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title: "Verordnung über die Notariatsgebühren"
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provisions: 10
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# Verordnung über die Notariatsgebühren

## Art. 1 {#art_1}

Anwendungsbereich
1 Die Notariatspersonen gemäss Artikel 1 Absatz 1 des Notariatsgesetzes2) sind verpflichtet, für ihre Amtsverrichtungen die in dieser Verordnung festgesetzten Gebühren zu beziehen. Sie können ausserdem Ersatz der notwendigen Auslagen und der
Mehrwertsteuer, die offen auszuweisen ist, beanspruchen. *
2 In der Gebührenrechnung ist auf die angewendeten Bestimmungen dieser Verordnung hinzuweisen.
3 Die Notariatsperson kann ihre Gebührenrechnungen in Form von beschwerdefähigen Verfügungen erlassen.
Art. 2 * Beschwerde, Moderation
1 Gegen die Gebührenverfügung der Notariatsperson kann jede zahlungspflichtige
Partei innert 30 Tagen seit Erhalt der Verfügung bei der Notariatskommission Beschwerde führen.
2 Auf Verlangen der Notariatsperson und der zahlungspflichtigen Partei setzt der
Präsident der Notariatskommission die Gebühr abschliessend fest.
3 Für die Verfahren gemäss Absatz 1 und 2 ist das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege3) sinngemäss anwendbar.
1) BR 210.300
2) BR 210.300
3) BR 370.100

## Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#art_3}

Sicherstellung
1 Die Notariatsperson kann zur Sicherstellung ihrer Gebühren und Auslagen Vorschüsse verlangen.

## Art. 4 {#art_4}

Zahlungspflicht
1 Wenn die Urkundsparteien nichts anderes vereinbaren, schulden sie die Gebühren
solidarisch.
2 Gelangt das Geschäft nicht zur Beurkundung, werden die Gebühren bei denjenigen
Personen erhoben, die die Notariatsperson um die Einleitung des Beurkundungsverfahrens ersuchten.

## Art. 5 {#art_5}

Gebührenberechnung
1. Allgemeines
1 Die Gebühren stellen, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt wird,
das Entgelt dar für die Instruktionsbesprechung, die Ausarbeitung der Urkunde, die
Beurkundung und die Ausfertigung der Urkunde in der nötigen Anzahl.
2 Gehen der Errichtung und Beurkundung Abklärungen, Beratungen, Verhandlungen
oder andere Vorbereitungshandlungen voraus, die einen den Rahmen des üblichen
übersteigenden Aufwand erfordern, oder folgen ihr Vollzugshandlungen solcher Art,

## Artikel 7 so können diese nach den in {#art_7}

Absatz 1 enthaltenen Grundsätzen besonders
berechnet werden. Das Gleiche gilt bei erheblichem Mehraufwand infolge Beurkundung ausserhalb des Amtslokals oder fremdsprachiger Urkunden.
3 Wird der Notariatsperson bei einem Geschäft gemäss Artikel 16 eine ausgearbeitete Urkunde vorgelegt, kann sie für die Überprüfung, Änderung oder Ergänzung derselben einen Zuschlag zur Gebühr für die Beurkundung nach den Richtlinien des Artikel 7 Absatz 1 erheben.
Art. 6 2. Mehrere Rechtsgeschäfte
1 Werden mehrere Rechtsgeschäfte, die der öffentlichen Beurkundung bedürfen, in
einer einzigen Urkunde behandelt, sind die Gebühren für jedes einzelne Rechtsgeschäft zu berechnen, soweit diese Verordnung nicht etwas anderes bestimmt.
Art. 7 3. Ohne Gebührenposition, Gebührenrahmen
1 Sind für die Errichtung und Beurkundung eines Geschäftes in dieser Verordnung
keine Gebühren vorgesehen, bemessen sich die Gebühren nach der Bedeutung und
Schwierigkeit des Geschäftes sowie dem Arbeitsaufwand und der zeitlichen Inanspruchnahme der Notariatsperson.
2 Diese Bemessungsfaktoren sind auch anwendbar, wo die Verordnung einen Gebührenrahmen festlegt.
Art. 8 4. Ohne Beurkundung
1 Gelangt ein Geschäft nach dessen Vorbereitung nicht zur Beurkundung, so ist der
für die Errichtung der Urkunde vorgesehene Gebührenanteil in Rechnung zu stellen.
Fehlt in dieser Verordnung eine besondere Gebühr für die Errichtung, ist gemäss Artikel 7 Absatz 1 zu verfahren.
Art. 9 5. Herabsetzung, Erlass
1 Bedürftigen sowie gemeinnützigen oder wohltätigen Institutionen oder aus Billigkeitsgründen können die Gebühren ermässigt oder ganz erlassen werden.
2. Gebührentarif

## Art. 10 {#art_10}

Beglaubigungen
1 Beglaubigungen
a) Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens: Fr. 30.–, nebst Zuschlag von: Fr. 10.– für jede weitere Unterschrift (Handzeichen) auf dem gleichen Akt
b) Beglaubigung der Übereinstimmung einer Abschrift oder eines Auszuges
(Buch-, Protokollauszug usw.) oder einer anderen Wiedergabe (Fotokopie
usw.) mit einer Urkunde für die erste Seite: Fr. 20.–, für jede weitere Seite:
Fr. 5.–
c) Beglaubigung einer Übersetzung für jede Seite: Fr. 30.– bis 100.–
d) Beglaubigung der Sicherung eines Datums: Fr. 30.–
2 Sind Beglaubigungen von Urkunden in fremden Sprachen vorzunehmen, sind Zeugen oder Übersetzer beizuziehen, oder ist eine besondere Form zu beachten, kann
die Gebühr bis auf den doppelten Betrag erhöht werden.

## Art. 11 {#art_11}

Beurkundungen
1. Personenrecht
a) Errichtung von Stiftungen unter Lebenden: Fr. 500.– bis 1000.–, bei einem
Stiftungswert über 200 000 Franken vom Mehrwert über 200 000 Franken zusätzlich: 1‰
b) Wird das Stiftungskapital durch periodische Leistungen geäufnet, ist der Stiftungswert der zwanzigfache Betrag der Jahresleistung.
c) Abänderung einer Stiftungsurkunde: Fr. 500.– bis 1000.–
Art. 12 2. Familienrecht
a) Abschluss, Abänderung oder Aufhebung eines Ehevertrages: Fr. 500.–, bei einem vom Vertrag erfassten Vermögen der Ehegatten über 200 000 Franken
vom Mehrwert über 200 000 Franken zusätzlich: 1‰, höchstens: Fr. 15 000.–
b) Aufnahme eines Inventars mit oder ohne Schätzung der Vermögenswerte der
Ehegatten: Fr. 300.–, bei einem Inventarwert über 200 000 Franken vom
Mehrwert über 200 000 Franken zusätzlich: 1‰, höchstens: Fr. 15 000.–
c) Abschluss oder Abänderung eines Gemeinderschaftsvertrages: Fr. 500.–, bei
einem Vertragswert über 200 000 Franken vom Mehrwert über 200 000 Franken zusätzlich: 1‰, höchstens: Fr. 15 000.–
d) * Errichtung oder Widerruf eines Vorsorgeauftrages: Fr. 200.–, bei besonderem
Aufwand für Beratung und Errichtung erfolgt ein Zuschlag gemäss Zeitaufwand.
e) * Litera a und b gelten für die eingetragene Partnerschaft sinngemäss.
Art. 13 3. Erbrecht
a) Errichtung oder Widerruf einer öffentlichen letztwilligen Verfügung:
Fr. 300.–, bei einem Verfügungswert über 200 000 Franken vom Mehrwert
über 200 000 Franken zusätzlich: 1‰, höchstens: Fr. 15 000.–
b) Errichtung oder Abänderung eines Erbvertrages: Fr. 500.–, bei einem Vertragswert über 200 000 Franken vom Mehrwert über 200 000 Franken zusätzlich: 1‰, höchstens: Fr. 15 000.–
c) Einseitige Aufhebung eines Erbvertrages: Fr. 500.– bis 1000.–
d) Aufnahme und öffentliche Beurkundung eines Sicherungsinventars pro
Arbeitsstunde: Fr. 100.– bis 200.–. Bei einem Wert der Hinterlassenschaft von
über 100 000 Franken kann neben dem Honorar nach Zeitaufwand ein Zuschlag von 1‰ vom Mehrwert höchstens aber Fr. 15 000.– berechnet werden.
e) Aufnahme und öffentliche Beurkundung eines öffentlichen Inventars: gleiche
Gebühr wie Litera d
f) Errichtung eines Erbverpfründungsvertrages: Fr. 500.–, bei einem Vertragswert über 200 000 Franken vom Mehrwert über 200 000 Franken zusätzlich:
1‰, höchstens: Fr. 15 000.–
Art. 14 4. Sachenrecht
a) Bemessungsgrundlage
1 Die Gebühren sind, soweit nachstehend keine Abweichungen festgelegt werden,
nach den Vertragssummen zu berechnen.
2 Werden keine Vertragssummen festgelegt, so ist der für die Gebührenerhebung
festzulegende Wert in Absprache mit den Parteien zu ermitteln. Kommt keine Einigung zustande, haben die Parteien auf ihre Kosten eine aktuelle amtliche Verkehrswertbewertung beizubringen. *
3 Wird ein Grundstück gestützt auf einen bundesrechtlich festgesetzten Anspruch
zum Ertragswert übertragen, ist die Gebühr nach diesem Wert zu erheben.
4 Ist ein Werkvertrag zwischen den gleichen Vertragsparteien Bestandteil der Urkunde, so ist die Gebühr auch für die Gegenleistung jenes Rechtsgeschäftes zu erheben.
Art. 15 b) Errichten einer Urkunde
1 Für das Errichten der Urkunden werden die gleichen Gebühren wie für die Beurkundung gemäss Artikel 16 dieser Verordnung erhoben.
Art. 16 c) Beurkundung
a) Eigentumsübertragung (soweit nachstehend keine Abweichungen festgelegt
werden): 1‰, Minimum: Fr. 100.–, Maximum: Fr. 15 000.–. Bei Tauschverträgen der Wert nur eines der beiden Tauschobjekte und bei unterschiedlichen
Werten derselben derjenige des höher eingeschätzten Tauschobjektes.
b) Vertragsübernahme oder Vertragseintritt: 1‰, Minimum: Fr. 100.–, Maximum: Fr. 15 000.–
c) Begründung von Stockwerkeigentum an Liegenschaften und selbständigen
und dauernden Baurechten (Bodenwert und Baukosten oder Wert bestehender
Bauten): 1‰, Minimum: Fr. 100.–, Maximum: Fr. 15 000.–
d) Nachtrag zur Begründung von Stockwerkeigentum, wobei Umfang und Bedeutung des Nachtrages zu berücksichtigen sind: Minimum: Fr. 100.–, Maximum: Fr. 5000.–
e) Änderung des Eigentumsverhältnisses durch Realteilung von Grundstücken,
die im Miteigentum oder Gesamteigentum mehrerer Personen stehen (vom gesamten Grundstückswert): 1‰, Minimum: Fr. 100.–, Maximum: Fr. 15 000.–
f) Änderung des Eigentumsverhältnisses durch Umwandlung von Miteigentum
in Gesamteigentum und umgekehrt (vom gesamten Grundstückswert): 1‰,
Minimum: Fr. 100.–, Maximum: Fr. 15 000.–
g) Änderung des Aufhebungsanspruchs der Miteigentümer: Fr. 50.–
h) Vereinbarungen über den Anrechnungswert und die Aufhebung oder die Abänderung des Zuweisungsanspruches bei gemeinschaftlichem Eigentum an
landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken: Minimum: Fr. 100.–, Maximum: Fr. 1000.–
i)
1. Grundpfandrecht (von der Pfandsumme): 1‰, Minimum: Fr. 100.–,
Maximum: Fr. 15 000.–
2. Vereinbarung über das Nachrückungsrecht: Fr. 50.–
3. Umwandlung einer Grundpfandverschreibung in einen Schuldbrief und
umgekehrt: 0.5‰, Minimum: Fr. 100.–, Maximum: Fr. 7500.–
4. Umwandlung einer Maximal- in eine Kapitalgrundpfandverschreibung
und umgekehrt: 0.5‰, Minimum: Fr. 100.–, Maximum: Fr. 7500.–
5. Separate Pfandrechtserneuerung: 0.5‰, Minimum: Fr. 100.–, Maximum: Fr. 7500.–
6. * Umwandlung eines Papier-Schuldbriefs in einen Register-Schuldbrief:
0.5‰, Minimum: Fr. 100.–, Maximum: Fr. 7500.–
k) Erhöhung des Maximalzinsfusses: Fr. 50.–
l) Pfandwechsel
1. – bei Austausch des ganzen Pfandes: 0.5‰ der Pfandsumme, Minimum: Fr. 100.–, Maximum: Fr. 7500.–
2. – bei Austausch von einzelnen Grundstücken: 0.5‰ vom zusätzlich
verpfändeten Grundstückswert, jedoch höchstens 0.5‰ der Pfandsumme, Minimum: Fr. 100.–, Maximum: Fr. 7500.–
3. – bei Austausch von Parzellenteilstücken (z.B. Grenzkorrekturen): Fr.
50.–
m) Pfandvermehrung: 0.5‰ vom zusätzlich verpfändeten Grundstückswert, jedoch höchstens 0.5‰ der Pfandsumme, Minimum: Fr. 100.–, Maximum:
Fr. 7500.–
n) Dienstbarkeiten und Grundlasten
1. Gebühr: Fr. 100.– bis 1000.–
2. Sofern sich aus dem Vertrag ein bestimmter Vertragswert ergibt – bei
Baurechten, Nutzniessungs- und Wohnrechten sowie Grundlasten gilt
als Vertragswert der zwanzigfache Wert der Jahresnutzung – gleiche
Gebühr wie Litera a.
o) Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsrechte: 1‰, Minimum: Fr. 100.–, Maximum: Fr. 15 000.–
p) Aufhebung und Änderung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts: Fr. 100.– bis
1000.–
q) Vorvertrag: 1‰, Minimum: Fr. 100.–, Maximum: Fr. 15 000.–
r) Feststellungen zur Bewilligungspflicht für den Erwerb von Grundstücken
durch Personen im Ausland: Fr. 100.– bis 5000.–
Art. 17 5. Aktienrecht
a) Öffentliche Urkunde über die Errichtung einer Aktiengesellschaft (auch Kommanditaktiengesellschaft): Fr. 1000.–, bei einem Aktienkapital über 200 000
Franken vom Mehrwert über 200 000 Franken zusätzlich: 1‰
b) Errichtung und Beurkundung eines Sacheinlagevertrages: gleiche Gebühr wie
Artikel 15 und 16 Litera a dieser Verordnung
c) Öffentliche Urkunden betreffend die Beschlüsse der Generalversammlung und
des Verwaltungsrates über die Erhöhung des Gesellschaftskapitals von Aktiengesellschaften je: Fr. 500.–, bei einer Erhöhung über 200 000 Franken vom
Mehrwert über 200 000 Franken zusätzlich je: 1‰
d) Öffentliche Urkunden über die Herabsetzung des Gesellschaftskapitals von
Aktiengesellschaften: gleiche Gebühr wie für die Beschlüsse gemäss Litera c.
Bei Herabsetzung und gleichzeitiger Wiedererhöhung des Aktienkapitals ist
die Gebühr nur einmal, allenfalls vom höheren Betrag, zu berechnen.
e) Feststellungsurkunde über das durchgeführte Verfahren betreffend die Aufforderung an die Gläubiger bei Kapitalherabsetzung: Fr. 500.– bis 2000.–
f) Öffentliche Urkunde über Beschlüsse einer Aktiengesellschaft (Statutenrevision, Nachliberierung Auflösung usw.), sofern nicht Litera a, c, d oder h zur
Anwendung kommen: Fr. 500.– bis 2000.–
g) * …
h) * …
Art. 18 6. GmbH-Recht
a) Öffentliche Urkunde über die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung: Fr. 500.–, bei einem Stammkapital über 100 000 Franken vom Mehrwert über 100 000 Franken zusätzlich: 1‰
b) Errichtung und Beurkundung eines Sacheinlagevertrages: gleiche Gebühr wie
Artikel 15 und 16 Litera a dieser Verordnung
c) Öffentliche Urkunde über die Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Gebühr gemäss Litera a
d) Feststellungsurkunde über das durchgeführte Verfahren betreffend die Aufforderung an die Gläubiger bei Kapitalherabsetzung: Fr. 500.– bis 1000.–
e) Öffentliche Urkunde über Beschlüsse einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Statutenrevision, Auflösung usw.), sofern nicht Litera a, c oder g zur
Anwendung kommen: Fr. 500.– bis 1000.–
f) * …
g) * …
Art. 18a * 7. Fusionsrecht
a) Öffentliche Urkunde über einen Fusionsbeschluss: Fr. 500.– bis 2000.–
b) Öffentliche Urkunde über einen Spaltungsbeschluss: Fr. 500.– bis 2000.–
c) Öffentliche Urkunde über einen Umwandlungsbeschluss: Fr. 500.– bis 2000.–
d) Errichtung und Beurkundung eines Vermögensübertragungsvertrags: gleiche
Gebühr wie Artikel 15 und 16 Litera a dieser Verordnung, Minimum:
Fr. 500.–
e) Öffentliche Urkunde über den Fusionsvertrag von Familien- und kirchlichen
Stiftungen: Fr. 500.– bis 1000.–, bei einem Stiftungswert über 200 000 Franken vom Mehrwert über 200 000 Franken zusätzlich: 1‰
f) Öffentliche Urkunde über die Feststellung betreffend einer Grundstücksübertragung: Fr. 200.– bis 2000.–
Art. 18b * 8. Genossenschaftsrecht
a) Öffentliche Urkunde über die Errichtung einer Genossenschaft: Fr. 1000.–
b) Errichtung und Beurkundung eines Sacheinlagevertrages: gleiche Gebühr wie
Artikel 15 und Artikel 16 Litera a
c) Öffentliche Urkunde über einen Statutenänderungsbeschluss: Fr. 500.– bis Fr.
2000.–
Art. 19 9. Übriges Obligationenrecht *

## Artikel 15 a) Beurkundung der Ersetzung einer Unterschrift nach {#art_15}

Obligationenrecht: Fr. 100.– bis 300.–
b) Beurkundung einer Erklärung nach Artikel 90 Obligationenrecht: Fr. 100.– bis
300.–
c) Beurkundung von Bürgschaftserklärungen, Vollmacht zur Eingehung einer
Bürgschaft, Erhöhung der Haftungssumme, Umwandlung einer einfachen in
eine Solidarbürgschaft: Fr. 100.–; bei einem Haftungsbetrag über 50 000 Franken vom Mehrwert über 50 000 Franken zusätzlich: 1‰, höchstens:
Fr. 5000.–; sind getrennt abgegebene Bürgschaftserklärungen zweier oder
mehrerer für dieselbe Schuld einstehender Bürgen einzeln durch dieselbe Urkundsperson zu beurkunden, wird für die zweite und jede weitere Beurkundung ein Zuschlag von je 10 Prozent zur Gebühr erhoben: mindestens
Fr. 100.–, höchstens Fr. 1000.–
d) Errichtung eines Verpfründungsvertrages: Fr. 500.–, bei einem Vertragswert
über 200 000 Franken vom Mehrwert über 200 000 Franken zusätzlich: 1‰,
höchstens: Fr. 15 000.–
e) Protest beim Wechsel oder Check für die Abfassung der Urkunde: Fr. 200.–,
bei einem Wechsel- oder Checkwert über 100 000 Franken vom Mehrwert
über 100 000 Franken zusätzlich: 1‰, höchstens Fr. 1000.–, für die Vorweisung des Wechsels oder Checks ohne Protestausfertigung: Fr. 100.–, muss der
Wechsel bei mehr als einer Person vorgewiesen werden, so beträgt die Gebühr
für jede weitere am gleichen Ort wohnhafte Person 50 Prozent obiger Ansätze.
Wenn der Wechsel oder Check ausserhalb des Ortsrayons vorgewiesen werden muss, können eine Wegentschädigung von Franken 5.– je Kilometer oder
die Taxispesen berechnet werden.
f) Beurkundung einer Verlosung: Fr. 100.– bis 1000.–
g) Beurkundung einer eidesstattlichen Erklärung: Fr. 100.– bis 300.–
Art. 19a * 10. Vollstreckbare öffentliche Urkunde *
a) Errichtung einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde: Fr. 200.–
b) Zustellung einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, einschliesslich deren
Beglaubigung, durch die Notariatsperson, welche die zuzustellende vollstreckbare öffentliche Urkunde errichtet hat: Fr. 100.–
c) Zustellung einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde durch eine Notariatsperson, welche die zuzustellende vollstreckbare öffentliche Urkunde nicht errichtet hat: Fr. 100.– bis 200.–
3. Schlussbestimmungen
Art. 20 In-Kraft-Treten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft4). Auf diesen Zeitpunkt wird die
Verordnung über die Notariatsgebühren vom 8. Februar 19825) aufgehoben.
4) Im KA vom 14. Dezember 2000 publiziert
5) AGS 1982, 953 und AGS 1994, 3106
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
05.12.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung -
26.04.2005 01.05.2005 Ingress geändert -
26.04.2005 01.05.2005 Art. 1 Abs. 1 geändert -
12.12.2006 01.01.2007 Art. 2 totalrevidiert -
11.12.2012 01.01.2013 Art. 12 Abs. 1, d) geändert -
11.12.2012 01.01.2013 Art. 12 Abs. 1, e) eingefügt -
26.09.2017 01.01.2018 Art. 14 Abs. 2 geändert 2017-035
07.11.2017 01.01.2018 Erlasstitel geändert 2017-038
07.11.2017 01.01.2018 Art. 12 Abs. 1, d) geändert 2017-038
07.11.2017 01.01.2018 Art. 16 Abs. 1, i), 6. eingefügt 2017-038
07.11.2017 01.01.2018 Art. 17 Abs. 1, g) aufgehoben 2017-038
07.11.2017 01.01.2018 Art. 17 Abs. 1, h) aufgehoben 2017-038
07.11.2017 01.01.2018 Art. 18 Abs. 1, f) aufgehoben 2017-038
07.11.2017 01.01.2018 Art. 18 Abs. 1, g) aufgehoben 2017-038
07.11.2017 01.01.2018 Art. 18a eingefügt 2017-038

## Art. 19 {#art_19}

Titel geändert 2017-038
07.11.2017 01.01.2018 Art. 19a eingefügt 2017-038
19.12.2023 01.01.2024 Art. 18b eingefügt 2023-037
19.12.2023 01.01.2024 Art. 19 Titel geändert 2023-037

## Art. 19a {#art_19a}

Titel geändert 2023-037
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 05.12.2000 01.01.2001 Erstfassung -
Erlasstitel 07.11.2017 01.01.2018 geändert 2017-038
Ingress 26.04.2005 01.05.2005 geändert -
Art. 1 Abs. 1 26.04.2005 01.05.2005 geändert -
Art. 2 12.12.2006 01.01.2007 totalrevidiert -
Art. 12 Abs. 1, d) 11.12.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 12 Abs. 1, d) 07.11.2017 01.01.2018 geändert 2017-038
Art. 12 Abs. 1, e) 11.12.2012 01.01.2013 eingefügt -
Art. 14 Abs. 2 26.09.2017 01.01.2018 geändert 2017-035
Art. 16 Abs. 1, i), 6. 07.11.2017 01.01.2018 eingefügt 2017-038
Art. 17 Abs. 1, g) 07.11.2017 01.01.2018 aufgehoben 2017-038
Art. 17 Abs. 1, h) 07.11.2017 01.01.2018 aufgehoben 2017-038
Art. 18 Abs. 1, f) 07.11.2017 01.01.2018 aufgehoben 2017-038
Art. 18 Abs. 1, g) 07.11.2017 01.01.2018 aufgehoben 2017-038
Art. 18a 07.11.2017 01.01.2018 eingefügt 2017-038
Art. 18b 19.12.2023 01.01.2024 eingefügt 2023-037
Art. 19 07.11.2017 01.01.2018 Titel geändert 2017-038
Art. 19 19.12.2023 01.01.2024 Titel geändert 2023-037
Art. 19a 07.11.2017 01.01.2018 eingefügt 2017-038
Art. 19a 19.12.2023 01.01.2024 Titel geändert 2023-037
