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title: "Reglement über Beiträge zugunsten der Gemeinnützigen Stiftung für preisgünstigen Wohnraum Luzern (GSW-Luzern-Reglement)"
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provisions: 6
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# Reglement über Beiträge zugunsten der Gemeinnützigen Stiftung für preisgünstigen Wohnraum Luzern (GSW-Luzern-Reglement)

## Art. 1 I. Allgemeines {#art_1}

2 Ziel
Die Stadt Luzern unterstützt die Zielsetzungen der Gemeinnützigen Stiftung
für preisgünstigen Wohnraum Luzern (GSW Luzern) mit Beiträgen.

## Art. 2 {#art_2}

3 Zweck
Mit den Beiträgen sollen insbesondere gefördert werden:
a. der Erwerb von Bauland oder überbauter Grundstücke;
b. die Erstellung neuer oder die Erneuerung bestehender Wohnungen;
c. die preisgünstige Vermietung der Wohnungen.

## Art. 2a {#art_2a}

4 Finanzielle Leistungen der Stadt
1 Der Grosse Stadtrat bewilligt periodisch für jeweils mehrere Jahre einen
Sonderkredit.
2 Der Stadtrat beschliesst gestützt auf einen Subventionsvertrag auf
Gesuch hin einzelne Investitionsbeiträge für konkrete Projekte der GSW
Luzern zulasten der Investitionsrechnung nach Massgabe von Art. 3–5.

## Art. 3 {#art_3}

5 Geltungsbereich
Beiträge an die GSW Luzern werden nur gewährt, wenn sie sich auf ein
Objekt auf dem Gebiet der Stadt Luzern beziehen.
II. Förderung des Liegenschaftenerwerbs, des Baus und der

## Art. 4 Erneuerung von Mietwohnungen 6 {#art_4}

7 Gewährung von Beiträgen
1 Die Stadt Luzern gewährt der GSW Luzern auf Gesuch hin Beiträge an
den Erwerb von Liegenschaften, den Bau preisgünstiger Wohnungen oder
die Erneuerung von Wohnungen.
2–5 Fassung gemäss Änderung vom 13. Juni 2024, in Kraft seit 1. Januar 2025.
6 Fassung gemäss Änderung vom 30. Januar 2003, in Kraft seit 1. Mai 2003.
7 Fassung gemäss Änderung vom 13. Juni 2024, in Kraft seit 1. Januar 2025.
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2 Die Beiträge werden an Vorhaben gewährt, die nach Inkrafttreten dieses
Reglements getätigt wurden, und sofern dies aufgrund der Wohnungsmarktlage zweckmässig ist.
3 Die Beiträge sollen den Eigenfinanzierungsanteil sicherstellen und dürfen
25 % des Kaufpreises bzw. der Erneuerungskosten nicht übersteigen.

## Art. 5 {#art_5}

8 Voraussetzungen
1 Vor Erwerb einer Liegenschaft und der Inanspruchnahme von Beiträgen
hat die GSW Luzern die Kaufofferte mit Finanzierungsmodell dem Stadtrat
zur Genehmigung zu unterbreiten.
2 Der Stadtrat kann Einsicht in weitere Unterlagen verlangen, wie insbesondere in das Sanierungskonzept und das Betriebskonzept mit einer Darstellung der vorgesehenen Mietzinse und Mietzinszuschüsse.
3 Der Stadtrat kann Beiträge für einen übersetzten Kaufpreis ablehnen.
Art. 6–16 9
Art. 17 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt mit der Veröffentlichung im Kantonsblatt in Kraft.10
Luzern, 5. Juli 1990
Namens des Grossen Stadtrates
Martly Angst
Ratspräsidentin
Werner Bär
Stadtschreiber
8 Fassung gemäss Änderung vom 13. Juni 2024, in Kraft seit 1. Januar 2025.
9 Aufgehoben durch Änderung vom 30. Januar 2003, in Kraft seit 1. Mai 2003.
10 Das vorliegende Reglement und das Reglement über die Förderung des Umzugs von Grossin Kleinwohnungen sowie der für die Massnahmen zur Wohnraumverbilligung in der Stadt
Luzern vorgesehene Kredit in der Höhe von 12 Millionen Franken wurde von den Stimmberechtigten am 23. September 1990 gutgeheissen; veröffentlicht im Kantonsblatt vom
29. September 1990.
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Tabelle der Änderungen des Reglements über Beiträge zugunsten der
Gemeinnützigen Stiftung für preisgünstigen Wohnraum Luzern (GSW-
Luzern-Reglement) vom 5. Juli 1990
Nr. B+A / StB Datum Kantonsblatt
Seite
Geänderte
Stellen
Art der
Änderung
Inkrafttreten
1. B+A 52/02 30.1.03 8.2.03
Art. 6–16
Titel,
Überschrift
vor Art. 4, Art.
aufgehoben
geändert
1.5.03
2. B+A 11/13 24.10.13 15.2.14
Art. 2a eingefügt 9.2.14
3. B+A 15/24 13.6.24 21.9.24
Art. 1–5 geändert 1.1.25
