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title: "Vertrag zwischen der Stadt Zürich und der Zürcher Kunstgesellschaft über die Errichtung einer Stiftung zur Verwaltung des Kunsthauses (AIt- und Neubau) und die sich daraus ergebenden gegenseitigen Verpflichtungen"
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# Vertrag zwischen der Stadt Zürich und der Zürcher Kunstgesellschaft über die Errichtung einer Stiftung zur Verwaltung des Kunsthauses (AIt- und Neubau) und die sich daraus ergebenden gegenseitigen Verpflichtungen

## Art. 1 I. Stiftung {#art_1}

Die Zürcher KunstgeseIlschaft und die Stadt Zürich er
richten unter dem Namen «Stiftung Zürcher Kunsthaus» eine
Stiftung im Sinne der Art. 80 ff. ZGB mit Sitz in Zürich.

## Art. 2 {#art_2}

Der Stiftungszweck besteht in der Pflege und Förderung
des öffentlichen Kunstlebens der Stadt Zürich auf dem Gebiete
der Malerei, der Bildhauerei und der graphischen Künste durch
dauernde kostenlose Überlassung des Kunsthauses am Heim
platz an die Zürcher Kunstgesellschaft.

## Art. 3 {#art_3}

1 Die Zürcher Kunstgesellschaft übereignet der Stiftung
unentgeltlich die Liegenschaft «Gut zum Lindenthal» am Heim
platz (Kataster Nr. 1104) im Schätzungswert von Fr. 10 555 000
unter Ausschluss sämtlichen Kunstgutes. Die Liegenschaft wird
von der Stiftung mit der im Grundbuch eingetragenen Hypothek
im Betrage von Fr. 110 000 und den bestehenden Servituten
übernommen.2
2 Ferner übereignet die Zürcher Kunstgesellschaft der Stadt Zü
rich unentgeltlich Teile des Vorgartengebietes des Kunsthauses
am Heimplatz (ungefähr 366 Quadratmeter).
3 Die Kunstgesellschaft verpflichtet sich, auf den der Stiftung ge
hörenden Grundstücken gemäss dem abgeänderten preisge
krönten Projekt der Architekten Gebrüder Pfister unter Übernah
me sämtlicher Kosten einen Kunsthaus Erweiterungsbau mit
einem voraussichtlichen Kostenaufwand von rund Fr. 5 500 000
zu erstellen.
1 BS 2, 245; AS 39, 482.
2 Fassung gemäss Vertragsänderung vom 30. November 1962 (AS 31, 451).
Stiftungszweck
Zuwendungen
der Kunst
geseIlschaft
2Vertrag zwischen der Stadt Zürich und der Zürcher
Kunstgesellschaft über die Errichtung einer Stiftung zur
Verwaltung des Kunsthauses ( AIt und Neubau) und die
sich daraus ergebenden gegenseitigen Verpflichtungen
442.100

## Art. 4 {#art_4}

Die Stadt übereignet der Stiftung unentgeltlich die unbe
lasteten Grundstücke gemäss Vertragsplan im Schätzungswert
von Fr. 2 384 000. Der Abbruch der auf diesen Grundstücken
stehenden Gebäulichkeiten ist Sache der Stadt.

## Art. 5 {#art_5}

Die Stiftung verpflichtet sich, ihre Liegenschaften und
Gartenanlagen dauernd in gutem Zustande zu erhalten. Die
Stadt Zürich leistet an einen zu äufnenden Unterhaltsfonds jähr
liche Beiträge von Fr. 70 000.

## Art. 6 {#art_6}

1 Die Stiftung überlässt die ihr gehörenden Gebäulichkei
ten der Zürcher Kunstgesellschaft zur dauernden unentgeltli
chen Benützung.
2 Die Überlassung erfolgt nach den in Abschnitt II dieses Vertra
ges niedergelegten Grundsätzen.

## Art. 7 {#art_7}

1 Die Stiftung wird von einem Stiftungsrat verwaltet. Er
besteht aus dem Präsidenten und sechs weiteren Mitgliedern,
wovon drei Mitglieder vom Stadtrat der Stadt Zürich und drei Mit
glieder von der Zürcher KunstgeseIlschaft ernannt werden. Die
Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Mitglieder des Stiftungsrates
sind wiederwählbar. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
2 Der Präsident wird auf Grund übereinstimmender Beschlüsse
des Stadtrates und des Vorstandes der Zürcher Kunstgesell
schaft bezeichnet. Im Übrigen konstituiert sich der Stiftungsrat
selbst, bestellt sein Büro, ordnet die Zeichnungsberechtigung
und erlässt ein Reglement, das seine Arbeitsweise umschreibt.

## Art. 8 {#art_8}

Die alljährliche, bis spätestens zum 1. April zu erstellende
Stiftungsrechnung wird von zwei Rechnungsrevisoren, von de
nen je einer vom Vorstand der Kunstgesellschaft und vom Stadt
rat bezeichnet wird, überprüft.

## Art. 9 {#art_9}

1 Die Dauer der Stiftung ist unbeschränkt. Falls der Stif
tungszweck aus unvorhersehbaren Gründen nicht mehr auf
angemessene Weise erfüllbar ist, kann die Stiftung durch den
Stiftungsrat aufgelöst werden. Ein solcher Auflösungsbeschluss
bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung durch den
Stadtrat von Zürich und die Generalversammlung der Zürcher
Kunstgesellschaft.
2 Bei Auflösung der Stiftung ist ihr Vermögen auf eine beste
hende oder erst zu bildende Körperschaft des privaten Rechtes
zu übertragen, deren Zweckbestimmung dem Stiftungszweck
verwandt ist und die der Stadt Zürich die Weiterführung eines
Kunstmuseums gewährleistet. Bis zur Übertragung untersteht
das Stiftungsvermögen vorübergehend der Verwaltung der Stadt
Zürich.
Zuwendungen
der Stadt
Unterhalts
verpflichtung
Benützungs
recht der Kunst
gesellschaft
Stiftungsrat
Rechnungs
revision
Auflösung
der Stiftung
oder Kunst
gesellschaft
3Vertrag zwischen der Stadt Zürich und der Zürcher
Kunstgesellschaft über die Errichtung einer Stiftung zur
Verwaltung des Kunsthauses ( AIt und Neubau) und die
sich daraus ergebenden gegenseitigen Verpflichtungen
442.100
3 Bei Auflösung der Zürcher Kunstgesellschaft geht ihr Vermö
gen auf die Stiftung über. Der Stiftungsrat sorgt in diesem Falle
zusammen mit der Stadt dafür, dass die Aufgaben der Zürcher
Kunstgesellschaft entweder durch die Stiftung selbst oder durch
eine andere geeignete Organisation weitergeführt werden.

## Art. 10 {#art_10}

Die gesetzliche Aufsicht über die Stiftung steht dem
Stadtrat zu.
II. Verhältnis zwischen der Stiftung und der

## Art. 11 Zürcher Kunstgesellschaft {#art_11}

Als Gegenleistung für die Überlassung des Kunsthauses
verpflichtet sich die Zürcher Kunstgesellschaft,
a. die ihr im Rahmen der derzeitigen Statuten obliegenden öf
fentlichen und künstlerischen Aufgaben zu erfüllen, insbe
sondere ihre Kunstsammlungen zu erhalten und zu mehren
und sie in geeigneter Form der Öffentlichkeit zugänglich zu
machen;
b. regelmässig wechselnde Ausstellungen in und ausländi
schen Kunstgutes zu veranstalten.
III. Verhältnis zwischen der Stadt und der
Zürcher Kunstgesellschaft
Art. 123 1 Die Stadt Zürich entrichtet der Zürcher Kunst
gesellschaft ab 1. Januar 1970 einen jährlichen Beitrag von
Fr. 1 771 7004 zur Finanzierung des laufenden Betriebes und zur
Äufnung der Sammlungen einschliesslich Beitrags an die Pen
sionskasse. Der Beitrag ist in vier Raten auf Beginn jedes Kalen
derquartal zu entrichten.5
2 Ferner wird der Zürcher Kunstgesellschaft ab 1. Januar 1962
ein jährlicher Beitrag von Fr. 70 000 zum Ankauf von Werken
zeitgenössischer Schweizer Künstler ausgerichtet. Über die Ver
wendung dieses zweckgebundenen Beitrages ist in der Jahres
rechnung und im Geschäftsbericht gesondert Bericht zu erstat
ten.6
3 Aufgehoben durch Vertrag vom 2. Aufgehoben durch Vertrag vom 2. März
1988, AS 39, 482. März 1988, AS 39, 482.
4 Ansatz gemäss Vertragsänderung im Sinne des GRB vom 5.März 1975;
gültig ab 1. Januar 1975 (nicht in AS).
5 Fassung gemäss Vertragsänderung vom 14. Januar 1970 (AS 34, 231).
6 Eingefügt durch Vertragsänderung vom 21. Februar 1958 (AS 30, 289);
Fassung gemäss Vertragsänderung vom 4. Juli 1962 (AS 31, 442).
Aufsicht
Gegenleistung
für die Über
lassung des
Kunsthauses
Beitragsleistung
der Stadt
4Vertrag zwischen der Stadt Zürich und der Zürcher
Kunstgesellschaft über die Errichtung einer Stiftung zur
Verwaltung des Kunsthauses (AIt- und Neubau) und die
sich daraus ergebenden gegenseitigen Verpflichtungen
442.100
3 Zusätzlich zum obenerwähnten Beitrag wird eine Verlust
deckungsgarantie in der Höhe des von der Stadt anerkannten
Betriebsverlustes, jedoch höchstens Fr. 350 0007 je Rechnungs
jahr, gewährt. Die Auszahlung des städtischen Beitrages auf
Grund der Verlustdeckungsgarantie erfolgt nach Prüfung der
Jahresrechnung durch das Finanzinspektorat. Sofern es die
Finanzlage der Kunstgesellschaft erfordert, können vorher
Akontozahlungen geleistet werden.8
Art. 139 1 Die Beitragsleistung kann ab 1. Januar 1958 durch Be
schluss des Gemeinderates eingestellt werden. Die Einstellung
ist der Zürcher Kunstgesellschaft zwei Jahre vor der Fälligkeit
der letzten Rate anzuzeigen.
2 Die Zürcher Kunstgesellschaft ist unter Einhaltung der gleichen
Anzeigefrist berechtigt, auf die Beitragsleistungen zu verzichten
und sich dadurch von den Auflagen gemäss Art. 14 und 15 zu
befreien.
Art. 1410 Die Beitragsleistung der Stadt ist an die Einhaltung
nachstehender Auflagen geknüpft:
A. Eintrittsbedingungen
1. Der Zutritt muss zu den Sammlungen während des ganzen
Sonntags und an mindestens einem Wochenhalbtage, zu
den wechselnden Ausstellungen mindestens an den Sonn
tagnachmittagen unentgeltlich sein.
2. Das Kunsthaus ist an zwei Wochentagen abends von 20 bis
22 Uhr zum herabgesetzten Preis von Fr. 1.– offenzuhalten.
3. Die geltenden Eintrittspreise für die Sammlung und die Aus
stellungen einheimischen Kunstgutes von Fr. 1.50 dürfen
nur mit Bewilligung des Stadtrates erhöht werden.
4. Bei der Festsetzung der Eintrittspreise für Ausstellungen,
die mit besonders hohen Kosten verbunden sind, insbeson
dere von ausländischem Kunstgut, ist die Zürcher Kunstge
sellschaft frei.
5. Für Schulklassen unter Leitung eines Lehrers ist der Eintritt
frei.
7 Ansatz gemäss GRB vom 6. Januar 1971; gültig ab 1. Januar 1970 (AS 34,
455).
8 Eingefügt durch Vertragsänderung vom 24. April 1968 (AS 33, 401).
9 Aufgehoben durch Vertrag vom 2. März 1988 (AS 39, 482).
10 Aufgehoben durch Vertrag vom 2. März 1988 (AS 39, 482).
Einstellung der
Beitragsleistung
Bedingungen
für die Beitrags
leistung
5Vertrag zwischen der Stadt Zürich und der Zürcher
Kunstgesellschaft über die Errichtung einer Stiftung zur
Verwaltung des Kunsthauses ( AIt und Neubau) und die
sich daraus ergebenden gegenseitigen Verpflichtungen
442.100
6. Studenten, Schülern und Militärpersonen sowie geschlos
senen Gesellschaften von mindestens 15 Personen sind
Ermässigungen von mindestens der Hälfte der normalen
Preise einzuräumen. Für Kinder bis zu 12 Jahren in Beglei
tung Erwachsener ist der Eintritt unentgeltlich.
7. Jugendlichen bis zu 25 Jahren ist Gelegenheit zu geben,
zu erleichterten Bedingungen Juniorenmitglied der Zürcher
Kunstgesellschaft zu werden.
B. Statutenänderungen
Die Zürcher Kunstgesellschaft hat ihre Statuten wie folgt zu än
dern:
1. Die Zahl der Vorstandsmitglieder ist auf 18 festzusetzen,
von denen sechs Künstler sein müssen. Sechs Vorstands
mitglieder, darunter zwei Künstler, werden vom Stadtrat er
nannt. Die Gesamtzahl der dem Vorstand angehörenden
Künstler soll jedoch sechs nicht übersteigen.
2. Einer der beiden Rechnungsrevisoren der Zürcher Kunst
gesellschaft wird durch den Stadtrat bezeichnet.
Art. 1511 Die Zürcher Kunstgesellschaft hat den Voranschlag
und die Jahresrechnung dem Stadtrat zur Kenntnisnahme zu
übermitteln. Der Voranschlag ist jeweils bis Ende November des
laufenden Jahres dem Stadtrat einzureichen.
IV. Schiedsgericht und Inkrafttreten des Vertrages
Art. 16 1 Streitigkeiten, die zwischen der Stiftung und einem der
Stifter oder zwischen den Stiftern über die Anwendung dieses
Vertrages entstehen, werden von einem dreigliedrigen Schieds
gericht, in das die Kunstgesellschaft und die Stadt je ein Mitglied
abordnen, entschieden.
2 Der Obmann des Schiedsgerichtes wird, sofern sich die Kunst
gesellschaft und der Stadtrat nicht zu einigen vermögen, vom
Präsidenten des Zürcherischen Obergerichtes bestellt.
Art. 17 Der vorliegende öffentlich zu beurkundende Vertrag tritt
in Kraft,
a. wenn ihn die Generalversammlung der Zürcher Kunstge
sellschaft mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel al
ler abgegebenen Stimmen genehmigt und gleichzeitig die
Statuten der Gesellschaft gemäss vorstehendem Art. 14
lit. b abändert;
11 Aufgehoben durch Vertrag vom 2. März 1988 (AS 39, 482).
Voranschlag
und Jahres
rechnung
Schiedsgericht
Inkrafttreten
des Vertrages
6Vertrag zwischen der Stadt Zürich und der Zürcher
Kunstgesellschaft über die Errichtung einer Stiftung zur
Verwaltung des Kunsthauses (AIt- und Neubau) und die
sich daraus ergebenden gegenseitigen Verpflichtungen
442.100
b. wenn er durch die Stimmberechtigten der Stadt Zürich gut
geheissen wird.12
12 Genehmigt durch GB vom 7. Februar 1954 (AS 28, 261).
