---
title: "Reglement der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich über Baukostenbeiträge an die römisch-katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zürich"
id: 9c667b73-e869-4610-be10-2c3906f1122d
authority: zh
place: "Zürich"
applies_also_from: [ch]
kind: other
in_force: true
number: "182.26"
publisher_url: https://www.zh.ch/de/politik-staat/gesetze-beschluesse/gesetzessammlung/zhlex-ls/erlass-182_26-2006_06_29-2007_01_01-132.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/9c667b73-e869-4610-be10-2c3906f1122d
language: de
in_force_from: 2007-01-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.notes.zh.ch/appl/zhlex_r.nsf/OpenAttachment?Open&docid=0558B6B15F587DDDC1258DC4002993A2&file=182.26_29.6.06_132.pdf
read_on: 2026-10-23
sha256: 77cbf73f9aa3248f83ad056302f1b58f43868cf54b711c48e30141f24a0d361b
provisions: 1
---

# Reglement der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich über Baukostenbeiträge an die römisch-katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zürich

## text {#text}

Baubeitragsreglement 182.26
Reglement
der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons
Zürich über Baukostenbeiträge an die römischkatholischen Kirchgemeinden des Kantons Zürich
(Baubeitragsreglement)
(vom 29. Juni 2006)1
Die Synode der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich,
nach Einsichtnahme in den Antrag der Zentralkommission vom 6. März
2006,
beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Grundlage§ 1.9 Gestützt auf Art. 68 der Kirchenordnung2 erlässt die Synode
nachstehendes Reglement über Baukostenbeiträge an die römischkatholischen Kirchgemeinden des Kantons Zürich.
Gegenstand§ 2.9 1 An Bauten, die zur Entfaltung des kirchlichen Lebens nötig
sind, werden den Kirchgemeinden Beiträge ausgerichtet.
2 Dieses Reglement regelt die Ausgestaltung der Beiträge, die sich
insbesondere an den Kriterien der Nachhaltigkeit und der Ökologie
orientieren, und das Verfahren.
3 Bauvorhaben von Kirchenstiftungen und Kirchenbauvereinen sind
beitragsberechtigt, sofern die Benützung der Gebäude durch Beschluss
der Kirchgemeindeversammlung oder des Kirchgemeindeparlaments
vertraglich geregelt ist und die Folgekosten durch die Kirchgemeinde
übernommen werden.
Steuerzweckverbände
§ 3.9 Zweckverbände von Kirchgemeinden mit einheitlichem Steuerfuss und zentralem Steuerbezug gelten als Kirchgemeinden im Sinne
dieses Reglements.
182.26 Baubeitragsreglement
2. Abschnitt: Beiträge an Neubauten, Umbauten und Renovationen
Beitragsberechtigte
Objekte
§ 4.9 1 Die Körperschaft richtet Beiträge aus an die Kosten von
Neubauten, Erweiterungsbauten, Umbauten und grösseren Renovationen von Kirchen und Pfarreizentren, Letztere ohne Mobiliar, sofern das
Vorhaben ganz oder teilweise durch Steuererträge finanziert wird.
2 Beitragsberechtigt sind Bauvorhaben, deren Kosten den Betrag
von Fr. 200 000 oder den Ertrag von 20% der einfachen Staatssteuer
übersteigen.
3 Nicht beitragsberechtigt sind Kosten für Wohnungen jeder Zweckbestimmung, eingeschlossen Wohnungen in Pfarrhäusern, Alters- und
Pflegeheimen sowie Aufwendungen für den laufenden Gebäudeunterhalt.
Zustimmung des
Generalvikars
§ 5. Für Bauvorhaben hat die Kirchgemeinde, soweit nach innerkirchlichem Recht (Codex Iuris Canonici) erforderlich, vorgängig die
Zustimmung des Generalvikars einzuholen.
Beitragsgesuch § 6.9 Das Beitragsgesuch ist an den Synodalrat zu richten. Es muss
enthalten:
a. Antrag an die Kirchgemeindeversammlung oder an das Kirchgemeindeparlament,
b. Nachweis von Bedürfnis, Zweckmässigkeit und Angemessenheit
des Bauvorhabens,
c. Projektbeschrieb und Pläne,
d. Kostenvoranschlag (±10%), gegliedert nach Baukostenplan (BKP),
e. Finanzierungsplan,
f. Nachweis der Einhaltung der Vorschriften über das öffentliche
Vergaberecht,
g. bei Gesamtsanierungen: Nachweis der Prüfung von Massnahmen,
die ökologischen und energetischen Zwecken dienen.
Prüfung des
Beitragsgesuchs
§ 7.9 1 Der Synodalrat prüft das Bauvorhaben aufgrund der vollständig eingereichten Unterlagen und entscheidet über die Beitragsberechtigung.
2 Er kann weitere Unterlagen verlangen und unvollständige Gesuche
nach Ansetzung einer Frist durch Nichteintreten erledigen.
3 Er kann das Bauvorhaben begutachten lassen.
4 Die nicht beitragsberechtigten Kosten werden – soweit bereits bei
der Gesuchstellung bekannt – ausgeschieden.
5 Der Entscheid wird der Kirchgemeinde unter Angabe der anrechenbaren Baukosten und des voraussichtlichen Baukostenbeitrags mitgeteilt.
Baubeitragsreglement 182.26
Ablehnung des
Beitragsgesuchs
§ 8.9 Besteht für ein Bauvorhaben kein ausreichendes Bedürfnis
oder sind die Kosten unverhältnismässig hoch, lehnt der Synodalrat
das Beitragsgesuch ab.
Folgen der
Ablehnung
§ 9.9 Lehnt der Synodalrat ein Beitragsgesuch ab, kann die Kirchgemeinde das Bauvorhaben dennoch ausführen, hat es jedoch aus eigenen Mitteln zu finanzieren.
Änderungen
und Kostenabweichungen
§ 10.9 1 Nachträgliche Änderungen, Erweiterungen oder grössere
finanzielle Abweichungen eines Bauvorhabens sind unverzüglich dem
Synodalrat mitzuteilen. Sie werden im Rahmen des ursprünglichen
Vorhabens behandelt.
2 Sind die Mehrkosten nicht gerechtfertigt oder Kostenüberschreitungen nicht ausreichend begründet, werden sie bei der Berechnung
des Beitrages nicht berücksichtigt.
Möglichkeit der
Pauschalisierung
§ 11.9 Die Baukostenbeiträge an Steuerzweckverbände können
durch eine von der Körperschaft festgelegte jährliche Pauschale abgegolten werden, welche die Synode im Rahmen des Budgets genehmigt.
Bauabrechnung§ 12.9 1 Nach Vollendung des Baus ist die nach Baukostenplan
CRB (Schweizerische Zentralstelle für Baurationalisierung) erstellte
Bauabrechnung dem Synodalrat einzureichen.
2 Die Bauabrechnung muss vor Einreichung von der für die Kirchgemeinde zuständigen Rechnungsprüfungskommission geprüft und abgenommen sein. Der Abschied der Rechnungsprüfungskommission ist
der Bauabrechnung beizulegen.
3 Der Synodalrat prüft die Bauabrechnung und scheidet die nicht
beitragsberechtigten Kosten aus.
4 Er kann weitere Unterlagen verlangen.
Definitiver
Beitrag
§ 13.9 Gestützt auf die Bauabrechnung setzt der Synodalrat den
definitiven Baukostenbeitrag fest und teilt ihn der Kirchgemeinde mit.
Auszahlung§ 14.9 Auszahlungen an Bauvorhaben von Kirchenstiftungen oder
Kirchenbauvereinen als Bauherrschaften erfolgen an die Kirchgemeinde
zur Weiterleitung.
Akontozahlungen
§ 15.9 Der Synodalrat kann auf Gesuch hin und nach Massgabe
der entstandenen Kosten Akontozahlungen ausrichten, die in der Regel
zwei Drittel des voraussichtlichen Beitrags nicht übersteigen.
182.26 Baubeitragsreglement
Nicht beitragsberechtigte
Kosten
§ 16.9 Für die Berechnung des Beitrags werden nicht berücksichtigt:
a. Erwerb von Land, soweit es nicht für beitragsberechtigte Bauten
genutzt wird,
b. Räumlichkeiten, die nicht für Zwecke der betreffenden Kirchgemeinde bestimmt sind und anteilmässig Land-, Erschliessungs-
und Installationskosten,
c. Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausstattungen, die keinem
dringlichen Bedürfnis entsprechen, sowie künstlerische Ausschmückungen, Bepflanzungen und Aussenanlagen, die über das
übliche Mass hinausgehen,
d. Finanzierungskosten,
e. Sitzungsgelder und Reisespesen, Ausgaben für Grundsteinlegung,
Aufrichte und Einweihung, Anwalts- und Prozesskosten, Inserate,
Abstimmungsweisungen sowie weitere nicht direkt dem Bauvorhaben
zurechenbare Kosten.
Abzüge § 17.9 Beiträge der öffentlichen Hand werden von den beitragsberechtigten Kosten abgezogen, soweit sie nicht der Förderung ökologischer Zwecke dienen.
Ökologische
Fördermassnahmen
§ 17 a.8 Beiträge der öffentlichen Hand, die der Förderung ökologischer Zwecke dienen, werden zusätzlich mit dem Faktor drei multipliziert und zu den beitragsberechtigten Kosten hinzugerechnet.
Beitragshöhe § 18. 1 Die Berechnung des Beitrags richtet sich nach der Höhe
der Kirchensteuer der Kirchgemeinde im Durchschnitt der letzten fünf
Jahre vor Nutzungsbeginn. Das Jahr des Nutzungsbeginns wird bei den
fünf Jahren mitgezählt.9
2 Die Beiträge werden nach folgender Skala berechnet:
Massgebender Steuerfuss Beitragssatz
unter dem gewogenen kantonalen Mittel 3%
gewogenes Mittel plus 0–0,99% 5%
gewogenes Mittel plus 1–1,49% 8%
gewogenes Mittel plus 1,5–1,99% 11%
gewogenes Mittel plus 2–2,49% 14%
gewogenes Mittel plus 2,5–2,99% 17%
gewogenes Mittel plus 3% und mehr 20%
Baubeitragsreglement 182.26
Rückerstattung§ 19. 1 Bei Verkauf von Bauten, für die Baubeiträge ausgerichtet
wurden, oder bei deren Verwendung für nicht beitragsberechtigte
Zwecke sind die Beiträge, die innerhalb der letzten 20 Jahre vor dem
Verkauf oder der Zweckentfremdung ausgerichtet worden sind, der
Körperschaft zurückzuerstatten.
2 Wird für eine verkaufte oder zweckentfremdete Baute sofort ein
Ersatz beschafft, der dem ursprünglichen Zweck der beitragsberechtigten
Baute entspricht, ist der Beitrag nur insofern und in jenem Umfang
zurückzuerstatten, als der Ersatz kostengünstiger zu stehen kommt.9
3. Abschnitt: Beiträge an den Erwerb von Gebäuden und Grundstücken
Beitragsberechtigung
§ 20.9 Die Kosten für den Kauf von Gebäuden zur Verwendung
im Sinne von § 4 sowie für den Erwerb von Grundstücken zur Erstellung
einer Kirche oder eines Pfarreizentrums sind beitragsberechtigt.
Abtausch und
Übertragung
von Gebäuden
und Grundstücken
§ 21.9 1 Beim Abtausch von Gebäuden und Grundstücken bemessen sich die Beiträge nach der sich daraus ergebenden Belastung der
Kirchgemeinde.
2 Für Übertragungen von Objekten aus dem Finanzvermögen in
das Verwaltungsvermögen werden keine Beiträge ausgerichtet.
Beitragsgesuch§ 22.9 Das Beitragsgesuch ist vor der Beschlussfassung durch die
Kirchgemeindeversammlung oder das Kirchgemeindeparlament an den
Synodalrat einzureichen. Es muss enthalten:
a. Lage, Grösse und Kaufpreis des Objektes,
b. Begründung der Notwendigkeit und Zweckbestimmung,
c. Finanzierungsplan,
d. Situationsplan (Katasterplan),
e. Grundbuchauszug.
Beitragsberechtigte
Summe
§ 23.9 Beitragsberechtigt ist der notariell beurkundete Kaufpreis
zuzüglich allfälliger vom Käufer übernommener Grundstückgewinnsteuern.
Weitere
Bestimmungen
§ 24. Im Übrigen sind die Beiträge an den Erwerb oder den
Abtausch von Gebäuden und Grundstücken wie Baukostenbeiträge
zu behandeln. Die entsprechenden Bestimmungen sind sinngemäss
anzuwenden.
182.26 Baubeitragsreglement
4. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen9
Übergangsbestimmung
§ 25.9 Beitragsgesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Reglements noch hängig sind, werden nach neuem Recht behandelt.
Inkrafttreten § 26.9 Der Synodalrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
1 OS 61, 517.
2 LS 182.10.
3 LS 182.21.
4 LS 182.25.
5 LS 720.11.
6 In Kraft seit 1. Januar 2007.
7 Fassung gemäss B vom 12. April 2018 (OS 73, 429; ABl 2018-06-08). In Kraft
seit 1. Januar 2019.
8 Eingefügt durch B vom 6. November 2025 (OS 81, 77; ABl 2025-11-28). In
Kraft seit 1. April 2026.
9 Fassung gemäss B vom 6. November 2025 (OS 81, 77; ABl 2025-11-28). In
Kraft seit 1. April 2026.
