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title: "Gesetz über die Gehälter und die berufliche Vorsorge der Mitglieder der Regierung"
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provisions: 13
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# Gesetz über die Gehälter und die berufliche Vorsorge der Mitglieder der Regierung

## Art. 1 {#art_1}

Jahresgehalt
1 Das Jahresgehalt der Mitglieder der Regierung beträgt 118 Prozent des jeweiligen
Maximums der höchsten Gehaltsklasse einschliesslich des dreizehnten Monatslohns
gemäss kantonalem Personalgesetz4).
2 Das Jahresgehalt wird in zwölf gleich grossen Monatsraten ausbezahlt.

## Art. 2 {#art_2}

Präsidialzulage
1 Die Präsidialzulage beträgt 1/24 des Jahresgehalts und wird monatlich ausgerichtet.

## Art. 3 {#art_3}

Sozialzulagen, Leistungen im Todesfall
1 Die Besondere Sozialzulage, die Kinderzulagen und die Leistungen im Todesfall
richten sich nach den Bestimmungen der kantonalen Personalgesetzgebung.

## Art. 4 {#art_4}

Gehalt bei Verhinderung an der Arbeitsleistung
1 Das Gehalt bei Verhinderung an der Arbeitsleistung, insbesondere während Krankheit, Berufs- und Nichtberufsunfalls sowie während der Schwangerschaft und nach
der Niederkunft richtet sich nach den Bestimmungen der kantonalen Personalgesetzgebung.
1) GRP 2006/2007, 543
2) BR 110.100
3) Seite 1079
4) BR 170.400
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
170.380

## Art. 5 {#art_5}

Auslagenersatz
1 Auslagen, die in Ausübung der regierungsrätlichen Tätigkeit anfallen, werden nach
den Bestimmungen der kantonalen Personalgesetzgebung vergütet.

## Art. 6 {#art_6}

Nebeneinkünfte
1 Nebeneinkünfte aus Vertretungen im Sinne von Artikel 41 KV5) fallen in die
Staatskasse. Davon ausgenommen sind die Taggelder und die Spesenvergütungen.

## Art. 7 {#art_7}

Berufliche Vorsorge
1 Die Mitglieder der Regierung werden für die berufliche Vorsorge bei der Pensionskasse Graubünden (PKGR) versichert. Die Beiträge und Leistungen richten sich
nach dem Gesetz über die Pensionskasse Graubünden (PKG)6).

## Art. 8 {#art_8}

Ruhegehalt
1. Leistungen
1 Nach dem Ausscheiden aus der Regierung besteht zusätzlich Anspruch auf ein
lebenslängliches Ruhegehalt. Das Ruhegehalt beträgt für jedes Amtsjahr dreieinhalb
Prozent des zuletzt bezogenen Gehalts, wobei jedes angefangene Amtsjahr als volles
Jahr gilt.
2 Solange ein ehemaliges Mitglied der Regierung ein Erwerbseinkommen erzielt, das
zusammen mit dem Ruhegehalt das Jahresgehalt eines amtierenden Mitglieds übersteigt, ist das Ruhegehalt um den Mehrbetrag zu kürzen. Leistungen aus der beruflichen Vorsorge gelten zum Rentenwert als Erwerbseinkommen.
3 Wird ein Regierungsmitglied während der Amtszeit vollinvalid, entspricht die Invalidenleistung dem anwartschaftlichen Ruhegehalt.
4 Die Ehegattenrente beträgt 60 Prozent des laufenden oder anwartschaftlichen Ruhegehalts.

## Art. 9 {#art_9}

2. Anrechnung anderer Versicherungsleistungen
1 Besteht im Invaliditätsfall gleichzeitig ein Anspruch auf Leistungen der PKGR und
auf andere anrechenbare Leistungen im Sinne von Artikel 18 PKG7), wird das Ruhegehalt so gekürzt, dass alle Zahlungen zusammen höchstens 60 Prozent des zuletzt
bezogenen Gehalts erreichen. Im Todesfall eines amtierenden Regierungsmitglieds
beträgt diese Begrenzung für die Hinterlassenen 50 Prozent.

## Art. 10 {#art_10}

3. Finanzierung
1 Die Ruhegehälter und die mitversicherten Leistungen werden im Umlageverfahren
vom Kanton finanziert.
5) BR 110.100
6) BR 170.450
7) BR 170.450
170.380

## Art. 11 {#art_11}

4. Übrige Bestimmungen
1 Im Übrigen gelten sinngemäss die Bestimmungen des PKG8).
2 Die Auszahlung der Leistungen besorgt die PKGR.

## Art. 12 {#art_12}

5. Übergangsbestimmungen
1 Die nach altem Recht entstandenen Leistungen bleiben unverändert.
2 Die gesamten aufgezinsten Einlagen der Sparversicherung jedes amtierenden Regierungsmitglieds werden zu dessen Gunsten als Freizügigkeitsleistung der PKGR
übertragen.
3 Amtierenden Regierungsmitgliedern wird für die bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-
Tretens dieses Gesetzes erfüllten Amtsjahre ein Ruhegehalt von vier Prozent des zuletzt bezogenen Gehalts angerechnet.

## Art. 13 {#art_13}

Referendum und In-Kraft-Treten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum9).
2 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens10).
8) BR 170.450
9) Die Referendumsfrist ist am 24. Januar 2007 unbenutzt abgelaufen.
10) Mit RB vom 30. Januar 2007 rückwirkend auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
170.380
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
19.10.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung -
170.380
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 19.10.2006 01.01.2007 Erstfassung -
