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title: "Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan Hallenstadion, Zürich-Oerlikon"
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provisions: 19
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# Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan Hallenstadion, Zürich-Oerlikon

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Zweck
Der Gestaltungsplan Hallenstadion Zürich bezweckt die Festlegung der Umbau- und Erweiterungsmöglichkeiten des Hallenstadions unter Rücksichtnahme auf die bestehende schutzwürdige Bausubstanz. Es handelt sich um einen privaten Gestaltungsplan im Sinne der §§ 83ff. des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich (PBG).

## Art. 2 {#art_2}

Bestandteile und Geltungsbereich
1Der Gestaltungsplan setzt sich aus den nachfolgenden Vorschriften und dem zugehörigen Plan im Massstab 1:500 zusammen.
2Der Gestaltungsplan gilt mit seinen Vorschriften für das
Grundstück mit dem Hallenstadion an der Wallisellenstrasse
innerhalb des im Plan bezeichneten Perimeters.

## Art. 3 {#art_3}

Vorbehalt anderen Rechts
1Soweit die Vorschriften des Gestaltungsplanes nichts anderes
bestimmen, gelten die Vorschriften des PBG.
2In jedem Fall bleiben die zwingenden Vorschriften des übergeordneten Rechts vorbehalten.

## Art. 4 {#art_4}

Denkmalschutz
1Das Hallenstadion ist ein Schutzobjekt im Sinne von § 203
Abs. 1 lit. c PBG.
2Der Schutzumfang des Hallenstadions wird vom Stadtrat geregelt.

## Art. 5 {#art_5}

Teilgebiete
Der Gestaltungsplan ist in folgende Teilgebiete gegliedert:
Teilgebiet A: Hallenstadion
Teilgebiet B: Neubaubereich
Teilgebiet C1: Aussenraum, öffentlich zugänglich

## Art. 6 Teilgebiet C2: Aussenraum, Erschliessungs- und Parkierungsfläche {#art_6}

Nutzweise
1Das Teilgebiet A ist für Sportanlässe, Ausstellungen und Veranstaltungen einschliesslich der dazugehörigen Neben- und Infrastrukturnutzungen bestimmt.
2In den Teilgebieten B und C sind nur Nutzungen gestattet, die
dem Betrieb des Hallenstadions dienen.
3Restaurantbetriebe sind in allen Teilgebieten zulässig.

## Art. 7 {#art_7}

Erschliessung
1Die Zufahrt für Fahrzeuge erfolgt von der Siewerdtstrasse und
für das Teilgebiet B auch von der Wallisellenstrasse.
2Die Erschliessung für das Publikum erfolgt über das Teilgebiet
C1.
3An der Wallisellenstrasse ist ein Vorfahrtsbereich zulässig.
Dieser ist in Lage und Grösse so zu gestalten, dass der Fuss-
und Veloverkehr nicht übermässig behindert wird.

## Art. 8 {#art_8}

Parkierung, Abstellplätze
Für die Anordnung und die Berechnung der Anzahl Abstellplätze ist die geltende Parkplatzverordnung der Stadt Zürich massgebend. An geeigneten Stellen sind in Absprache mit der Velofachstelle genügend Abstellflächen für Velos und Mofas vorzusehen.

## Art. 9 {#art_9}

Gestaltung
Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem
Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht
wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben.
Auf das Hallenstadion als Schutzobjekt ist besondere Rücksicht
zu nehmen.

## Art. 10 {#art_10}

Baumschutz
Die bestehende Baumreihe (Pappeln) an der Wallisellenstrasse
darf weder im Kronen- noch im Wurzelbereich beeinträchtigt
werden. Ersatz- oder Neupflanzungen sind zu dulden.

## Art. 11 {#art_11}

Energie
1Der Heizenergiebedarf der Gebäudehülle des Teilgebietes B
darf die um 10% reduzierten Werte für Neubauten gemäss
Wärmedämmvorschriften der Baudirektion nicht überschreiten.
2Der Energiebedarf für Raumheizung und Warmwasser ist, sobald wirtschaftlich zumutbar, spätestens jedoch bei Ersatz der
bestehenden Feuerungsanlage durch Fernwärme zu decken,
soweit nicht erneuerbare Energie oder Abwärme verwendet
werden. Andere ergänzende Energieträger sind zulässig, falls
zu jenem Zeitpunkt keine Fernwärme zur Verfügung gestellt
werden kann.

## Art. 12 {#art_12}

Empfindlichkeitsstufe
Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung (LSV).

## Art. 13 II. Teilgebiet A {#art_13}

Überbauungsvorschriften
Die zulässigen baulichen Massnahmen im und am Hallenstadion ergeben sich aus dem vom Stadtrat festgelegten Schutzumfang.

## Art. 14 {#art_14}

Ausnützung
Die Ausnützung im Teilgebiet A wird vom Gebäudevolumen des
bestehenden Hallenstadions bestimmt.

## Art. 15 III. Teilgebiet B {#art_15}

Überbauungsvorschriften
1Oberirdische Gebäude und Gebäudeteile dürfen nur innerhalb
des im Plan mit Mantellinien bezeichneten Baubereiches liegen.
Die maximal zulässige Höhe beträgt insgesamt 444 m ü. M., die
maximal zulässige Höhe beim Anschluss an das Hallenstadion
440 m ü. M.
2Die festgelegten Gebäudehöhen dürfen nur durch einen Verbindungsgang zum Teilgebiet A und durch Technikaufbauten
(wie Liftüberfahrten, Kamine, Verdampfer, Klimageräte, Zenitallichter) durchstossen werden.
3Vordächer, auskragende Deckenstirnen sowie einzelne Fassadenvorsprünge dürfen auf der gesamten Abwicklung der
Neubauten über den im Plan festgelegten Neubaubereich hinausragen.

## Art. 16 {#art_16}

Ausnützung
Im Teilgebiet B darf die nach PBG für die Ausnützung anrechenbare Fläche maximal 6600 m2 betragen.

## Art. 17 IV. Teilgebiete C1 und C2 {#art_17}

Überbauungsvorschriften
1Im Teilgebiet C1 sind weder Bauten im Sinne des Planungs-
und Baugesetzes noch dauernde Absperrvorrichtungen zulässig. Vorbehalten bleiben Vordächer und auskragende Deckenstirnen gemäss Art. 15 Abs. 3 sowie Abstellvorrichtungen für
Velos und Mofas.
2Das Teilgebiet C2 dient als Erschliessungs- und Parkierungsfläche sowie dem Warenumschlag und der Anlieferung. Das
Teilgebiet C2 darf für die Öffentlichkeit abgesperrt werden.
3Im Teilgebiet C2 sind zulässig: Besondere Gebäude im Sinne
von § 273 PBG; Bauten, soweit sie der Erschliessung und der
Betriebsaufsicht dienen; je eine Zu- und Wegfahrtsrampe auf
der West- und Ostseite des Hallenstadions; Anlagen im Sinne
des PBG.
4Unterirdische Bauten und Gebäudeteile sind in beiden Teilgebieten C1 und C2 bis an die Perimetergrenze zulässig.

## Art. 18 {#art_18}

Ausnützung
Im Teilgebiet C2 sind für die Ausnützung anrechenbare Flächen
zulässig, soweit sie der Erschliessung und der Betriebsaufsicht
(z.B. Wachhäuschen) dienen.

## Art. 19 V. Schlussbestimmungen {#art_19}

Inkrafttreten
Der Gestaltungsplan tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung durch die Baudirektion in
Kraft.1
1 Genehmigt von der Baudirektion am 7. September 2001; Inkraftsetzung auf
den 6. Oktober 2001.
