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title: "Verordnung zum Gesetz vom 24. April 1966 über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues"
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provisions: 14
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# Verordnung zum Gesetz vom 24. April 1966 über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues

## Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen (1.) {#art_1}

Bundesrecht
1 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind auf die Beiträge
des Kantons die Vorschriften, die das Bundesrecht2) für die Bundesbeiträge
aufstellt, sinngemäss anwendbar.

## Art. 2 {#art_2}

Wohnungskontingente
1 Den Gemeinden wird nach Massgabe der verfügbaren Mittel, des nachgewiesenen Bedürfnisses und in billigem Verhältnis zum Gesamtwohnungsbedarf aller teilnehmenden Gemeinden ein Wohnungskontingent zugeteilt.
1) bGS 841.1
2) Vgl. insbes. BG über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues (SR 842)
sowie bundesrätliche V(2) über Bundeshilfe zur Förderung des Wohnungsbaues
(SR 842.2)
aGS III/452 1
841.11 Ausserrhodische Gesetzessammlung

## Art. 3 {#art_3}

Angemessenheit der Landkosten
1 Die Landkosten gelten in der Regel dann als übersetzt, wenn sie mit den
Kosten für die Erschliessung der Bauparzelle mehr als 20 Prozent der Bruttoanlagekosten gemäss Art. 11 der Vollzugsverordnung II1) betragen.

## Art. 4 {#art_4}

Personelle Verhältnisse der Bewohner
1 Als Bewohner von mit Wohnbauhilfe unterstützten Wohnungen sind in erster Linie Familien mit minderjährigen Kindern zu berücksichtigen. Die Zahl
der im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienglieder soll in der Regel
mindestens der Zimmerzahl der Wohnung entsprechen.
2 Die Gemeinden können den Bezug der mit Wohnbauhilfe erstellten Wohnungen auf Familien beschränken, die seit mindestens zwei Jahren in ihrer
Gemeinde Wohnsitz oder Arbeitsort haben.

## Art. 5 {#art_5}

Nachweis der Finanzierung
1 Die Gewährung der Wohnbauhilfe wird vom Nachweis der vollständigen Finanzierung des Bauvorhabens abhängig gemacht.

## Art. 6 {#art_6}

Festsetzung der Mietzinse
1 Als landesübliche Zinsen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 der Vollzugsverordnung II2) gelten die jeweiligen Ansätze der Appenzell A.Rh. Kantonalbank für
den sozialen Wohnungsbau.
2 Der für die Mietzinsberechnung im Sinne von Art. 21 Abs. 3 zu berücksichtigende Zuschlag darf 2,2 Prozent der anerkannten Bruttoanlagekosten, abzüglich Landwert, nicht überschreiten.
1) Bundesrätliche V(2) vom 22. Februar 1966 über Bundeshilfe zur Förderung des
2) Bundesrätliche V(2) vom 22. Februar 1966 über Bundeshilfe zur Förderung des

## Art. 7 Ausserrhodische Gesetzessammlung 841.11 {#art_7}

Überwachung der Zweckerhaltung
1 Die Gemeinden überwachen die Erhaltung des Zweckes der Wohnbauhilfe
im Einzelfall. Sie haben mindestens alle zwei Jahre1) die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse der Bewohner der begünstigten Wohnbauten zu
überprüfen (Art. 25 Abs. 1 VVo II2)).
2 Bei Feststellung einer Zweckentfremdung ist die kantonale Zentralstelle zu
orientieren. Diese trifft die Massnahmen gemäss Art. 24 der Vollzugsverordnung II3) und erstattet gegebenenfalls Meldung an das Eidg. Büro für Wohnungsbau4) (Art. 25 Abs. 2 VVo II5)).

## Art. 8 B. Verfahren, Abrechnung und Zuständigkeit (2.) {#art_8}

Vorabklärung
1 Vorgängig der definitiven Gesuchseingabe sollen zur Vorabklärung, ob für
ein Bauvorhaben grundsätzlich Wohnbauhilfe in Betracht kommt, der kantonalen Zentralstelle folgende Unterlagen eingereicht werden:
a) eine Katasterkopie oder ein Situationsplan;
b) Projektpläne im Massstab 1:100 (Keller- und Geschossgrundrisse mit
eingezeichneter Möblierungsmöglichkeit; Schnitte und Fassaden);
c) eine Kostenzusammenstellung (Kosten für Land, Gebäude, Umgebung
und Erschliessung; Bauzinsen und Gebühren) (Art. 38 VVo II6)).
1) Gemäss den am 18. Dezember 1972 geänderten Bestimmungen des Art. 25 Abs. 1
der bundesrätlichen V(2) vom 22. Februar 1966 über Bundeshilfe zur Förderung des
Wohnungsbaues (SR 842.2) sind die Kantone heute verpflichtet, mindestens alle
vier Jahre die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Bewohner der seit
1. März 1966 erstellten Wohnungen zu überprüfen
2) Bundesrätliche V(2) vom 22. Februar 1966 über Bundeshilfe zur Förderung des
3) Bundesrätliche V(2) vom 22. Februar 1966 über Bundeshilfe zur Förderung des
4) Heute Bundesamt für Wohnungsbau genannt
5) Bundesrätliche V(2) vom 22. Februar 1966 über Bundeshilfe zur Förderung des
6) Bundesrätliche V(2) vom 22. Februar 1966 über Bundeshilfe zur Förderung des
841.11 Ausserrhodische Gesetzessammlung

## Art. 9 {#art_9}

Definitive Gesuche; baulicher Zivilschutz
1 Die definitiven Beitragsgesuche sind dem Gemeinderat mit folgenden Beilagen einzureichen:
a) einer Katasterkopie oder einem Situationsplan;
b) den Ausführungsplänen im Massstab 1:50 (Keller- und Geschossgrundrisse mit eingezeichneter Möblierungsmöglichkeit; Schnitte und
Fassaden);
c) einem baubeschreibenden detaillierten Kostenvoranschlag;
d) einem Ausweis über die Sicherstellung der gesamten Finanzierung
(Baukrediteröffnung und zugesicherte Konsolidierung mit Darlehensgebern, ferner Rang und Ausmass der Hypotheken sowie der für sie
geforderten Verzinsung, allfällige periodische Kommissionen wie auch
Art und Ausmass der Amortisationspflicht);
e) allen übrigen für die Beurteilung des Gesuches zweckdienlichen Unterlagen (Art. 39 VVo II1)).
2 Die kantonale Zentralstelle ist berechtigt, aIlfällige weitere zur Beurteilung
der Beitragsberechtigung des Gesuchstellers und des Bauvorhabens notwendigen Unterlagen einzuverlangen.
3 Sofern in einer Gemeinde die Gesuche das zugeteilte Wohnungskontingentübersteigen, wird zur Auswahl der geeigneten Bauprojekte das Verfahren nach Art. 8 angewendet. Bei annähernd gleichen Vorzügen werden jene
Bauprojekte berücksichtigt, die im Verhältnis zu den dafür aufzuwendenden
Mitteln besser geeignet sind, das mit der Aktion verfolgte Ziel zu erreichen.
Der letztinstanzliche Entscheid liegt beim Regierungsrat.
4 Gesuche um Zusicherung von Beiträgen an die Aufwendungen für den
baulichen Zivilschutz sind separat bei der zuständigen Gemeindestelle einzureichen (Art. 39 Abs. 2 VVo II2)).

## Art. 10 {#art_10}

Prüfung der Gesuche
1 Der Gemeinderat hat die eingegangenen Gesuche auf ihr Bedürfnis und
die Unterlagen auf deren formelle Richtigkeit zu prüfen. Gesuche, die die
formellen Voraussetzungen dieser Verordnung nicht erfüllen, sind an den
Gesuchsteller zur Vervollständigung zurückzuweisen.
1) Bundesrätliche V(2) vom 22. Februar 1966 über Bundeshilfe zur Förderung des
2) Bundesrätliche V(2) vom 22. Februar 1966 über Bundeshilfe zur Förderung des
Ausserrhodische Gesetzessammlung 841.11
2 Der Gemeinderat leitet die Gesuche nach Prüfung und Beschlussfassung
unter Beilage der schriftlichen Erklärung bezüglich Übernahme der Gemeindeleistungen an die kantonale Zentralstelle für Wohnungsbau weiter.

## Art. 11 {#art_11}

Beitragszusicherung; Annahmeerklärung
1 Das Departement Inneres und Kultur setzt nach Feststellung der Gemeindeleistung durch den Gemeinderat die jährliche kantonale Gesamtleistung
an Kapitalzinsbeiträgen bis Fr. 2 000.– pro Fall endgültig fest; über alle diesen Betrag übersteigenden Gesuche entscheidet der Regierungsrat.
2 Die Verfügung über die gesamten zugesicherten Leistungen der Gemeinwesen wird dem Gesuchsteller durch die kantonale Zentralstelle für Wohnungsbau schriftlich eröffnet.
3 Binnen eines Monats seit der Eröffnung hat der Gesuchsteller der kantonalen Zentralstelle mitzuteilen, ob er die an die Zusicherung geknüpften Bedingungen annimmt (Art. 44 Abs. 2 VVo II1)).

## Art. 12 {#art_12}

Abrechnung
1 Nach Bauvollendung hat die Bauherrschaft im Sinne von Art. 46 der Vollzugsverordnung II2) der kantonalen Zentralstelle für Wohnungsbau eine von
ihr und vom Bauleiter unterzeichnete Bauabrechnung einzureichen.
2 Die kantonale Zentralstelle für Wohnungsbau prüft die Bauabrechnung auf
ihre Richtigkeit und ermittelt die endgültigen Anlagekosten.

## Art. 13 C. Schlussbestimmungen (3.) {#art_13}

Vollzug
1 Der Vollzug dieser Bestimmungen obliegt unter der Aufsicht des Departements Inneres und Kultur der kantonalen Zentralstelle für Wohnungsbau.
1) Bundesrätliche V(2) vom 22. Februar 1966 über Bundeshilfe zur Förderung des
2) Bundesrätliche V(2) vom 22. Februar 1966 über Bundeshilfe zur Förderung des
841.11 Ausserrhodische Gesetzessammlung

## Art. 14 {#art_14}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt mit der Annahme durch den Kantonsrat3) in Kraft.
3) 24. Oktober 1966
