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title: "Dienstordnung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion"
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provisions: 24
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# Dienstordnung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion

## § 1 {#par_1}

Handlungsfelder und Kernkompetenzen
1 Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion («Direktion») übt ihre Kernkompetenzen in folgenden Handlungsfeldern aus:
a. Volkswirtschaft;
b. Landschaft;
c. Gesundheit.

## § 2 {#par_2}

Gliederung
1 Die Gliederung der Direktion in Dienststellen richtet sich nach § 11 der Verordnung zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft vom 19. Dezember 20173).

## § 3 {#par_3}

Führung
1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher führt die Direktion in
der Regel mit Leistungsaufträgen.
1) SGS 140
2) SGS 140.11
3) SGS 140.11
2 143.12
2 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher beziehungsweise die
Generalsekretärin oder der Generalsekretär als Beauftragte oder Beauftragter
überweist den Dienststellen die in ihren Geschäftsbereich fallenden Aufgaben.
3 Zur Koordination der Aufgaben der Direktion finden unter der Leitung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers Führungssitzungen statt.
4 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher regelt das Nähere im
Reglement zur Dienstordnung.

## § 4 {#par_4}

Anstellungsbehörden
1 Anstellungsbehörde der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter ist die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher.
2 Anstellungsbehörde aller sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die
Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter.
3 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher regelt die Zeichnungsbefugnis für Arbeitsverträge, personalrechtliche Verfügungen und Vereinbarungen sowie Arbeitszeugnisse im Reglement zur Dienstordnung.
2 Die Dienststellen
2.1 Allgemeines

## § 5 {#par_5}

Führung
1 Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter führt die Dienststelle gemäss Leistungsauftrag der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers
und ist verantwortlich für:
a. die Planung, Durchführung und Kontrolle der Geschäfte im Zuständigkeitsbereich der Dienststelle;
b. den Einbezug der zuständigen anderen Verwaltungseinheiten bei der
operativen Durchführung von Geschäften.

## § 6 {#par_6}

Interne Organisation
1 Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter ernennt eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Ernennung bedarf der Zustimmung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers.
2 Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter übernimmt bei Abwesenheit der
Dienststellenleiterin oder des Dienststellenleiters die Dienststellenleitung.
3 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher regelt das Nähere zur
Stellvertretung im Reglement zur Dienstordnung.
3 143.12
4 Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter regelt die innerbetriebliche Verteilung der Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mittels Stellenbeschreibungen.
5 Die interne Organisationsstruktur (Organigramm) bedarf der Genehmigung
durch die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher.

## § 7 {#par_7}

Befugnis zum Erlass von Verfügungen
1 Die Befugnis der Dienststellen, Verfügungen zu erlassen, richtet sich nach
dem Recht, das sie vollziehen.
2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit hoheitlicher Funktion betraut sind, erlassen und unterzeichnen in Ausübung dieser speziellen Aufgaben die entsprechenden Verfügungen im Namen der Dienststelle sowie mit der gesetzlich vorgegebenen Funktionsbezeichnung.
3 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher regelt die weitere Befugnis zur Unterzeichnung von Verfügungen im Reglement zur Dienstordnung.
4 Die Dienststelle, welche die Verfügung erlassen hat, stellt die Rechtskraftbescheinigung gemäss Verwaltungsverfahrensgesetzgebung auf Verlangen aus.

## § 8 {#par_8}

Befugnis im Bereich Auftragsvergabe, Leistungsvereinbarungen und sonstige Verträge
1 Die Befugnis zur Vergabe von Aufträgen richtet sich nach dem Reglement
über die Zuständigkeit für Ausgabenbewilligungen in der Volkswirtschafts- und
Gesundheitsdirektion4).
2 Die Befugnis zur Vergabe von Aufträgen für Beratungsdienstleistungen von
über CHF 50'000.– obliegt der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher.
3 Leistungsvereinbarungen und sonstige Verträge sind dem Generalsekretariat
vor der Unterzeichnung zur rechtlichen Prüfung vorzulegen.
4 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher regelt die Befugnis zur
Unterzeichnung von Leistungsvereinbarungen und sonstigen Verträgen im Reglement zur Dienstordnung.

## § 9 {#par_9}

Antragsbefugnis
1 Die Befugnis, dem Regierungsrat Anträge zu unterbreiten, kommt der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher zu.
4) SGS 143.121
4 143.12
2.2 Generalsekretariat (GS)

## § 10 {#par_10}

Organisation
1 Das GS gliedert sich neben einem allfälligen Stabsdienst in folgende Abteilungen:
a. Strategie und Controlling;
b. Support;
c. Schlichtungsstellen.

## § 11 {#par_11}

Aufgaben
1 Das GS ist die Stabstelle der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers mit dem Ziel einer umfassenden Unterstützung der übrigen Dienststellen,
dem Abgleich mit den übergeordneten Prozessen, der Strategieentwicklung, -
planung und -kontrolle auf Stufe Direktion sowie für die Beteiligungen des
Kantons im Aufgabenbereich der Direktion.
2 Das GS vollzieht zudem sämtliche ihm und den Schlichtungsstellen durch
eidgenössisches oder kantonales Recht sowie durch Regierungsratsbeschluss
übertragenen Aufgaben.
2.3 Standortförderung Baselland (StaFö Baselland)

## § 12 {#par_12}

Aufgaben
1 Die StaFö Baselland leistet einen Beitrag zur Sicherung eines nachhaltigen
und qualitativen wirtschaftlichen Wachstums. Sie regt Massnahmen im Zusammenhang mit der Standortentwicklung bei den betroffenen Direktionen an und
ergreift Massnahmen zur Standortetablierung und Standortpromotion.
2 Die StaFö Baselland vollzieht sämtliche Aufgaben in den Fachbereichen
Volkswirtschaft sowie Wirtschafts- und Standortförderung, die dem Kanton
durch eidgenössisches oder kantonales Recht sowie durch Regierungsratsbeschluss übertragen sind.
2.4 Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA Baselland)

## § 13 {#par_13}

Organisation
1 Das KIGA Baselland gliedert sich neben einem Stabsdienst in folgende Abteilungen: *
a. * …
b. Arbeitsbedingungen;
c. Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Landschaft;
d. Arbeitsvermittlung;
5 143.12
e. Ergänzende Massnahmen der Arbeitslosenversicherung.

## § 14 {#par_14}

Aufgaben
1 Das KIGA Baselland vollzieht in den Fachbereichen Industrie, Gewerbe und
Arbeit sämtliche Aufgaben, die ihm durch eidgenössisches oder kantonales
Recht sowie durch Regierungsratsbeschluss übertragen sind.
2 Es stellt folgende spezifischen Dienstleistungen bereit:
a. * …
b. die Kalibrierstelle für Messmittel;
c. * …
2.5 Amt für Geoinformation (AGI)

## § 15 {#par_15}

Organisation
1 Das AGI gliedert sich neben einem allfälligen Stabsdienst in folgende Abteilungen:
a. Katasteraufsicht;
b. GIS-Fachstelle.

## § 16 {#par_16}

Aufgaben
1 Das AGI vollzieht sämtliche Aufgaben in den Fachbereichen Vermessung und
Geoinformation, die dem Kanton durch eidgenössisches oder kantonales
Recht sowie durch Regierungsratsbeschluss übertragen sind.
2.6 Amt für Wald und Wild beider Basel (AfWW beider Basel) *

## § 17 {#par_17}

Organisation
1 Das AfWW beider Basel gliedert sich neben einem allfälligen Stabsdienst in
folgende Abteilungen: *
a. * Fachdienste Wald;
b. * Kreisdienste;
c. * Wildtiere, Jagd und Fischerei.

## § 18 {#par_18}

Aufgaben
1 Das Amt für Wald beider Basel vollzieht in den Fachbereichen Wald, Jagd
und Fischerei sämtliche Aufgaben, die ihm durch eidgenössisches oder kantonales Recht sowie durch Regierungsratsbeschluss übertragen sind.
6 143.12
2.7 Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung

## § 19 (Ebenrain) {#par_19}

Organisation
1 Der Ebenrain gliedert sich neben einem allfälligen Stabsdienst in folgende
Abteilungen:
a. Bildung und Beratung;
b. * Ernährung und Tagungsstätte;
c. Produktion, Markt und Direktzahlungen;
d. Ländliche Entwicklung und Ressourcen;
e. Natur und Landschaft.

## § 20 {#par_20}

Aufgaben
1 Der Ebenrain vollzieht in den Fachbereichen Land- und Ernährungswirtschaft,
Ländliche Entwicklung und Ressourcen, Ernährung, Hauswirtschaft und Garten, Natur und Landschaft sowie der landwirtschaftlichen Bildung und Beratung
sämtliche Aufgaben, die ihm durch eidgenössisches oder kantonales Recht sowie durch Regierungsratsbeschluss übertragen sind.
2 Der Ebenrain ist in Zusammenarbeit mit dem Hochbauamt verantwortlich für
die Verwaltung des Schlosses Ebenrain und die Pflege des Parks.
3 Der Ebenrain ist die zuständige Registrierungsstelle gemäss Art. 7 der Tierseuchenverordnung (TSV) vom 27. Juni 19955).
2.8 Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (ALV)

## § 21 {#par_21}

Organisation
1 Das ALV gliedert sich neben einem allfälligen Stabsdienst in folgende Abteilungen:
a. Analytik;
b. Inspektorate für Lebensmittelsicherheit;
c. Veterinärwesen.

## § 22 {#par_22}

Aufgaben
1 Das ALV vollzieht in den Fachbereichen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, Tierseuchen, Tierschutz, Tierarzneimittel, Hundewesen und gefährliche Tiere, Landwirtschaft sowie Strahlenschutz und Gastwirtschaft, Gesundheit und Wasserversorgung sämtliche Aufgaben, die ihm durch eidgenössisches oder kantonales Recht sowie durch Regierungsratsbeschluss übertragen sind.
5) SR 916.401
7 143.12
2.9 Amt für Gesundheit (AfG)

## § 23 {#par_23}

Organisation
1 Das AfG gliedert sich neben einem Stabsdienst in folgende Abteilungen:
a. Gesundheitsförderung;
b. Gesundheitsversorgung;
c. Heilmittel;
d. Medizinische Dienste.

## § 24 {#par_24}

Aufgaben
1 Das AfG vollzieht im Fachbereich Gesundheit sämtliche Aufgaben, die ihm
durch eidgenössisches oder kantonales Recht sowie durch Regierungsratsbeschluss übertragen sind.
8 143.12
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
26.06.2018 01.07.2018 Erlass Erstfassung GS 2018.048
30.05.2023 01.07.2023 § 19 Abs. 1, Bst. b. geändert GS 2023.039
17.12.2024 01.01.2025 Titel 2.6 geändert GS 2024.074
17.12.2024 01.01.2025 § 17 Abs. 1 geändert GS 2024.074
17.12.2024 01.01.2025 § 17 Abs. 1, Bst. a. geändert GS 2024.074
17.12.2024 01.01.2025 § 17 Abs. 1, Bst. b. geändert GS 2024.074
17.12.2024 01.01.2025 § 17 Abs. 1, Bst. c. geändert GS 2024.074
21.10.2025 01.01.2026 § 23 Abs. 1 totalrevidiert GS 2025.056
26.05.2026 01.06.2026 § 13 Abs. 1 geändert 2026.023
26.05.2026 01.06.2026 § 13 Abs. 1, Bst. a. aufgehoben 2026.023
26.05.2026 01.06.2026 § 14 Abs. 2, Bst. a. aufgehoben 2026.023
26.05.2026 01.06.2026 § 14 Abs. 2, Bst. c. aufgehoben 2026.023
9 143.12
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 26.06.2018 01.07.2018 Erstfassung GS 2018.048
§ 13 Abs. 1 26.05.2026 01.06.2026 geändert 2026.023
§ 13 Abs. 1, Bst. a. 26.05.2026 01.06.2026 aufgehoben 2026.023
§ 14 Abs. 2, Bst. a. 26.05.2026 01.06.2026 aufgehoben 2026.023
§ 14 Abs. 2, Bst. c. 26.05.2026 01.06.2026 aufgehoben 2026.023
Titel 2.6 17.12.2024 01.01.2025 geändert GS 2024.074
§ 17 Abs. 1 17.12.2024 01.01.2025 geändert GS 2024.074
§ 17 Abs. 1, Bst. a. 17.12.2024 01.01.2025 geändert GS 2024.074
§ 17 Abs. 1, Bst. b. 17.12.2024 01.01.2025 geändert GS 2024.074
§ 17 Abs. 1, Bst. c. 17.12.2024 01.01.2025 geändert GS 2024.074
§ 19 Abs. 1, Bst. b. 30.05.2023 01.07.2023 geändert GS 2023.039
§ 23 Abs. 1 21.10.2025 01.01.2026 totalrevidiert GS 2025.056
