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title: "Beteiligung des Kantons Solothurn an der Errichtung und am Betrieb der interkantonalen Försterschule Lyss"
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# Beteiligung des Kantons Solothurn an der Errichtung und am Betrieb der interkantonalen Försterschule Lyss

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931.345.1
Beteiligung des Kantons Solothurn an
der Errichtung und am Betrieb der
interkantonalen Försterschule Lyss
VB vom 23. Juni 1968
Der Kantonsrat von Solothurn
gestützt auf Artikel 17 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 23. Oktober
1887 nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates
vom 19. März 1968
beschliesst:
1. Der Kanton Solothurn tritt der interkantonalen Vereinbarung über die
Errichtung und den Betrieb der interkantonalen Försterschule Lyss bei.
2. Der Kanton Solothurn verpflichtet sich zu den nach dem Schlussbericht
der interkantonalen Kommission für die Errichtung einer Försterschule in
Lyss vorgesehenen Leistungen mit einem einmaligen Beitrag an die Errichtungskosten von 187000 Franken an die auf 1,7 Millionen Franken berechneten Gesamtkosten und zu dem ihm laut Berechnungen der Kommission
anfallenden jährlichen Beitrag für drei feste Plätze im Betrage von rund
12000 Franken.
3. Der Kantonsrat wird ermächtigt, weitere Kredite, die sich aus der Beteiligung an der Stiftung Försterschule Lyss ergeben, oder die auf die
Bauteuerung zurückzuführen sind, endgültig zu beschliessen.
4. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt
und ermächtigt, die Vereinbarung im Namen des Kantons Solothurn zu
unterzeichnen.
5. Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch das Volk mit der Publikation des Abstimmungsergebnisses im Amtsblatt in Kraft.
Publiziert im Amtsblatt vom 27. Juni 1968
