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title: "Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens)"
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# Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens)

## § 1 {#par_1}

Prüfungstermin
1 Die Abschlussprüfungen werden jährlich einmal im Zeitraum Mai–Juli
durchgeführt.
2 Einzelne Prüfungsteile können vorzeitig abgeschlossen werden (namentlich Modulprüfungen, ÜK-Kompetenznachweise, Kompetenznachweise der

## § 2 Beruflichen Praxis und dgl.). * {#par_2}

Weiterbildung nach der Anlehre
1 … *

## § 3 {#par_3}

Prüfungsinformationen
1 Das Amt stellt die Prüfungsinformationen zusammen mit den erforderlichen Weisungen rechtzeitig den Kandidatinnen und Kandidaten, den Lehrbetrieben, Expertinnen und Experten sowie den Berufsfachschulen zu.
1) BGS 413.11

## § 4 GS 29, 763 1 {#par_4}

Krankheit und Unfall
1 Lernende, die wegen Krankheit, Unfall oder aus anderen wichtigen Gründen nicht an der Prüfung teilnehmen können, haben dies unverzüglich der
Prüfungsleitung zumelden. Bei Krankheit oder Unfall ist ein Arztzeugnis
einzureichen. Die Lernende oder der Lernende hat sich zu Beginn der Prüfung zu entscheiden, ob sie bzw. er diese aus gesundheitlichen Gründen ohne Vorbehalte ablegen kann. Plötzliche Erkrankungen während einer Prüfung können nicht berücksichtigt werden.

## § 5 {#par_5}

Aufteilung der Abschlussprüfung
1 Das Amt erteilt in begründeten Ausnahmefällen die Bewilligung zur Aufteilung der Abschlussprüfung.

## § 6 {#par_6}

Behinderung
1 Behinderungen oder Lern- und Leistungsschwierigkeiten von Lernenden
sind bei Beginn der beruflichen Grundbildung von der Berufsfachschule zu
erfassen. Die Lernenden haben ein Journal der Fördermassnahmen zu führen. Gesuche um Berücksichtigung einer Behinderung im Sinn von
Art. 35 Abs. 3 der Verordnung über die Berufsbildung (BBV)2) sind dem
Amt zusammen mit der Prüfungsanmeldung unter Beilage von Arztzeugnissen bzw. Gutachten sowie dem Journal der Fördermassnahmen einzureichen. Eine nachträglich geltend gemachte Behinderung wird als Grund für

## § 7 einen Nachteilsausgleich nicht anerkannt. * {#par_7}

Fernbleiben
1 Für Lernende, welche ohne entschuldbaren Grund eine Prüfung oder einen
Prüfungsteil nicht ablegen, nicht rechtzeitig oder nicht am vorgegebenen
Prüfungsort erscheinen, gilt die betreffende Prüfung als abgelegt und nicht
bestanden. *
2 In Fällen von leichtem Verschulden kann die Prüfungsleitung auf schriftliches Gesuch der Lernenden oder des Lernenden eine Nachprüfung ansetzen.
Die Kosten der Nachprüfung sind von der lernenden Person zu tragen. Der
Nachprüfungstermin wird von der Prüfungsleitung festgelegt. *
2) SR 412.101
3 Bei vorzeitig abgeschlossenen Prüfungsteilen wie Modul-Prüfungen, ÜK-
Kompetenznachweisen und dgl. kann die Prüfungsleitung den Entscheid
über die Sanktionierung an die zuständige Institution (Schule, ÜK-Träger
und dgl.) delegieren. Ein Nichtablegen eines vorgezogenen Prüfungselements ohne entschuldbaren Grund kann mit der Bewertung 1.0 sanktioniert

## § 8 werden. * {#par_8}

Sammelprüfung
1 Je nach den Bedürfnissen der einzelnen Berufsgruppen und der Anzahl der
Kandidatinnen und Kandidaten werden die praktischen Arbeiten im Rahmen von Einzel- oder Sammelprüfungen durchgeführt. Sammelprüfungen
sind anzustreben und sollen überall dort durchgeführt werden, wo durch
zweckmässige Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen sowie eine genügende Anzahl von Expertinnen und Experten eine einwandfreie Durchführung gewährleistet ist. *

## § 9 {#par_9}

Prüfungsprotokoll
1 Die Abnahme von mündlichen und praktischen Prüfungen sowie die Bewertung der Prüfungsarbeiten in der Zuständigkeit des Kantons Zug haben
durch mindestens zwei Expertinnen oder Experten zu erfolgen. Mindestens
eine Expertin oder ein Experte überwacht dauernd und gewissenhaft die
Ausführung der Prüfungsaufgaben. Sie bzw. er hält Beobachtungen in einem aussagekräftigen Prüfungsprotokoll fest. Notenabzüge sind im Einzelnen zu begründen. *

## § 10 {#par_10}

Zutritt zu den Prüfungen
1 Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Zu den Prüfungen haben ausser den
Vertreterinnen und Vertretern des Bundes und des Kantons sowie den Expertinnen und Experten des betreffenden Berufs nur Personen Zutritt, die
vom Amt bzw. von der Prüfungsleitung eine schriftliche Bewilligung erhalten haben. Die Expertinnen und Experten sind verpflichtet, Personen wegzuweisen, die ohne schriftliche Bewilligung der Prüfung beiwohnen. *

## § 11 {#par_11}

Prüfungsergebnis
1 Aufgrund der Bestimmungen über das Qualifikationsverfahren stellt das
Amt fest, ob die Prüfung bestanden ist. In Grenzfällen setzt es nach Rücksprache mit den Chefexpertinnen und -experten die Fachnoten und das
Schlussergebnis endgültig fest. Die Prüfungsresultate werden den Lernenden und Lehrbetrieben schriftlich mitgeteilt.

## § 12 {#par_12}

Anerkennung
1 Für Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Abschlussprüfung mit vorzüglichen Leistungen bestehen, kann das Amt eine kantonale Anerkennung
verleihen. Es setzt die Kriterien fest.

## § 13 {#par_13}

Lehrabschlussfeier
1 Das Amt ist für die Organisation der jährlichen Abschlussfeier verantwortlich. Es kann die Durchführung der Feier delegieren.

## § 14 {#par_14}

Prüfungsarbeiten
1 Die Prüfungsarbeiten bleiben bis zum rechtskräftigen Prüfungsentscheid
zur Verfügung der Chefexpertinnen und der Chefexperten. Über Prüfungsarbeiten, die ihrer Natur nach nicht aufbewahrt werden können, ist von den
Expertinnen und Experten unverzüglich ein Prüfungsprotokoll, gegebenenfalls mit Fotos versehen, zu erstellen.
2 Das Recht am Prüfungsstück steht derjenigen Person zu, welche das Material dazu geliefert bzw. den grössten Teil davon bezahlt hat. Die Kandidatin
oder der Kandidat kann das von ihr bzw. ihm angefertigte Stück gegen Entschädigung der Materialkosten erwerben.
3 Prüfungsakten, die bei den Chefexpertinnen oder -experten verbleiben,
sind ein Jahr nach dem rechtskräftigen Prüfungsentscheid zu vernichten.

## § 15 {#par_15}

Schäden
1 Der Kanton deckt Schäden, die anlässlich der vom Kanton angeordneten
Prüfungen von Lernenden oder Expertinnen und Experten verursacht werden. Bei absichtlicher oder grobfahrlässiger Beschädigung oder mangelnder
Ausbildung bleibt das Rückgriffsrecht vorbehalten.

## § 16 {#par_16}

Interkantonaler Austausch
1 Das Amt weist Kandidatinnen und Kandidaten in Berufen, in denen sich
die Durchführung eigener Prüfungen aus organisatorischen, personellen
oder finanziellen Gründen nicht rechtfertigt, anderen Kantonen zu.
2 Das Amt kann Kandidatinnen und Kandidaten, die ihm von anderen
Kantonen zugewiesen werden, im Kanton Zug prüfen lassen. Die Kosten
dieser Prüfungen sind dem Lehrortskanton zu belasten.

## § 17 {#par_17}

Widerhandlung gegen die Prüfungsordnung
1 Das Amt entscheidet aufgrund der Expertenmeldung darüber, in welchem
Qualifikationsbereich, welcher Position oder Unterposition die Leistungen
der Kandidatin bzw. des Kandidaten nicht bewertet werden, wenn diese
bzw. dieser unerlaubte Hilfsmittel benützt, die gesamte Prüfung oder einzelne Prüfungsaufgaben kopiert oder Dritten zur Verfügung stellt, fremde Hilfe
beansprucht oder in anderer Weise gegen die Prüfungsordnung verstösst. *
2 Die Kandidatin oder der Kandidat, die bzw. der erheblich stört oder die
vorgeschriebenen Prüfungszeiten grundlos nicht einhält, kann von der Expertin bzw. vom Experten unter Meldung an die Prüfungsleitung weggewiesen werden. Die Prüfung gilt in diesem Fall als abgelegt und nicht bestanden. *
2a Die Prüfungsleitung entscheidet, ob nur die nicht bewerteten Prüfungen
oder das gesamte Qualifikationsverfahren wiederholt werden. Prüfungen
können frühestens nach einem Jahr wiederholt werden. *
3 Wird der Verstoss gegen die Prüfungsordnung erst nachträglich erkannt,
kann das Amt das Fähigkeitszeugnis zurückfordern bzw. allenfalls ungültig
erklären.

## § 18 {#par_18}

Prüfungsleitung
1 Das Amt leitet und organisiert die Qualifikationsverfahren.

## § 19 {#par_19}

Expertinnen und Experten
1 Das Amt wählt die Expertinnen und Experten auf Antrag oder Empfehlung
der Organisation der Arbeitswelt. Es sind gelernte und erfahrene Berufsleute einzusetzen, welche aktiv im Berufsfeld tätig sind und die vorzugsweise
über eine höhere Berufsbildung, jedoch mindestens über das Fähigkeitszeugnis im einschlägigen Beruf und über entsprechende Praxis verfügen.
Diese haben ausserdem einen Expertenkurs zu absolvieren. *
2 Die Expertinnen und Experten sind so einzusetzen, dass für die Kandidatin
oder den Kandidaten keine Bevorzugung oder Benachteiligung entsteht.
3 Verwandte und Berufsbildnerinnen bzw. Berufsbildner einer Kandidatin
oder eines Kandidaten treten bei deren bzw. dessen Prüfung als Expertinnen
und Experten in den Ausstand.
4 Berufsfachschul-Lehrpersonen können als Expertinnen oder Experten für
die Prüfungen, insbesondere der Berufskenntnisse, beigezogen werden.
5 Die Chefexpertinnen oder -experten sorgen für eine reglementsgemässe
Durchführung der Prüfungen, überwachen Tätigkeit und Einsatz der Expertinnen und Experten und wirken auf eine nach einheitlichen Gesichtspunkten ausgerichtete Notengebung hin.
6 Chefexpertinnen oder -experten sowie Expertinnen und Experten unterstehen der Schweigepflicht. *

## § 20 {#par_20}

Entschädigungen
1 Vorbehältlich Abs. 2 legt der Regierungsrat die Entschädigung der Expertinnen und Experten fest. Berufsfachschul-Lehrpersonen, die im Rahmen ihres Arbeitspensums tätig sind, haben keinen Anspruch auf Entschädigung. *
2 Für den Einsatz von Expertinnen und Experten mit Wohnsitz und Prüfungsort im Kanton Zug werden pauschale Spesen in der Höhe von 20 Franken pro Prüfungstag vergütet. *

## § 21 {#par_21}

Materialkosten
1 Die Kosten des von der Prüfungsorganisation und den Lehrbetrieben zur
Verfügung gestellten Materials werden durch das Amt für Berufsbildung
übernommen. *
2 … *
3 Wenn die Administration von Qualifikationsverfahren über elektronische
Plattformen abgewickelt wird, übernimmt das Amt die entsprechenden
Kosten. *
§ 21a * Mietkosten
1 Die der Prüfungsorganisation für die Benutzung von Räumlichkeiten in

## § 22 Rechnung gestellten Mietkosten übernimmt das Amt für Berufsbildung. * {#par_22}

Wiederholung des Qualifikationsverfahrens
1 Die nicht bestandenen Qualifikationsbereiche können in der Regel nur
wiederholt werden, wenn ein genehmigter Lehrvertrag vorliegt.

## § 23 {#par_23}

Allgemeinbildung
1 Das Amt legt die Grundsätze für die Schlussprüfung im Fach Allgemeinbildung fest und regelt das Verfahren bei Übertritten aus der Berufsmaturitätsschule in Ergänzung zur Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften
für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung3). *
2 Die Schlussprüfung im Rahmen des Qualifikationsverfahrens wird schriftlich abgelegt. *

## § 24 {#par_24}

Noten für die Bildung in beruflicher Praxis
1 Unterlässt der Lehrbetrieb wiederholt die Bewertung der Bildung in der
beruflichen Praxis gemäss der für ihn geltenden Bildungsverordnung, so
kann das Amt den Entzug der Bildungsbewilligung einleiten.
2 Über Dispensationen oder andere Massnahmen bei fehlenden Noten für
die Bildung in der beruflichen Praxis oder für die überbetrieblichen Kurse
entscheidet das Amt.
§ 25 * …
§ 26 * …
3) SR 412.101.241
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
30.05.2008 01.06.2008 Erlass Erstfassung GS 29, 763
28.05.2015 01.08.2016 § 21 Abs. 1 geändert GS 2015/023
28.05.2015 01.08.2016 § 21a eingefügt GS 2015/023
28.11.2019 01.01.2020 § 2 Abs. 1 aufgehoben GS 2019/065
28.11.2019 01.01.2020 § 6 Abs. 1 geändert GS 2019/065
28.11.2019 01.01.2020 § 21 Abs. 3 eingefügt GS 2019/065
28.11.2019 01.01.2020 § 25 aufgehoben GS 2019/065
28.11.2019 01.01.2020 § 26 aufgehoben GS 2019/065
14.12.2020 01.01.2021 § 21 Abs. 1 geändert GS 2020/096
14.12.2020 01.01.2021 § 21 Abs. 2 aufgehoben GS 2020/096
14.12.2020 01.01.2021 § 21a Abs. 1 geändert GS 2020/096
13.12.2021 01.01.2022 § 7 Abs. 1 geändert GS 2021/073
13.12.2021 01.01.2022 § 7 Abs. 2 geändert GS 2021/073
13.12.2021 01.01.2022 § 17 Abs. 1 geändert GS 2021/073
13.12.2021 01.01.2022 § 17 Abs. 2 geändert GS 2021/073
13.12.2021 01.01.2022 § 17 Abs. 2a eingefügt GS 2021/073
15.02.2024 01.03.2024 § 1 Abs. 2 eingefügt GS 2024/009
15.02.2024 01.03.2024 § 7 Abs. 1 geändert GS 2024/009
15.02.2024 01.03.2024 § 7 Abs. 3 eingefügt GS 2024/009
15.02.2024 01.03.2024 § 8 Abs. 1 geändert GS 2024/009
15.02.2024 01.03.2024 § 10 Abs. 1 geändert GS 2024/009
15.02.2024 01.03.2024 § 17 Abs. 2 geändert GS 2024/009
15.02.2024 01.03.2024 § 19 Abs. 1 geändert GS 2024/009
15.02.2024 01.03.2024 § 19 Abs. 6 geändert GS 2024/009
15.02.2024 01.03.2024 § 20 Abs. 1 geändert GS 2024/009
15.02.2024 01.03.2024 § 20 Abs. 2 eingefügt GS 2024/009
15.02.2024 01.03.2024 § 23 Abs. 1 geändert GS 2024/009
10.07.2025 01.08.2025 Ingress geändert GS 2025/027
10.07.2025 01.08.2025 § 9 Abs. 1 geändert GS 2025/027
10.07.2025 01.08.2025 § 17 Abs. 1 geändert GS 2025/027
10.07.2025 01.08.2025 § 23 Abs. 1 geändert GS 2025/027
10.07.2025 01.08.2025 § 23 Abs. 2 eingefügt GS 2025/027
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 30.05.2008 01.06.2008 Erstfassung GS 29, 763
Ingress 10.07.2025 01.08.2025 geändert GS 2025/027
§ 1 Abs. 2 15.02.2024 01.03.2024 eingefügt GS 2024/009
§ 2 Abs. 1 28.11.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019/065
§ 6 Abs. 1 28.11.2019 01.01.2020 geändert GS 2019/065
§ 7 Abs. 1 13.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021/073
§ 7 Abs. 1 15.02.2024 01.03.2024 geändert GS 2024/009
§ 7 Abs. 2 13.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021/073
§ 7 Abs. 3 15.02.2024 01.03.2024 eingefügt GS 2024/009
§ 8 Abs. 1 15.02.2024 01.03.2024 geändert GS 2024/009
§ 9 Abs. 1 10.07.2025 01.08.2025 geändert GS 2025/027
§ 10 Abs. 1 15.02.2024 01.03.2024 geändert GS 2024/009
§ 17 Abs. 1 13.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021/073
§ 17 Abs. 1 10.07.2025 01.08.2025 geändert GS 2025/027
§ 17 Abs. 2 13.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021/073
§ 17 Abs. 2 15.02.2024 01.03.2024 geändert GS 2024/009
§ 17 Abs. 2a 13.12.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021/073
§ 19 Abs. 1 15.02.2024 01.03.2024 geändert GS 2024/009
§ 19 Abs. 6 15.02.2024 01.03.2024 geändert GS 2024/009
§ 20 Abs. 1 15.02.2024 01.03.2024 geändert GS 2024/009
§ 20 Abs. 2 15.02.2024 01.03.2024 eingefügt GS 2024/009
§ 21 Abs. 1 28.05.2015 01.08.2016 geändert GS 2015/023
§ 21 Abs. 1 14.12.2020 01.01.2021 geändert GS 2020/096
§ 21 Abs. 2 14.12.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020/096
§ 21 Abs. 3 28.11.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019/065
§ 21a 28.05.2015 01.08.2016 eingefügt GS 2015/023
§ 21a Abs. 1 14.12.2020 01.01.2021 geändert GS 2020/096
§ 23 Abs. 1 15.02.2024 01.03.2024 geändert GS 2024/009
§ 23 Abs. 1 10.07.2025 01.08.2025 geändert GS 2025/027
§ 23 Abs. 2 10.07.2025 01.08.2025 eingefügt GS 2025/027
§ 25 28.11.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019/065
§ 26 28.11.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019/065
