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title: "Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des Ennendaner Dorfbaches in der Bleiche Ennenda"
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provisions: 20
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# Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des Ennendaner Dorfbaches in der Bleiche Ennenda

## Art. 1 (Erlassen vom Regierungsrat am 3. Juli 2008) {#art_1}

Konzessionserteilung
1 Der Regierungsrat erteilt hiermit der Canis GmbH, Bleiche 1, Ennenda, eine
Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft am Ennendaner Dorfbach in
der Bleiche.

## Art. 2 {#art_2}

Umfang der Konzession
1 Der Regierungsrat erteilt der Konzessionärin die Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des Dorfbaches auf der Parzelle 1020 (Querung der
Bleichestrasse bis SBB Grundstück der Gemeinde Ennenda).
2 Die Konzessionärin hat das Recht, die im Konzessionsgesuch vom
21. April 2008 aufgeführten Anlagen zu erstellen und zu betreiben.

## Art. 3 {#art_3}

Dauer der Konzession
1 Die Konzession gilt auf die Dauer von 60 Jahren vom Tage der Inbetriebsetzung des Kraftwerkes an. Als Zeitpunkt der Inbetriebsetzung gilt der Beginn der dauernden Stromabgabe; er wird durch das für das Energiewesen
zuständige Departement verbindlich festgesetzt.

## Art. 4 {#art_4}

Genehmigungsverfahren
1 Für den Bau und den Betrieb der für die Ausübung der Wasserrechte notwendigen Werkanlagen bedarf es verschiedener Spezialbewilligungen gestützt auf Gesetze des Kantons und des Bundes.
2 Den Anforderungen, die sich aus der Anwendung dieser Gesetze ergeben,
wird mit den nachfolgenden Konzessionsvorschriften Rechnung getragen.

## Art. 5 {#art_5}

Änderungen der Anlagen, des Projektes und des Konzessionsumfanges
1 Bauliche Abweichungen vom Konzessionsprojekt, welche noch innerhalb
des Konzessionsumfanges liegen, bedürfen der Bewilligung des Regierungsrates und allenfalls weiterer zuständiger Behörden. Ausgenommen
sind bauliche Änderungen untergeordneter Natur, soweit sie keine zusätzlichen Auswirkungen auf die Wasserkraftnutzung, den Raum und die Umwelt
nach sich ziehen. Diese sind vorgängig dem für das Bauwesen zuständigen
Departement zu melden.
SBE XI/1 2 1
VII B/532/17
2 Soll während der Konzessionsdauer der Umfang der Konzession nach Artikel 2 verändert werden, so ist dazu eine Änderung oder Anpassung der vorliegenden Konzession erforderlich.
3 Änderungen, die weder konzessionspflichtig noch bewilligungspflichtig
sind, müssen dem zuständigen kantonalen Departement schriftlich gemeldet werden. Dabei ist zu bestätigen, dass alle Bestimmungen dieser Konzession eingehalten werden.

## Art. 6 {#art_6}

Fristen
1 Die Konzessionärin ist verpflichtet, vom Zeitpunkt der Erteilung der Konzession an gerechnet,
a. innert einem Jahr mit den Bauarbeiten für das Kraftwerk zu beginnen, wobei die Arbeiten zur Erschliessung der Baustelle als Bauarbeiten gelten;
b. innert zwei Jahren die Anlagen fertig zu stellen und in Betrieb zu
setzen.
3 Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann der Regierungsrat auf begründetes Gesuch der Konzessionärin hin die Fristen angemessen verlängern.

## Art. 7 {#art_7}

Erwerb von Grund und Rechten
1 Die Konzessionärin hat die für den Bau und Betrieb der Kraftwerke erforderlichen Rechte zu erwerben und abzugelten.
2 An Gewässern bestehende Privatrechte und auf älterer Verleihung beruhende Wasserrechte werden durch diese Verleihung nicht berührt. Es ist Sache der Konzessionärin, sich mit den Inhabern solcher Rechte zu verständigen oder ihre Einsprachen gegebenenfalls auf dem Rechtswege zu beseitigen. Wird der Kanton wegen Verletzung von Rechten durch diese Verleihung
belangt, so hat die Konzessionärin den Kanton schadlos zu halten und allfällige Prozesse zu übernehmen.

## Art. 8 {#art_8}

Bestehende Wassernutzungen
1 Die Konzessionärin übernimmt jegliche Haftung gegenüber den Inhabern
bestehender Wasserrechte am Dorfbach.

## Art. 9 {#art_9}

Wasserbaupolizeiliche Verpflichtungen
1 Haben Anlage und Betrieb der Kraftwerks- und Nebenanlagen Änderungen
in den Wasserabflussverhältnissen oder im Grundwasser zur Folge, welche
sich auf das Eigentum der Uferanstösser oder auf den wasserbaulichen Zustand der Gewässer und damit im Zusammenhang stehende öffentliche Interessen nachteilig auswirken, so ist die Konzessionärin zur Ausführung aller
von den zuständigen Behörden angeordneten Schutzbauten und sonstigen
Vorkehren zur Vermeidung oder Behebung dieser Nachteile auf eigene
Kosten sowie zum Ersatz des eingetretenen Schadens verpflichtet.

## Art. 10 VII B/532/17 {#art_10}

Landschaftsschutz
1 Sämtliche Anlagen sind so auszuführen, dass Landschaftsbild und Naturschönheiten möglichst wenig gestört werden und die Lebensräume von
Pflanzen und Tieren geschont werden.

## Art. 11 {#art_11}

Schutz der öffentlichen Interessen
1 Die Überwachung von Bau, Betrieb und Unterhalt der Anlagen obliegen
den nach kantonalen und Bundesgesetzen zuständigen Behörden. Ihren
Aufsichtspersonen, den kantonalen Polizeiorganen und allfälligen Bevollmächtigten der Gemeinde ist der freie Zutritt zu allen Baustellen und Anlagen jederzeit zu gestatten. Die Konzessionärin kann sich zu ihrer Entlastung
nicht auf die kantonale Genehmigung und Aufsicht berufen.
2 Das Kraftwerk darf erst in Betrieb gesetzt werden, wenn alle Bauwerke als
planmässig befunden worden sind und sich sämtliche Einrichtungen als
betriebsfähig erwiesen haben.

## Art. 12 {#art_12}

Haftpflicht
1 Die Haftpflicht richtet sich nach den einschlägigen eidgenössischen und
kantonalen Vorschriften. Die Konzessionärin ist verpflichtet, eine angemessene Haftpflichtversicherung abzuschliessen.

## Art. 13 {#art_13}

Übertragung der Konzession
1 Die Konzession kann nur mit Zustimmung des Regierungsrates auf einen
andern Bewerber übertragen werden. Der Regierungsrat wird bei seinem
Entscheid berücksichtigen, ob der neue Bewerber in der Lage ist, das Kraftwerk zu betreiben und allen Erfordernissen der Konzession genügt und keine Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen.

## Art. 14 {#art_14}

Erneuerung der Konzession
1 Der Regierungsrat kann die Konzession nach ihrem Ablauf erneuern, wenn
nicht Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen.

## Art. 15 {#art_15}

Verwirkung der Konzession
1 Die Konzession verwirkt, wenn
a. die in Artikel 6 festgelegten Fristen nicht eingehalten werden;
b. die Konzessionärin den Betrieb zwei Jahre unterbricht und ihn innert angemessener Frist nicht wieder aufnimmt;
c. die Konzessionärin wichtige Pflichten trotz Mahnung gröblich verletzt.

## Art. 16 VII B/532/17 {#art_16}

Erlöschen der Konzession; Rückbau
1 Die Konzession erlischt:
a. durch Ablauf der in Artikel 3 eingeräumten Konzessionsdauer, unter Vorbehalt der Erneuerung nach Artikel 14;
b. durch Verwirkung (Art. 15).
2 Erlischt die Konzession durch Verwirkung, so geht der Inhaber der Konzession aller durch diese verliehenen Rechte sowie den an den Kanton entrichteten Gebühren verlustig. Anderseits wird die Konzessionärin der in der
Konzession niedergelegten Verpflichtungen enthoben.
3 Werden die Anlagen nicht weiter benützt, so ist die Konzessionärin verpflichtet, die Anlagen nach Anordnungen des Regierungsrates zu sichern
oder zu beseitigen.

## Art. 17 {#art_17}

Streitigkeiten
1 Streitigkeiten zwischen dem Kanton und der Konzessionärin über die aus
dem Konzessionsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten werden,
soweit sich aus der Gesetzgebung oder der vorliegenden Konzession nichts
anderes ergibt, in erster Instanz vom Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und in zweiter Instanz vom Bundesgericht entschieden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes1).
2 Über Streitigkeiten zwischen der Konzessionärin und andern Nutzungsberechtigten in Bezug auf den Umfang der Nutzungsrechte entscheiden die ordentlichen Gerichte.

## Art. 18 {#art_18}

Zukünftige Gesetzgebung
1 Die bestehende und künftige Gesetzgebung des Bundes und des Kantons
bleibt dieser Konzession gegenüber vorbehalten, soweit es sich nicht um
wohlerworbene Rechte handelt.

## Art. 19 {#art_19}

Heimfall
1 Nach Ablauf der Konzession behält sich der Kanton den Heimfall vor. Der
Inhalt des Heimfallrechts richtet sich nach den dannzumal geltenden Bundes- und Kantonsvorgaben.
2 Die Standortgemeinde hat Anspruch auf mindestens einen Drittel an der
Heimfallverzichtsabgeltung oder am Heimfallsubstrat, sofern die kantonale
Gesetzgebung nicht einen höheren Anteil vorgibt.

## Art. 20 {#art_20}

Vollzug
1 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug dieser Konzession beauftragt.
1) GS III G/1
