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title: "Gesetz über die Gebäudeversicherung"
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provisions: 1
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# Gesetz über die Gebäudeversicherung

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Gesetz
über die Gebäudeversicherung (GebVG)10
(vom 2. März 1975)1
I. Rechtsform, Aufgaben und Mittel8
Rechtsform§ 1.8 Die Gebäudeversicherung ist eine selbstständige öffentlichrechtliche Anstalt mit Sitz in Zürich.
Aufgaben§ 2.17 1 Die Anstalt versichert die Gebäude im Kanton gegen
Feuer-, Elementar- und Erdbebenschäden.
2 Sie besorgt aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften den
Brandschutz und das Feuerwehrwesen, soweit diese Aufgaben staatlichen Organen obliegen.
3 Sie kann die Elementarschadenprävention bei Gebäuden wahrnehmen.
Beiträge§ 2 a.16 1 Die Anstalt gewährt Beiträge an die Kosten des Feuerlösch- und Feuerwehrwesens.
2 Sie kann für Massnahmen zum Gebäudeschutz Beiträge an Eigentümer von bestehenden versicherten Gebäuden mit erhöhter Elementarschadengefahr ausrichten, sofern die Massnahmen das Schadenpotenzial für versicherte Elementarschäden wesentlich verringern.
Beteiligungen§ 2 b.17 1 Die Anstalt kann sich im Rahmen ihrer Aufgaben an
Unternehmungen beteiligen.
2 Die Anstalt kann Rückversicherungsverträge abschliessen, sich
an Schadenpools und an Rückversicherungsinstitutionen beteiligen.
Mittel§ 3.8 1 Die Anstalt bestreitet ihre Ausgaben aus:
a. den Versicherungsprämien,
b. den Brandschutzabgaben,
c. den Löschbeiträgen der Mobiliarversicherungen,
d. den Vermögenserträgen,
e. dem Reservefonds,
f. dem Erdbebenfonds.
2 Die Mittel der Anstalt dürfen nur zur Erfüllung der gesetzlich
vorgesehenen Zwecke verwendet werden.
3 Die Anstalt haftet für ihre Verbindlichkeiten mit dem Reservefonds, für Erdbebenschäden mit dem Erdbebenfonds.
Geschäftsführung
§ 3 a.7 Die Anstalt wird nach wirtschaftlichen Grundsätzen selbsttragend, jedoch nicht gewinnorientiert geführt.
II. Organisation und Aufsicht8
Oberaufsicht § 4.8 Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht aus und genehmigt
Geschäftsbericht und Jahresrechnung.
Aufsicht § 5.8 1 Die Anstalt untersteht der allgemeinen Aufsicht des Regierungsrates.
2 Er bestimmt die Schätzungskreise. Als Schätzungskreise gelten in
der Regel die staatlichen Bezirke.
3 Er bezeichnet die externe Revisionsstelle.
Organe § 6.8 Die Organe der Anstalt sind:
a. der Verwaltungsrat,
b. die Direktion,
c. die Revisionsstelle.
Verwaltungsrat § 7.8 1 Dem Verwaltungsrat gehören sieben Mitglieder an:
1. von Amtes wegen das für die Gebäudeversicherungsanstalt zuständige Mitglied des Regierungsrates,
2. auf Wahl durch den Regierungsrat die weiteren Mitglieder aus dem
Kreis der Hauseigentümer, der Gemeinden und der Wirtschaft.
2 Der Regierungsrat wählt den Präsidenten.
3 Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zweimal möglich.
b. Zuständigkeit § 7 a.7 1 Dem Verwaltungsrat steht zu:
1. die Bestimmung der strategischen Geschäftspolitik und der Leistungsaufträge,
2. die Aufsicht über die Geschäftsführung,
3. die Wahl der Mitglieder der Direktion,
4. die Bezeichnung der internen Revisionsstelle,
5. der Erlass des Geschäftsreglements unter Vorbehalt der Genehmigung des Regierungsrates,
6. der Erlass von Vollzugsvorschriften unter Vorbehalt der Genehmigung des Regierungsrates,
7. der Erlass von Bestimmungen über das Personalwesen im Rahmen
des Personalgesetzes sowie von Bestimmungen über das Haushaltswesen,
a. Zusammensetzung
8. die Festlegung der Anlagerichtlinien und der Vermögensverwaltung,
9. die Verabschiedung des Voranschlags zur Kenntnisgabe an den
Regierungsrat,
10. die Verabschiedung des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung
zuhanden des Kantonsrates,
11. der Abschluss von Verträgen über Zusammenschlüsse sowie Beteiligungen, Rückversicherungen und Schadenpools,
12. die Gestaltung und Festsetzung der Prämien sowie die Anordnung
von Prämienrückvergütungen unter Vorbehalt der Genehmigung
des Regierungsrates.
2 Der Verwaltungsrat bestimmt die Zahl der Direktionsmitglieder
und legt deren Aufgabenkreise fest. Im Geschäftsreglement können
bestimmte Aufgaben den Mitgliedern der Direktion oder einzelnen
leitenden Angestellten zur selbstständigen Erledigung delegiert werden.
Direktion§ 8.8 Der Direktion obliegt die Geschäftsführung der Anstalt. Sie
vollzieht die Beschlüsse des Verwaltungsrates, stellt Antrag für die in
die Zuständigkeit des Verwaltungsrates fallenden Geschäfte und erledigt alle Aufgaben, die nicht dem Verwaltungsrat übertragen sind.
Revisionsstelle§ 9.8 1 Als externe Revisionsstelle amtet eine von den übrigen
Anstaltsorganen unabhängige Kontrollstelle.
2 Die Revisoren müssen besondere fachliche Voraussetzungen erfüllen. Der Regierungsrat umschreibt die fachlichen Anforderungen
unter Anlehnung an die Bestimmungen des Obligationenrechts über
besonders ausgewiesene Revisoren.
Weitergabe
von Daten
§ 9 a.7 1 Die Anstalt erhält von den Gemeinden, den Grundbuchämtern und Nachführungsstellen der amtlichen Vermessung15 sowie
den kantonalen Amtsstellen diejenigen Personen-, Eigentums-, Grundstücks- und Vermessungsdaten, welche sie für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt.
2 Die Anstalt teilt den Gemeinden, den Grundbuchämtern und
Nachführungsstellen der amtlichen Vermessung15 sowie den kantonalen Amtsstellen diejenigen Daten mit, welche diese für die Erfüllung
ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
III. Versicherungspflicht
Obligatorische
Versicherung
§ 10. Sämtliche Gebäude im Kanton sind bei der Anstalt zu versichern.
Nichtaufnahme
in die
Versicherung
§ 11. Nicht versichert werden
1.8 Gebäude, deren Versicherungswert den in den Vollzugsvorschriften festgesetzten Minimalbetrag nicht erreicht,
2. Gebäude, die nicht als Dauereinrichtungen erstellt wurden, wie
Baubaracken, Festhütten, Marktbuden.
Ausschluss
von der
Versicherung
§ 12. 1 Gebäude, die infolge Standort, Konstruktion, Zustand
oder Benützung einer besonderen Feuer- oder Explosionsgefahr oder
einer besonderen Gefährdung durch Elementarereignisse ausgesetzt
sind, werden von der Versicherung ganz oder teilweise ausgeschlossen.
2 Bei teilweisem Ausschluss ist die Prämie voll zu entrichten.
3 Ein Gebäude darf erst ausgeschlossen werden, nachdem der Versicherte erfolglos gemahnt worden ist, die Gefährdung innert angemessener Frist zu beheben. Bei Gebäuden, die infolge ihres Standortes
einer besonderen Gefährdung durch Elementarereignisse ausgesetzt
sind, kann die Mahnung unterbleiben.
Freiwillige
Versicherung
§ 13. 1 Auf Verlangen des Eigentümers kann die Anstalt auch
gebäudeähnliche Objekte versichern.
2 Die Vorschriften über die Versicherung von Gebäuden gelten
sinngemäss für die Versicherung von gebäudeähnlichen Objekten.
Verbot
der Doppelversicherung
§ 14.8 Die bei der Anstalt versicherten Gebäude oder gebäudeähnlichen Objekte dürfen für die in diesem Gesetz vorgesehenen
Leistungen nicht anderweitig versichert sein.
Beginn der
Versicherungspflicht
§ 15. 1 Neubauten und wesentliche Änderungen an bestehenden
Bauten sind auf Beginn der Bauarbeiten zum steigenden Wert zu versichern.
2 Bei unwesentlichen baulichen Änderungen beginnt die Versicherungspflicht, sobald die Bauarbeiten vollendet sind.
Beginn der
Versicherung
§ 16. Die Versicherung beginnt, sobald der Antrag für eine Bauzeitversicherung oder die Schätzungsanmeldung der Anstalt überbracht oder der Post übergeben worden ist.
Erlöschen von
Versicherungspflicht und
Versicherung
§ 17. 1 Versicherungspflicht und Versicherung erlöschen bei Totalschaden oder bei Abbruch des Gebäudes.
2 Das Erlöschen der Versicherung wegen Ausschlusses bleibt vorbehalten.
IV. Versicherte Schäden
Feuerschäden§ 18. 1 Die Gebäude sind versichert gegen Schäden, die entstanden sind durch:
1. Feuer, Rauch oder Hitze,
2. elektrische Energie,
3. Blitzschlag mit oder ohne Zündung,
4. Explosion und Sprengung, bei letzterer nur, soweit von einem Dritten ein Ersatz nicht erhältlich ist,
5. abstürzende Luftfahrzeuge und andere Flugkörper oder Luftfracht, soweit von einem Dritten ein Ersatz nicht erhältlich ist.
2 Nicht versichert sind Sengschäden, die nicht auf ein versichertes
Schadenereignis zurückzuführen sind, sowie Abnützungs- und Betriebsschäden.
Elementarschäden
§ 19. Die Gebäude sind ferner versichert gegen Schäden, die entstanden sind durch:
1. Sturmwind,
2. Hagel,
3. Überschwemmung infolge von Niederschlägen,
4. Lawinen, Schneedruck und -rutsch,
5. Steinschlag,
6. Erdrutsch.
Ausschlüsse§ 20. Keine Elementarschäden sind Schäden,
1. die nicht durch plötzliche Einwirkung von Naturgewalten entstanden sind, wie Feuchtigkeitseinwirkungen, Bodensetzungen, Frostschäden,
2. die verursacht wurden durch Stauseen oder sonstige künstliche
Wasseranlagen, wie Rückstau aus Kanalisationen,
3. die voraussehbar waren und deren Entstehung durch zumutbare
Massnahmen hätte verhindert werden können, wie Schäden zufolge
schlechten Baugrundes, unfachgemässer oder unsolider Bauausführung oder Abdichtung, mangelhaften Gebäudeunterhalts.
Erdbebenschäden
§ 21. 1 Erdbebenschäden sind versichert, wenn das Beben mindestens den Stärkegrad VII nach der Seismischen Intensitätsskala von
Medvedev-Sponheuer-Karnik (1964) erreicht.
2 Diese Schäden werden ausschliesslich aus einem besonderen
Fonds der Anstalt gedeckt.8
3 Zur Äufnung des Fonds wird von den Versicherten jährlich ein
Zuschlag zur ordentlichen Prämie von 0,05‰ der Versicherungssumme
erhoben.
4 Erreicht der Fonds die Höhe von 0,6‰ des Versicherungskapitals,
wird die Äufnung eingestellt.
Schäden infolge
ausserordentlicher Ereignisse
§ 22. Nicht versichert sind Schäden an Gebäuden, die unmittelbar oder mittelbar durch Veränderung der Atomkernstruktur, Überschallknall, Massnahmen oder Übungen des Militärs oder von Zivilschutzorganisationen, Neutralitätsverletzungen, bürgerkriegsähnliche
oder kriegerische Ereignisse verursacht werden.
V. Schätzung und Versicherungswerte
Anordnung
der Schätzung
§ 23. 1 Die Anstalt führt auf Verlangen des Gebäudeeigentümers
Schätzungen durch.10
2 Der Gebäudeeigentümer ist bei Neubauten und Änderungen an
bestehenden Bauten verpflichtet, der Anstalt nach Vollendung der
Bauarbeiten ein schriftliches Schätzungsgesuch einzureichen.
3 Er kann im übrigen jederzeit ein solches Gesuch einreichen, wenn
er eine neue Schätzung wünscht.
b. Von Amtes
wegen
§ 24.10 1 In jeder Gemeinde finden jährlich Revisionsschätzungen
statt. Die Anstalt schätzt jedes Gebäude in der Regel nach 15 Jahren
seit der letzten Schätzung neu.
2 Die Anstalt kann ein Gebäude jederzeit, insbesondere wenn eine
Unter- oder Überversicherung vermutet wird, neu schätzen.
Feststellung der
Versicherungswerte
§ 25. 1 Im Schätzungsverfahren sind der Neuwert und der Zeitwert des versicherten Gebäudes aufgrund der ortsüblichen Baupreise
festzustellen. Bei Abbruchobjekten ist der Abbruchwert zu ermitteln.
2 Neuwert ist der Kostenaufwand, der für die Erstellung eines Gebäudes gleicher Art, gleicher Grösse und gleichen Ausbaues am Tag
der Schätzung erforderlich ist.
3 Zeitwert ist der Neuwert abzüglich Wertverminderungen, die
infolge Alters, Abnützung oder anderer Gründe eingetreten sind.
4 Abbruchwert ist der Verkaufswert des Baumaterials des Abbruchobjektes.
b. Bei Teilabbruch oder
Teilschaden
§ 26. Hat sich der Wert eines Gebäudes nach der Schätzung infolge Teilabbruchs oder Teilschadens erheblich vermindert, so werden
die Versicherungswerte entsprechend herabgesetzt.
a. Auf Verlangen
des Eigentümers
a. Arten
c. Bei Änderung
der Baukosten
§ 27. Ändern sich die Baukosten erheblich, passt die Anstalt die
Versicherungswerte ohne neue Schätzung für alle Gebäude dem neuen
Stand der Baukosten an.
d. Bei in
Ausführung
begriffenen
Bauten und
wesentlichen
Änderungen
an bestehenden
Bauten
§ 28. 1 Bei in Ausführung begriffenen Bauten gelten die veranschlagten Baukosten als Versicherungswert.
2 Bei wesentlichen Änderungen an bestehenden Bauten gelten die
Baukosten unter Abzug des Wertes der abgebrochenen Teile als Versicherungswert des geänderten Gebäudeteils.
Schätzungsorgane
§ 29. Die Gebäudeschätzungen werden durch Kreisschätzer vorgenommen.
Schätzungsprotokoll
§ 30. Die Kreisschätzer erstellen über die Schätzung ein Protokoll.
Mitteilung
des Schätzungsergebnisses
§ 31.15 Die Anstalt eröffnet dem Versicherten das Ergebnis der
Schätzung schriftlich und teilt es der Gemeinde und dem Grundbuchamt schriftlich oder in elektronischer Form mit.
Schätzungskosten
§ 32. 1 Der Eigentümer trägt die Kosten von Neu- und Einzelschätzungen.
2 Revisionsschätzungen und Schätzungen, die von der Anstalt veranlasst werden, sind kostenlos.
Versicherung
ohne Schätzung
§ 33. Die Anstalt kann ohne Schätzung aufgrund von Rechnungsbelegen kleinere Neubauten in die Versicherung aufnehmen oder bei
kleineren Umbauten die Versicherungswerte neu festsetzen.
Versicherung§ 34. Die Gebäude werden in der Regel zum Neuwert versichert.
b. Zum Zeitwert§ 35.8 Die Versicherung erfolgt zum Zeitwert, wenn bau- oder
feuerpolizeiliche Gründe gegen die Neuwertversicherung sprechen.
c. Zum
Abbruchwert
§ 36. Gebäude, welche zum Abbruch bestimmt oder wegen Zerfalls nicht mehr benützbar sind, werden nur zum Abbruchwert versichert.
d. Mit
steigendem
Wert
§ 37. In Ausführung begriffene Bauten oder wesentliche Änderungen an bestehenden Bauten sind entsprechend dem Baufortschritt
versichert.
a. Zum Neuwert
Pflichten des
Versicherten
§ 38. 1 Der Versicherte hat der Anstalt alle Gefahrerhöhungen,
die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sein können, innert
Monatsfrist zu melden.
2 Hat der Versicherte die Meldung unterlassen, fordert die Anstalt
die ihr entgangenen Prämien nach. Erfolgte die Unterlassung grobfahrlässig, kann die Anstalt die Schadenvergütung kürzen oder ablehnen.
3 Bei Gefahrverminderung sind die Prämien auf den Zeitpunkt zu
berichtigen, in dem der Eigentümer der Anstalt die Änderung schriftlich mitgeteilt hat.
b. Schadenverhütung
§ 39. 1 Der Versicherte hat zur Verhütung von Schäden alles
Zumutbare vorzukehren.
2 Insbesondere hat er das Gebäude ordnungsgemäss zu unterhalten
und die feuerpolizeilichen Vorschriften zu beachten.
VI. Prävention16
§ 39 a.16 1 Die Anstalt kann Gemeinden und Private in Angelegenheiten des Schutzes von Gebäuden vor Naturgefahren beraten und die
Bevölkerung sensibilisieren.
2 Sie erlässt Ausführungsbestimmungen für die Beratung und die
Gewährung von Beiträgen.
VII.18 Prämien und Reservefonds
Prämienzahlung § 40. 1 Der Versicherte hat der Anstalt für jedes Kalenderjahr Prämien zu entrichten. Die Prämien werden mit der Rechnungsstellung
fällig; die Zahlungsfrist beträgt einen Monat.
2 Besteht die Versicherung nur während eines Teils des Jahres, werden die Prämien nur für diese Zeit geschuldet. Angebrochene Monate
werden voll berechnet.
3 Im Schadenfall sowie bei Ausschluss aus der Versicherung besteht
kein Anspruch auf Rückerstattung der Prämie.
4 Für vollständig abgetragene Gebäude wird die Prämie für die Zeit
vom Beginn des dem Meldungstag folgenden Monats bis zum Jahresende zurückvergütet.
Prämienschuldner
§ 41. 1 Die Prämie hat zu leisten, wer zur Zeit der Rechnungsstellung Eigentümer des Gebäudes ist.
a. Gefahrerhöhung und
-verminderung
2 Gehört das Gebäude mehreren Personen, haften sie solidarisch.
3 Bei Stockwerkeigentum ist die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer Prämienschuldnerin.
Prämienbemessung
§ 42. 1 Die Prämien sind so anzusetzen, dass die Einnahmen ausreichen, um die Schäden zu vergüten, den Reservefonds angemessen
zu äufnen, die gesetzlichen Beiträge an die Kosten des Feuerlösch- und
Feuerwehrwesens zu leisten und die Verwaltungskosten zu decken.
2 Bei gutem Geschäftsgang können Prämienrückerstattungen erfolgen; diese werden in der Regel mit der Prämie für das Folgejahr verrechnet.7
Brandschutzabgabe
§ 42 a.7 1 Die Gebäudeeigentümer entrichten nebst der Versicherungsprämie eine zweckgebundene Abgabe zur Finanzierung der staatlichen Brandschutzaufgaben.
2 Die Abgabe beträgt höchstens zehn Rappen je tausend Franken
Versicherungssumme des Gebäudes.
Einheitsprämie§ 43.8 Die Anstalt setzt die einheitliche Grundprämie fest. Es
können Selbstbehalte vorgesehen und die Prämien entsprechend ermässigt werden.
b. Zuschlag§ 44. 1 Ist ein Gebäude einer erhöhten Feuer-, Explosions- oder
Elementarschadengefahr ausgesetzt, kann die Anstalt einen Prämienzuschlag bis zum fünffachen Betrag der Grundprämie erheben.
2 Wirkt sich die erhöhte Feuer-, Explosions- oder Elementarschadengefahr auf das Nachbargebäude aus, hat der Urheber der Gefahr
den Prämienzuschlag auch für dieses Gebäude zu bezahlen.
Risikoprämie§ 45.8 Zur Erhebung von Risikoprämien können die Gebäude in
Bau- und Betriebsklassen eingeteilt werden.
Prämienbezug§ 46. 1 Die Prämien werden durch die Anstalt bezogen.
2 Die rechtskräftigen Prämienrechnungen sind in der Zwangsvollstreckung vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.
3 Für die Prämien steht der Anstalt am Gebäude ein gesetzliches
Pfandrecht zu.
Reservefonds§ 47.8 1 Aus dem Rechnungsüberschuss wird ein Reservefonds
gebildet, der allfällige Rückschläge der Jahresrechnung zu decken hat.
2 Der Reservefonds ist so lange zu äufnen, bis er mindestens 1,2‰
des Versicherungskapitals erreicht hat.
a. Grundprämie
3 Die Äufnung ist einzustellen, wenn der Reservefonds 30/00 des
Versicherungskapitals übersteigt. Dabei werden die mittlere Jahresschadenbelastung, die Entwicklung im Elementarschadenbereich und
der bisherige Prämienverlauf berücksichtigt.
VIII.18 Ermittlung des Schadens
Schadenmeldung
§ 48. 1 Der Eigentümer ist verpflichtet, den Eintritt eines Schadenereignisses im Bezirk Zürich der Anstalt und in den übrigen Bezirken
dem Statthalteramt unverzüglich zu melden.
2 Wird der Schaden schuldhaft später als 20 Tage nach dem Schadenereignis gemeldet, kann die Anstalt die Entschädigung kürzen.
3 Der Entschädigungsanspruch erlischt in jedem Fall, wenn der
Schaden nicht innert eines Jahres seit dem Schadenereignis gemeldet
wird.
Rettungspflicht § 49. 1 Der Eigentümer ist verpflichtet, nach Eintritt eines Schadenfalls alle zumutbaren Massnahmen zu treffen, um den Schaden
möglichst klein zu halten.
2 Unterlässt er dies, ist die Anstalt berechtigt, die Entschädigung
um den Betrag zu kürzen, um den sie sich bei Erfüllung dieser Pflicht
vermindert hätte.
3 Die Anstalt vergütet dem Eigentümer die dafür aufgewendeten
Kosten, sofern die getroffenen Massnahmen zweckmässig und angemessen waren.
Verbot der Veränderung am
Schadenobjekt
§ 50. 1 Bevor der Schaden ermittelt ist, darf der Versicherte am
beschädigten Objekt keine Veränderungen vornehmen, welche die
Feststellung des Schadens oder seiner Ursachen erschweren könnte, es
sei denn, dass die Veränderung zur Verhütung weiteren Schadens oder
aus Sicherheitsgründen von den zuständigen Organen angeordnet
wurde.
2 Verletzt er diese Pflicht, kann die Anstalt die Entschädigung kürzen oder ablehnen.
Schadenabschätzung
§ 51. 1 Eine Abschätzung als Totalschaden ist vorzunehmen, wenn
der Wert der Reste weniger als einen Viertel der Versicherungssumme
beträgt.
2 Bei Totalschaden ist ausser dem Schaden auch der Verkehrswert
zu ermitteln.
3 Verkehrswert ist der mutmassliche Verkaufspreis des Gebäudes
mit Einschluss der versicherten Einrichtungen.
a. Totalschäden
b. Teilschäden§ 52. Bei Teilschäden sind die Wiederherstellungskosten zu ermitteln.
c. Proportionalregel
§ 53. Bei Total- und Teilschäden ist der Schaden nach dem Verhältnis des tatsächlichen Versicherungswertes des beschädigten Gebäudeteils zur Versicherungssumme des ganzen Gebäudes zu ermitteln.
Schätzungsorgane
§ 54. 1 Kleinere Schäden werden von einem Kreisschätzer, mittlere Schäden von einem Kreisschätzer und dem Statthalter und grosse
Schäden von der Schätzungskommission abgeschätzt, die aus dem
Statthalter als Obmann und zwei Kreisschätzern besteht.
2 . . .11
Abschätzungsbericht
§ 55. Über die Schadenabschätzung erstellen die Schätzungsorgane einen Bericht.
Eröffnung der
Abschätzung
§ 56.10 1 Die Schätzungsorgane geben dem Versicherten vom Abschätzungsergebnis Kenntnis.
2 Die Anstalt eröffnet dem Versicherten schriftlich, in welchem
Umfang sie das Abschätzungsergebnis anerkennt.
Abschätzungskosten
§ 57. Die Schadenabschätzungen sind in der Regel kostenlos.
Nachträgliche
Schadenfeststellung
§ 58. Wird ein Schaden festgestellt, der bei der Abschätzung nicht
bemerkt wurde, kann der Versicherte innert 20 Tagen seit Feststellung
des Schadens eine nochmalige Abschätzung verlangen.
IX.18 Vergütung des Schadens
Grundsätze§ 59. 1 Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, vergütet die
Anstalt den ermittelten Schaden am Tage des Schadenereignisses entsprechend dem Versicherungswert des Gebäudes.
2 Die Versicherungssumme ist die Höchstleistung der Anstalt.
3 Der Wert der Baureste wird von der Versicherungssumme abgezogen.
4 Dem Versicherten darf aus der Vergütung kein Gewinn erwachsen.
Totalschäden§ 60. Bei Wiederherstellung eines total zerstörten Gebäudes vergütet die Anstalt den Versicherungswert des Gebäudes. a. Wiederherstellung
b. Nichtwiederherstellung
§ 61. 1 Ist ein total zerstörtes Gebäude innert zwei Jahren, seit
Eintritt des Schadens, nicht ungefähr am gleichen Standort und mit
derselben Zweckbestimmung mindestens im Rohbau wiederhergestellt worden, so wird nur der Verkehrswert vergütet, sofern dieser
niedriger ist als der Versicherungswert.
2 Wird die Wiederherstellung aus öffentlich-rechtlichen Gründen
verzögert, beginnt die Wiederherstellungsfrist erst nach deren Wegfall
zu laufen.
3 In begründeten Fällen kann die Anstalt die Wiederherstellungsfrist um höchstens zwei Jahre verlängern.
c. Teilweise
Wiederherstellung
§ 62. Wird das Gebäude teilweise wiederhergestellt, bemisst sich
die Vergütung für den nicht wiederhergestellten Teil nach § 61.
Teilschäden § 63. 1 Bei Teilschäden gelten die Vorschriften über Totalschäden
sinngemäss.
2 Bei Teilschäden gilt ein Gebäude als wiederhergestellt, wenn alle
Schäden behoben sind.
3 Für Schäden, die nur mit unverhältnismässig hohen Kosten behoben werden können, wie beispielsweise Risse oder blosse Schönheitsfehler, kann eine angemessene Minderwertentschädigung ausgerichtet
werden.
Wiederaufbauverbot
§ 64. 1 Für ganz oder teilweise zerstörte Gebäude, die wegen
öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Staates oder der Gemeinde
nicht mehr am bisherigen Standort aufgebaut werden können, wird die
Totalschaden-Vergütung ohne Abzug des Wertes der Baureste ausbezahlt.
2 Das Gemeinwesen, dessen Vorschriften den Wiederaufbau des
Gebäudes am bisherigen Standort verhindern, vergütet der Anstalt den
Wert der Baureste.
3 Erwachsen dem Eigentümer des beschädigten Gebäudes aus der
Anwendung dieser Bestimmung besondere Vorteile, ist die Vergütung
der Anstalt entsprechend zu kürzen.
Unvollendete
Gebäude
§ 65. Bei Schäden an unvollendeten Gebäuden ist die Vergütung
bei Wiederherstellung auf die zur Zeit des Schadenereignisses vorhandenen Werte beschränkt.
Besondere
Leistungen
§ 66. Die Anstalt vergütet ferner
1. die notwendigen Abbruch- und Aufräumungskosten, soweit sie das
Gebäude betreffen, ausgenommen bei Abbruchobjekten. Bei Totalschäden dürfen für Aufräumungsarbeiten zusätzlich bis 5% der Versicherungssumme vergütet werden,
2. die Kosten der zum Schutze noch vorhandener Gebäudeteile erforderlichen Vorkehren, wie die Errichtung von Notdächern und
Stützen,
3. die Schäden an Gebäuden, Bäumen und Einfriedungen, die bei der
Schadenbekämpfung entstanden sind,
4. den allfälligen Ertragsausfall bei Abbruchobjekten vom Schadeneintritt bis zum Zeitpunkt des vorgesehenen Abbruchs, sofern auf
die Instandstellung des Gebäudes verzichtet wird, längstens jedoch
während zwei Jahren.
Bagatellschäden§ 67. Geringfügige Schäden werden nicht vergütet.
Selbstbehalt§ 68. Bei Elementar- und Erdbebenschäden hat der Versicherte
einen Teil des Schadens selbst zu tragen.
Verweigerung
der
Entschädigung
§ 69. Hat der Versicherte den Schaden vorsätzlich herbeigeführt,
entfällt ihm gegenüber die Entschädigungspflicht der Anstalt.
Kürzung der
Entschädigung
§ 70. Die Entschädigung wird nach dem Verschulden des Versicherten gekürzt, wenn
1. der Versicherte den Schaden grobfahrlässig verursacht oder die zur
Schadenverhütung erforderlichen Massnahmen grobfahrlässig unterlassen hat,
2. eine Person, die mit dem Versicherten in Hausgemeinschaft lebt
oder für deren Handlungen er haftbar ist, den Schaden vorsätzlich
oder grobfahrlässig verursacht hat, sofern sich der Versicherte bei
der Beaufsichtigung, Auswahl oder Anleitung dieser Person einer
groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht hat.
Sicherung der
Grundpfandgläubiger
§ 71. 1 Gegenüber Grundpfandgläubigern, deren Forderungen aus
dem Vermögen des Versicherten nicht gedeckt sind, haftet die Anstalt
im Schadenfall bis zur Höhe der Entschädigung selbst dann, wenn der
Versicherte den Entschädigungsanspruch ganz oder teilweise verwirkt
hat.
2 Die Leistungen der Anstalt an die Grundpfandgläubiger sind hier
vom Versicherten zurückzuerstatten, soweit ihm kein Anspruch auf
Schadenvergütung zusteht.
3 Die Rechte der Grundpfandgläubiger nach Art. 822 ZGB3 bleiben vorbehalten.
Rückgriff § 72. 1 Ist ein Schaden durch einen Dritten vorsätzlich oder fahrlässig verursacht worden, gehen die Schadenersatzansprüche des Versicherten auf die Anstalt über, soweit sie Entschädigung leistet. Die
Anstalt ist nach den Bestimmungen des Obligationsrechts zum Rückgriff auf den Verantwortlichen berechtigt.
2 Der Versicherte ist für jede Handlung verantwortlich, durch die er
dieses Recht der Anstalt schuldhaft schmälert.
Rückforderung § 73. 1 Werden nachträglich Tatsachen bekannt, welche die Verweigerung oder Kürzung der Entschädigung begründet hätten, so
kann die Anstalt eine entsprechende Rückforderung geltend machen.
2 Der Rückforderungsanspruch erlischt ein Jahr nach Bekanntwerden dieser Tatsachen, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren
nach der Schadenersatzleistung.
Rechtsstellung
der Anstalt im
Strafverfahren
gegen den
Schadenverursacher
§ 74. Im Strafverfahren gegen den Verursacher des Schadens hat
die Anstalt die Stellung eines Geschädigten.
X.18 Rechtsschutz
§ 75.13
Versicherungsbereich
§ 76.12 Gegen Anordnungen der Anstalt im Versicherungsbereich
kann Rekurs beim Baurekursgericht14 erhoben werden.
Personalrecht;
administrative
Belange
§ 77.10 1 Gegen Anordnungen der Direktion und nachgeordneter
Organe der Anstalt in personalrechtlichen und administrativen Belangen kann Rekurs beim Verwaltungsrat erhoben werden.
2 Anordnungen des Verwaltungsrates können mit Beschwerde beim
Verwaltungsgericht angefochten werden.
§ 78.11
XI.18 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Vollzugsverordnung
§ 79.9
Aufhebung
bisherigen
Rechts
§ 80. 1 Durch dieses Gesetz werden die §§ 1–20, 21 Abs. 2, 22–30,
33–39, 42–61 und 75–76 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung
vom 28. Januar 1934 mit den seitherigen Änderungen aufgehoben.
2 Die §§ 31, 32, 40 und 41 werden auf einen vom Regierungsrat zu
bestimmenden Zeitpunkt aufgehoben.4
Änderung
bisherigen
Rechts
§ 81. Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911 wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens von
§ 46 wie folgt geändert:
§ 194 lit. a. Zugunsten der Gebäudeversicherungsanstalt für die
Versicherungsprämien (§ 46 Abs. 3 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung).
Verhältnis
zum bisherigen
Recht
§ 82. 1 Die aufgrund des bisherigen Gesetzes ermittelten Zeitwerte gelten bis zu einer Umrechnung der Schätzungsprotokolle auf
die Neuwerte.
2 Die bisherige Abgrenzung zwischen Gebäude und Fahrhabe
bleibt bis zu einer Neuschätzung des Gebäudes bestehen.
3 Schadenfälle, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden
sind, werden nach dem bisherigen Recht erledigt.
4 Solange der Erdbebenfonds die Höhe von 10 Mio. Franken nicht
erreicht hat, werden allfällige Erdbebenschäden bis zu diesem Betrag
aus der Betriebsrechnung bezahlt.
Inkrafttreten§ 83. 1 Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es annehmen, nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses
über die Erwahrung auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden
Zeitpunkt in Kraft5.
2 Der Regierungsrat ist ermächtigt, die §§ 31 und 46 gesondert auf
einen späteren Zeitpunkt in Kraft zu setzen6.
1 OS 45, 418 und GS VI, 655.
2 LS 175.2.
3 SR 210.
4 Aufgehoben seit 1. Januar 1982 (OS 48, 252).
5 In Kraft seit 1. Januar 1976, mit Ausnahme der §§ 31 und 46.
6 In Kraft seit 1. Januar 1982 (OS 48, 252).
7 Eingefügt durch G vom 7. Februar 1999 (OS 55, 183). In Kraft seit 1. Januar
2000 (OS 55, 338).
8 Fassung gemäss G vom 7. Februar 1999 (OS 55, 183). In Kraft seit 1. Januar
2000 (OS 55, 338).
9 Aufgehoben durch G vom 7. Februar 1999 (OS 55, 183). In Kraft seit 1. Januar
2000 (OS 55, 338).
10 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2010.
11 Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2010.
12 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2011.
13 Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit
1. Juli 2011.
14 Fassung gemäss G über die Unterstellung der Steuerrekurskommissionen und
der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. September 2010 (OS 65, 953; ABl 2010, 266). In Kraft seit 1. Juli 2011.
15 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABl 2013-
04-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.
16 Eingefügt durch G vom 4. November 2019 (OS 75, 185; ABl 2018-09-07). In
Kraft seit 1. April 2020.
17 Fassung gemäss G vom 4. November 2019 (OS 75, 185; ABl 2018-09-07). In
Kraft seit 1. April 2020.
18 Nummerierung gemäss G vom 4. November 2019 (OS 75, 185; ABl 2018-09-
07). In Kraft seit 1. April 2020.
