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title: "Km vom 11. Juni 2013 des Beschlusses Nr. 13/2013 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses"
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provisions: 5
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# Km vom 11. Juni 2013 des Beschlusses Nr. 13/2013 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

## Art. 1 {#art_1}

In Anhang IV des EWR-Abkommens erhält Nummer 7 (Richtlinie 90/377/EWG des Rates) folgende Fassung:
"32008 L 0092: Richtlinie 2008/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise (Neufassung) (ABl. L 298 vom 7.11.2008, S. 9)(1)
(1) Hier nur zu Informationszwecken aufgeführt; für die Durchführung siehe Anhang XXI über Statistik."

## Art. 2 {#art_2}

In Anhang XXI des EWR-Abkommens erhält Nummer 26 (Richtlinie 90/377/EWG des Rates) folgende Fassung:
"32008 L 0092: Richtlinie 2008/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise (Neufassung) (ABl. L 298 vom 7.11.2008, S. 9)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Liechtenstein wird von den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen befreit, mit Ausnahme der Verpflichtung zur Meldung der Strompreise für industrielle Endverbraucher der Gruppe IC und der Gaspreise für industrielle Endverbraucher der Gruppe I3. Diese Angaben (jeweils drei Preise: Preise ohne Steuern, Abgaben und sonstige staatlich verursachte Belastungen; Preise ohne MwSt. und sonstige erstattungsfähige Steuern; Preise einschliesslich aller Steuern, Abgaben, sonstigen staatlich verursachten Belastungen und MwSt.) sind anhand des einschlägigen Fragebogens von Eurostat halbjährlich innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Bezugszeitraums zu übermitteln."

## Art. 3 {#art_3}

Der Wortlaut der Richtlinie 2008/92/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

## Art. 4 {#art_4}

Dieser Beschluss tritt am 2. Februar 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.

## Art. 5 {#art_5}

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 1. Februar 2013.
(Es folgen die Unterschriften)
