungsplanes
1 Der zu genehmigende Neuzuteilungsplan ist das einsprachebereinigte Auflagedokument. Es besteht nur noch aus dem Plan mit der Darstellung des neuen
Besitzstandes (Mutationsplan) und aus dem Flächen- und Eigentümerverzeichnis.
2 Der Regierungsrat nimmt bei der Genehmigung eine Rechtskontrolle vor. Er
prüft insbesondere, ob das Baulandumlegungsverfahren korrekt durchgeführt
wurde, ob sich der Neuzuteilungsplan auf eine rechtskräftige Nutzungsplanung
abzustützen vermag, und ob eine vollständige Bereinigung der Rechte und
Lasten vorliegt.
3.3 Vereinfachtes Verfahren
§ 40 * Grenzregulierung
1 Bevor die Gemeinde über den neuen Grenzverlauf beschliesst, holt er die
Stellungnahme des Amtes für Geoinformation ein.
3.4 Baulandumlegung nach privatrechtlicher Vereinbarung
§ 41 Baulandumlegung nach privatrechtlicher Vereinbarung
1 Eine Baulandumlegung kann von Anfang an oder ab dem Ausführungsbeschluss privatrechtlich durch- bzw. weitergeführt werden.
2 Es sind die öffentlichrechtlichen Vorschriften über das Vorprüfungsverfahren,
über die Erstellung des Neuzuteilungsplans, über die Ausscheidung der Flächen für den Gemeinbedarf, über die Bereinigung der Rechte und Lasten sowie über eine rechtskräftige Nutzungsplanung einzuhalten.
3 Kommt die privatrechtliche Vereinbarung nicht zum Abschluss, so wird das
Verfahren auf Antrag eines oder mehrerer Grundeigentümer durch Beschluss
der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion in das öffentlich-rechtliche Verfahren umgewandelt. Das Verfahren beginnt entweder neu oder es setzt beim
letzten Verfahrensschritt ein, der privatrechtlich durchgeführt wurde. *
3.5 Grenzmutationen
§ 42 Bewilligungspflicht
1 Folgende Mutationsbegehren bedürfen einer Bewilligung:
a. Grenzmutationen an überbauten Grundstücken;
b. Grenzmutationen an unüberbauten Grundstücken, die an eine Kantonsstrasse angrenzen;
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c. Grenzmutationen an Grundstücken ausserhalb von Bauzonen oder an
Grundstücken, die sowohl innerhalb als auch ausserhalb einer Bauzone
liegen;
d. * Grenzmutationen an Grundstücken, sofern das neue Grundstück nicht an
einen öffentlichen Fahrweg anstösst;
e. Grenzmutationen an Grundstücken, die sich über eine Gemeindegrenze
erstrecken;
f. Grenzmutationen, die erkennbar mit Auflagen verknüpft sind;
g. * Grenzmutationen bei der Begründung von selbständigen und dauernden
Rechten (z. B. Baurechten), die sich nicht über ein ganzes Stammgrundstück erstrecken;
h. Grenzmutationen an Grundstücken, welche von einem beabsichtigten
oder laufenden Baugesuch betroffen sind;
i. * privatrechtlich vereinbarte Baulandumlegungen;
j. * Grenzmutationen an Grundstücken mit einem belasteten Standort (Art. 5
AltlV).
2 Keine Bewilligung ist erforderlich, wenn es sich bei den obgenannten Fällen
um Grenzänderungen handelt, die durch Abtretung von Areal an öffentliche
Strassen und Gewässer oder durch eine Anordnung der Baubewilligungsbehörde bedingt sind.
§ 43 Bewilligungsverfahren
1 Bewilligungspflichtige Mutationsbegehren sind beim Vermessungs- und Meliorationsamt (Amt) einzureichen.
2 Das Amt lädt die Gemeinde und die betroffenen Dienststellen unter Fristansetzung zur Vernehmlassung ein.
3 Das Amt trifft sowohl zustimmende als auch ablehnende Entscheide.
§ 44 Auflagen
1 Die Gemeinden und Dienststellen, welche eine Auflage als Grundbucheintrag
veranlasst haben, überwachen den Vollzug und beantragen die Löschung.
4 Allgemeine Bauvorschriften
4.1 Baureife der Grundstücke
§ 45 Mindestbreite von Anmerkungsgrundstücken
1 Wo Parzellen über Anmerkungsgrundstücke erschlossen werden, haben diese eine Breite von mindestens 3 m aufzuweisen.
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2 Bei besonderen Verhältnissen kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen gestatten.
4.2 Nutzung der Grundstücke
§ 46 Massgebende Parzellenfläche für die Berechnung der baulichen Nutzung # *
1 Für die Berechnung der baulichen Nutzung (Bebauungsziffer, Nutzungsziffer,
Ausnützungsziffer nach ORL8) ist die im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung vorhandene Parzellenfläche massgebend, sofern nicht die Gemeinde die
Nutzungsübertragung gemäss § 88 RBG vorgesehen hat.
2 Parzellenteile, die in der Landwirtschaftszone oder im Waldareal liegen, dürfen nicht in die Berechnung einbezogen werden.
3 Parzellenteile, die in anderen Zonen (beispielsweise Grün- und Uferschutzzonen) liegen, können ganz oder teilweise in die Nutzungsberechnung einbezogen werden, sofern die Zonenvorschriften dies vorsehen.
4 Der Gemeinderat kann den Einbezug von für Strassen und Anlagen abgetretenem Land bei der Nutzungsberechnung gestatten, sofern dies bei der
Landentschädigung berücksichtigt wurde und die Zonenvorschriften dies vorsehen.
§ 47 Berechnung der Bebauungsziffer # *
1 Die Bebauungsziffer gibt in Prozenten an, wieviel von der massgebenden
Parzellenfläche überbaut werden darf. Für die Berechnung gilt der äussere
Umriss der Bauten über dem gewachsenen Terrain.
2 Die Zonenvorschriften legen fest, welche Bauten oder Bauteile nicht zur überbauten Fläche gerechnet werden.
§ 48 Berechnung der Nutzungsziffer # *
1 Die Nutzungsziffer bestimmt in Prozenten das Verhältnis der Nutzfläche zur
massgebenden Parzellenfläche.
2 Die Zonenvorschriften legen fest, welche Bauten oder Bauteile nicht zur Nutzfläche gerechnet werden.
§ 49 Berechnung der Ausnützungsziffer # *
1 Die Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren
Bruttogeschossfläche der Gebäude und der anrechenbaren Parzellenfläche.
8) ORL: Institut für Orts-, Regional- und Landesplanung der ETH Zürich.
16 400.11
2 Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller dem Wohnen,
dem Arbeiten und dem Gewerbe dienenden und hierfür verwendbaren ober-
und unterirdischen Geschossflächen. Die Mauer- und Wandquerschnitte werden mitgerechnet.
3 Die Zonenvorschriften legen fest, welche Bauten oder Bauteile nicht zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche zählen.
§ 50 Bauparzellen in verschiedenen Zonen
1 Liegt eine Bauparzelle in verschiedenen Zonen, ist die bauliche Nutzung gesondert zu ermitteln.
2 Für Überbauungen, die dem Charakter der verschiedenen Zonen angemessen Rechnung tragen, kann der Gemeinderat die Zusammenfassung der Nutzung in einem Baukörper gestatten, sofern die Zonenvorschriften dies vorsehen.
§ 51 Parzellierung, unternutzte Parzellen
1 Werden auf einer Parzelle, die nachträglich parzelliert werden soll, mehrere
Bauten erstellt (Regelbauweise, Ausnahmeüberbauung nach einheitlichem
Plan, Quartierplan), muss die bauliche Nutzung gesamthaft eingehalten werden.
2 Entstehen bei einer nachträglichen Parzellierung unternutzte Einzelparzellen,
hat die Bewilligungsbehörde dafür besorgt zu sein, dass für diese im Grundbuch entsprechende Baubeschränkungen eingetragen werden.
3 Sofern im Rahmen der Zonenvorschriften die bauliche Nutzung erhöht wird,
hat der Gemeinderat auf Antrag des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin im Einvernehmen mit der Baubewilligungsbehörde zu überprüfen, ob
die Baubeschränkungen aufzuheben sind.
4.3 Abstände und Baulinien
4.3.1 Oberirdische Bauten (Bauten und Bauteile, die über dem
gewachsenen Terrain liegen)
§ 52 Hauptbauten # *
1 Der Grenzabstand wird bestimmt durch das mit Hilfe aller Grenzabstände gebildete Polygon.
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2 Massgebend für die Berechnung des Grenzabstandes sind die Fassadenlängen und die Geschosszahlen. Unabhängig von den in den Zonenvorschriften
der Gemeinde festgelegten Gebäudeprofilen gilt für die Bemessung des
Grenzabstandes eine Fassadenhöhe bis 4,5 m als eingeschossig. Für weitere
Geschosse kommen je 3,5 m dazu (vgl. nachstehende Konkordanztabelle zur
Berechnung des Grenzabstandes; GZ = Geschosszahl, FH = Fassadenhöhe,
FL = Fassadenlänge):9) *
GZ 1 GZ 2 GZ 3 GZ 4 GZ 5
FH bis 4,5 m FH 4,5–8 m FH 8–11,5 m FH 11,5–15 m FH 15–18,5 m
FL bis 6 m 2,0 2,5 3,0 3,5 4,0
FL über 6–12 m 2,5 3,0 4,0 5,0 6,0
FL über 12–24 m 3,0 4,0 5,5 7,0 8,5
FL über 24–36 m 3,0 5,0 7,0 9,0 11,0
3 Gemessen wird die für den Grenzabstand massgebende Fassadenhöhe ab
dem Schnittpunkt der Fassade mit dem tiefsten Punkt des gewachsenen Terrains bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Oberkante Sparren (Rohmass).
a. * Giebeldreiecke von mehr als 6 m Höhe (Schnittpunkt der Fassade mit der
Oberkante Sparren bis First Oberkante Sparren) werden um ihre halbe
Höhe zur Fassadenhöhe hinzugerechnet.10)
b. * Beträgt die Dachneigung traufseits mehr als 60°, wird die Fassade bei
Satteldächern bis zum First und bei Mansardendächern bis zum Mittelfirst
voll gerechnet.11)
c. * Fassadeneinschnitte werden nicht berücksichtigt, wenn der Einschnitt
nicht mindestens 4,00 m lang ist oder 1/4 der Fassadenlänge beträgt.12)
4 Ist der Baukörper
a. * in der Höhe gestaffelt und/oder in der Tiefe abgesetzt,13) oder
b. * in der Bauflucht mindestens 20° geknickt,14)
sind für jeden derart begrenzten Teil des Baukörpers die Grenzabstände gesondert zu berechnen. Die Messweise ergibt sich aus den Anhängen.
5 Bei runden Bauten oder runden Fassadenteilen bemisst sich der Grenzabstand analog der Tabelle gemäss Abs. 2. Anstelle der Fassadenlänge gilt die
Sehnenlänge (vgl. Anhänge).15) *
6 Bei atypischen Fassaden legt die Baubewilligungsbehörde den Grenzabstand
fest.
§ 53 Bauteile, welche die Fassade überragen
1 Über Fassaden, die den minimalen Grenzabstand gegenüber Nachbarparzellen einhalten, dürfen folgende Bauteile ragen:
a. Haupt- und Vordächer bis 1 m,
9) Vgl. Anhang 1, S. 1.
10) Vgl. Anhang 1, S. 1.
11) Vgl. Anhang 1, S. 2.
12) Vgl. Anhang 1, S. 3.
13) Vgl. Anhang 1, S. 4.
14) Vgl. Anhang 1, S. 5.
15) Vgl. Anhang 1, S. 6.
18 400.11
b. offene Balkone, sofern sie weniger als 1/3 der Fassadenlänge ausmachen, bis 1,00 m,
c. * andere Bauteile bis 0,50 m.16)
2 Über Baulinien und gesetzliche Abstände dürfen bis 1,50 m hervorragen:
Hauptdächer, Vordächer und offene, durchgehende Balkone. Andere Bauteile
dürfen die Fassade nur bis 0,50 m überragen.17) *
3 Fallen Bau- und Strassenlinie zusammen, bedürfen Hauptdächer, Vordächer
und Balkone einer lichten Höhe von 2,50 m über der Trottoirebene und eines
Abstandes von mindestens 0,50 m vom Trottoirrand. Andere Bauteile dürfen
die Fassade nur bis 0,20 m überragen.18) *
4 Fallen Bau- und Strassenlinie zusammen und ist kein Trottoir vorhanden, haben sämtliche Bauteile, welche die Fassade überragen, eine lichte Höhe von
4,50 m einzuhalten.
§ 54 Bauten und Bauteile zwischen Bau- und Strassenlinien
1 Zwischen der Bau- und Strassenlinie bzw. innerhalb des gesetzlichen Abstandes zu Verkehrsflächen dürfen errichtet werden:
a. Anlagen der Energie- und Wasserversorgung sowie der Telekommunikation,
b. Velounterstände in Leichtbauweise,
c. allseits offene Carports,
d. Windfänge bis 4 m² Grundfläche,
e. Pergolen.
2 In den Kernzonen sind nur Anlagen der Energie- und Wasserversorgung sowie der Telekommunikation zugelassen.
§ 55 Bauten und Anlagen auf einer Verkehrsfläche
1 Die Baubewilligungsbehörde kann mit Zustimmung der Strasseneigentümerin
bzw. des Strasseneigentümers zwischen den Strassenlinien Anlagen der Verkehrsbetriebe, der Energie- und Wasserversorgung sowie der Telekommunikation bewilligen.
§ 56 Duldung öffentlicher Einrichtungen
1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften haben das Anbringen von Strassentafeln, Einrichtungen für öffentliche Beleuchtungen, Hydranten- und Schiebertafeln, Hydranten, Befestigungen für öffentliche Leitungen,
Stromverteilkästen NE7, Fixpunkten für Vermessungszwecke und ähnliche, im
öffentlichen Interesse notwendige Einrichtungen zu dulden. *
16) Vgl. Anhang 1, S. 7.
17) Vgl. Anhang 1, S. 8.
18) Vgl. Anhang 1, S. 9.
19 400.11
2 Auf die öffentlichen Einrichtungen finden die Vorschriften über die gesetzlichen Abstände und Baulinien keine Anwendung.
§ 57 Nebenbauten # *
1 Eingeschossige Nebenbauten wie Garagen, Schöpfe und andere Kleinbauten
dürfen beliebig nahe zu einer Hauptbaute auf derselben Parzelle oder mit
schriftlicher Zustimmung des Nachbarn beliebig nahe an die Grenze gestellt
werden, wenn:
a. die Baute nicht mit einem Hauptbau verbunden ist,
b. die Baute nicht dem Wohnzweck dient,
c. die Grundfläche von 36 m² für Garagen bzw. von 20 m² für die übrigen
Nebenbauten nicht überschritten wird,
d. die Fassadenhöhe der gegen die Hauptbaute oder den Nachbarn gerichteten Gebäudewand 2,5 m nicht überschreitet.
2 Stimmt ein Nachbar einer Nebenbaute mit geringerem Grenzabstand zu, erhält er gleichzeitig das Recht, eine vergleichbare Baute mit demselben Grenzabstand an der gegenüberliegenden Stelle auf seiner Parzelle zu errichten.
3 Für Nebenbauten im Sinne dieser Bestimmung, die nachweislich während
mindestens 3 Jahren ohne Zustimmung des Nachbarn unbeanstandet bestehen, gilt die Zustimmung als stillschweigend erteilt. Dies gilt auch für andere,
zustimmungsbedürftige, bauliche Vorkehrungen wie Stützmauern, Fundamente, Abgrabungen und Aufschüttungen (§ 92 Abs. 1 und 2, § 93 Abs. 1 RBG).
4 Der Grenzabstand von Schwimmbassins darf ohne schriftliche Zustimmung
der Nachbarschaft nicht weniger als 2 m betragen.
§ 58 Bauten über einer Verkehrsfläche
1 Die Baubewilligungsbehörde kann mit Zustimmung der Strassen- oder Bahneigentümerin bzw. des Strassen- oder Bahneigentümers die Bewilligung für
Bauten über einer Verkehrsfläche erteilen.
2 Überführungen, Übergänge, Transportanlagen etc. haben über der Fahrbahn
eine lichte Höhe von mindestens 4,50 m freizuhalten.
§ 59 Lärmschutzmassnahmen im Bereich von Verkehrsflächen
1 Private Lärmschutzwände und -wälle, die nachweisbar dem Lärmschutz dienen, unterliegen nicht den gesetzlichen Abstandsvorschriften, sofern sie:
a. schallabsorbierend sind,
b. die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen,
c. das Ortsbild nicht verunstalten und
d. die Strassen- oder Bahneigentümerin bzw. der Strassen- oder Bahneigentümer zustimmt.
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2 Die Abstandsvorschriften zwischen Nachbargrundstücken sind einzuhalten.
3 Die Strassen- oder Bahneigentümerin bzw. der Strassen- oder Bahneigentümer kann verlangen, dass die Lärmschutzwände begrünt werden.
§ 60 Lärmschutzbaulinien
1 Zwischen Lärmschutzbaulinie und Baulinie dürfen nur Bauten und Anlagen
erstellt werden, die nachweisbar dem Lärmschutz dienen und die nicht zu
Wohnzwecken genutzt werden.
2 Von solchen Bauten und Anlagen dürfen keine lästigen Schallreflexionen ausgehen.
§ 61 Konkurrenzierende Abstände und Verzicht auf Näherbaurecht *
1 Liegen betreffend die Abstandsvorschriften gemäss § 95 RBG kleinere Abstände innerhalb von grösseren, gilt der grössere Abstand. *
2 Baulinien gehen den Abstandsvorschriften gemäss § 95 RBG und beide den
Grenzabständen gemäss § 90 RBG vor. *
3 Sollen im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung Gestaltungsbaulinien,
Baufelder und Gebäudegrundrisse ausgeschieden werden, die die Grenzabstände nach § 90 RBG unterschreiten, dürfen diese nur festgelegt werden,
wenn nachweislich: *
a. die von der Planungsmassnahme betroffenen Grundeigentümerinnen und
Grundeigentümer in das Planungsverfahren einbezogen und
b. diese mit eingeschriebenem Brief auf die Planauflage hingewiesen wurden.
§ 62 Gartengestaltungsmassnahmen an Gewässern und Waldrändern
1 Übliche Gartengestaltungsmassnahmen sind zulässig zwischen:
a. dem Gewässer und der Gewässerbaulinie bzw. dem Abstand nach § 95
RBG, sofern die Ufervegetation nicht beeinträchtigt wird;
b. dem Waldrand und der Waldbaulinie bzw. dem Abstand nach § 95 RBG,
wobei das natürliche Terrain auf einer Breite von 5 m dem Waldrand entlang nicht verändert werden darf.
§ 63 Bauabstand zu eingedolten öffentlichen Gewässern
1 Wo das eingedolte Gewässer als Parzelle ausgeschieden ist oder wo eine
Parzellengrenze mit der Gewässerachse identisch ist, kommt der ordentliche
Grenzabstand zur Anwendung.
2 In jedem Fall ist ein minimaler Bauabstand von 3 m ab äusserstem Rand der
Eindolung einzuhalten.
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§ 64 Durchtrennte Parzellen
1 Verläuft eine Bauzonengrenze durch eine Parzelle, haben Bauten gegenüber
der Bauzonengrenze einen Abstand von mindestens 2 m einzuhalten.
4.3.2 Unterirdische Bauten (Bauten und Bauteile, die unterhalb des
gewachsenen Terrains liegen)
§ 65 Abstand zum Nachbarn # *
1 Unterirdische Bauten, die entlang der Nachbargrenze unterhalb des gewachsenen Terrains liegen, können an oder mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn auf die Grenze gestellt werden.19) *
§ 66 Bauteile zwischen Bau- und Strassenlinie bzw. innerhalb des
gesetzlichen Abstandes zur Strassenlinie20) *
1 Unterhalb des Trottoir- bzw. Strassenniveaus dürfen insbesondere folgende
Bauteile um maximal 1,50 m die Baulinie überschreiten bzw. den gesetzlichen
Abstand unterschreiten: Licht- und Kontrollschächte, Notausstiege, Tankanschlüsse, Tankkeller sowie Kellertreppen.
2 Die Baubewilligungsbehörde kann mit Zustimmung der Strasseneigentümerin
bzw. des Strasseneigentümers die Bewilligung erteilen, den zwischen der Bau-
und Strassenlinie bzw. innerhalb des gesetzlichen Abstandes zur Strassenlinie
gelegenen Raum bis an die Eigentumsgrenze zu nutzen.
§ 67 Bauteile vor der Strassenlinie21) *
1 Unterhalb des Trottoirs dürfen insbesondere folgende Bauteile die Strassenlinie um höchstens 1 m überschreiten: Luftschächte, Kontrollschächte, Notausstiege, Tankanschlüsse.
2 Die Bauteile dürfen das Trottoirniveau nicht überragen und sind so abzudecken, dass sie gefahrlos begeh- und befahrbar sind.
3 Die Baubewilligungsbehörde kann mit Zustimmung der Strasseneigentümerin
bzw. des Strasseneigentümers die Bewilligung erteilen, unter dem Trottoir
spezielle Kellerräume anzulegen (Tankräume, Einstellhallen etc.), wenn die
entsprechende Strassenführung endgültigen Charakter hat und genügend
Platz für Werkleitungen vorhanden ist. Diese Bauten dürfen nach aussen nicht
in Erscheinung treten.
19) Vgl. Anhang 1, S. 7.
20) Vgl. Anhang 1, S. 10.
21) Vgl. Anhang 1, S. 9.
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§ 68 Bauten unterhalb einer Verkehrsfläche
1 Die Baubewilligungsbehörde kann mit Zustimmung der Strassen- oder Bahneigentümerin bzw. des Strassen- oder Bahneigentümers die Bewilligung für
Bauten unter der Verkehrsfläche erteilen.
§ 69 Bauteile im Wald- und Gewässerbereich
1 Unterirdische Bauten oder Bauteile dürfen weder über Wald- und Gewässerbaulinien noch - falls keine gezogen sind - über die entsprechenden gesetzlichen Abstände hinausragen.22) *
4.4 Abstellplätze
§ 70 Anzahl der Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Velos/Mofas *
1 Die Mindestzahl der Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Zweiräder (Normalabstellplatzbedarf) bemisst sich gemäss Anhang23). *
2 In besonderen Fällen kann die Baubewilligungsbehörde nach Anhören des
Gemeinderates die Zahl der vorgeschriebenen Plätze herabsetzen.
2bis Im Rahmen von ordentlichen Quartierplänen kann die Gemeinde aufgrund
eines Verkehrs- und Mobilitätsgutachtens für Wohneinheiten die Mindestzahl
der Abstellplätze für Motorfahrzeuge unabhängig von Anhang 1/S. 12 herabsetzen oder Höchstwerte festlegen. Dabei gelten folgende Kriterien: *
a. * …
b. Eine gute Erreichbarkeit mit dem öffentlichen Verkehr muss gegeben
sein.
c. Genügend Abstellplätze für Zweiräder sind vorzusehen.
d. Die Umsetzung des zur Parkplatzreduktion führenden Nutzungskonzepts
ist in den Quartierplanvorschriften (Reglement, Quartierplanvertrag) sicherzustellen.
3 Offene Abstellplätze sind nach Möglichkeit unversiegelt, das heisst wasserdurchlässig auszugestalten.
4 Bei Verkaufsgeschäften mit einem gewichtigen Anteil an grossen, sperrigen
oder schweren Gütern im Sortiment, wie insbesondere bei Möbelgeschäften,
Bau- und Gartenfachmärkten ist das Resultat der Multiplikation der Reduktionsfaktoren R1 und R2 gemäss Anhang auf 0.5 anzuheben, sollte der errechnete Wert tiefer liegen. Der Wert von 0.5 beinhaltet eine Verschärfung nach
Art. 11 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz.24) *
22) Vgl. Anhang 1, S. 8.
23) Vgl. Anhang 1, S. 11-12.
24) SR 814.01
23 400.11
5 Um genehmigt werden zu können, regelt ein kommunales Abstellplatzreglement mindestens folgende Punkte: *
a. die Werte für den Parkplatzbedarf oder die anwendbaren Reduktionsfaktoren für jede Bauzone, für klar bestimmte Gebiete oder für bestimmte
Nutzungen;
b. dass private Parkierungsanlagen für Anwohner und Besucher in erster Linie auf Privatparzellen zu erstellen sind;
c. die erforderliche Anzahl und die Anforderungen an Fahrradabstellplätze;
d in welchen Fällen und in welchem Umfang weitere verkehrsspezifische
Gutachten erforderlich sind.
6 Sieht der Anhang der RBV ein Verkehrsgutachten vor, ist auch bei Anwendung des Reglements ein solches erforderlich. *
7 In einem begleitenden Bericht sind mindestens folgende Punkte nachzuweisen und darzulegen: *
a. die Herleitung der gewählten Regelungen unter Berücksichtigung der
Wechselwirkungen zwischen Siedlung und Verkehr und den verschiedenen Verkehrsarten;
b. eine Übersicht über die Parkraumnachfrage und den Umgang damit;
c. das Verhältnis von Parkierung auf Privatgrund und Parkierung im öffentlichen Strassenraum;
d. eine Überprüfung der Auswirkungen der Regelungen auf direkt angrenzende Bauzonen in umliegenden Gemeinden und Abstimmung mit diesen.
8 Bei aussergewöhnlichen Auswirkungen auf das übergeordnete Kantons- und
Nationalstrassennetz oder den öffentlichen Verkehr, kann der Kanton weitere
Nachweise verlangen. *
§ 70a * Hindernisfreies Bauen
1 Die Begriffsdefinitionen sowie die Beurteilung der Verhältnismässigkeit richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über
die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) vom 13. Dezember 200225), der Verordnung über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsverordnung, BehiV) vom 19. November 200326) sowie des Gesetzes über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtegesetz BL, BRG BL) vom 26. Januar 202327).
2 Die erforderlichen baulichen Massnahmen richten sich nach den Richtlinien
«Hindernisfreie Bauten» des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA)28).
25) SR 151.3
26) SR 151.31
27) SGS 109
28) Norm SIA 500:2009 «Hindernisfreie Bauten» inkl. Korrigenda C1-C4.
24 400.11
5 Baupolizeivorschriften
5.1 Allgemeine Vorschriften
§ 71 Zugänge und Treppenanlagen
1 Zugänge und Treppen sind nach Gebäudeart, Lage, Anzahl und Breite so anzulegen, dass sie eine reibungslose Verkehrsabwicklung ermöglichen und die
Sicherheit der Benützer gewährleisten.
2 Für die Breite der Gänge, Vorplätze, Treppen, Wendeltreppen und Treppenpodeste gelten folgende Mindestmasse (Rohmasse zwischen den Wänden
bzw. zwischen den Treppen-Aussenkanten):
a. freistehende Einfamilienhäuser: frei29);
b. Doppel- und Reiheneinfamilienhäuser: 1,00 m;
c. Mehrfamilienhäuser, Bürogebäude, Restaurants, Verkaufslokale usw.:
1,20 m;
d. Nebentreppen bei Doppel- und Reiheneinfamilienhäusern sowie Mehrfamilienhäusern (zu Nebenräumen, wie Keller, Estrich, Hobbyraum etc.):
1,00 m;
e. Zweittreppen: frei.
3 Bei Mehrfamilienhäusern sind Treppen mit mindestens einem durchgehenden
Handlauf zu versehen.
4 Für Industrie- und Gewerbebauten gelten die Bestimmungen der Arbeitsgesetzgebung.
§ 72 Brüstungen und Geländer # *
1 Brüstungen und Geländer müssen eine Höhe von mindestens 0,90 m aufweisen. Bei grossen Absturzhöhen kann die Baubewilligungsbehörde höhere
Brüstungen und Geländer verlangen.
2 Öffnungen dürfen nicht grösser als 12 cm sein.
3 Die Baubewilligungsbehörde kann in besonderen Fällen (beispielsweise in
Gebäuden in denen sich keine Kinder aufhalten dürfen oder bei Fluchtanlagen)
Ausnahmen gestatten.
4 Wird als Brüstungsverkleidung Glas verwendet, ist Verbundsicherheitsglas zu
verwenden.
5 In Industrie- und Gewerbebauten, die dem Arbeitsgesetz unterstellt sind, gelten für Treppen und Gänge die entsprechenden Vorschriften des Bundes, sofern die Treppen und Zugänge nicht zu Privatwohnungen führen oder dem Publikumsverkehr zugängig sind.
29) Unter Vorbehalt der Brandschutzvorschriften.
25 400.11
§ 73 Fenster
1 Das lichte Mass der Fensterfläche von Wohn- und Schlafzimmern, Küchen
und Räumen, in denen regelmässig gearbeitet wird, muss mindestens 1/10 der
Bodenfläche betragen.
2 In Dachräumen liegt der erforderlichen Fensterfläche diejenige Bodenfläche
zugrunde, über der die lichte Höhe mindestens 1,20 m beträgt. Es können
schrägliegende Fenster eingebaut werden, sofern feuerpolizeiliche Rettungsmassnahmen möglich sind.
3 Die ausschliessliche Belichtung von dauernd benutzten Räumen über Lichtschächte ist unzulässig.
4 Für Industrie- und Gewerbebauten gelten die Bestimmungen der Arbeitsgesetzgebung.
§ 74 Raumhöhen
1 Wohn- und Schlafzimmer, Küchen und weitere Räume, in denen regelmässig
gearbeitet wird, müssen eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m aufweisen.
2 Bei sichtbarer Balkenlage muss die lichte Höhe zwischen Bodenfläche und
Balkenunterkante eingehalten werden.
3 Bei Mehrfamilienhäusern, Doppel- und Reiheneinfamilienhäusern muss bei
Dachschrägen in Räumen im Sinne von Abs. 1 über mindestens 6 m² die lichte
Höhe von 2,30 m eingehalten werden.
§ 75 Sanitäre Einrichtungen
1 Jede neue Wohnung muss mit den nötigen sanitären Einrichtungen versehen
sein.
2 Sofern Räume mit WC-Anlagen nicht direkt entlüftbar sind, müssen sie mit einer Entlüfungsanlage ausgestattet werden.
3 Sanitäre Einrichtungen und Entlüftungsanlagen sind so anzulegen, dass keine Lärmbelästigungen auftreten.
§ 76 Gebäude an Grenzen # *
1 Bei Gebäuden, die an eine Grenze gebaut werden oder bei zusammengebauten Gebäuden, sind aus statischen und lärmschutztechnischen Gründen Doppelmauern mit nicht brennbarer Zwischenlage vorzusehen bzw. zu erstellen.
Es dürfen weder Schlitze eingelassen noch Aussparungen angebracht werden.
2 Die Brandschutzvorschriften gemäss der Brand- und Naturgefahrenpräventionsgesetzgebung bleiben vorbehalten. *
3 Die Baubewilligungsbehörde kann bei eingeschossigen Nebenbauten Ausnahmen gestatten.
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5.2 Garagen und Einstellhallen
§ 77 Be- und Entlüftung
1 Be- und Entlüftungen von Einstellhallen richten sich nach den Richtlinien
«Lüftungsanlagen in voll umbauten Fahrzeugeinstellräumen» des Schweizerischen Vereins von Wärme - und Klima-Ingenieuren (SWKI)30).
2 Garagen und Einstellhallen dürfen nicht direkt mit Wohn- und Arbeitsräumen,
Küchen, Lebensmittellagern und Verkaufslokalen verbunden werden.
§ 78 Sicherheit
1 Zur Sicherung abgestellter oder fahrender Fahrzeuge müssen, wenn eine Absturzgefahr besteht, hinreichende Bordschwellen, Leitplanken oder ähnliche
Abschrankungen erstellt werden.
2 Das öffentliche Areal darf weder für das Öffnen oder Schliessen von Zugangstoren noch als Rangierflächen in Gewerbe- und Industriezonen in Anspruch
genommen werden.
5.3 Brandschutz
§ 79 Brand- und Naturgefahrenpräventionsgesetzgebung *
1 Für den Brandschutz gilt die Brand- und Naturgefahrenpräventionsgesetzgebung. *
5.4 Betrieb von nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und
Skiliften *
§ 79a * Pflicht zur Abschluss eines Wartungsvertrages
1 Die Betreiber von nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skiliften sind verpflichtet, für ihre Anlagen einen Wartungsvertrag abzuschliessen
und zumindest in jedem 2. Jahr die entsprechenden Wartungsarbeiten durchführen zu lassen.
2 Das Bauinspektorat ist zur stichprobeweisen Kontrolle dieser Wartungsverträge und der zugehörigen Wartungsnachweise berechtigt.
30) Richtlinie 96-1 «Lüftungsanlagen für Fahrzeug-Einstellhallen» des Schweizerischen Vereins von Wärme- und Klima-Ingenieuren von 1997.
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5.5 Ausführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten *
§ 80 Inanspruchnahme von öffentlichem Areal
1 Bei der Inanspruchnahme von öffentlichem Areal ist vor der Aufnahme der
Bauarbeiten die Bewilligung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers einzuholen.
2 Die gemäss § 26 Abs. 4 Strassengesetz31) für die Bewilligung von Werkleitungen in Strassen zuständige Behörde koordiniert diese Bewilligung mit der
Rückbaubewilligung. *
§ 81 Abschrankungen
1 Baustellen sind sachgerecht, insbesondere durch Abschrankungen, Markierungen oder Beleuchtungseinrichtungen zu sichern.
§ 82 Aushubarbeiten
1 Aushubarbeiten sind entsprechend der Bodenbeschaffenheit durchzuführen.
Wo es notwendig ist, sind sie mit den Bauarbeiten zu koordinieren.
2 Durch die Aushubarbeiten darf die Standfestigkeit anderer baulicher Anlagen
nicht gefährdet und das Nachbargrundstück nicht beeinträchtigt werden.
3 Die Freilegung archäologischer Funde ist unverzüglich der zuständigen Fachstelle der Erziehungs- und Kulturdirektion mitzuteilen. Die Aushubarbeiten sind
in diesem Bereich einzustellen. Die zuständige Fachstelle hat den Befund unverzüglich zu dokumentieren und anschliessend die Aushubarbeiten freizugeben.
§ 83 Personenschutz
1 Die für die Baustelle verantwortlichen Bauausführenden haben alle Vorkehrungen zu treffen, um Unfälle auf der Baustelle und deren Umgebung zu vermeiden.
2 Den auf der Baustelle beschäftigten Personen sind ausreichende, regensichere, den sanitarischen Anforderungen genügende Aufenthaltsräume und
WC-Anlagen zur Verfügung zu stellen.
3 Die Einrichtungen der Baustelle, insbesondere Gerüste, maschinelle und
elektrische Anlagen, müssen betriebssicher und mit den notwendigen
Schutzeinrichtungen ausgerüstet sein.
4 Provisorische oder definitive Treppen sind mit dem Bau hochzuführen und
den am Bau Beteiligten freizugeben.
5 Im übrigen gelten die Vorschriften des Bundes, insbesondere diejenigen über
den Arbeitnehmerschutz und über die Unfallverhütung gemäss der Arbeits-
und Unfallversicherungsgesetzgebung.
31) SGS 430
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§ 84 Bezug der Bauten
1 Bauten dürfen bezogen werden, wenn sie den Anforderungen, der Sicherheit
und Wohnhygiene genügen.
2 Bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen sind nach der Erstellung der Baubewilligungsbehörde zur Abnahme zu melden. Die Meldepflicht gilt auch für
Zweckänderungen.
5.6 Ausnahmen von den Baupolizeivorschriften *
§ 85 Ausnahmen
1 Die Baubewilligungsbehörde kann unter der Voraussetzung, dass Sinn und
Zweck des Raumplanungs- und Baugesetzes erfüllt werden, die Ausnahmen
städtebaulich begründet sind und keine erheblichen öffentlichen oder privaten
Interessen verletzt werden, Ausnahmen und Abweichungen von den Baupolizeivorschriften gestatten:
a. für Bauten im Ortskern;
b. für unter Schutz gestellte Bauten;
c. für den Wiederaufbau von zerstörten Gebäuden;
d. für die Sanierung bestehender Bauten;
e. für Bauten und Anlagen, die befristet aufgestellt werden oder
f. zur Vermeidung von Härtefällen.
6 Baubewilligungswesen
6.1 Ordentliches Baubewilligungsverfahren
§ 86 Unterschriften
1 Das Baugesuch ist von der Bauherrschaft und den projektverantwortlichen
Personen zu unterzeichnen.
2 Wird das Baugesuch nicht von der Grundeigentümer- bzw. von der Baurechtsnehmerschaft gestellt, ist auch deren Unterschrift erforderlich.
3 Alle Planunterlagen sind von den projektverantwortlichen Personen zu unterzeichnen.
§ 87 Unterlagen für die Bau- und Rückbaueingabe *
1 Die Baubewilligungsbehörde stellt die Baugesuchsformulare und Spezialformulare zur Verfügung.
29 400.11
2 Dem Baugesuch sind beizulegen:
a. ein höchstens ein halbes Jahr alter datierter Originalsituationsplan des
zuständigen Nachführungs-Geometerbüros;
b. ein Grundbuchauszug (inklusive Dienstbarkeiten);
c. die Nutzungsberechnung;
d. sofern notwendig, der Parkplatznachweis;
e. die Kopie des Situationsplanes mit eingezeichnetem Projekt, Grenzabstandspolygon, Baulinien, Fixpunkt, EG-Kote, Nordpfeil, Strassenname
oder Flurbezeichnung in 4-facher Ausfertigung;
f. die vollständige Darstellung des Projektes im Maßstab von mindestens
1:100 mit Angabe der wichtigsten Masse und Koten, der Terrainlinien
(gewachsen, neu) sowie der Zweckbestimmung der Räume in 4-facher
Ausführung.
3 Zusätzlich sind folgende Unterlagen einzureichen:
a. bei Neubauten sowie wesentlichen Umbauten und Zweckänderungen der
energietechnische Nachweis (Gesuch NEM);
b. bei Zentralheizungsanlagen, welche mit flüssigen, festen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, das Teilgesuch W;
c. bei Einrichtungen, die dem Umschlag oder der Lagerung von mehr als
450 Liter wassergefährdenden Flüssigkeiten dienen, das Teilgesuch T;
d. bei Neubauten, in denen sich regelmässig Personen aufhalten, das Formular über bauliche Zivilschutzmassnahmen;
e. * bei Bauvorhaben, bei denen Aushub- oder Abbruchmaterial anfällt, sowie
bei Vorhaben, welche das Grundwasser direkt tangieren, die Deklaration
«Boden – Abfall – Grundwasser»;
f. * bei Industrie-, Gewerbe- oder landwirtschaftlichen Bauten die Planunterlagen zusammen mit dem Einrichtungsgesuch und, sofern notwendig, mit
der entsprechenden Emissionserklärung in 5-facher Ausfertigung;
g. * die statischen Berechnungen auf Verlangen der Baubewilligungsbehörde.
Im statischen Nachweis sind die Belastungsannahmen, die massgebenden Grundlagen und die Materialbeanspruchungen in den Haupttragelementen darzulegen. Der Ingenieur trägt die Verantwortung für die statischen Berechnungen;
h. * der Nachweis von Massnahmen zum Schutz vor Schäden durch gravitative Naturgefahren gemäss § 101 Abs. 1 Bst. c. Raumplanungs- und Baugesetz32);
i. * bei Bau- und Rückbauvorhaben, bei denen mehr als 200 m³ Bauabfälle
oder bei denen belastete Bauabfälle anfallen, sowie beim Rückbau von
Gebäuden ein Entsorgungskonzept mit Angaben, wie insbesondere zur
Vorgehensweise, zu den vorgesehenen Verwertungs- und Entsorgungswegen sowie zur Art, Qualität und Menge der anfallenden Abfälle;
32) RBG; SGS 400
30 400.11
j. * bei Rückbauvorhaben von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die vor 1990
erstellt wurden, bei Boden- und Aushubarbeiten, bei denen ein Verdacht
auf eine Schadstoffbelastung besteht, sowie bei Strassenrückbauten ein
Bericht über die Schadstoffermittlung;
k. * bei Neu- und Ersatzbauten ein Nachweis zur Umgebungsgestaltung (Umgebungsplan), soweit die Zonen- bzw. Quartierplanvorschriften dies vorschreiben.
4 Die Baubewilligungsbehörde kann:
a. weitere Unterlagen verlangen, sofern dies für die Beurteilung des Baugesuches notwendig ist;
b. die nachträgliche Einreichung gewisser Unterlagen gestatten oder auf deren Einreichung verzichten, wie insbesondere beim Gesuch NEM;
c. die Eingabe von Plänen in einem andern Massstab verlangen oder bewilligen, insbesondere bei Wohn-, Industrie- und Gewerbebauten.
5 Umbauten und Zweckänderungen sind farblich wie folgt anzulegen:
a. Alt = grau.
b. Neu = rot.
c. Abbruch = gelb.
d. Planänderungen (inklusive Änderungen von Massen) im laufenden Verfahren sind grün anzulegen.
6 Sofern Ausnahmen beantragt werden, sind diese klar erkennbar auszuweisen
und zu begründen.
§ 88 Bauprofile
1 Das Aufstellen der Bauprofile soll den Nachbarn und weiteren Interessenten
ermöglichen, sich eine Vorstellung über das Bauvorhaben zu machen. Für die
Prüfung und Beurteilung des Projektes sind allein die Pläne und die darin enthaltenen Masse verbindlich.
2 Bauten über der Erde sind ausreichend zu profilieren. Die Höhe des Erdgeschosses (roh) ist wenigstens an einer Stange mit einer Querlatte anzugeben.
Die Dachart (Steil- oder Flachdach) ist an allen Stangen mit Latten zu bezeichnen.
3 Bauten bis zu 3 Geschossen sind vollständig zu profilieren. Bei Bauten mit
mehr als 3 Geschossen, bei industriellen Anlagen, bei komplizierten Bauformen und anderen Spezialfällen bestimmt die Baubewilligungsbehörde die Art
der Profilierung.
4 Bei Bauten, die unter der Erde liegen oder deren Konturen erst nach Erdbewegungen sichtbar werden, sind die Ecken mit Pfählen von wenigstens 1 m
Höhe zu markieren.
31 400.11
6.2 Vereinfachtes Verfahren
§ 89 Verfahren ohne Publikation und Planauflage
1 Ohne vorausgehende Publikation und Planauflage können bewilligt werden:
a. Bauarbeiten, durch welche die Fassade, die Dachhaut und die Umgebung eines Gebäudes nicht oder nur in geringem Masse verändert werden (Einbau zusätzlicher Fenster, Türen etc.);
b. Zweckänderung von Räumen, die nach aussen nicht in Erscheinung treten und mit welchen keine zusätzlichen Immissionen verbunden sind;
c. erhebliche bauliche Änderungen im Innern von Wohnbauten wie z.B. der
Einbau von Bädern, WC, Küchen sowie der Ausbau von vorhandenen
Dachräumen ohne neue Dachaufbauten;
d. Einbau von Heizanlagen und Öltanks in bestehende Bauten;
e. Umorganisation von Fabrikanlagen, Einbau von Zwischengeschossen,
Maschineneinrichtungen etc.
2 Analog dem ordentlichen Baubewilligungsverfahren sind für diese Bauvorhaben diejenigen Baugesuchsunterlagen einzureichen, die für die Beurteilung
notwendig sind. Die Baubewilligungsbehörde kann weitere sachdienliche Unterlagen nachverlangen.
6.3 Einfache Anfrage und Vorentscheid
§ 90 Einfache Anfrage (ohne Publikation)
1 Vor Einreichung eines Baugesuches kann auf schriftliches Gesuch der Bauherrschaft ein schriftlicher Bericht zu einzelnen Fragen öffentlichrechtlicher Natur eines Bauvorhabens abgegeben werden.
2 Dem Gesuch sind die Unterlagen beizulegen, die zur Beurteilung erforderlich
sind.
§ 91 Vorentscheid (mit Publikation)
1 Die Baubewilligungsbehörde kann um einen Vorentscheid ersucht werden,
insbesondere über:
a. die Zonenkonformität eines Bauvorhabens,
b. die Baureife des Grundstückes sowie
c. die Abstandsvorschriften (§ 95 RBG) und Baulinien.
2 Für die Publikation sind dem Gesuch die notwendigen Angaben über Art,
Zweck und Grösse des Projektes sowie der Situationsplan beizulegen.
3 Für Projekte, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, gelten zusätzlich die entsprechenden Verfahrensbestimmung des Bundesrechts.
32 400.11
6.4 Bauten und Anlagen, die dem kleinen Baubewilligungsverfahren der
Gemeinden unterstehen
§ 92 Zuständigkeit
1 Der Gemeinderat erteilt Baubewilligungen für:
a. freistehende Kleinbauten ohne Feuerungsanlagen innerhalb der ausgeschiedenen Bauzonen, sofern die Kleinbaute nicht mehr als 12 m² Grundfläche und eine Höhe von nicht mehr als 2,50 m ab bestehendem Terrain
aufweist;
b. Fahrnisbauten mit vorübergehender Zweckbestimmung;
c. Einfriedigungen zwischen Nachbarparzellen sowie an Verkehrsflächen
mit Zustimmung des jeweiligen Strasseneigentümers;
d. Antennenanlagen für Funk- und Fernsehempfang;
e. Unterhaltsarbeiten und Renovationen an geschützten Gebäuden nach
Anhörung der Denkmalpflege;
f. Unterhaltsarbeiten und Renovationen an Bauten und Anlagen in der
Kernzone, innerhalb eines Quartierplanes oder einer Überbauung nach
einheitlichem Plan;
g. umfangreiche Bauplatzinstallationen mit Kantinen und Schlafbaracken.
2 Für forstliche Waldstrassen und Maschinenwege sowie für nicht forstliche
Kleinbauten und Kleinanlagen im Waldareal gelten die Vorschriften der kantonalen Waldgesetzgebung.
§ 93 Verfahren
1 Gesuche sind mit den für die Beurteilung des Bauvorhabens notwendigen
Unterlagen (Situationsplan und Baupläne) dem Gemeinderat einzureichen.
Dieser kann ergänzende Unterlagen nachverlangen.
2 Der Gemeinderat orientiert die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer
der benachbarten Grundstücke in geeigneter Form über das Gesuch.
3 Die Nachbarschaft kann innert 10 Tagen seit der Orientierung beim Gemeinderat Einsprache erheben.
4 Der Gemeinderat entscheidet über die Einsprachen. Gegen diesen Entscheid
kann innert 10 Tagen bei der Baurekurskommission Beschwerde erhoben werden.
5 Sind keine Einsprachen eingegangen oder aber eingegangene rechtskräftig
entschieden, erteilt der Gemeinderat die Baubewilligung mit den notwendigen
Nebenbestimmungen.
33 400.11
6 Die Bestimmungen der Raumplanungs- und Baugesetzgebung über Baubeginn, Baueinstellung sowie über die Verpflichtung, rechtswidrige oder entgegen
den genehmigten Plänen erstellte Bauten und Anlagen entfernen bzw. abändern zu lassen, gelten entsprechend. Zuständig für den Vollzug ist der
Gemeinderat.
§ 93a * Kompetenzdelegation
1 Die Einwohnergemeinde kann gemäss § 77 Gemeindegesetz durch Gemeindereglement die Kompetenz zum Erlass von Verfügungen und Entscheiden im
kleinen Baubewilligungsverfahren an ein einzelnes Gemeinderatsmitglied, eine
Kommission oder an eine Amtsstelle innerhalb der Gemeindeverwaltung delegieren.
6.5 Bewilligungsfreie Bauten und Anlagen
§ 94 Bauten und Anlagen, die keiner Baubewilligung bedürfen
1 Keiner Baubewilligung bedürfen:
a. Bauten und Anlagen, die nach der eidgenössischen Gesetzgebung nicht
der kantonalen Bauhoheit unterliegen;
b. Unterhaltsarbeiten an Bauten und Anlagen, sofern diese nicht in der
Kernzone, innerhalb eines Quartierplanes oder einer Überbauung nach
einheitlichem Plan liegen oder an geschützten Gebäuden vorgenommen
werden;
c. geringfügige bauliche Änderungen im Innern von Gebäuden (ohne Aussenwirkung);
d. der Einbau von Haushaltapparaten und von Inneneinrichtungen nicht
gewerblicher Art;
e. * Solaranlagen, sofern diese nicht in einer Kernzone, einer Ortsbildschutzzone, einer Denkmalschutzzone oder auf einem Kultur- oder Naturdenkmal von kantonaler oder nationaler Bedeutung errichtet werden sollen;
f. Stützmauern bis maximal 1,20 m Höhe generell sowie geringfügige Terrainveränderungen im Rahmen der ortsüblichen Gartengestaltung. Liegen
(bewilligungsfreie) Stützmauern an einer Strasse, ist die Zustimmung des
Strasseneigentümers einzuholen;
g. im ortsüblichen Rahmen Anlagen der Garten- oder Aussenraumgestaltung wie Wege, Treppen, Brunnen, Teiche, offene, ungedeckte Sitzplätze, Gartencheminées, Sandkästen und Planschbecken sowie ungedeckte
Autoabstellpätze etc.;
h. * Umnutzungen in Gewerbezonen, falls dies mit geringen Auswirkungen
auf Verkehr und Umwelt verbunden ist. Diese sind der Baubewilligungsbehörde anzuzeigen;
34 400.11
i. * freistehende Velounterstände in Leichtbauweise ausserhalb von Kernzonen, Ortsbild- und Denkmalschutzzonen sowie Quartierplanperimetern,
sofern sie eine Höhe von 1,50 m und eine insgesamte Grundfläche von 6
m² pro Parzelle nicht überschreiten;
j. * aussen aufgestellte Luft/Wasser-Wärmepumpen bis zu einem Volumen
von 2 m³, sofern sie nicht in einer Kernzone, einer Ortsbildschutzzone, einer Denkmalschutzzone oder in der Umgebung eines geschützten Kulturdenkmals erstellt werden sollen; kommunale Gestaltungsvorschriften sind
zu beachten; ohne schriftliche Einwilligung der betroffenen Grundeigentümerin oder des betroffenen Grundeigentümers haben sie, unter Beachtung der Lärmschutzvorschriften, einen Abstand von mindestens 2 m zur
Nachbarparzelle einzuhalten; bei einem Standort zwischen Bau- und
Strassenlinie ist die schriftliche Zustimmung der Strasseneigentümerin
oder des Strasseneigentümers einzuholen.
2 Die Errichtung von baubewilligungsfreien Bauten und Anlagen entbindet nicht
von der Einhaltung aller übrigen Bauvorschriften.
§ 94a * Meldepflicht für Solaranlagen und Wärmepumpen *
1 Solaranlagen und Wärmepumpen gemäss § 94 Abs. 1 Bst. e und j unterstehen einer vorgängigen Meldepflicht bei der zuständigen Baubewilligungsbehörde gemäss § 118 Abs. 1 und 3 RBG. Im Rahmen der Meldepflicht ist bei Wärmepumpen zudem ein Lärmschutznachweis zu erbringen. *
2 Die Meldung hat mindestens 30 Tage vor Baubeginn mittels Online-Formular
im Internet unter www.bauinspektorat.bl.ch an die zuständige Baubewilligungsbehörde zu erfolgen. *
§ 94b * Rückbauten, die keiner Bewilligung bedürfen
1 Keiner Rückbaubewilligung bedürfen:
a. der Rückbau der in § 92 Abs. 1 und § 94 Abs. 1 aufgeführten Bauten und
Anlagen;
b. Rückbauten, die nicht im Zusammenhang mit einem Neubau erfolgen und
bei denen voraussichtlich weniger als 50 m³ Abfall anfällt;
c. Grabungen für Leitungsbauten oder ähnliches, bei denen weniger als
200 m³ Aushubmaterial anfällt.
2 Der bewilligungsfreie Rückbau von Bauten und Anlagen sowie bauliche
Massnahmen, die keiner Rückbaubewilligung bedürfen, entbinden die Bauherrschaft nicht von der Einhaltung der Vorschriften über den Rückbau, über die
Trennung, Verwertung und Entsorgung der anfallenden Abfälle sowie über die
Schadstoffermittlung und -entfernung.
35 400.11
6.6 Beschwerdeverfahren (Organisation und Verfahren der
Baurekurskommission)
§ 95 Verfahren
1 Der Präsident oder die Präsidentin setzt zusammen mit dem Aktuariat die Sitzungstermine fest.
2 Die Baubewilligungsbehörde sowie die übrigen Verfahrensbeteiligten sind zur
Vernehmlassung einzuladen.
3 Auf Verlangen einer Partei wird zu einer mündlichen Verhandlung geladen.
4 Bei der Beschlussfassung muss die Kommission vollzählig sein. Dringende
Fälle können auf dem Zirkulationsweg entschieden werden.
§ 96 Augenscheine
1 Zur Ermittlung des Sachverhalts können die präsidierende Person und das
Aktuariat oder das Aktuariat allein Augenscheine durchführen.
2 Wird unmittelbar danach eine mündliche Parteiverhandlung durchgeführt, hat
die Kommission am Augenschein vollzählig anwesend zu sein.
§ 97 Zuständigkeiten
1 Der Präsident oder die Präsidentin entscheidet über:
a. das Eintreten oder Nichteintreten;
b. den Beizug von Auskunftspersonen und Experten;
c. Anträge auf Entzug der aufschiebenden Wirkung.
2 Die übrigen verfahrensleitenden Entscheide trifft das Aktuariat.
3 In allen anderen Fällen entscheidet die Kommission.
7 Bestimmungen IVHB33) *
§ 8 IVHB * Massgebendes Terrain
1 Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf.
Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen. Aus planerischen oder erschliessungstechnischen Gründen kann das
massgebendeTerrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren
abweichend festgelegt werden.
33) Die Nummerierung der Bestimmungen im vorliegenden Abschnitt 7 (Bestimmungen IVHB) entspricht der Nummerierung
derjenigen Bestimmungen, an deren Stelle sie nach Umsetzung der IVHB treten (siehe jeweilige Paragrafen und Absät -
ze: nicht erwähnte Absätze eines angeführten Paragrafen bleiben bestehen). Allfällige Titel und Untertitel werden jeweils

## § 1a VOR den nachfolgenden Paragrafen eingefügt werden. Gemäss {#par_1a}

RBV gelten die Regelungen unter Abschnitt 7 für
jene Gemeinden, welche ihre Zonenvorschriften an die IVHB angepasst haben.
36 400.11
2 Wurde das Terrain verändert, wird der für das Bauvorhaben massgebende
Geländeverlauf nach Anhörung der Gemeinde von der Baubewilligungsbehörde festgelegt.
§ 46 IVHB * Anrechenbare Grundstücksfläche (aGSF)
1 Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören die in der entsprechenden Bauzone liegenden Parzellenflächen bzw. Parzellenteile im Zeitpunkt
der Erteilung der Baubewilligung.
2 Parzellenteile, die mit anderen Zonen (beispielsweise Uferschutzzonen) überlagert sind, können ganz oder teilweise in die Nutzungsberechnung einbezogen werden, sofern die Zonenvorschriften dies vorsehen.
3 Der Gemeinderat kann den Einbezug von für Strassen und Anlagen abgetretenem Land bei der Nutzungsberechnung gestatten, sofern dies bei der
Landentschädigung berücksichtigt wurde und die Zonenvorschriften dies vorsehen.
§ 47 IVHB * Berechnung der Überbauungsziffer
1 Die Überbauungsziffer (ÜZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Gebäudefläche (aGbF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.
Überbauungsziffer = anrechenbare Gebäudefläche : anrechenbare Grundstücksfläche (ÜZ = aGbF : aGSF).
2 Als anrechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der projizierten
Fassadenlinie.
§ 48 IVHB * Grünflächenziffer
1 Die Grünflächenziffer (GZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Grünfläche
(aGrF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.
Grünflächenziffer = anrechenbare Grünfläche : anrechenbare Grundstücksfläche (GZ = aGrF : aGSF).
2 Als anrechenbare Grünfläche gelten natürliche und/oder bepflanzte Bodenflächen eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind und die nicht als Abstellfläche dienen.
§ 49 IVHB * Berechnung der Ausnützungsziffer
2 Zur Bruttogeschossfläche der Hauptbauten (BGFH) werden gerechnet:
a. oberirdische Vollgeschossflächen inkl. Umfassungsmauern;
b. alle Dachgeschossflächen, unabhängig von deren Nutzung (inkl. Wände,
Treppen, Gänge etc.), welche innerhalb des Dachprofils eine Höhe von
mindestens 2,30 m von der Oberkante Dachgeschossboden bis zur Unterkante Dachkonstruktion aufweisen und deren Breite mehr als 2,00 m
beträgt;
37 400.11
c. Untergeschossflächen inkl. zugehörige Trennwände und Umfassungsmauern, Treppen und Zugänge, welche unabhängig von der Nutzung die
wohnhygienischen Voraussetzungen erfüllen (10 % Fensterfläche, 2,30 m
Raumhöhe);
d. Flächen von unbeheizten Zwischenklimaräumen wie verglaste Balkone,
Wintergärten, vorgelagerte Windfänge und dergleichen.
3 Zur Bruttogeschossfläche der Hauptbauten (BGFH) werden nicht gerechnet:
a. mindestens einseitig offene, gedeckte oder ungedeckte Balkone;
b. mindestens einseitig offene, gedeckte Eingangsbereiche und Sitzplätze.
4.3.1 IVHB Oberirdische Bauten (Bauten und Bauteile, die über dem
massgebenden Terrain liegen) *
§ 52 IVHB * Hauptbauten
3 Gemessen wird die für den Grenzabstand massgebende Höhe ab dem
Schnittpunkt der Fassade mit dem tiefsten Punkt des massgebenden Terrains
bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Oberkante Sparren (Rohmass).
a. Giebeldreiecke von mehr als 6 m Höhe (Schnittpunkt der Fassade mit der
Oberkante Sparren bis First Oberkante Sparren) werden um ihre halbe
Höhe zur Höhe hinzugerechnet.34)
b. Beträgt die Dachneigung traufseits mehr als 60°, wird die Fassade bei
Satteldächern bis zum First und bei Mansardendächern bis zum Mittelfirst
voll gerechnet.35)
c. Fassadeneinschnitte werden nicht berücksichtigt, wenn der Einschnitt
nicht mindestens 4,00 m lang ist oder 1/4 der Fassadenlänge beträgt.36)
§ 52a IVHB * Gebäudelänge
1 Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.37)
§ 52b IVHB * Gebäudebreite
1 Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.38)
34) Vgl. Anhang 1, S. 1.
35) Vgl. Anhang 1, S. 2.
36) Vgl. Anhang 1, S. 3.
37) Vgl. Anhang 2, S. 1.
38) Vgl. Anhang 2, S. 1.
38 400.11
§ 52c IVHB * Gebäudehöhe
1 Die Gebäudehöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie
der giebelseitigen Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und
der dazugehörigen Fassadenlinie.39)
§ 52d IVHB * Kniestockhöhe
1 Die Kniestockhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des
Dachgeschossbodens im Rohbau und der Schnittlinie der Fassadenflucht mit
der Oberkante der Dachkonstruktion.40)
§ 52e IVHB * Lichte Höhe
1 Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fertigen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke bzw. Balkenlage, wenn die
Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt wird.
§ 52f IVHB * Vollgeschosse
1 Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter-, Dach- und
Attikageschosse.41)
2 Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe oder
in der Situation gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil
bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt.
§ 52g IVHB * Untergeschosse
1 Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens bis zum zulässigen
Mass über die Fassadenlinie hinausragt. Das Mittel ergibt sich aus dem Durchschnitt der maximalen Untergeschosshöhen je Fassadenflucht über dem
massgebenden Terrain.42)
2 Untergeschosse dürfen, sofern die Gemeinde nichts anderes vorsieht, in
Hanglage maximal 1,20 m und in der Ebene maximal 80 cm über das massgebende, respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen.
3 Soweit die Gemeinde nichts anderes vorsieht, darf die Länge einer Abgrabung insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Gesamtlänge der projizierten
Fassadenlinie betragen und maximal 1 m tief sein.
39) Vgl. Anhang 2, S. 2.
40) Vgl. Anhang 2, S. 3 und 4.
41) Vgl. Anhang 2, S. 5.
42) Vgl. Anhang 2, S. 5.
39 400.11
§ 52h IVHB * Dachgeschosse
1 Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen das zulässige Mass
von 1,20 m nicht überschreiten.43)
§ 52i IVHB * Attikageschosse
1 Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse.
Das Attikageschoss muss, soweit die Gemeinde nichts anderes vorsieht, bei
mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunter liegenden Geschoss um 3 m zurückversetzt sein und darf maximal 50 % der darunter liegenden Fläche umfassen.44)
§ 52j IVHB * Fassadenhöhe
1 Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie.45)
§ 53a IVHB * Fassadenflucht
1 Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden
durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain: Vorspringende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile werden
nicht berücksichtigt.46)
§ 53b IVHB * Fassadenlinie
1 Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem
Terrain.47)
§ 53c IVHB * Projizierte Fassadenlinie
1 Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung.48)
§ 57 IVHB * Klein- und Anbauten
1 Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht überschreiten und die nur Nebennutzflächen enthalten.49)
2 Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, überschreiten
in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht und enthalten nur Nebennutzflächen.
43) Vgl. Anhang 2, S. 4 und 5.
44) Vgl. Anhang 2, S. 5 und 6.
45) Vgl. Anhang 2, S. 2.
46) Vgl. Anhang 2, S. 7.
47) Vgl. Anhang 2, S. 7.
48) Vgl. Anhang 2, S. 8.
49) Vgl. Anhang 2, S. 9.
40 400.11
3 Eingeschossige Kleinbauten wie Garagen, Schöpfe und andere dürfen beliebig nahe zu einer Hauptbaute auf derselben Parzelle oder mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn beliebig nahe an die Grenze gestellt werden, wenn:
a. die Baute nicht mit einem Hauptbau verbunden ist,
b. die Baute nicht dem Wohnzweck dient,
c. die Grundfläche von 36 m² für Garagen bzw. von 20 m² für die übrigen
Kleinbauten nicht überschritten wird,
d. die Fassadenhöhe der gegen die Hauptbaute oder den Nachbarn gerichteten Gebäudewand 2,5 m nicht überschreitet.
4 Stimmt ein Nachbar einer Klein- oder Anbaute mit geringerem Grenzabstand
zu, erhält er gleichzeitig das Recht, eine vergleichbare Baute mit demselben
Grenzabstand an der gegenüberliegenden Stelle auf seiner Parzelle zu errichten.
5 Für Klein- oder Anbauten im Sinne dieser Bestimmung, die nachweislich während mindestens 3 Jahren ohne Zustimmung des Nachbarn unbeanstandet bestehen, gilt die Zustimmung als stillschweigend erteilt. Dies gilt auch für andere, zustimmungsbedürftige, bauliche Vorkehrungen wie Stützmauern, Fundamente, Abgrabungen und Aufschüttungen (§ 92 Abs. 1 und 2, § 93 Abs. 1
RBG).
6 Der Grenzabstand von Schwimmbassins darf ohne schriftliche Zustimmung
der Nachbarschaft nicht weniger als 2 m betragen.
4.3.2 IVHB Unterirdische Bauten *
§ 65 IVHB * Unterirdische Bauten und deren Abstand zum Nachbarn
1 Unterirdische Bauten, die entlang der Nachbargrenze unterhalb des massgebenden Terrains liegen, können an oder mit schriftlicher Zustimmung des
Nachbarn auf die Grenze gestellt werden.50)
2 Unterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden, respektive unter dem tiefer gelegten Terrain liegen.
3 Unter-Niveau-Bauten sind Gebäude, die höchstens bis zum zulässigen Mass
über das massgebende, respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen.
§ 72 IVHB * Brüstungen und Geländer
1 Brüstungen und Geländer müssen eine Höhe von mindestens 1,00 m aufweisen. Bei grossen Absturzhöhen kann die Baubewilligungsbehörde höhere
Brüstungen und Geländer verlangen.
50) Vgl. Anhang 1, S. 7, und Anhang 2, S. 9.
41 400.11
§ 76 IVHB * Gebäude an Grenzen
3 Die Baubewilligungsbehörde kann bei eingeschossigen Klein- oder Anbauten
Ausnahmen gestatten.
8 Schlussbestimmungen *
§ 98 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Durch diese Verordnung werden aufgehoben:
a. die Regierungsverordnung vom 30. Dezember 196851) über die Baupolizeivorschriften;
b. Verordnung vom 19. Mai 199252) über die Reduktionsfaktoren für Autoparkplätze.
§ 99 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
51) GS 23.776, SGS 400.11
52) GS 31.54, SGS 400.13
42 400.11
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
27.10.1998 01.01.1999 Erlass Erstfassung GS 33.0340
01.07.2008 01.08.2008 § 22a eingefügt GS 36.723
01.07.2008 01.08.2008 § 70 Abs. 4 eingefügt GS 36.723
19.10.2010 01.01.2011 § 3a eingefügt GS 37.227
19.10.2010 01.01.2011 § 3b eingefügt GS 37.227
19.10.2010 01.01.2011 § 3c eingefügt GS 37.227
19.10.2010 01.01.2011 § 3d eingefügt GS 37.227
11.09.2012 01.01.2014 Titel 5.4 eingefügt GS 37.1037
11.09.2012 01.01.2014 § 79a eingefügt GS 37.1037
11.09.2012 01.01.2014 Titel 5.5 geändert GS 37.1037
11.09.2012 01.01.2014 Titel 5.6 geändert GS 37.1037
18.12.2012 01.02.2013 § 93a eingefügt GS 37.1252
17.09.2013 01.10.2013 § 94 Abs. 1, Bst. e. geändert GS 38.259
17.09.2013 01.10.2013 § 94a eingefügt GS 38.259
03.06.2014 15.07.2014 § 27 totalrevidiert GS 2014.055
03.06.2014 15.07.2014 § 28 totalrevidiert GS 2014.055
03.06.2014 15.07.2014 § 29 Abs. 2 geändert GS 2014.055
03.06.2014 15.07.2014 § 31 totalrevidiert GS 2014.055
03.06.2014 15.07.2014 § 37 Abs. 3 geändert GS 2014.055
03.06.2014 15.07.2014 § 40 totalrevidiert GS 2014.055
03.06.2014 15.07.2014 § 41 Abs. 3 geändert GS 2014.055
03.06.2014 15.07.2014 § 42 Abs. 1, Bst. d. geändert GS 2014.055
03.06.2014 15.07.2014 § 42 Abs. 1, Bst. g. geändert GS 2014.055
03.06.2014 15.07.2014 § 42 Abs. 1, Bst. i. geändert GS 2014.055
03.06.2014 15.07.2014 § 42 Abs. 1, Bst. j. eingefügt GS 2014.055
02.12.2014 01.01.2015 § 1a eingefügt GS 2014.106

## § 8 {#par_8}

Titel geändert GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 46 Titel geändert GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 47 Titel geändert GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 48 Titel geändert GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 49 Titel geändert GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 52 Titel geändert GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 52 Abs. 2 geändert GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 52 Abs. 3, Bst. a. geändert GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 52 Abs. 3, Bst. b. geändert GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 52 Abs. 3, Bst. c. geändert GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 52 Abs. 4, Bst. a. geändert GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 52 Abs. 4, Bst. b. geändert GS 2014.106
43 400.11
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
02.12.2014 01.01.2015 § 52 Abs. 5 geändert GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 53 Abs. 1, Bst. c. geändert GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 53 Abs. 2 geändert GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 53 Abs. 3 geändert GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 57 Titel geändert GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 65 Titel geändert GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 65 Abs. 1 geändert GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 66 Titel geändert GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 67 Titel geändert GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 69 Abs. 1 geändert GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 70 Abs. 1 geändert GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 72 Titel geändert GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 76 Titel geändert GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 Titel 7 geändert GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 8 IVHB eingefügt GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 46 IVHB eingefügt GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 47 IVHB eingefügt GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 48 IVHB eingefügt GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 49 IVHB eingefügt GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 Titel 4.3.1 IVHB eingefügt GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 52 IVHB eingefügt GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 52a IVHB eingefügt GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 52b IVHB eingefügt GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 52c IVHB eingefügt GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 52d IVHB eingefügt GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 52e IVHB eingefügt GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 52f IVHB eingefügt GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 52g IVHB eingefügt GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 52h IVHB eingefügt GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 52i IVHB eingefügt GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 52j IVHB eingefügt GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 53a IVHB eingefügt GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 53b IVHB eingefügt GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 53c IVHB eingefügt GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 57 IVHB eingefügt GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 Titel 4.3.2 IVHB eingefügt GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 65 IVHB eingefügt GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 72 IVHB eingefügt GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 76 IVHB eingefügt GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 Titel 8 eingefügt GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2014.106
44 400.11
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
02.12.2014 01.01.2015 Anhang 2 eingefügt GS 2014.106
17.03.2015 01.04.2015 § 94 Abs. 1, Bst. h. geändert GS 2015.017
17.03.2015 01.04.2015 § 94 Abs. 1, Bst. i. eingefügt GS 2015.017
29.08.2017 01.01.2018 § 76 Abs. 2 geändert GS 2017.045
29.08.2017 01.01.2018 § 79 Titel geändert GS 2017.045
29.08.2017 01.01.2018 § 79 Abs. 1 geändert GS 2017.045
29.08.2017 01.01.2018 § 87 Abs. 3, Bst. g. geändert GS 2017.045
29.08.2017 01.01.2018 § 87 Abs. 3, Bst. h. eingefügt GS 2017.045
12.12.2017 01.01.2018 § 3a Abs. 1 geändert GS 2017.074
12.12.2017 01.01.2018 § 3a Abs. 2 geändert GS 2017.074
12.12.2017 01.01.2018 § 3a Abs. 2bis eingefügt GS 2017.074
12.12.2017 01.01.2018 § 3a Abs. 3 geändert GS 2017.074
12.12.2017 01.01.2018 § 3a Abs. 5 geändert GS 2017.074
12.12.2017 01.01.2018 § 3a Abs. 6 geändert GS 2017.074
12.12.2017 01.01.2018 § 3a Abs. 9 geändert GS 2017.074
12.12.2017 01.01.2018 § 3a Abs. 10 geändert GS 2017.074
12.12.2017 01.01.2018 § 3b Abs. 1 geändert GS 2017.074
12.12.2017 01.01.2018 § 3b Abs. 2 geändert GS 2017.074
12.12.2017 01.01.2018 § 3b Abs. 2, Bst. a. eingefügt GS 2017.074
12.12.2017 01.01.2018 § 3b Abs. 2, Bst. b. eingefügt GS 2017.074
12.12.2017 01.01.2018 § 3b Abs. 5 geändert GS 2017.074
12.12.2017 01.01.2018 § 3b Abs. 6 eingefügt GS 2017.074
12.12.2017 01.01.2018 § 3d Abs. 1 geändert GS 2017.074
12.12.2017 01.01.2018 § 3d Abs. 2 geändert GS 2017.074
20.11.2018 01.01.2019 § 70 Titel geändert GS 2018.073
20.11.2018 01.01.2019 § 70 Abs. 1 geändert GS 2018.073
20.11.2018 01.01.2019 § 70 Abs. 2bis eingefügt GS 2018.073
20.11.2018 01.01.2019 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2018.073
18.01.2022 01.03.2022 § 70 Abs. 2bis, Bst. a. aufgehoben GS 2022.014
18.01.2022 01.03.2022 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2022.014
17.05.2022 01.07.2022 § 94 Abs. 1, Bst. i. geändert GS 2022.054
17.05.2022 01.07.2022 § 94 Abs. 1, Bst. j. eingefügt GS 2022.054
17.05.2022 01.07.2022 § 94a Titel geändert GS 2022.054
17.05.2022 01.07.2022 § 94a Abs. 1 geändert GS 2022.054
17.05.2022 01.07.2022 § 94a Abs. 2 geändert GS 2022.054
31.01.2023 01.02.2023 § 70 Abs. 5 eingefügt GS 2023.011
31.01.2023 01.02.2023 § 70 Abs. 6 eingefügt GS 2023.011
31.01.2023 01.02.2023 § 70 Abs. 7 eingefügt GS 2023.011
31.01.2023 01.02.2023 § 70 Abs. 8 eingefügt GS 2023.011
09.05.2023 01.06.2023 Titel 2.4.3a eingefügt GS 2023.034
09.05.2023 01.06.2023 § 20a eingefügt GS 2023.034
45 400.11
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
09.05.2023 01.06.2023 § 61 Titel geändert GS 2023.034
09.05.2023 01.06.2023 § 61 Abs. 1 geändert GS 2023.034
09.05.2023 01.06.2023 § 61 Abs. 2 geändert GS 2023.034
09.05.2023 01.06.2023 § 61 Abs. 3 eingefügt GS 2023.034
20.06.2023 01.09.2023 § 80 Abs. 2 eingefügt GS 2023.047
20.06.2023 01.09.2023 § 87 Titel geändert GS 2023.047
20.06.2023 01.09.2023 § 87 Abs. 3, Bst. e. geändert GS 2023.047
20.06.2023 01.09.2023 § 87 Abs. 3, Bst. f. geändert GS 2023.047
20.06.2023 01.09.2023 § 87 Abs. 3, Bst. h. geändert GS 2023.047
20.06.2023 01.09.2023 § 87 Abs. 3, Bst. i. eingefügt GS 2023.047
20.06.2023 01.09.2023 § 87 Abs. 3, Bst. j. eingefügt GS 2023.047
20.06.2023 01.09.2023 § 94b eingefügt GS 2023.047
31.10.2023 01.11.2023 § 94a Abs. 2 geändert GS 2023.071
12.12.2023 01.01.2024 § 70a eingefügt GS 2023.098
18.02.2025 01.03.2025 § 56 Abs. 1 geändert GS 2025.008
17.03.2026 01.04.2026 § 87 Abs. 3, Bst. j. geändert 2026.015
17.03.2026 01.04.2026 § 87 Abs. 3, Bst. k. eingefügt 2026.015
46 400.11
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 27.10.1998 01.01.1999 Erstfassung GS 33.0340
§ 1a 02.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.106
§ 3a 19.10.2010 01.01.2011 eingefügt GS 37.227
§ 3a Abs. 1 12.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.074
§ 3a Abs. 2 12.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.074
§ 3a Abs. 2bis 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.074
§ 3a Abs. 3 12.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.074
§ 3a Abs. 5 12.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.074
§ 3a Abs. 6 12.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.074
§ 3a Abs. 9 12.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.074
§ 3a Abs. 10 12.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.074
§ 3b 19.10.2010 01.01.2011 eingefügt GS 37.227
§ 3b Abs. 1 12.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.074
§ 3b Abs. 2 12.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.074
§ 3b Abs. 2, Bst. a. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.074
§ 3b Abs. 2, Bst. b. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.074
§ 3b Abs. 5 12.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.074
§ 3b Abs. 6 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.074
§ 3c 19.10.2010 01.01.2011 eingefügt GS 37.227
§ 3d 19.10.2010 01.01.2011 eingefügt GS 37.227
§ 3d Abs. 1 12.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.074
§ 3d Abs. 2 12.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.074
§ 8 02.12.2014 01.01.2015 Titel geändert GS 2014.106
Titel 2.4.3a 09.05.2023 01.06.2023 eingefügt GS 2023.034
§ 20a 09.05.2023 01.06.2023 eingefügt GS 2023.034
§ 22a 01.07.2008 01.08.2008 eingefügt GS 36.723
§ 27 03.06.2014 15.07.2014 totalrevidiert GS 2014.055
§ 28 03.06.2014 15.07.2014 totalrevidiert GS 2014.055
§ 29 Abs. 2 03.06.2014 15.07.2014 geändert GS 2014.055
§ 31 03.06.2014 15.07.2014 totalrevidiert GS 2014.055
§ 37 Abs. 3 03.06.2014 15.07.2014 geändert GS 2014.055
§ 40 03.06.2014 15.07.2014 totalrevidiert GS 2014.055
§ 41 Abs. 3 03.06.2014 15.07.2014 geändert GS 2014.055
§ 42 Abs. 1, Bst. d. 03.06.2014 15.07.2014 geändert GS 2014.055
§ 42 Abs. 1, Bst. g. 03.06.2014 15.07.2014 geändert GS 2014.055
§ 42 Abs. 1, Bst. i. 03.06.2014 15.07.2014 geändert GS 2014.055
§ 42 Abs. 1, Bst. j. 03.06.2014 15.07.2014 eingefügt GS 2014.055
§ 46 02.12.2014 01.01.2015 Titel geändert GS 2014.106
47 400.11
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
§ 47 02.12.2014 01.01.2015 Titel geändert GS 2014.106
§ 48 02.12.2014 01.01.2015 Titel geändert GS 2014.106
§ 49 02.12.2014 01.01.2015 Titel geändert GS 2014.106
§ 52 02.12.2014 01.01.2015 Titel geändert GS 2014.106
§ 52 Abs. 2 02.12.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.106
§ 52 Abs. 3, Bst. a. 02.12.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.106
§ 52 Abs. 3, Bst. b. 02.12.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.106
§ 52 Abs. 3, Bst. c. 02.12.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.106
§ 52 Abs. 4, Bst. a. 02.12.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.106
§ 52 Abs. 4, Bst. b. 02.12.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.106
§ 52 Abs. 5 02.12.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.106
§ 53 Abs. 1, Bst. c. 02.12.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.106
§ 53 Abs. 2 02.12.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.106
§ 53 Abs. 3 02.12.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.106
§ 56 Abs. 1 18.02.2025 01.03.2025 geändert GS 2025.008
§ 57 02.12.2014 01.01.2015 Titel geändert GS 2014.106
§ 61 09.05.2023 01.06.2023 Titel geändert GS 2023.034
§ 61 Abs. 1 09.05.2023 01.06.2023 geändert GS 2023.034
§ 61 Abs. 2 09.05.2023 01.06.2023 geändert GS 2023.034
§ 61 Abs. 3 09.05.2023 01.06.2023 eingefügt GS 2023.034
§ 65 02.12.2014 01.01.2015 Titel geändert GS 2014.106
§ 65 Abs. 1 02.12.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.106
§ 66 02.12.2014 01.01.2015 Titel geändert GS 2014.106
§ 67 02.12.2014 01.01.2015 Titel geändert GS 2014.106
§ 69 Abs. 1 02.12.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.106
§ 70 20.11.2018 01.01.2019 Titel geändert GS 2018.073
§ 70 Abs. 1 02.12.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.106
§ 70 Abs. 1 20.11.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.073
§ 70 Abs. 2bis 20.11.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018.073
§ 70 Abs. 2bis, Bst. a. 18.01.2022 01.03.2022 aufgehoben GS 2022.014
§ 70 Abs. 4 01.07.2008 01.08.2008 eingefügt GS 36.723
§ 70 Abs. 5 31.01.2023 01.02.2023 eingefügt GS 2023.011
§ 70 Abs. 6 31.01.2023 01.02.2023 eingefügt GS 2023.011
§ 70 Abs. 7 31.01.2023 01.02.2023 eingefügt GS 2023.011
§ 70 Abs. 8 31.01.2023 01.02.2023 eingefügt GS 2023.011
§ 70a 12.12.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.098
§ 72 02.12.2014 01.01.2015 Titel geändert GS 2014.106
§ 76 02.12.2014 01.01.2015 Titel geändert GS 2014.106
§ 76 Abs. 2 29.08.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.045
§ 79 29.08.2017 01.01.2018 Titel geändert GS 2017.045
§ 79 Abs. 1 29.08.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.045
48 400.11
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Titel 5.4 11.09.2012 01.01.2014 eingefügt GS 37.1037
§ 79a 11.09.2012 01.01.2014 eingefügt GS 37.1037
Titel 5.5 11.09.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1037
§ 80 Abs. 2 20.06.2023 01.09.2023 eingefügt GS 2023.047
Titel 5.6 11.09.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1037
§ 87 20.06.2023 01.09.2023 Titel geändert GS 2023.047
§ 87 Abs. 3, Bst. e. 20.06.2023 01.09.2023 geändert GS 2023.047
§ 87 Abs. 3, Bst. f. 20.06.2023 01.09.2023 geändert GS 2023.047
§ 87 Abs. 3, Bst. g. 29.08.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.045
§ 87 Abs. 3, Bst. h. 29.08.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.045
§ 87 Abs. 3, Bst. h. 20.06.2023 01.09.2023 geändert GS 2023.047
§ 87 Abs. 3, Bst. i. 20.06.2023 01.09.2023 eingefügt GS 2023.047
§ 87 Abs. 3, Bst. j. 20.06.2023 01.09.2023 eingefügt GS 2023.047
§ 87 Abs. 3, Bst. j. 17.03.2026 01.04.2026 geändert 2026.015
§ 87 Abs. 3, Bst. k. 17.03.2026 01.04.2026 eingefügt 2026.015
§ 93a 18.12.2012 01.02.2013 eingefügt GS 37.1252
§ 94 Abs. 1, Bst. e. 17.09.2013 01.10.2013 geändert GS 38.259
§ 94 Abs. 1, Bst. h. 17.03.2015 01.04.2015 geändert GS 2015.017
§ 94 Abs. 1, Bst. i. 17.03.2015 01.04.2015 eingefügt GS 2015.017
§ 94 Abs. 1, Bst. i. 17.05.2022 01.07.2022 geändert GS 2022.054
§ 94 Abs. 1, Bst. j. 17.05.2022 01.07.2022 eingefügt GS 2022.054
§ 94a 17.09.2013 01.10.2013 eingefügt GS 38.259
§ 94a 17.05.2022 01.07.2022 Titel geändert GS 2022.054
§ 94a Abs. 1 17.05.2022 01.07.2022 geändert GS 2022.054
§ 94a Abs. 2 17.05.2022 01.07.2022 geändert GS 2022.054
§ 94a Abs. 2 31.10.2023 01.11.2023 geändert GS 2023.071
§ 94b 20.06.2023 01.09.2023 eingefügt GS 2023.047
Titel 7 02.12.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.106
§ 8 IVHB 02.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.106
§ 46 IVHB 02.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.106
§ 47 IVHB 02.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.106
§ 48 IVHB 02.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.106
§ 49 IVHB 02.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.106
Titel 4.3.1 IVHB 02.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.106
§ 52 IVHB 02.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.106
§ 52a IVHB 02.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.106
§ 52b IVHB 02.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.106
§ 52c IVHB 02.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.106
§ 52d IVHB 02.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.106
§ 52e IVHB 02.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.106
§ 52f IVHB 02.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.106
49 400.11
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
§ 52g IVHB 02.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.106
§ 52h IVHB 02.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.106
§ 52i IVHB 02.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.106
§ 52j IVHB 02.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.106
§ 53a IVHB 02.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.106
§ 53b IVHB 02.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.106
§ 53c IVHB 02.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.106
§ 57 IVHB 02.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.106
Titel 4.3.2 IVHB 02.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.106
§ 65 IVHB 02.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.106
§ 72 IVHB 02.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.106
§ 76 IVHB 02.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.106
Titel 8 02.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.106
Anhang 1 02.12.2014 01.01.2015 Name und Inhalt geändert GS 2014.106
Anhang 1 20.11.2018 01.01.2019 Inhalt geändert GS 2018.073
Anhang 1 18.01.2022 01.03.2022 Inhalt geändert GS 2022.014
Anhang 2 02.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.106
1 400.11-A1
Anhang 1: Skizzen RBV bisher
(Stand 01.03.2022)
(§ 52 Abs. 2 und 3 Bst. a)
Berechnung der Fassadenhöhe für den Grenzabstand (giebelseitig)
2 400.11-A1
(§ 52 Abs. 3 Bst. b)
Berechnung der Fassadenhöhe bei Dachneigung > 60° (traufseitig)
3 400.11-A1
(§ 52 Abs. 3 Bst. c)
Polygon bei Fassadeneinschnitten
4 400.11-A1
(§ 52 Abs. 4 Bst. a)
Polygon bei abgesetzten und / oder gestaffelten Bauten
5 400.11-A1
(§ 52 Abs. 4 Bst. b)
Grenzabstand bei Baufluchten, die um mehr als 20° geknickt sind
6 400.11-A1
(§ 52 Abs. 5)
Grenzabstand bei runden Bauten / Bauteilen
7 400.11-A1
(§ 53 Abs. 1 und § 65)
Bauteile, welche die Fassade bei minimalem Grenzabstand überragen dürfen
8 400.11-A1
(§ 53 Abs. 2 und § 69)
Bauteile, die gesetzliche Abstände unterschreiten bzw. Baulinien überschreiten dürfen (ausgenommen Strassenbereich)
9 400.11-A1
(§ 53 Abs. 3 und § 67)
Bauteile vor der Strassenlinie
10 400.11-A1
(§ 66)
Bauteile zwischen Bau- und Strassenlinie, bzw. innerhalb des gesetzlichen
Abstandes
11 400.11-A1
Grundwerte für die Berechnung des Grundbedarfs für Autoparkplätze
Nutzungsart Schätzwerte1
zur Ermittlung der Anzahl ArbeitsplätzeSitzplätze
Grundbedarf Autoparkplätze
Autoparkplatz (AP) pro
Auf der Basis der BGF Stammplatz2 GS Besucherautoparkplatz3 GB
Wohnbauten
EFH / D-EFH / R-EFH / MFH
(Alterswohnungen, Quartier-planungen sowie von der
öffentlichen Hand realisierter
Wohnungsbau fallweise)
AP/Wohnung
AP/Wohnung4
0.3
Dienstleistungen
Schalterbetriebe
Übrige
1 Arbeitsplatz pro
30 m2 BGF
AP/Arbeitsplatz
0.4
0.4
AP/Arbeitsplatz
0.3
0.2
Industrie / Gewerbe
Klein- und Mittelbetriebe5
Grossbetriebe
1 Arbeitsplatz pro
60-200 m2 BGF
AP/Arbeitsplatz
0.4
Verkehrsgutachten
AP/Arbeitsplatz
0.1
Verkehrsgutachten
Verkaufsgeschäfte
Wenig kundenintensive
(Buchhandlung, Bijouterie
etc.)
Kundenintensiv
Laden bis 500 m2
Supermarkt bis 1000 m2
Einkaufszentren über
1000 m2 VF
1 Arbeitsplatz pro
50 m2 BGF
VF = 0.7 x BGF
VF = 0.7 x BGF
VF = 0.7 x BGF
AP/Arbeitsplatz
0.4
0.4
0.4
Verkehrsgutachten
AP/m2 VF
0.03
0.06
0.08
Verkehrsgutachten
Restaurant 1 Arbeitsplatz pro
50 m2 BGF
1 Sitzplatz pro
2 - 4 m2 BGF
AP/Arbeitsplatz
0.4
AP/Sitzplatz
0.3
Andere Literatur Verkehrsgutachten Verkehrsgutachten
BGF = Bruttogeschossfläche
GB = Grundbedarf Besucherplätze
GS = Grundbedarf Stammplätze
AP = Autoparkplätze
VF = Verkaufsfläche
Für betriebseigene Fahrzeuge sind
100 % Autoparkplätze (unreduziert)
bereitzustellen
1 Ist die Zahl der Arbeitsplätze nicht bekannt, so sind die Schätzwerte massgebend
2 Jeder Pflicht-Autoparkplatz muss unabhängig benutzbar sein
3 Jeder Pflicht-Autoparkplatz muss unabhängig benutzbar sein
4 Jeder angefangene Autoparkplatz zählt voll
5 Niedriger Wert Produktion / Hoher Wert Lager
12 400.11-A1
Nutzungsart Reduktion für Autoparkplätze am Zielort
Wohnbauten Güteklasse1 des öffentlichen Verkehrs
A B C D keine
0.6 0.7 0.8 0.9 1
Weitergehende Reduktionen sind in Ortskernen auf begründeten Antrag des Gemeinderats
möglich.
Reduktion infolge ÖV-Erschliessung
R1
Übrige Reduktion
R2
Dienstleistungen
Schalterbetriebe
Übrige
Industrie / Gewerbe
Klein- und Mittelbetriebe
Grossbetriebe
Verkaufsgeschäfte
Wenig kundenintensiv
(Buchhandlung, Bijouterie
etc.)
Kundenintensiv
Laden bis 500 m2 VF
Supermarkt bis 1'000 m2 VF
Einkaufszentr. ≥ 1'000 m2 VF
Restaurant
Andere
Kursfolge in Min. während
Spitzenstunden
Fusswege zur nächsten
Haltestelle
weniger als
350 m
mehr als
350 m
Mehr als 20 Minuten 0.8 1.0
13 – 20 Minuten 0.7 0.9
7 – 12 Minuten 0.6 0.8
6 Minuten und weniger 0.5 0.7
Für folgende Kriterien können
Reduktionen geltend gemacht
werden:
1. Umweltvorbelastung
2. Politische und planerische
Leitbilder
3. Vorhandene öffentliche
Autoparkplätze in akzeptabler Nähe
4. Mehrfachnutzung
5. Gebäudenutzung, die einen
hohen Veloanteil erwarten
lässt
Der maximale Reduktionsfaktor
für alle Kriterien beträgt 0.6.
1 https://www.geoview.bl.ch/
Geb udebreite
Geb udel nge
G
e
b ud
e
r
e
it
e
G
e
b ud
e
l
ng
e
Fl chenkleinstes Rechteck
Fassadenlinie
Skizzen zu Begriffen der IVHB
Baute
Baute
Zu §§ 52a und 52b IVHB: Geb udel nge und Geb udebreite
Fassadenflucht
Fassadenlinie
Oberkante Dachkonstruktion
Schnittlinie Fassadenflucht mit
f r Talfassade
Fassadenh he Fh
Fassadenh he Fh
traufseitige
massgebendes Terrain
Br stung
Br stung
technisch bedingte Dachaufbaute
massgebendes Terrain
f r Seitenfassade
Fassadenh he Fh
= Geb udeh he
f r Talfassade
Fassadenh he Fh
giebelseitige
= Geb udeh he
f r Talfassade
Fassadenh he Fh
= Geb udeh he
f r Seitenfassade
Fassadenh he Fh
= Geb udeh he
Fassadenh he Fh
giebelseitige
Zu §§ 52c und 52j IVHB: Geb udeh he und Fassadenh he
Oberkante Dachfl che
Oberkante Dachkonstruktion
Oberkante Dachgeschossboden im Rohbau
Oberkante Dachkonstruktion
Schnittpunkt Fassadenflucht /
Fassadenflucht
Kniestockh he
Zu § 52d IVHB: Kniestockh he
d
DachgeschossDachgeschoss
Dachgeschoss
Dachgeschoss
Dachgeschoss
Oberkante Dachkonstruktion
Schnittpunkt Fassadenflucht /
Kniestockh he < bKniestockh he < b
zul ssiges Mass f r die Kniestockh hen von Dachgeschossen
kleine Kniestockh he < bkleine Kniestockh he < b
zul ssiges Mass f r die kleine Kniestockh he von Dachgeschossen
zul ssiges Mass f r die grosse Kniestockh he von Dachgeschossen
Kniestockh he < b Kniestockh he < b
zul ssiges Mass f r die Kniestockh hen von Dachgeschossen
grosse Kniestockh he < dgrosse Kniestockh he < d
Zu §§ 52d und 52h IVHB: Dachgeschosse
DA
AG
DG
Untergeschosse
Vollgeschosse
Dachgeschosse
Attikageschosse
Dachaufbauten
AGDG
UG UG
DA
AG
2. VG
1. VG
1. UG
2. UG
UG
1. VG
2. VG
3. VG
Untergeschosse
Vollgeschosse
Attikageschosse
DachaufbautenDA
AG
massgebendes Terrain massgebendes Terrain
DA
UG
UG
massgebendes Terrain
Zu §§ 52f ff. IVHB: Geschosse und Geschosszahl
< a
Attikageschoss
a
VollgeschossVollgeschoss
der Fassade des darunterliegenden Vollgeschosses
des Attikageschosses gegen ber
Minimales Mass f r die Zur ckversetzung
> a
Vollgeschoss
Vollgeschoss
Vollgeschoss
Vollgeschoss Vollgeschoss
Vollgeschoss
Zu § 52i IVHB: Attikageschosse
Ebenes Gel nde: (Fassadenlinie = projizierte Fassadenlinie)
Geneigtes Gel nde: (Fassadenlinie ? projizierte Fassadenlinie)
massgebendes Terrain
Fassadenflucht
Fassadenlinie
Zu §§ 53a und 53b IVHB: Fassadenflucht und Fassadenlinie
2m
2m
Anbaute
projizierte Fassadenlinie
Baute
Zu § 53c IVHB: Projizierte Fassadenlinie
Kleinbaute
Anbaute
a
a
a
in den Dimensionen beschr nkt
nur Nebennutzfl chen und
Anteil ber der Fassadenlinie
Unterniveaubauten
Unterirdische Bauten
Oberkante fertig Boden
Fassadenlinie
hinausragenden UNB- Decke.
zwischen massgebendem Terrain und der dar ber
H henunterschied, gemessen in der Fassadenflucht,
der UNB
zul ssiges Durchschnittsmass f r das Hinausragen
Treppe
UIB
UNB
f
UIB
UNB
f
UNB UNB
f b
Fassade 1 Fassade 2
Fassade 4Fassade 3
UNB
L nge der Anbaute bzw. Kleinbaute
Baute
Zu § 57 IVHB: Anbauten und Kleinbauten
Zu § 65 IVHB: Unterirdische Bauten, Unterniveaubauten
