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title: "Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung"
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provisions: 16
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# Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Kanton und Gemeinden fördern im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Sport- und Bewegungsaktivitäten der Bevölkerung und streben damit insbesondere folgende Ziele
an:
a) Unterstützung der Sport- und Bewegungsaktivitäten auf allen Altersstufen;
b) Vorhandensein eines breiten Angebots an Sport- und Bewegungsaktivitäten in
allen Regionen;
c) Gewährleistung guter Rahmenbedingungen für den Leistungssport;
d) Bewusstseinsstärkung der positiven Auswirkungen und Werte des Sportes in
der Bevölkerung;
e) Bekämpfung von Unfallgefahren bei Sport und Bewegung sowie der negativen Begleiterscheinungen des Sportes.

## Art. 2 {#art_2}

Massnahmen
1 Zur Erreichung der Ziele werden vom Kanton Projekte und Programme unterstützt
und durchgeführt.
1) GRP 2013/2014, 859
2) BR 110.100
3) Seite 1233
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
470.000

## Art. 3 {#art_3}

Sportförderungskonzept
1 Die Regierung erlässt ein umfassendes Konzept zur Förderung von Sport und Bewegung im Kanton und überprüft dieses periodisch.

## Art. 4 {#art_4}

Zusammenarbeit und Subsidiarität
1 Der Kanton arbeitet mit den Gemeinden und Dritten, insbesondere den kantonalen
Sportverbänden, zusammen. Er kann Aufgaben an sie delegieren und mit ihnen Leistungsvereinbarungen abschliessen.
2 Er fördert insbesondere die Privatinitiative und die ehrenamtliche Tätigkeit.
3 Er fördert Sport- und Bewegungsaktivitäten, soweit diese Aufgabe nicht von
Gemeinden oder Dritten wahrgenommen wird.
2. Massnahmen

## Art. 5 {#art_5}

Programme und Projekte
1 Im Rahmen der Ziele gemäss Artikel 1 führt der Kanton zulasten der allgemeinen
Staatsmittel eigene Projekte und Programme durch und unterstützt solche von
Gemeinden und Dritten in folgenden Bereichen:
a) Beratung und Unterstützung in den Belangen des Breiten- und Leistungssports;
b) Beratung und Unterstützung beim Aufbau lokaler Bewegungs- und Sportnetze;
c) Umsetzung der Sport- und Bewegungsförderungsprogramme des Bundes, namentlich Jugend und Sport J+S;
d) Aus- und Weiterbildungsangebote von hoher Qualität;
e) Koordination von Programmen und Projekten.

## Art. 6 {#art_6}

Beiträge aus der Spezialfinanzierung Sport
1 Der Kanton gewährt finanzielle Beiträge aus der Spezialfinanzierung Sport, insbesondere für:
a) allgemeine Verbands- und Vereinsarbeit;
b) Ausrichtung von Sportveranstaltungen;
c) Bau und Umbau von Sportanlagen und Sportbauten;
d) Anschaffung von Sportmaterialien und Sportgeräten;
e) Förderung von Sportlerinnen und Sportlern, insbesondere von förderungswürdigen Nachwuchssportlerinnen und -sportlern;
f) Teilnahme von Delegationen aus Bündner Sportverbänden an interkantonalen
und internationalen Sportveranstaltungen;
g) allgemeine Projekte zur Sportförderung.
470.000

## Art. 7 {#art_7}

Kinder und Jugendliche
1 Der Schwerpunkt der Unterstützung von Projekten und Programmen liegt in der
Förderung des Kinder- und Jugendsportes.

## Art. 8 {#art_8}

Bewegungsförderung
1 Der Kanton unterstützt Programme und Projekte zur Bewegungsförderung.

## Art. 9 {#art_9}

Breitensport
1 Der Kanton leistet Beiträge an Verbände, Vereine und Institutionen, welche Sport
und Bewegung im Sinne dieses Gesetzes fördern.

## Art. 10 {#art_10}

Leistungssport
1 Der Kanton leistet Beiträge zur Unterstützung des Leistungssportes an Verbände,
Vereine sowie einzelne Sportlerinnen und Sportler, namentlich im Sinne einer gezielten Nachwuchsförderung.
2 Er sorgt für die Vereinbarkeit von Ausbildung und Nachwuchsleistungssport.

## Art. 11 {#art_11}

Freiwilliger Schulsport
1 Der Kanton fördert aus allgemeinen Staatsmitteln Sport und Bewegung ausserhalb
des obligatorischen Schulunterrichts.

## Art. 12 {#art_12}

Sportpreis
1 Der Kanton kann jährlich den Bündner Sportpreis sowie weitere Preise vergeben
und Beiträge an Verbandssportpreise leisten.
3. Organisation und Finanzen

## Art. 13 {#art_13}

Sportförderungskommission
1 Zur Beratung in Fragen der Förderung von Sport und Bewegung setzt die Regierung eine kantonale Sportförderungskommission ein.

## Art. 14 {#art_14}

Finanzierung
1 Der Kanton bestreitet die Kosten für die Förderung von Sport und Bewegung aus
allgemeinen Staatsmitteln sowie der Spezialfinanzierung Sport.

## Art. 15 {#art_15}

Beitragsgewährung
1 Die Gewährung von Beiträgen ist abhängig von der Förderungswürdigkeit sowie
von angemessenen Eigenleistungen.
470.000
4. Schlussbestimmung

## Art. 16 {#art_16}

Referendum, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum4).
2 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes5).
4) Die Referendumsfrist ist am 24. September 2014 unbenutzt abgelaufen.
5) Mit RB vom 7. Juli 2015 auf den 1. August 2015 in Kraft gesetzt.
470.000
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
11.06.2014 01.08.2015 Erlass Erstfassung 2015-024
470.000
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 11.06.2014 01.08.2015 Erstfassung 2015-024
