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title: "Verordnung über die Anwaltsprüfung"
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provisions: 14
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# Verordnung über die Anwaltsprüfung

## Art. 1 von der Regierung erlassen am 4. April 2023 {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die von der Aufsichtskommission durchgeführten Prüfungen und die in diesem Zusammenhang geschuldeten Gebühren.

## Art. 2 {#art_2}

Prüfungstermine
1 Die Anwaltsprüfungen werden in der Regel im Frühling und im Herbst durchgeführt.

## Art. 3 {#art_3}

Ausschreibung
1 Die Aufsichtskommission gibt die Prüfungstermine und die Angaben zum Gesuch
um Zulassung mindestens zehn Wochen im Voraus im Kantonsamtsblatt bekannt.

## Art. 4 {#art_4}

Gesuch um Zulassung
1 Das Gesuch um Zulassung zur Anwaltsprüfung ist innert der bekanntgegebenen
Frist mit dem zur Verfügung gestellten Formular unter Beilage folgender Unterlagen
bei der Aufsichtskommission einzureichen:
a) einem kurz gefassten Lebenslauf;
b) einem aktuellen Privatauszug aus dem eidgenössischen Strafregister;
c) einem aktuellen Auszug aus dem Betreibungs- und Konkursregister;
d) dem Ausweis über ein abgeschlossenes juristisches Studium an einer schweizerischen Hochschule oder über einen gleichwertigen Abschluss an einer ausländischen Hochschule;
1) BR 310.100
2) BR 110.100
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
310.210
e) dem Ausweis über die geforderte rechtspraktische Tätigkeit.
2 Prüfungsversuche in anderen Kantonen sind im Gesuch um Zulassung zur Anwaltsprüfung anzugeben.

## Art. 5 {#art_5}

Gegenstand der Anwaltsprüfung
1. Allgemeines
1 Die Anwaltsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
2 Sie ist nicht öffentlich.

## Art. 6 {#art_6}

2. Schriftliche Prüfung
1 Die schriftliche Prüfung beinhaltet eine Fallbearbeitung. In der Regel sind ein
Rechtsgutachten sowie die zweckmässigen beziehungsweise erforderlichen Eingaben und Rechtsschriften zu verfassen.
2 Die schriftliche Prüfung dauert zehn Stunden.
3 Die zulässigen Hilfsmittel werden vorgängig bekanntgegeben. Weitere Hilfsmittel
können am Prüfungstag abgegeben werden.
4 Die schriftliche Prüfung wird von allen Bewerberinnen und Bewerbern gleichzeitig
unter Aufsicht abgelegt.

## Art. 7 {#art_7}

3. Mündliche Prüfung
1 Wer in der schriftlichen Prüfung mindestens die Note 3,5 erreicht, wird zur mündlichen Prüfung zugelassen.
2 An der mündlichen Prüfung werden folgende Rechtsgebiete geprüft:
a) Zivilprozessrecht;
b) Strafprozessrecht;
c) kantonales Staatsrecht und Verfassungsgerichtsbarkeit;
d) kantonales Verwaltungsrecht und kantonales Verwaltungsverfahrensrecht;
e) Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch3) und Anwaltsrecht.
3 Die mündliche Prüfung dauert mindestens eineinhalb Stunden.
4 Es sind keine Hilfsmittel zugelassen.
5 Die Bewerberinnen und Bewerber werden einzeln geprüft.

## Art. 8 {#art_8}

Fernbleiben und Abbruch
1 Bewerberinnen oder Bewerber, die der Anwaltsprüfung fernbleiben oder die Anwaltsprüfung nicht beenden, haben dies der Aufsichtskommission unverzüglich mitzuteilen und ihr die für den Nachweis des wichtigen Grunds erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
2 Liegt ein wichtiger Grund vor, werden die vor dem Abbruch abgelegten Prüfungen
bei der Fortsetzung angerechnet.
3) BR 210.100
310.210

## Art. 9 {#art_9}

Unehrliches Handeln
1 Unehrlich handelt, wer die Anwaltsprüfung mit nicht zugelassenen oder nicht abgegebenen Hilfsmitteln beziehungsweise mit fremder Hilfe absolviert.
2 Als Inanspruchnahme eines unzulässigen Hilfsmittels gilt insbesondere das Mitführen von nicht zugelassenen Kommunikations- und Informationsmitteln.
3 Wird fremde Hilfe in Anspruch genommen oder ein unzulässiges Hilfsmittel verwendet, zieht die Prüfungsaufsicht das unzulässige Hilfsmittel unverzüglich ein,
stellt die Beweise für ein unehrliches Verhalten sicher und informiert die Aufsichtskommission darüber.

## Art. 10 {#art_10}

Bewertung
1 Die schriftliche Prüfung und die mündliche Prüfung werden pro Fach mit den
Noten 1 bis 6 (unter Verwendung von halben Noten) bewertet. Die Note 6 stellt die
höchste Bewertung dar, die Note 1 die tiefste. Die Note 4 ist genügend.
2 Für die abschliessende Gesamtbeurteilung sind die Note der schriftlichen Prüfung
und die nicht gerundete Durchschnittsnote der mündlichen Prüfung gleichwertig.
Die Anwaltsprüfung besteht, wer aus beiden Prüfungen eine gerundete Durchschnittsnote von mindestens 4 erzielt.
3 Wird die Gesamtprüfung nicht bestanden, ist sie zu wiederholen.

## Art. 11 {#art_11}

Ausstellung des Anwaltspatents und Veröffentlichung der Erteilung
1 Das Anwaltspatent wird in Form eines Diploms und eines Beschlusses ausgestellt.
2 Die Erteilung des Anwaltspatents wird im Kantonsamtsblatt veröffentlicht.

## Art. 12 {#art_12}

Aufsichtskommission
1 Die Aufsichtskommission führt die Anwaltsprüfung durch und erteilt das Anwaltspatent.
2 Sie führt ein Verzeichnis über die erteilten Anwaltspatente.

## Art. 13 {#art_13}

Gebühren
1 Bewerberinnen und Bewerber haben folgende Gebühren zu entrichten:
a) für die Prüfung gemäss Artikel 9 des Anwaltsgesetzes4): Fr. 900.–
b) für die Ausfertigung des Anwaltspatents und die Veröffentlichung sowie die
Eintragung des Erwerbs des Anwaltspatents ins Verzeichnis: Fr. 100.–
c) für die Eignungsprüfung gemäss Artikel 31 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte5): Fr. 900.–
d) für das Gespräch gemäss Artikel 32 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte: Fr. 650.–
4) BR 310.100
5) SR 935.61
310.210
2 Wird eine Bewerberin oder ein Bewerber nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen, werden ihr oder ihm 300 Franken erstattet.

## Art. 14 {#art_14}

Übergangsbestimmung für Anwaltsprüfungen
1 Anwaltsprüfungen nach alter Prüfungsordnung werden letztmals im Juni 2023
durchgeführt.
2 Für Bewerberinnen und Bewerber, welche die Anwaltsprüfung nach diesem Zeitpunkt absolvieren, gilt die neue Prüfungsordnung.
310.210
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
04.04.2023 01.04.2023 Erlass Erstfassung 2023-011
310.210
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 04.04.2023 01.04.2023 Erstfassung 2023-011
