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title: "Beschluss über das Abfallverbrennen im Freien"
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provisions: 6
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# Beschluss über das Abfallverbrennen im Freien

## Artikel 1 eingesehen die {#art_1}

Absatz 1, 11 Absatz 2 und 30c des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG);
eingesehen den Artikel 26a der eidgenössischen Luftreinhalteverordnung
vom 16. Dezember 1985 (LRV);
eingesehen die Artikel 2, 18 und 42 des kantonalen Gesetzes betreffend die
Anwendung der Bundesgesetzgebung über den Umweltschutz vom 21. Juni
1990 (GAUSG);
eingesehen die Artikel 26 bis 34 der Bundesverordnung vom 28. Februar
2001 über den Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV);
eingesehen den Artikel 6 des kantonalen Gesetzes zum Schutz gegen
Feuer und Naturelemente vom 18. November 1977;
eingesehen den Artikel 2 der Verordnung betreffend Brandverhütungsmassnahmen vom 12. Dezember 2001;
auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt, des Departements für Wirtschaft und Raumentwicklung und des Departements für Finanzen, Institutionen und Sicherheit,
beschliesst:
Art. 1 Zweck
1 Um die Bevölkerung und deren Gesundheit gegen die Schadstoffe zu
schützen, die beim Abfallverbrennen im Freien freigesetzt werden (Feinstaub, Stickstoffoxide, flüchtige organische Verbindungen und Dioxine), zielt
der vorliegende Beschluss auf eine harmonisierte und vereinfachte Anwendung der aktuellen Gesetzesgrundlagen durch die kommunalen Behörden
ab, indem er den Rahmen des Verbotes des Abfallverbrennens im Freien,
sowie die Modalitäten bezüglich der Erteilung von Ausnahmebewilligungen
bei aussergewöhnlichen Situationen festlegt.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
814.102

## Art. 2 {#art_2}

Grundsatz der Wiederverwertung und der Entsorgung
1 Nicht natürliche Abfälle wie Papier, Karton und Plastik, Holzrückstände, Altholz oder problematische Holzabfälle müssen wiederverwertet oder in vorgesehenen und bewilligten Einrichtungen entsorgt werden.
2 Die natürlichen Wiesen-, Reb-, Obst-, Garten- oder Waldabfälle müssen
vorzugsweise wiederverwertet, zum Beispiel zu Kompost verarbeitet oder
vor Ort zerkleinert werden, um ihre organischen Stoffe dem Boden zurückzugeben. Diese natürlichen Abfälle können für eine natürliche Zersetzung
auch auf dem Boden belassen, in Haufen geschichtet oder verteilt, wenn sie
keine Risiken für die umliegenden Kulturen darstellen.

## Art. 3 {#art_3}

Ausnahmen - Bedingungen
1 Keine Erlaubnis kann für das Verbrennen nicht natürlicher Abfälle im Freien erteilt werden.
2 Eine Ausnahme für natürliche Wiesen-, Reb-, Obst-, Garten- oder Waldabfällen kann ausnahmsweise für Abfälle in kleinen Mengen erteilt werden,
wenn alle gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind, das heisst:
a) eine Wiederverwertung ist vernünftigerweise nicht sinnvoll (negative
Umweltbilanz oder unverhältnismässige Kosten);
b) das Verbrennen findet ausserhalb der Bauzonen und in schwach
besiedelten Gebieten statt;
c) die Abfälle sind genügend trocken, damit kein Rauch entsteht;
d) das Verbrennen verursacht keine Belästigung für die Nachbarschaft.
3 Vorbehalten der Bedingungen im Absatz 2 können Ausnahmebewilligungen erteilt werden, wenn der Ort mit einem Fahrzeug oder einer mobilen
Zerkleinerungsmaschine nicht erreicht werden kann, um das Material vor Ort
wiederzuverwerten.
4 Ausnahmebewilligungen können auch erteilt werden, um die Verbreitung
von gefährlichen Organismen für die Kulturen oder für die Umwelt in folgenden konkreten Fällen zu vermeiden:
a) zwingende Massnahmen gegen die Quarantäneorganismen im Sinne
der Bundesverordnung über den Pflanzenschutz;
b) Vorhandensein von anderen Krankheiten oder Schädlingen, die durch
unangepasste Handhabung oder Lagerung der natürlichen Abfälle verbreitet werden können, unter Einhaltung folgender ergänzenden Bedingungen:
1. eine Entsorgung der Pflanzen oder Teile betroffener Pflanzen ist
vernünftigerweise nicht sinnvoll,
814.102
2. das Vorhandensein von gefährlichen Organismen muss durch
die zuständigen kantonalen Dienststellen für Landwirtschaft oder
für Wald und Landschaft festgestellt werden,
3. das Verbrennen muss während einem geeigneten Zeitraum
durchgeführt werden, um die Luftverschmutzung möglichst in
Grenzen zu halten;
c) Kampf gegen die eindringenden Pflanzen oder schädigende Gräser,
die ein Verbreitungsrisiko beim Abtransport darstellen, wie Ambrosia,
Wiesenbärenklau oder Sommerflieder.
Eine Liste der Pflanzen, die ein Verbrennen vor Ort rechtfertigen können,
wird regelmäßig durch die zuständige Dienststelle für Landwirtschaft und
durch die Dienststelle für Wald und Landschaft auf den neusten Stand gebracht.
5 Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind Feuer im öffentlichen Interesse, wie zum Beispiel 1. August-Feuer oder Feuer zum Grillieren, unter der
Bedingung, dass dafür natürliches Holz oder Holzkohle benutzt wird.
6 Ebenfalls sind Feuer erlaubt, die zu Übungszwecken von der Feuerwehr
entzündet werden, vorausgesetzt, dass hierfür trockenes, natürliches Holz in
angepasster Menge verwendet wird. Auch ist darauf zu achten, dass keine
übermässige Rauchentwicklung verursacht wird und die Feuererwehrübungen auf einem geeigneten im Prinzip dichten Untergrund durchgeführt werden.
7 Vorbehalten bleiben die Richtlinien der Gesetzgebung über den Schutz gegen Feuer und Naturelemente.

## Art. 4 {#art_4}

Ausnahmen - Kompetenzen
1 Jeder Antrag zum Verbrennen von Abfällen im Freien (unter Angabe des
Verbrennungsgrundes, Adresse des Eigentümers mit Parzellennummer, die
Abfallmenge, sowie Ort und voraussichtliches Datum der geplanten Verbrennung) muss schriftlich bei der Gemeindeverwaltung eingereicht werden.
2 Die zuständige kantonale Dienststelle für Umweltschutz wird ihre Vormeinung an die betroffene Gemeinde abgeben, falls erforderlich nach Rücksprache mit der Dienststelle für Landwirtschaft sowie der Dienststelle für Wald
und Landschaft.
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## Art. 5 {#art_5}

Verstösse
1 Alle Verstösse, die von den kantonalen oder kommunalen Behörden festgestellt werden, müssen durch die zuständige kantonale Behörde gebüsst
werden.
2 Die Gemeinden müssen der zuständigen kantonalen Behörde die Fälle
melden, die sie feststellen.

## Art. 6 {#art_6}

Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt nach seiner Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt
in Kraft.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
20.06.2007 06.07.2007 Erlass Erstfassung BO/Abl. 27/2007
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Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 20.06.2007 06.07.2007 Erstfassung BO/Abl. 27/2007
