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title: "Abkommen vom 7. Dezember 2004 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Union über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten"
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# Abkommen vom 7. Dezember 2004 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Union über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten

## Art. 1 Begriffsbestimmungen {#art_1}

1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:
a) "Europäische Union" die durch den Vertrag über die Europäische Union errichtete Union und schliesst die Gebiete ein, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union unter den darin festgelegten Bedingungen Anwendung findet;
b) "Mitgliedstaat" einen Mitgliedstaat der Europäischen Union;
c) "Liechtenstein" das Fürstentum Liechtenstein;
d) "ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN Liechtensteins" und "ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN der Mitgliedstaaten" die in Anhang III unter Bst. a bzw. unter den Bst. b bis ac aufgeführten Behörden. Anhang III ist Bestandteil dieses Abkommens. Die Liste der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN in Anhang III kann durch einfache Mitteilung Liechtensteins an die andere Vertragspartei in Bezug auf die unter Bst. a aufgeführte Behörde und der Europäischen Union in Bezug auf die unter den Bst. b bis ac aufgeführten Behörden geändert werden;
e) "MITGLIEDSTAATLICHES FINANZINSTITUT" i) ein in einem Mitgliedstaat ansässiges FINANZINSTITUT, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses FINANZINSTITUTS, die sich ausserhalb dieses Mitgliedstaats befinden, und ii) eine Zweigniederlassung eines nicht in diesem Mitgliedstaat ansässigen FINANZINSTITUTS, wenn sich die Zweigniederlassung in diesem Mitgliedstaat befindet;
f) "LIECHTENSTEINISCHES FINANZINSTITUT" i) ein in Liechtenstein ansässiges FINANZINSTITUT, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses FINANZINSTITUTS, die sich ausserhalb Liechtensteins befinden, und ii) eine Zweigniederlassung eines nicht in Liechtenstein ansässigen FINANZINSTITUTS, wenn sich die Zweigniederlassung in Liechtenstein befindet;
g) "MELDENDES FINANZINSTITUT" je nach Zusammenhang ein MITGLIEDSTAATLICHES FINANZINSTITUT oder ein LIECHTENSTEINISCHES FINANZINSTITUT, bei dem es sich nicht um ein NICHT MELDENDES FINANZINSTITUT handelt;
h) "MELDEPFLICHTIGES KONTO" je nach Zusammenhang ein MITGLIEDSTAATLICHES MELDEPFLICHTIGES KONTO oder ein LIECHTENSTEINISCHES MELDEPFLICHTIGES KONTO, sofern es nach den in dem betreffenden Mitgliedstaat beziehungsweise in Liechtenstein eingerichteten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Anhängen I und II als solches identifiziert wurde;
i) "MITGLIEDSTAATLICHES MELDEPFLICHTIGES KONTO" ein von einem MELDENDEN LIECHTENSTEINISCHEN FINANZINSTITUT geführtes FINANZKONTO, dessen KONTOINHABER eine oder mehrere MELDEPFLICHTIGE PERSONEN eines Mitgliedstaats sind oder ein PASSIVER NFE, der von einer oder mehreren MELDEPFLICHTIGEN PERSONEN eines Mitgliedstaats beherrscht wird;
j) "LIECHTENSTEINISCHES MELDEPFLICHTIGES KONTO" ein von einem MELDENDEN MITGLIEDSTAATLICHEN FINANZINSTITUT geführtes FINANZKONTO, dessen KONTOINHABER eine oder mehrere LIECHTENSTEINISCHE MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind oder ein PASSIVER NFE, der von einer oder mehreren LIECHTENSTEINISCHEN MELDEPFLICHTIGEN PERSONEN beherrscht wird;
k) "PERSON eines Mitgliedstaats" eine natürliche Person oder einen RECHTSTRÄGER, die beziehungsweise der von einem MELDENDEN Liechtensteinischen FINANZINSTITUT anhand von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Anhängen I und II als in einem Mitgliedstaat ansässig identifiziert wird, oder einen Nachlass einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Person;
l) "LIECHTENSTEINISCHE PERSON" eine natürliche Person oder einen RECHTSTRÄGER, die beziehungsweise der von einem MELDENDEN MITGLIEDSTAATLICHEN FINANZINSTITUT anhand von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Anhängen I und II als in Liechtenstein ansässig identifiziert wird, oder einen Nachlass einer in Liechtenstein ansässigen Person;
m) "MELDERAHMEN FÜR KRYPTOWERTE" den von der OECD mit den G20-Ländern entwickelten und von der OECD am 26. August 2022 gebilligten internationalen Rahmen für den automatischen Austausch von Informationen über Kryptowerte (einschliesslich der Kommentare).
2) Jeder in diesem Abkommen in Grossbuchstaben geschriebene und nicht anderweitig definierte Ausdruck hat die Bedeutung, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt i) für die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung oder gegebenenfalls nach dem innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats, der das Abkommen anwendet, und ii) für Liechtenstein nach seinem innerstaatlichen Recht zukommt, wobei diese Bedeutung mit der in den Anhängen I und II festgelegten Bedeutung übereinstimmt.
Jeder in diesem Abkommen oder in den Anhängen I und II nicht anderweitig definierte Ausdruck hat, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert oder die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE eines Mitgliedstaats und die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE LIECHTENSTEINS sich nicht gemäss Art. 7 (im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts) auf eine gemeinsame Bedeutung einigen, die Bedeutung, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht des dieses Abkommen anwendenden Staates i) für die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung oder gegebenenfalls nach dem innerstaatlichen Recht des betreffenden Mitgliedstaats und ii) für Liechtenstein nach seinem innerstaatlichen Recht zukommt, wobei die Bedeutung nach dem in dem betreffenden Staat (einem Mitgliedstaat oder Liechtenstein) geltenden Steuerrecht Vorrang hat vor einer Bedeutung, die dem Ausdruck nach dem sonstigen Recht dieses Staates zukommt.

## Art. 2 Automatischer Informationsaustausch in Bezug auf MELDEPFLICHTIGE KONTEN {#art_2}

1) Nach diesem Artikel und im Einklang mit den geltenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften nach den Anhängen I und II, die Bestandteil dieses Abkommens sind, werden die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE LIECHTENSTEINS und jede ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE der Mitgliedstaaten die nach diesen Vorschriften beschafften und in Abs. 2 genannten Informationen nach einem automatisierten Verfahren jährlich untereinander austauschen.
2) Die auszutauschenden Informationen sind im Fall eines Mitgliedstaats in Bezug auf jedes LIECHTENSTEINISCHE MELDEPFLICHTIGE KONTO und im Fall Liechtensteins in Bezug auf jedes MITGLIEDSTAATLICHE MELDEPFLICHTIGE KONTO:
a) Folgende:
i) Name, Anschrift, STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N), Geburtsdatum und -ort (bei natürlichen Personen) jeder MELDEPFLICHTIGEN PERSON, die KONTOINHABER des Kontos ist, und die Angabe, ob der KONTOINHABER eine gültige Selbstauskunft vorgelegt hat;
ii) bei einem RECHTSTRÄGER, der KONTOINHABER ist und für den nach Anwendung von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Anhängen I und II eine oder mehrere BEHERRSCHENDE PERSONEN ermittelt wurden, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind, Name, Anschrift und STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) des RECHTSTRÄGERS sowie Name, Anschrift, STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) und Geburtsdatum und -ort jeder MELDEPFLICHTIGEN PERSON sowie die Funktion(en), aufgrund derer jede MELDEPFLICHTIGE PERSON eine BEHERRSCHENDE PERSON des RECHTSTRÄGERS ist, und die Angabe, ob für jede MELDEPFLICHTIGE PERSON eine gültige Selbstauskunft vorgelegt wurde; und
iii) die Angabe, ob es sich um ein gemeinsames Konto handelt, einschliesslich der Anzahl der KONTOINHABER des gemeinsamen Kontos;
b) die Kontonummer (oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden ist), die Art des Kontos und die Angabe, ob es sich beim Konto um ein BESTEHENDES KONTO oder ein NEUKONTO handelt;
c) Name und (gegebenenfalls) Identifikationsnummer des MELDENDEN FINANZINSTITUTS;
d) Kontosaldo oder -wert (einschliesslich des BARWERTS oder RÜCKKAUFWERTS bei RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGS- oder RENTENVERSICHERUNGS-VERTRÄGEN) zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums oder zum Zeitpunkt der Kontoauflösung, wenn das Konto im Laufe des Jahres beziehungsweise Zeitraums aufgelöst wurde;
e) bei VERWAHRKONTEN:
i) Gesamtbruttobetrag der Zinsen, Gesamtbruttobetrag der Dividenden und Gesamtbruttobetrag anderer Einkünfte, die mittels der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte erzielt und jeweils auf das Konto (oder in Bezug auf das Konto) im Laufe des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, und
ii) Gesamtbruttoerlöse aus der Veräusserung oder dem Rückkauf von FINANZVERMÖGEN, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden und für die das MELDENDE FINANZINSTITUT als Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den KONTOINHABER tätig war;
f) bei EINLAGENKONTEN der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden,
fa) bei EIGENKAPITALBETEILIGUNG an einem INVESTMENTUNTERNEHMEN, bei dem es sich um ein Rechtsgebilde handelt, die Funktion(en), aufgrund derer die MELDEPFLICHTIGE PERSON Eigner einer EIGENKAPITALBETEILIGUNG ist, und
g) bei allen Konten, die nicht unter Bst. e oder f fallen, der Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den KONTOINHABER gezahlt oder ihm gutgeschrieben wurde und für den das MELDENDE FINANZINSTITUT Schuldner ist, einschliesslich der Gesamthöhe aller Einlösungsbeträge, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den KONTOINHABER geleistet wurden.
3) Ungeachtet des Abs. 2 Bst. e Ziff. ii müssen die Bruttoerlöse aus der Veräusserung oder dem Rückkauf von FINANZVERMÖGEN nicht mitgeteilt werden, wenn diese Bruttoerlöse aus der Veräusserung oder dem Rückkauf eines solchen FINANZVERMÖGENS von der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE LIECHTENSTEINS mit der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE eines MITGLIEDSTAATS oder von der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE eines MITGLIEDSTAATS mit der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE LIECHTENSTEINS im Rahmen des MELDERAHMENS FÜR KRYPTOWERTE geteilt werden, es sei denn, das MELDENDE FINANZINSTITUT hat nach Anhang I Abschnitt I Unterabschnitt F jeweils für eine eindeutig identifizierte Gruppe dieser Konten anderweitig entschieden.

## Art. 3 Zeitraum und Form des automatischen Informationsaustauschs {#art_3}

1) Für die Zwecke des Informationsaustauschs nach Art. 2 können der Betrag und die Einordnung von Zahlungen zugunsten eines MELDEPFLICHTIGEN KONTOS nach den Grundsätzen des Steuerrechts des die Informationen austauschenden Staates (eines Mitgliedstaats oder Liechtensteins) bestimmt werden.
2) Für die Zwecke des Informationsaustauschs nach Art. 2 wird in den ausgetauschten Informationen die Währung genannt, auf die die jeweiligen Beträge lauten.
3) Im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 sind für das erste Jahr, das mit Inkrafttreten des am 28. Oktober 2015 unterzeichneten Änderungsprotokolls beginnt, und alle Folgejahre zwischen Liechtenstein einerseits und allen Mitgliedstaaten ausser Österreich andererseits Informationen auszutauschen; der Austausch erfolgt innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs, auf das sie sich beziehen. Im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 sind für das erste Jahr, das mit Inkrafttreten des am 28. Oktober 2015 unterzeichneten Änderungsprotokolls beginnt, und alle Folgejahre Informationen auszutauschen; der Austausch erfolgt innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs, auf das sie sich beziehen. Für das zweite Jahr, das mit Inkrafttreten des am 28. Oktober 2015 unterzeichneten Änderungsprotokolls beginnt, und alle Folgejahre sind zwischen Liechtenstein einerseits und Österreich andererseits Informationen auszutauschen; der Austausch erfolgt innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs, auf das sie sich beziehen.
Ungeachtet des Unterabs. 1 wenden die FINANZINSTITUTE Liechtensteins im Einklang mit den geltenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften nach den Anhängen I und II hinsichtlich meldepflichtiger Personen aus allen Mitgliedstaaten, einschliesslich Österreich, die in diesen Anhängen vorgesehenen Fristen an.
Ungeachtet der Unterabs. 1 und 2 sind für Konten, die allein aufgrund der mit dem Änderungsprotokoll vom 13. Oktober 2025 vorgenommenen Änderungen an diesem Abkommen als MELDEPFLICHTIGES KONTO behandelt werden, und - hinsichtlich aller MELDEPFLICHTIGEN KONTEN - für die zusätzlichen Informationen, die gemäss den mit diesem Änderungsprotokoll an Art. 2 Abs. 2 vorgenommenen Änderungen auszutauschen sind, die Informationen für das erste Jahr ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Änderungsprotokolls und für alle nachfolgenden Jahre auszutauschen.
Ungeachtet der vorstehenden Unterabsätze müssen für jedes MELDEPFLICHTIGE KONTO, das von einem MELDEPFLICHTIGEN FINANZINSTITUT ab dem 31. Dezember 2025 geführt wird, und für Berichtszeiträume, die mit dem zweiten Kalenderjahr nach diesem Datum enden, Angaben über die Funktion(en), aufgrund derer jede MELDEPFLICHTIGE PERSON eine BEHERRSCHENDE PERSON oder ein Anteilseigner des RECHTSTRÄGERS ist, mitgeteilt werden, wenn diese vom MELDEPFLICHTIGEN FINANZINSTITUT im Einklang mit Anhang I Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 1 Bst. b sowie Unterabschnitt A Nummer 6a gemeldet werden.
4) Die ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN tauschen die in Art. 2 beschriebenen Informationen automatisch in einem XML-SCHEMA für den gemeinsamen Meldestandard aus, indem sie das von der OECD gebilligte GEMEINSAME ÜBERTRAGUNGSSYSTEM oder jedes andere geeignete Datenübertragungssystem, das künftig beschlossen werden könnte, nutzen.
5) Aufgehoben

## Art. 4 Zusammenarbeit bei Einhaltung und Durchsetzung des Abkommens {#art_4}

Die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE eines Mitgliedstaats unterrichtet die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE LIECHTENSTEINS und die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE LIECHTENSTEINS unterrichtet die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE eines Mitgliedstaats, wenn die erstgenannte (unterrichtende) ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE Grund zu der Annahme hat, dass ein Fehler zu einer unrichtigen oder unvollständigen Informationsübermittlung nach Art. 2 geführt hat oder dass ein MELDENDES FINANZINSTITUT die geltenden Meldepflichten und Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Anhängen I und II nicht einhält. Die unterrichtete ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE ergreift sämtliche nach ihrem innerstaatlichen Recht zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um gegen die in der Unterrichtung beschriebenen Fehler oder Fälle von Nichteinhaltung vorzugehen.

## Art. 5 Informationsaustausch auf Ersuchen {#art_5}

1) Ungeachtet des Art. 2 und anderer Vereinbarungen zwischen Liechtenstein und einem Mitgliedstaat über den Informationsaustausch auf Ersuchen tauschen die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE LIECHTENSTEINS und die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE eines jeden Mitgliedstaats auf Ersuchen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Verwaltung oder Anwendung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung Liechtensteins und der Mitgliedstaaten oder ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht einem geltenden Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Liechtenstein und dem betreffenden Mitgliedstaat widerspricht.
2) Abs. 1 und Art. 6 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie Liechtenstein oder einen Mitgliedstaat,
a) Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis Liechtensteins oder des Mitgliedstaats abweichen;
b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren Liechtensteins oder des Mitgliedstaats nicht beschafft werden können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung (Ordre public) widerspräche.
3) Wenn ein Mitgliedstaat oder Liechtenstein in Übereinstimmung mit diesem Artikel um Erteilung von Informationen ersucht, nutzt der ersuchte Staat (Liechtenstein oder ein Mitgliedstaat) zur Beschaffung der Informationen seine Ermittlungsbefugnisse, selbst wenn er die Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorstehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen des Abs. 2; diese sind aber nicht so auszulegen, als erlaubten sie dem ersuchten Staat, die Erteilung der Informationen abzulehnen, nur weil er kein innerstaatliches Interesse an ihnen hat.
4) Abs. 2 ist nicht so auszulegen, als erlaube er Liechtenstein oder einem Mitgliedstaat, die Erteilung von Informationen nur deshalb abzulehnen, weil sie sich im Besitz einer Bank, eines anderen FINANZINSTITUTS, eines Beauftragten, Bevollmächtigten oder Treuhänders befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen.
5) Die ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN verständigen sich über die zu verwendenden Standardformulare sowie über ein oder mehrere Datenübertragungsverfahren einschliesslich Verschlüsselungsstandards.

## Art. 6 Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen {#art_6}

1) Jeder Austausch personenbezogener Daten nach diesem Abkommen unterliegt in Bezug auf die Mitgliedstaaten und Liechtenstein neben den in diesem Artikel beschriebenen Vorschriften zur Vertraulichkeit und anderen Schutzbestimmungen auch der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Zur korrekten Anwendung von Art. 5 begrenzen die Mitgliedstaaten und Liechtenstein den Anwendungsbereich der in Art. 13, Art. 14 Abs. 1 bis 4 und Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Rechte und Pflichten, soweit dies notwendig ist, um die in Art. 23 Abs. 1 Bst. e jener Verordnung genannten Interessen zu schützen.
Ungeachtet des Unterabs. 2 sorgen jeder Mitgliedstaat und Liechtenstein dafür, dass jedes MELDENDE FINANZINSTITUT in seinem Hoheitsgebiet jede betroffene natürliche MELDEPFLICHTIGE PERSON darüber unterrichtet, dass die in Art. 2 des Abkommens genannten, sie betreffenden Informationen im Einklang mit diesem Abkommen erhoben und weitergeleitet werden, und sorgt ferner dafür, dass das MELDENDE FINANZINSTITUT dieser Einzelperson alle Informationen, auf die sie gemäss der Verordnung (EU) 2016/679 Anspruch hat, rechtzeitig bereitstellt.
Die Informationen gemäss der Verordnung (EU) 2016/679 werden so rechtzeitig bereitgestellt, dass die Einzelperson ihre Datenschutzrechte ausüben kann, und in jedem Fall bevor das betreffende MELDENDE FINANZINSTITUT die in Art. 2 genannten Informationen an die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE ihres Ansässigkeitsmitgliedstaats (eines Mitgliedstaats oder Liechtensteins) meldet.
Die Mitgliedstaaten und Liechtenstein sorgen dafür, dass jede natürliche MELDEPFLICHTIGE PERSON über eine Sicherheitsverletzung in Bezug auf ihre personenbezogenen Daten unterrichtet wird, wenn durch diese Verletzung eine Beeinträchtigung des Schutzes ihrer personenbezogenen Daten oder ihrer Privatsphäre zu erwarten ist.
2) Die im Einklang mit diesem Abkommen verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie dies für die Zwecke dieses Abkommens erforderlich ist, und in jedem Fall im Einklang mit den innerstaatlichen Vorschriften der einzelnen für die Verarbeitung Verantwortlichen über die Verjährung.
MELDENDE FINANZINSTITUTE und die ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN jedes Mitgliedstaats und Liechtensteins gelten gemäss diesem Abkommen als für die Verarbeitung Verantwortliche für die Zwecke der Verordnung (EU) 2016/679.
3) Alle Informationen, die ein Staat (ein Mitgliedstaat oder Liechtenstein) nach diesem Abkommen erhält, werden vertraulich behandelt und in derselben Weise geschützt wie Informationen, die der betreffende Staat nach seinem innerstaatlichen Recht erlangt, und zwar, soweit für das Schutzniveau personenbezogener Daten erforderlich, im Einklang mit den Schutzvorkehrungen, die von dem die Informationen erteilenden Staat nach Massgabe von Verordnung (EU) 2016/679 angegeben werden können.
4) Diese Informationen dürfen nur den Personen und Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung, Erhebung, Einziehung, Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der Steuern des betreffenden Staates (eines Mitgliedstaats oder Liechtensteins) oder mit der Aufsicht über diese Personen oder Behörden befasst sind. Nur die vorgenannten Personen oder Behörden dürfen die Informationen verwenden und auch nur für die im vorstehenden Satz genannten Zwecke. Sie dürfen die Informationen ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Artikels in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung in Bezug auf diese Steuern offenlegen.
5) Ungeachtet der vorstehenden Absätze können Informationen, die ein Staat (ein Mitgliedstaat oder Liechtenstein) erhält, für andere Zwecke verwendet werden, wenn diese Informationen nach dem Recht des die Informationen erteilenden Staates (Liechtensteins beziehungsweise eines Mitgliedstaats) für diese anderen Zwecke verwendet werden können und die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE diese Verwendung genehmigt. Informationen, die ein Staat (ein Mitgliedstaat oder Liechtenstein) einem anderen Staat (Liechtenstein beziehungsweise einem Mitgliedstaat) erteilt, können von letzterem vorbehaltlich des in diesem Artikel vorgesehenen Schutzes an einen dritten Staat (einen anderen Mitgliedstaat) weitergeleitet werden, sofern dies von der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE des erstgenannten Staates, aus dem die Informationen stammen, vorab genehmigt wurde. Informationen, die ein Mitgliedstaat einem anderen Mitgliedstaat auf der Grundlage seiner geltenden Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung erteilt, können an Liechtenstein weitergeleitet werden, sofern dies von der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE des Mitgliedstaats, aus dem die Informationen stammen, vorab genehmigt wurde.
6) Jede ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE eines Mitgliedstaats oder Liechtensteins wird die andere ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE (Liechtensteins beziehungsweise des betreffenden Mitgliedstaats) umgehend über alle Verstösse gegen die Vertraulichkeitsvorschriften und jedes Versagen der Schutzvorkehrungen oder andere Verstösse gegen Datenschutzvorschriften sowie alle daraufhin verhängten Sanktionen und ergriffenen Gegenmassnahmen unterrichten.
7) Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Abkommen wird von den nationalen Datenschutzbehörden beaufsichtigt, die in den Mitgliedstaaten und in Liechtenstein nach der Verordnung (EU) 2016/679 eingerichtet wurden.

## Art. 7 Konsultationen und Aussetzung des Abkommens {#art_7}

1) Treten bei der Durchführung oder Auslegung dieses Abkommens Fragen auf, so kann jede ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE LIECHTENSTEINS oder eines Mitgliedstaats um Konsultationen zwischen der ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE LIECHTENSTEINS und einer oder mehreren ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN von Mitgliedstaaten zur Ausarbeitung geeigneter Massnahmen bitten, durch die die Einhaltung des Abkommens sichergestellt wird. Diese ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN unterrichten unverzüglich die Europäische Kommission und die ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN der anderen Mitgliedstaaten vom Ergebnis ihrer Konsultationen. Auf Ersuchen einer der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN kann die Europäische Kommission an Konsultationen zu Auslegungsfragen teilnehmen.
2) Geht es bei der Konsultation um eine erhebliche Nichteinhaltung dieses Abkommens und bietet das in Abs. 1 beschriebene Verfahren keine angemessene Lösung, so kann die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE eines Mitgliedstaats oder Liechtensteins den nach diesem Abkommen bestehenden Informationsaustausch mit Liechtenstein beziehungsweise einem bestimmten Mitgliedstaat durch schriftliche Mitteilung an die betreffende ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE aussetzen. Diese Aussetzung hat sofortige Wirkung. Im Sinne dieses Absatzes umfasst die erhebliche Nichteinhaltung unter anderem die Nichteinhaltung der Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen dieses Abkommens oder der Verordnung (EU) 2016/679, die nicht fristgerechte oder angemessene Bereitstellung von Informationen nach diesem Abkommen durch die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE eines Mitgliedstaats oder Liechtensteins sowie eine dem Abkommenszweck entgegenstehende Festlegung des Status von RECHTSTRÄGERN oder Konten als NICHT MELDENDE FINANZINSTITUTE beziehungsweise AUSGENOMMENE KONTEN.

## Art. 8 Änderungen {#art_8}

1) Die Vertragsparteien konsultieren einander jedes Mal, wenn auf Ebene der OECD der GLOBALE STANDARD in einem wichtigen Punkt geändert wird, oder - falls die Vertragsparteien dies als notwendig erachten - um das technische Funktionieren dieses Abkommens zu verbessern oder um andere internationale Entwicklungen zu beurteilen und nachzuvollziehen. Die Konsultationen erfolgen innerhalb eines Monats nach Antragstellung oder in dringenden Fällen so schnell wie möglich.
2) Auf der Grundlage eines solchen Kontakts können die Vertragsparteien einander konsultieren, um zu prüfen, ob eine Änderung dieses Abkommens notwendig ist.
3) Für die Zwecke der in den Abs. 1 und 2 genannten Konsultationen unterrichtet jede Vertragspartei die andere Vertragspartei über mögliche Entwicklungen, die das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Abkommens beeinträchtigen könnten. Hierzu gehören auch einschlägige Abkommen zwischen einer Vertragspartei und einem Drittstaat.
4) Nach den Konsultationen kann dieses Abkommen im Wege eines Protokolls oder eines neuen Abkommens zwischen den Vertragsparteien geändert werden.
5) Hat eine Vertragspartei eine von der OECD beschlossene Änderung am globalen Standard umgesetzt und möchte sie Anhang I und/oder Anhang II dieses Abkommens entsprechend ändern, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei mit. Innerhalb eines Monats nach der Mitteilung findet zwischen den Vertragsparteien ein Konsultationsverfahren statt. Haben sich die Vertragsparteien im Rahmen des Konsultationsverfahrens über eine Änderung des Anhangs I und/oder des Anhangs II dieses Abkommens verständigt, so kann die Vertragspartei, die die Änderung beantragt hat, ungeachtet des Abs. 4 die im Konsultationsverfahren gebilligte geänderte Fassung des Anhangs I und/oder des Anhangs II ab dem ersten Januar des Jahres, das auf den Abschluss des vorgenannten Verfahrens folgt, so lange vorläufig anwenden, wie dies erforderlich ist, um eine förmliche Änderung dieses Abkommens herbeizuführen.
Eine von der OECD beschlossene Änderung des GLOBALEN STANDARDS gilt als von einer Vertragspartei umgesetzt, wenn
a) in Bezug auf die Mitgliedstaaten die Änderung in die Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung aufgenommen worden ist
b) bei Liechtenstein die Änderung in ein Abkommen mit einem Drittstaat oder in das innerstaatliche Recht aufgenommen worden ist.

## Art. 9 Kündigung {#art_9}

Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen schriftlich kündigen. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von 12 Monaten nach dem Tag der Kündigung folgt. Im Falle einer Kündigung werden alle bis zu diesem Zeitpunkt nach diesem Abkommen erhaltenen Informationen vertraulich behandelt und unterliegen weiterhin der Verordnung (EU) 2016/679.

## Art. 10 Räumlicher Geltungsbereich {#art_10}

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewandt werden, nach Massgabe dieser Verträge einerseits, sowie für das Hoheitsgebiet Liechtensteins andererseits.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrif-ten unter dieses Abkommen gesetzt.
Geschehen zu Brüssel am siebten Dezember zwei-tausendundvier.
Für das Fürstentum Liechtenstein:
gez. Otmar Hasler
Für die Europäische Gemeinschaft:
gez. Gerrit Zalm; Laszlo Kovacs
