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title: "Ausführungsbestimmungen über die Anstellungsbefugnisse und das Personaldossier"
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# Ausführungsbestimmungen über die Anstellungsbefugnisse und das Personaldossier

## Art. 1 {#art_1}

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat stellt an: *
a. die Leiterinnen und Leiter der Ämter;
b. die Departementssekretäre und Departementssekretärinnen (oberes
Kader);
c. den Landweibel oder die Landweibelin.
2 Er bestimmt die nebenamtlichen Behördemitglieder, soweit die Gesetzgebung nicht eine andere Instanz als zuständig erklärt. Er begründet ferner die Dienst- oder Auftragsverhältnisse mit Kommissionsmitgliedern gemäss Art. 57 Abs. 2 des Staatsverwaltungsgesetzes2).
Art. 2 * Departement
1 Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin stellt an:
a. die Leiterinnen und Leiter von Abteilungen (mittleres Kader);
b. die Leiter und Leiterinnen von Dienststellen bei Fehlen von Abteilungsleitungen;
c. die Angestellten ab Funktionsstufe 6, sofern sie einer Amtsleitung
oder dem Departementssekretär oder der Departementssekretärin
direkt unterstellt sind.
1) GDB 141.11
2) GDB 130.1
OGS 1999, 86
141.112
Art. 3 * Amt
1 Der Amtsleiter oder die Amtsleiterin und der Departementssekretär oder
die Departementssekretärin stellen die übrigen Angestellten in ihrem Unterstellungsbereich an.

## Art. 4 {#art_4}

Personalamt
1 Das Personalamt stellt die Lernenden der kantonalen Verwaltung an. *

## Art. 5 {#art_5}

Inhalt der Anstellungsbefugnis
1 Die Anstellungsbefugnis umfasst im Rahmen des Stellenplans und der
im Voranschlag bewilligten Mittel auch die Befugnis zur Umgestaltung und
Aufhebung von Stellen gemäss Art. 7 der Personalverordnung3).
2 Die Anstellungsbefugnis umfasst ferner alle personalrechtlichen Entscheide, insbesondere:
a. die Entlöhnung;
b. die Aufgabenzuweisung (Pflichtenheft);
c. die Bewilligung von Nebenbeschäftigungen;
d. die Befreiung von der Wohnsitzpflicht;
e. die Umgestaltung oder Beendigung des Dienstverhältnisses.
3 Soll eine Anstellung durch die für die Anstellung zuständige Stelle gekündigt werden, so ist das Personalamt von Beginn weg beizuziehen. Es
begleitet sämtliche Verfahrensschritte.
2. Anstellungsverfahren *
Art. 5a * Prüfung der Stellenbesetzung
1 Vor der Wiederbesetzung einer Stelle überprüft die für die Anstellung zuständige Stelle die Notwendigkeit der Wiederbesetzung, teilt das Überprüfungsergebnis dem Personalamt mit und ersucht dieses um Einleitung der
Stellenausschreibung bzw. des Wiederbesetzungsverfahrens. Ist das Personalamt die anstellende Behörde, leitet es sein Überprüfungsergebnis,
ausser bei der Anstellung der Lernenden, der Departementsvorsteherin
oder dem Departementsvorsteher bzw. der Landschreiberin oder dem
Landschreiber weiter.
3) GDB 141.11
141.112
2 Besteht über die Notwendigkeit einer Wiederbesetzung zwischen dem
Amt als anstellender Behörde und dem Personalamt keine Einigkeit, entscheidet die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher
des anstellenden Amts bzw. die Landschreiberin oder der Landschreiber;
in den andern Fällen entscheidet der Regierungsrat.

## Art. 6 {#art_6}

Stellenausschreibung
1 Eine Stelle muss nicht ausgeschrieben werden, wenn intern eine überzeugende Bewerbung vorliegt. Eine interne Bewerbung gilt als überzeugend, wenn das für die neue Stelle notwendige Wissen, das allgemeine
Verwaltungsfachwissen sowie die persönlichen Voraussetzungen gegeben sind.
2 Über den Verzicht auf eine Ausschreibung entscheidet nach Rücksprache mit dem Personalamt die für die Anstellung zuständige Stelle.

## Art. 7 {#art_7}

Stellenbesetzung
1 Das Personalamt verarbeitet die eingehenden Bewerbungen, stellt die
notwendigen Unterlagen zuhanden der zuständigen Vorgesetzten zusammen und informiert die Bewerberinnen und Bewerber über den Stand der
Abklärungen. Es veranlasst notwendige Abklärungen.
2 Die Arbeitsverträge werden ausschliesslich durch das Personalamt erstellt und es besorgt dazu die Eintrittsadministration. *
3 Die Arbeitsverträge werden von der für die Anstellung zuständigen Stelle
und der betroffenen Person unterzeichnet. *
4 Die anstellende Stelle informiert in Absprache mit dem Personalamt verwaltungsintern und in Absprache mit der Staatskanzlei die Öffentlichkeit. *
5 Die Einführung und Begleitung neuer Angestellter am Arbeitsplatz erfolgt
durch die Vorgesetzten. Das Personalamt sorgt für die allgemeine Information über Rechte und Pflichten der Angestellten und die Leistungen
des Arbeitgebers. *
2a. Personaldossier *
Art. 7a * Führung des Personaldossiers
1 Als Personalakten oder Personaldaten gelten alle Dokumente zu einem
bestimmten Arbeitsverhältnis, die vom Arbeitgeber im Personaldossier in
elektronischer Form oder in Papierform aufbewahrt werden.
141.112
2 Die Personaldossiers der Mitarbeitenden können in Haupt- und Nebendossier unterteilt werden.
3 Das Personalamt führt während der Dauer des Arbeitsverhältnisses für
alle Mitarbeitenden ein einheitlich strukturiertes Personaldossier (Hauptdossier), welches laufend nachzuführen ist. Die Führung hat nach allgemein anerkannten Regeln zu erfolgen.
4 Die Lohnadministration kann ein Nebendossier mit den Daten betreffend
Lohnerfassung und -auszahlung führen.
5 Die direkten Vorgesetzten können pro Mitarbeitenden ein Nebendossier
mit folgendem Inhalt führen:
a. Kopien der Mitarbeiterbeurteilungen;
b. Kopie des Anstellungsvertrags und der Stellenbeschreibung;
c. Tabellen zur Arbeitszeit- und Abwesenheitskontrolle;
d. Akten über Aus- und Weiterbildungen.
Art. 7b * Inhalt des Personaldossiers
1 Das Personaldossier darf nur Daten enthalten, die für die Durchführung
des Arbeitsverhältnisses erforderlich sind. Haupt- und Nebendossier sind
periodisch – in der Regel jedes zweite Jahr – dahingehend zu überprüfen.
2 Das Führen von Personalakten ausserhalb von Haupt- und Nebendossier ist untersagt. Ausgenommen davon sind Notizen, die ausschliesslich
zum eigenen Gebrauch, als persönliche Arbeitshilfe oder Gedächtnisstütze bestimmt sind.
Art. 7c * Auskunfts- und Einsichtsrecht
1 Mitarbeitende haben das Recht auf Auskunft über den Inhalt ihres Personaldossiers. Wird ein Auskunftsgesuch gestellt, so darf die Auskunft nur
ausnahmsweise beschränkt, verweigert oder aufgeschoben werden,
wenn überwiegend private oder öffentliche Interessen entgegenstehen.
2 Vorgesetzte erhalten auf Anfrage Einsicht in die Personaldossiers
(Hauptdossier) ihrer Mitarbeitenden.
Art. 7d * Aufbewahrung des Personaldossiers
1 Personalakten sind vor dem Zugriff, der Einsichtnahme und vor Veränderung durch unbefugte Personen zu schützen.
141.112
2 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden die Haupt- und Nebendossiers während zehn Jahren durch das Personalamt aufbewahrt. Nach
Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die Personaldossiers dem Staatsarchiv angeboten. Der Datenschutz und die Datensicherheit sind zu
gewährleisten.
3. Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 8 {#art_8}

Übergangsrecht
1 Diese Ausführungsbestimmungen finden mit ihrem Inkrafttreten grundsätzlich auf alle laufenden personalrechtlichen Verfahren Anwendung,
ausgenommen auf hängige Beschwerdeverfahren.

## Art. 9 {#art_9}

Änderungen bisherigen Rechts
1 ... 4)

## Art. 10 {#art_10}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen werden die Ausführungsbestimmungen über das Personalwesen vom 28. Januar 19925)
aufgehoben.

## Art. 11 {#art_11}

Inkrafttreten
1 Diese Ausführungsbestimmungen treten auf den 1. Juli 1999 in Kraft.
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1999, 86
geändert durch
- Nachtrag vom 4. Dezember 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013 (OGS
2012, 74),
- Nachtrag vom 17. März 2015, in Kraft seit 1. Mai 2015 (OGS 2015, 16),
- Nachtrag vom 19. Januar 2016, in Kraft seit 1. Februar 2016 (OGS
2016, 3)
4) Die Änderungen bisherigen Rechts sind in den entsprechenden Erlassen nachgeführt und können unter OGS 1999, 86 konsultiert werden
5) OGS 1993, 1
141.112
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
22.06.1999 01.07.1999 Erlass Erstfassung OGS 1999, 86
04.12.2012 01.01.2013 Art. 1 Abs. 1 geändert OGS 2012, 74
04.12.2012 01.01.2013 Art. 2 totalrevidiert OGS 2012, 74
04.12.2012 01.01.2013 Art. 3 totalrevidiert OGS 2012, 74
04.12.2012 01.01.2013 Art. 7 Abs. 2 geändert OGS 2012, 74
04.12.2012 01.01.2013 Art. 7 Abs. 3 geändert OGS 2012, 74
04.12.2012 01.01.2013 Art. 7 Abs. 4 geändert OGS 2012, 74
04.12.2012 01.01.2013 Art. 7 Abs. 5 eingefügt OGS 2012, 74
17.03.2015 01.05.2015 Art. 4 Abs. 1 geändert OGS 2015, 16
17.03.2015 01.05.2015 Art. 5a eingefügt OGS 2015, 16
19.01.2016 01.02.2016 Erlasstitel geändert OGS 2016. 3
19.01.2016 01.02.2016 Titel 2. geändert OGS 2016. 3
19.01.2016 01.02.2016 Titel 2a. eingefügt OGS 2016. 3
19.01.2016 01.02.2016 Art. 7a eingefügt OGS 2016. 3
19.01.2016 01.02.2016 Art. 7b eingefügt OGS 2016. 3
19.01.2016 01.02.2016 Art. 7c eingefügt OGS 2016. 3
19.01.2016 01.02.2016 Art. 7d eingefügt OGS 2016. 3
141.112
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 22.06.1999 01.07.1999 Erstfassung OGS 1999, 86
Erlasstitel 19.01.2016 01.02.2016 geändert OGS 2016. 3
Art. 1 Abs. 1 04.12.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 74
Art. 2 04.12.2012 01.01.2013 totalrevidiert OGS 2012, 74
Art. 3 04.12.2012 01.01.2013 totalrevidiert OGS 2012, 74
Art. 4 Abs. 1 17.03.2015 01.05.2015 geändert OGS 2015, 16
Titel 2. 19.01.2016 01.02.2016 geändert OGS 2016. 3
Art. 5a 17.03.2015 01.05.2015 eingefügt OGS 2015, 16
Art. 7 Abs. 2 04.12.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 74
Art. 7 Abs. 3 04.12.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 74
Art. 7 Abs. 4 04.12.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 74
Art. 7 Abs. 5 04.12.2012 01.01.2013 eingefügt OGS 2012, 74
Titel 2a. 19.01.2016 01.02.2016 eingefügt OGS 2016. 3
Art. 7a 19.01.2016 01.02.2016 eingefügt OGS 2016. 3
Art. 7b 19.01.2016 01.02.2016 eingefügt OGS 2016. 3
Art. 7c 19.01.2016 01.02.2016 eingefügt OGS 2016. 3
Art. 7d 19.01.2016 01.02.2016 eingefügt OGS 2016. 3
