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title: "Kantonales Gewässerschutzgesetz"
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provisions: 17
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# Kantonales Gewässerschutzgesetz

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung.
2 Es regelt die Aufgaben und Befugnisse der Vollzugsbehörden und der Privaten und bezeichnet die zuständigen Organe.

## Art. 2 {#art_2}

Zusammenarbeit
1 Die kantonalen Gewässerschutzbehörden, die Gemeinden sowie die Betreiberinnen und Betreiber von öffentlichen oder öffentlichen Zwecken dienenden
privaten Abwasseranlagen sind verpflichtet, zur Sicherstellung eines sachgemässen Gewässerschutzes zusammenzuarbeiten.

## Art. 3 {#art_3}

Übertragung öffentlicher Aufgaben
1 Die Gemeinden können Gemeindeverbänden oder privatrechtlichen Organisationen hoheitliche Befugnisse übertragen.
2 Die Bau- und Verkehrsdirektion (BVD), ihre zuständige Stelle und die

## Art. 4 Gemeinden können für den Vollzug Private beiziehen. * {#art_4}

Gewässerschutzpolizei
1 Die Gewässerschutzpolizei obliegt
a dem mit der Aufsicht über den Schutz der Gewässer betrauten Personal
des Kantons und der Gemeinden und
1) SR 814.20
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
97-41
821.0 2
b den Polizeiorganen des Kantons und der Gemeinden.

## Art. 5 {#art_5}

Interkommunale Gewässer
1 Berührt ein ober- oder unterirdisches Gewässer das Gebiet mehrerer
Gemeinden, hat jede Gemeinde diejenigen Massnahmen zu treffen, die zum
Schutz dieses Gewässers und im Interesse der anderen Gemeinden notwendig
sind. Die Massnahmen sind aufeinander abzustimmen.
2 Reinhaltung der Gewässer

## Art. 6 {#art_6}

Erstellung von Abwasseranlagen
1 Die Gemeinden erstellen die notwendigen Anlagen zur Ableitung und Reinigung des Abwassers aus Bauzonen und öffentlichen Sanierungsgebieten.
2 In den privaten Sanierungsgebieten erstellen die Grundeigentümerinnen und -
eigentümer gemeinsame Abwasseranlagen.
3 Industrielles Abwasser kann in einer privaten Anlage gereinigt werden, sofern
diese eine vorschriftskonforme Einleitung des gereinigten Abwassers in das
Gewässer gewährleistet. Allfällige dem Gemeinwesen zur Ableitung und Reinigung des industriellen Abwassers entstandene Kosten sind von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber abzugelten.

## Art. 7 {#art_7}

Gemeinsame Abwasserreinigung
1 Die Gemeinden haben die gemeinsame Abwasserreinigung durchzuführen,
wenn dies aus gewässerschutztechnischer und wirtschaftlicher Sicht zweckmässig ist.
2 Die zu diesem Zweck gebildeten öffentlich- oder privatrechtlichen Organisationen haben die zur Behandlung geeigneten Abwässer, Klärschlämme und
anderen Rückstände auch aus Regionen ausserhalb ihres Einzugsgebietes unter Kostenfolge entgegenzunehmen oder abzugeben, insbesondere
a bei Ausfall oder Überlastung einer Anlage,
b zur rationellen Nutzung der Kapazitäten oder
c zur sinnvolleren Verwertung.
3 Die Organisationen sind verpflichtet, vertraglich angeschlossene Gemeinden
oder Private gleich wie die Verbandsgemeinden und ihre Einwohnerinnen und
Einwohner zu behandeln. Bei Streitigkeiten verfügt die BVD. *
3 821.0
4 Organisationsgrundlagen von Gemeindeverbänden und von privatrechtlichen
Organisationen sowie Verträge zum Erstellen und Betreiben von Anlagen regionaler Bedeutung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die

## Art. 8 zuständige Stelle der BVD. * {#art_8}

Konzept zur Siedlungsentwässerung
1 Der Kanton erstellt ein kantonales Konzept zur Siedlungsentwässerung.
2 Das Konzept
a zeigt den Ist-Zustand der Wasserqualität und den Stand der Siedlungsentwässerung auf,
b vergleicht den Ist-Zustand mit den Zielen des Gewässerschutzes und
zeigt die bestehenden Mängel auf,
c erfasst, ordnet und bewertet die zu treffenden Massnahmen,
d formuliert den zukünftigen Handlungsbedarf des Kantons,
e legt das weitere Vorgehen unter Berücksichtigung von Prioritäten fest und
f nimmt Rücksicht auf Gemeinden, Gemeindeverbände und Regionen.
3 Es ist periodisch den neuen Verhältnissen, den regionalen Entwicklungen sowie den technischen und naturwissenschaftlichen Erkenntnissen anzupassen.

## Art. 9 {#art_9}

Genereller Entwässerungsplan
1 Die Gemeinden und Organisationen nach Artikel 7 erstellen einen generellen
Entwässerungsplan (GEP). Der Zeitpunkt richtet sich nach Artikel 8 Absatz 2
Buchstabe e.
2 Im GEP sind die Bauzonen sowie die öffentlichen und privaten Sanierungsgebiete zu bezeichnen.
3 Der GEP ist periodisch der Bauentwicklung sowie den technischen und naturwissenschaftlichen Erkenntnissen anzupassen.
4 Der GEP ist bei der Aufstellung des Erschliessungsprogramms nach Baugesetz zu berücksichtigen.

## Art. 10 {#art_10}

Öl-, Chemie- und Gaswehr
1 Zur Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren für die Gewässer werden
kantonale Einsatzstellen betrieben. Der Regierungsrat regelt Organisation und
Finanzierung der Einsatzstellen.
2 Der Kanton belastet die ihm aus dem Unterhalt der Öl-, Chemie- und Gaswehr entstehenden Kosten den Verursacherinnen und Verursachern von Schadenfällen.
821.0 4

## Art. 11 {#art_11}

Gewässerschutzbewilligung
1 Wer Bauten oder Anlagen erstellen oder andere Vorkehren treffen will, die zu
einer Gewässerverunreinigung führen können, braucht eine Gewässerschutzbewilligung.
2 Die Gemeinden beurteilen Gewässerschutzgesuche für
a Neu- und Umbauten, aus denen nur häusliches Abwasser anfällt und die
sofort an die Gemeindekanalisation und die zentrale Abwasserreinigungsanlage angeschlossen werden können,
b private Schwimmbäder und
c Grünfuttersilos.
3 Die zuständige Stelle der BVD beurteilt die übrigen Gewässerschutzgesuche. *
4 Die BVD kann die Zuständigkeit zur Beurteilung weiterer Gewässerschutzgesuche an Gemeinden übertragen, die über die erforderlichen Fachstellen verfügen. *
5 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Koordinationsgesetzes.

## Art. 12 {#art_12}

Provisorische Gewässerschutzbewilligung
1 Bei Neu- und Umbauten, für die keine Anschlussmöglichkeit an eine zentrale
Abwasserreinigungsanlage besteht, ist in der Regel eine provisorische Gewässerschutzbewilligung zu erteilen. Diese sieht geeignete Ersatzmassnahmen bis
zum Eintritt der Anschlussmöglichkeit vor.

## Art. 13 {#art_13}

Klärschlamm
1 Die BVD grenzt gestützt auf das Leitbild zur Abfallentsorgung die Einzugsgebiete der regionalen Klärschlammtrocknungs- und -verbrennungsanlagen gegeneinander ab. *
2 Sie kann die Erstellung einer regionalen Klärschlammtrocknungs- und -verbrennungsanlage sowie den Beitritt oder den vertraglichen Anschluss einer
Gemeinde zu einer solchen verfügen. *
3 Klärschlamm darf nur
a * landwirtschaftlich verwertet werden, wenn er hygienisiert ist; die zuständige Stelle der BVD kann Ausnahmen bewilligen,
b an Landwirtschaftsbetriebe abgegeben werden, wenn diese nach Ausbringen des Hofdüngers aufgrund der Nährstoffbilanz einen zusätzlichen
Nährstoffbedarf aufweisen.
5 821.0

## Art. 14 {#art_14}

Seereinigung
1 Die Reinigung der öffentlichen Seen von Algen und Seegras ist Aufgabe der
Ufergemeinden.
2 Die Interessen der Fischerei und des Naturschutzes sind zu berücksichtigen.
3 Die Beiträge des Kantons an die Kosten der Seereinigung nach Absatz 1 können bis zu 30 Prozent des ausgewiesenen Betriebsaufwandes der Gemeinde
betragen. *
3 Abwasserfonds *
3.1 Allgemeines *

## Art. 15 {#art_15}

Spezialfinanzierung
1 Der Kanton führt eine Spezialfinanzierung (Abwasserfonds), die von der zuständigen Stelle der BVD verwaltet wird. *
3.2 Abwasserabgabe *
Art. 15a * Grundsatz
1 Der Abwasserfonds wird durch eine Abwasserabgabe gespeist, die bei den
Betreiberinnen und Betreibern von öffentlichen Abwasserreinigungsanlagen erhoben wird. Soweit Abwasser in ausserkantonalen Abwasserreinigungsanlagen gereinigt oder direkt in den Vorfluter eingeleitet wird, wird die Abgabe bei
den Gemeinden erhoben.
2 Die Abwasserabgabe wird auf der Restverschmutzung und der Menge des
gereinigten Abwassers erhoben.
3 Bei Abwasserreinigungsanlagen, bei denen die notwendigen Daten zur Bemessung der Abgabe nicht ermittelt werden können, sowie bei Gemeinden, deren Abwasser in ausserkantonalen Anlagen gereinigt wird, werden Restverschmutzung und Menge des gereinigten Abwassers geschätzt.
4 Die Abgabepflichtigen überwälzen die Abwasserabgabe verursachergerecht.
Art. 15b * Höhe der Abgabe
1 Die Abwasserabgabe beträgt
a * höchstens 4 Rappen pro Kubikmeter gereinigtes Abwasser,
b * höchstens 55 Rappen pro Kilogramm chemischer Sauerstoffbedarf im
Auslauf,
c * höchstens 3.20 Franken pro Kilogramm Ammoniumstickstoff im Auslauf,
821.0 6
d * höchstens 80 Rappen pro Kilogramm Nitratstickstoff im Auslauf,
e * höchstens 24 Franken pro Kilogramm Gesamtphosphor im Auslauf.
2 Der Regierungsrat bestimmt die Höhe der Abgabe durch Verordnung. *
3.3 Beiträge aus dem Abwasserfonds *
Art. 16 * Gegenstand *
1 Beiträge werden entsprechend den Prioritäten nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e geleistet an
a den Bau und die Erweiterung von
1. Abwasserreinigungsanlagen,
2. Anlagen zur Klärschlammverwertung und -beseitigung,
3. Kanalisationen, die anstelle weitergehender Reinigungsmassnahmen erstellt werden,
4. Regenbecken,
b Sanierungsmassnahmen an Gewässern nach Artikel 28 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer,
c die Ausarbeitung von generellen Entwässerungsplänen,
d die Förderung der Aus- und Weiterbildung der mit Aufgaben nach diesem
Gesetz betrauten Personen,
e die Erneuerung von Abwasseranlagen von Gemeinden, die durch die Finanzierung der Werterhaltung übermässig belastet werden, und
f Massnahmen zur Elimination von Fremdwasser, wenn dessen Anfall
übermässig hoch ist.
2 Beiträge werden zudem geleistet an den Bau und die Erweiterung von Sammelleitungen, die sich ausserhalb der Bauzone befinden oder von mindestens
zwei Gemeinden benützt werden, sofern mit der Erstellung vor dem 1. Januar
2005 begonnen wird.
3 Aus dem Abwasserfonds können voll finanziert werden
a Untersuchungen, Planungen und Informationsmassnahmen in den Bereichen Abwasser- und Klärschlammentsorgung, insbesondere mit dem Ziel
der Verminderung dieser Stoffe,
b die Kosten für die Kontrolle der für die Abwasserabgabe massgeblichen
Abwassermengen und Restfrachten,
c die Kosten für die Abgeltung von Ertragseinbussen oder für die Wiederherstellung der durch Klärschlammdüngung beeinträchtigten Bodenfruchtbarkeit, sofern die Ursache der Ertragseinbusse oder der Beeinträchtigung nachweislich im kantonalen Klärschlammkonzept liegt.
7 821.0
d * Kosten der zuständigen Stelle der BVD für die Erfüllung von Aufgaben
nach Artikel 20, die in einem engen Zusammenhang mit Sinn und Zweck
des Abwasserfonds liegen.
4 Sämtliche durch die Verwaltung des Abwasserfonds verursachten Kosten gehen zu dessen Lasten.
5 Aus dem Abwasserfonds finanziert wird zudem die Mehrwertsteuer, die auf
der Abgabe erhoben und von den Abgabepflichtigen geschuldet wird. *
6 Die Fondsmittel sind zu verzinsen, und die Zinsen sind dem Fonds gutzuschreiben.
Art. 16a * Voraussetzungen
1 Der Kanton unterstützt Abwasseranlagen und -einrichtungen mit Beiträgen,
wenn
a die vorgesehene Lösung auf einer zweckmässigen Planung beruht, einen
sachgemässen Gewässerschutz gewährleistet, dem Stand der Technik
entspricht und wirtschaftlich ist,
b die Aufgabe ohne Unterstützung nicht oder nur mit Verzögerung erfüllt
würde,
c die Mitsprache des Kantons bei der Planung, beim Bau und beim Betrieb
gewährleistet ist und
d die nötigen Fondsmittel vorhanden sind.
2 An Abwasseranlagen werden zudem nur Beiträge gewährt, wenn ihr Einzugsgebiet mindestens 30 ständige Einwohnerinnen bzw. Einwohner oder mindestens fünf ständig bewohnte Gebäude umfasst.
Art. 16b * Erneuerung von Anlagen und Einrichtungen
1 An die Erneuerung von Abwasseranlagen und -einrichtungen werden Beiträge ausgerichtet, wenn auf Grund des generellen Entwässerungsplanes oder
auf andere Weise nachgewiesen wird, dass die gesamten jährlichen, über die
Lebensdauer der Anlagen gemittelten Werterhaltungskosten einer Gemeinde
mehr als 200 Franken pro Einwohnergleichwert betragen.
2 Die Einwohnergleichwerte werden auf Grund der mittleren Belastung der Abwasserreinigungsanlage berechnet.
821.0 8
Art. 16c * Beseitigung von Fremdwasser
1 An Massnahmen zur Beseitigung von Fremdwasser werden Beiträge ausgerichtet, wenn der Fremdwasseranfall in der betroffenen Region mehr als 400 Liter pro Einwohnergleichwert und Tag beträgt und auf Grund des generellen
Entwässerungsplanes der Nachweis erbracht wird, dass die Massnahme prioritär ist.
2 Die Einwohnergleichwerte und der Fremdwasseranfall werden auf Grund der
gemessenen Werte im Zulauf der Abwasserreinigungsanlage berechnet.
Art. 17 * Höhe der Beiträge *
1 Der Beitragssatz an die anrechenbaren Kosten wird in Abhängigkeit zu den
jährlichen Werterhaltungskosten und den entsorgten Einwohnerwerten wie folgt
bestimmt:
jährliche Werterhaltungskosten pro
Einwohnerwert (in Fr.)
Beitragssatz in Prozent
bis 50 15
zwischen 50 und 250 Formel: 0,175 x jährliche Werterhaltungskosten
pro Einwohnerwert + 6,25
über 250 50
2 Die Werterhaltungskosten ergeben sich aus dem Beschaffungswert der gemäss Anlagenbuchhaltung wiederzubeschaffenden und neu zu erstellenden
Anlagen, multipliziert mit den folgenden Erneuerungsraten:
a für Kanalisationen 1,25 Prozent,
b für Spezialbauwerke wie Regenbecken und Pumpstationen 2 Prozent,
c für Abwasserreinigungsanlagen 3 Prozent.
Art. 17a * Zuschlag
1 Ein Zuschlag von insgesamt höchstens 15 Prozent zum ordentlichen Beitragssatz wird ausgerichtet
a für Anlagen, die im Verhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit besonders aufwendig sind,
b bei ausserordentlichen Anforderungen und Auflagen im Interesse des
Umweltschutzes,
c bei ungünstigen hydrogeologischen Verhältnissen und anderen Standortnachteilen,
d zur Förderung von gemeinsamen Anlagen mehrerer Gemeinden.
9 821.0
Art. 17b * Besondere Bestimmungen
1 Beiträge können auch in Form von Kapitalbeteiligungen oder Darlehen
gewährt werden.

## Artikel 16 {#art_16}

Absätze 3 und 4 dürfen jährlich höchstens
8 Prozent der Einnahmen aus der Abwasserabgabe betragen.
3 Die Artikel 21 bis 27 des Staatsbeitragsgesetzes2) vom 16. September 1992
über die Sicherung des Beitragszweckes sind sinngemäss anwendbar.
Art. 18 * …
4 Vollzug und Rechtspflege
Art. 19 Aufsicht
1 Die BVD übt die Aufsicht über den Gewässerschutz aus. *
2 Sie kann anstelle einer Gemeinde, die trotz Mahnung ihre Aufsichtspflichten
oder Aufgaben auf dem Gebiet des Gewässerschutzes vernachlässigt, die erforderlichen Massnahmen verfügen, sofern wesentliche öffentliche Interessen
gefährdet sind. Für die Kosten haftet die Gemeinde, die ihrerseits auf die pflichtige Person Rückgriff nehmen kann. *
Art. 20 Kantonale Fachstelle
1 Kantonale Fachstelle für Gewässerschutz im Sinne der Bundesgesetzgebung
ist die zuständige Stelle der BVD. *
2 Sie vollzieht die im Bereich des Gewässerschutzes geltenden eidgenössischen und kantonalen Vorschriften, soweit deren Vollzug nicht anderen Amtsstellen übertragen ist.
3 Sie informiert die Öffentlichkeit über den Gewässerschutz und den Zustand
der Gewässer. Sie berät Behörden und Private.
4 Sie kann den Gemeinden in schwierigen Fällen Aufsichts- und Kontrollpflichten abnehmen und die erforderlichen Verfügungen erlassen. Die Bestimmungen nach Artikel 22 finden dabei sinngemäss Anwendung.
Art. 21 Gemeinden
1 Die Gemeinden vollziehen das Gesetz, seine Ausführungsbestimmungen und
die gestützt darauf erlassenen Verfügungen, soweit der Vollzug nicht dem
Kanton obliegt.
2) BSG 641.1
821.0 10
2 Sie üben in ihrem Gebiet die unmittelbare Aufsicht über den Gewässerschutz
aus und treffen die erforderlichen Massnahmen.
3 Sie bezeichnen eine Fachstelle mit den Verantwortlichen für den Gewässerschutz.
Art. 22 Herstellung des vorschriftskonformen Zustandes
1 Stellt die Gemeinde eine Missachtung vollstreckbarer Verfügungen oder
andere Vorschriftswidrigkeiten fest, verfügt sie die Schaffung oder Wiederherstellung des vorschriftskonformen Zustandes
2 Massnahmen, die innerhalb der angesetzten Frist nicht oder nicht vorschriftskonform durchgeführt werden, lässt die Gemeinde auf Kosten der Pflichtigen
durch Dritte vornehmen.
Art. 23 Abwasserreglement
1 Die Gemeinden erlassen ein Reglement über Organisation und Finanzierung
der Abwasserentsorgung.
Art. 24 Finanzierung
a Grundsätze
1 Die Abwasserentsorgung muss finanziell selbsttragend sein.
2 Sie wird durch folgende Leistungen finanziert:
a einmalige Gebühren sowie wiederkehrende Grund- und Verbrauchsgebühren,
b Grundeigentümer- und vertragliche Erschliessungsbeiträge,
c Beiträge des Bundes, des Kantons und Dritter.
Art. 25 b Spezialfinanzierung und Abschreibungen
1 Die Betreiberinnen und Betreiber von öffentlichen Abwasseranlagen führen
eine Spezialfinanzierung. Die jährliche Einlage steht in einem angemessenen
Verhältnis zum Wiederbeschaffungswert und zur Lebensdauer der Anlagen.
2 Die Einlagen in die Spezialfinanzierung müssen die dauernde Werterhaltung
der Anlagen gewährleisten. Sie sind vorab für die Abschreibungen zu verwenden.
Art. 26 Gebühren
1 Für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen nach diesem
Gesetz werden Gebühren erhoben.
11 821.0
Art. 27 Gewässerschutzbereiche
1 Die zuständige Stelle der BVD teilt das Kantonsgebiet in Gewässerschutzbereiche ein und stellt das Ergebnis in einer Gewässerschutzkarte dar. *
Art. 28 Sicherung von öffentlichen Leitungen
1 Die Sicherung von öffentlichen Abwasserleitungen, damit verbundenen
Sonderbauwerken und notwendigen Nebenanlagen richtet sich nach den Artikeln 21 und 22 des Wasserversorgungsgesetzes vom 11. November 19963).
2 Zuständige kantonale Behörde ist die zuständige Stelle der BVD. *
Art. 29 * Strafbestimmungen
1 Sofern die Widerhandlung nicht einen Straftatbestand des Bundesgesetzes
über den Gewässerschutz erfüllt, wird mit Busse bis zu 20'000 Franken bestraft, wer vorsätzlich
a Bauten oder Anlagen erstellt, erweitert, ändert oder andere Vorkehren
trifft, ohne über die nach diesem Gesetz dazu erforderliche Bewilligung zu
verfügen (Art. 11 und 12),
b * der zuständigen Stelle der BVD die zur Erhebung der Abwasserabgabe
notwendigen Angaben nicht oder in unzutreffender Weise vermittelt (Art.
15),
c in anderer Weise diesem Gesetz oder dessen Ausführungsvorschriften
zuwiderhandelt.
2 Handelt die Täterschaft fahrlässig, ist die Strafe Busse bis zu 10 000 Franken.
Art. 30 Anwendung des Verwaltungsstrafrechts
1 Die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht4) gelten als kantonales Recht für strafbare Handlungen nach
diesem Gesetz.
Art. 31 Rechtspflege
1 Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz und seine Ausführungsvorschriften erlassen werden, können nach den Bestimmungen des Koordinationsgesetzes und des Verwaltungsrechtspflegegesetzes angefochten werden.
3) BSG 752.32
4) SR 313.0
821.0 12
Art. 32 Enteignung
1 Der zwangsweise Erwerb dinglicher Rechte richtet sich nach Artikel 68 des
Bundesgesetzes über den Gewässerschutz5). Er kann nach kantonalem oder
nach eidgenössischem Recht erfolgen.
5 Schlussbestimmungen
Art. 33 Vorschriften des Regierungsrates
1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften, soweit
nicht ein Dekret vorbehalten ist.
Art. 34 Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 07.06.2001 *
Art. T1-1 *
1 Gesuche für Beiträge aus dem Abwasserfonds für Anlagen und Einrichtungen, mit deren Ausführung vor dem 1. Januar 2001 begonnen worden ist, werden nach bisherigem Recht beurteilt.
Bern, 11. November 1996 Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Kaufmann
Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl
RRB Nr. 975 vom 15. April 1997:
Inkraftsetzung:
a. Auf den 1. Januar 2000: Artikel 15 Absätze 3 bis 5;
b. Auf den 1. Juni 1997: alle übrigen Bestimmungen.
5) SR 814.20
13 821.0
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
11.11.1996 01.01.2000 Erlass Erstfassung 97-41
07.06.2001 01.01.2002 Art. 14 Abs. 3 eingefügt 01-89
07.06.2001 01.01.2002 Titel 3 geändert 01-89
07.06.2001 01.01.2002 Titel 3.1 eingefügt 01-89
07.06.2001 01.01.2002 Art. 15 Abs. 1 geändert 01-89
07.06.2001 01.01.2002 Titel 3.2 eingefügt 01-89
07.06.2001 01.01.2002 Art. 15a eingefügt 01-89
07.06.2001 01.01.2002 Art. 15b eingefügt 01-89
07.06.2001 01.01.2002 Titel 3.3 eingefügt 01-89
07.06.2001 01.01.2002 Art. 16 Titel geändert 01-89
07.06.2001 01.01.2002 Art. 16 geändert 01-89
07.06.2001 01.01.2001 Art. 16 Abs. 5 geändert 01-89
07.06.2001 01.01.2002 Art. 16a eingefügt 01-89
07.06.2001 01.01.2002 Art. 16b eingefügt 01-89
07.06.2001 01.01.2002 Art. 16c eingefügt 01-89

## Art. 17 {#art_17}

Titel geändert 01-89
07.06.2001 01.01.2002 Art. 17 geändert 01-89
07.06.2001 01.01.2002 Art. 17a eingefügt 01-89
07.06.2001 01.01.2002 Art. 17b eingefügt 01-89
07.06.2001 01.01.2002 Art. 18 aufgehoben 01-89
07.06.2001 01.01.2002 Titel T1 eingefügt 01-89
07.06.2001 01.01.2002 Art. T1-1 eingefügt 01-89
14.12.2004 01.01.2007 Art. 29 geändert 06-129
19.11.2018 01.01.2019 Art. 15b Abs. 1, a geändert 19-027
19.11.2018 01.01.2019 Art. 15b Abs. 1, b geändert 19-027
19.11.2018 01.01.2019 Art. 15b Abs. 1, c geändert 19-027
19.11.2018 01.01.2019 Art. 15b Abs. 1, d geändert 19-027
19.11.2018 01.01.2019 Art. 15b Abs. 1, e geändert 19-027
19.11.2018 01.01.2019 Art. 15b Abs. 2 eingefügt 19-027
24.06.2020 01.08.2020 Art. 3 Abs. 2 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 7 Abs. 3 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 7 Abs. 4 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 11 Abs. 3 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 11 Abs. 4 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 13 Abs. 1 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 13 Abs. 2 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 13 Abs. 3, a geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 15 Abs. 1 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 16 Abs. 3, d geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 19 Abs. 1 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 19 Abs. 2 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 20 Abs. 1 geändert 20-065
821.0 14
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
24.06.2020 01.08.2020 Art. 27 Abs. 1 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 28 Abs. 2 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 29 Abs. 1, b geändert 20-065
15 821.0
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 11.11.1996 01.01.2000 Erstfassung 97-41
Art. 3 Abs. 2 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 7 Abs. 3 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 7 Abs. 4 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 11 Abs. 3 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 11 Abs. 4 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 13 Abs. 1 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 13 Abs. 2 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 13 Abs. 3, a 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 14 Abs. 3 07.06.2001 01.01.2002 eingefügt 01-89
Titel 3 07.06.2001 01.01.2002 geändert 01-89
Titel 3.1 07.06.2001 01.01.2002 eingefügt 01-89
Art. 15 Abs. 1 07.06.2001 01.01.2002 geändert 01-89
Art. 15 Abs. 1 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Titel 3.2 07.06.2001 01.01.2002 eingefügt 01-89
Art. 15a 07.06.2001 01.01.2002 eingefügt 01-89
Art. 15b 07.06.2001 01.01.2002 eingefügt 01-89
Art. 15b Abs. 1, a 19.11.2018 01.01.2019 geändert 19-027
Art. 15b Abs. 1, b 19.11.2018 01.01.2019 geändert 19-027
Art. 15b Abs. 1, c 19.11.2018 01.01.2019 geändert 19-027
Art. 15b Abs. 1, d 19.11.2018 01.01.2019 geändert 19-027
Art. 15b Abs. 1, e 19.11.2018 01.01.2019 geändert 19-027
Art. 15b Abs. 2 19.11.2018 01.01.2019 eingefügt 19-027
Titel 3.3 07.06.2001 01.01.2002 eingefügt 01-89
Art. 16 07.06.2001 01.01.2002 Titel geändert 01-89
Art. 16 07.06.2001 01.01.2002 geändert 01-89
Art. 16 Abs. 3, d 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 16 Abs. 5 07.06.2001 01.01.2001 geändert 01-89
Art. 16a 07.06.2001 01.01.2002 eingefügt 01-89
Art. 16b 07.06.2001 01.01.2002 eingefügt 01-89
Art. 16c 07.06.2001 01.01.2002 eingefügt 01-89
Art. 17 07.06.2001 01.01.2002 geändert 01-89
Art. 17 07.06.2001 01.01.2002 Titel geändert 01-89
Art. 17a 07.06.2001 01.01.2002 eingefügt 01-89
Art. 17b 07.06.2001 01.01.2002 eingefügt 01-89
Art. 18 07.06.2001 01.01.2002 aufgehoben 01-89
Art. 19 Abs. 1 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 19 Abs. 2 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 20 Abs. 1 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 27 Abs. 1 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 28 Abs. 2 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 29 14.12.2004 01.01.2007 geändert 06-129
821.0 16
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 29 Abs. 1, b 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Titel T1 07.06.2001 01.01.2002 eingefügt 01-89
Art. T1-1 07.06.2001 01.01.2002 eingefügt 01-89
