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title: "Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues"
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provisions: 15
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# Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues

## § 1 {#par_1}

Massgebende Gesichtspunkte
1 Die Gesuche um Beiträge im Rahmen des sozialen Wohnungsbaues werden im Verhältnis der verfügbaren Mittel und unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Bedürfnisse, der Wohnqualität, der Anlagekosten und der Mietzinsansätze behandelt.

## § 2 {#par_2}

Zimmerfläche
1 Als ganze Zimmer gelten Wohn- und Schlafzimmer mit wenigstens 10 m² Grundrissfläche. Die Grundrissfläche des Wohnzimmers muss bei einer Zwei- und Dreizimmerwohnung wenigstens 16 m², bei einer Vierzimmerwohnung wenigstens 18 m² und bei einer Fünf- und Mehrzimmerwohnung wenigstens 20 m² betragen, beim Elternzimmer in
der Regel 14 m².
1 G XVIII 98
2 SR 842
3 SR 842.2. Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
V XVIII 137
2 Nr. 897k
2 Als halbe Zimmer werden angerechnet:
a. Wohn- und Schlafräume mit 6 bis 10 m² Grundrissfläche;
b. Wohnküchen mit einer Grundrissfläche von wenigstens 12 m²;
c. Wohndielen mit wenigstens 6 m² verkehrsfreier Grundrissfläche mit Fenstern ins
Freie;
d. Mansarden ausserhalb des Wohnungsabschlusses.

## § 3 {#par_3}

Anlagekosten
1 Die Wohnbauhilfe wird gewährt an Bauvorhaben, deren Bruttoanlagekosten im Sinne
von Artikel 11 der Vollzugsverordnung II beim Stand des Baukostenindexes von Ende
Juni 1965 folgende Ansätze nicht überschreiten:
a. * 68 000 Franken für die Dreizimmerwohnung im Wirtschaftsraum Luzern mit den
Gemeinden Luzern, Ebikon, Emmen, Kriens, Horw und Meggen;
b. 60 000 Franken für die Dreizimmerwohnung in allen anderen Gemeinden. Die
kantonale Dienststelle Immobilien4 ist befugt, bei besonderen Verhältnissen und
im Einzelfall Überschreitungen bis zur Limite von lit. a zuzulassen.
2 Für jedes weitere Zimmer erhöht sich die Kostengrenze um 10 000 Franken. Bei Ein-
und Zweizimmerwohnungen vermindert sich die Kostengrenze entsprechend.

## § 4 {#par_4}

Angemessenheit der Landkosten
1 Die Landkosten gelten in der Regel dann als übersetzt, wenn sie mit den Kosten für die
Erschliessung der Bauparzelle mehr als 20 % der Bruttoanlagekosten gemäss Artikel 11
der Vollzugsverordnung II betragen.
2 Für die Bruttoanlagekosten werden grundsätzlich nur die vom Bauherrn wirklich bezahlten Landkosten, einschliesslich aufgelaufene Passivzinsen und Erschliessungskosten, berücksichtigt.

## § 5 {#par_5}

Bewohnung, Untermiete, Wohnsitz und Arbeitsort
1 Als Bewohner von mit Wohnbauhilfe unterstützten Wohnungen sind in erster Linie Familien mit minderjährigen Kindern zu berücksichtigen. Die Zahl der im gemeinsamen
Haushalt lebenden Familienglieder soll der Zimmerzahl der Wohnung entsprechen.
2 Eine Wohnung darf nur von einer Familie bewohnt werden. Untermiete ist grundsätzlich nicht gestattet; bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Gemeinde Ausnahmen bewilligen unter gleichzeitiger Meldung an die kantonale Dienststelle Immobilien. *
4 Gemäss Änderung vom 16. März 2007 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und
der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. Juli
2007 (G 2007 33), wurde in den §§ 3, 5 und 7–15 die Bezeichnung «Amt für Hochbauten und Immobilien» durch «Dienststelle Immobilien» ersetzt.
Nr. 897k 3
§ 5bis * Finanzielle Verhältnisse
1 Bei den seit 1. März 1966 erstellten Bauten im sozialen Wohnungsbau gelten für den
Bezug der Wohnungen die Bestimmungen über die finanziellen Verhältnisse der Bewohner gemäss der eidgenössischen Verordnung.
2 Die für den Bezug der Wohnung anrechenbaren Ansätze für das Einkommen und Vermögen dürfen nachträglich bis höchstens 10 Prozent überschritten werden.

## § 6 {#par_6}

Nachweis der Finanzierung
1 Die Gewährung der Wohnbauhilfe wird vom Nachweis der vollständigen Finanzierung
des Bauvorhabens abhängig gemacht.
2 Der Bauherr hat sich mindestens mit einem Eigenkapital von 10 Prozent der Gesamtinvestitionen an der Finanzierung zu beteiligen und sich darüber auszuweisen, dass er über
dieses Kapital verfügt.
3 Die direkte oder indirekte Heranziehung der an den Wohnbauten beteiligten Handwerker, Unternehmer, Lieferanten und Architekten zu deren Finanzierung, insbesondere die
Gewährung von Darlehen und die Eingehung von Bürgschaften, ist unzulässig, wenn dadurch die Anlagekosten erhöht werden oder damit Verpflichtungen zur Auftragserteilung verbunden sind.

## § 7 {#par_7}

Festsetzung der Mietzinse
1 Alle Gesuche um Genehmigung der Mietzinsfestsetzung sind der kantonalen Dienststelle Immobilien zu unterbreiten.
2 Als landesüblich im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 der Vollzugsverordnung II gelten
die jeweiligen Ansätze der Luzerner Kantonalbank. Der in der Bürgschaftsurkunde festzulegende Maximalbetrag der Haftung soll in der Regel 120 Prozent der zu verbürgenden Kreditsumme betragen.
3 … *
4 Die nach der Genehmigung der Bauabrechnung ohne vorherige Bewilligung der kantonalen Amtsstelle vorgenommenen Aufwendungen werden im Sinne von Artikel 21 Absatz 5 der Vollzugsverordnung II für die Mietzinsberechnung nicht berücksichtigt.
5 Die kantonale Dienststelle Immobilien ist befugt, bei der Mietzinsfestsetzung den Zuschlag für Gebäudeunterhalt, öffentliche Abgaben und Altersentwertung nach den jeweils gültigen Ansätzen der eidgenössischen Bestimmungen je nach dem Alter der Gebäude zu berücksichtigen, sofern die Wohnungen fachgemäss unterhalten werden. *
4 Nr. 897k

## § 8 {#par_8}

Überwachung der Zweckerhaltung
1 Die Gemeinden haben die Erhaltung des Zweckes der Wohnbauhilfe im Einzelfall zu
überwachen. Sie haben gemäss Artikel 25 der Vollzugsverordnung II mindestens alle
zwei Jahre die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Bewohner der begünstigten Wohnbauten zu überprüfen.
2 Bei Mieterwechsel hat die Gemeinde die personellen und finanziellen Verhältnisse auf
die Bezugsberechtigung der Kapitalzinsbeihilfe zu überprüfen.
3 Das Prüfungsergebnis ist jeweils an die kantonale Dienststelle Immobilien weiterzuleiten. Gemeinden, die der Kontrollpflicht für diese oder frühere Wohnbauaktionen nicht
oder ungenügend nachkommen, können von der Beteiligung an der Wohnbauaktion ausgeschlossen werden.
4 Bei Feststellung einer Zweckentfremdung trifft die kantonale Dienststelle Immobilien
die Massnahmen gemäss Artikel 24 der Vollzugsverordnung II und erstattet gegebenenfalls Meldung an das Eidg. Büro für Wohnungsbau.

## § 9 {#par_9}

Bürgschaft und Kapitalbeschaffung
1 Wird im Sinne von § 7 Absatz 3 des Dekretes5 die Bürgschaft des Bundes oder werden
vom Bund Darlehen für die Finanzierung bestimmter Projekte beansprucht, sind hiefür
die einschlägigen Bestimmungen der bundesrätlichen Vollzugsverordnung II massgebend. Die in diesem Zusammenhang vom Kanton zu erfüllenden Aufgaben sind der
kantonalen Dienststelle Immobilien übertragen.
2 Verfahren, Abrechnung und Zuständigkeit

## § 10 {#par_10}

Vorabklärung
1 Vorgängig der definitiven Gesuchseingabe sind zur Vorabklärung, ob für ein Bauvorhaben grundsätzlich die Wohnbauhilfe in Betracht kommt, unter Verwendung des amtlichen Formulars der kantonalen Dienststelle Immobilien die Unterlagen gemäss Artikel
38 der Vollzugsverordnung II einzureichen.

## § 11 {#par_11}

Definitive Gesuche
1 Die Beitragsgesuche sind der Gemeinde im Sinne von Artikel 39 der Vollzugsverordnung II auf dem amtlichen Formular einzureichen. Die Gemeinde hat die Gesuche innert
Monatsfrist zu behandeln. Die Unterlagen müssen mindestens zwei Monate vor dem
vorgesehenen Baubeginn im Besitze der kantonalen Dienststelle Immobilien sein. *
5 G XVIII 98
Nr. 897k 5
2 Die kantonale Dienststelle Immobilien ist berechtigt, allfällig weitere zur Beurteilung
der Beitragsberechtigung des Gesuchstellers und des Bauvorhabens notwendige Unterlagen einzuverlangen.
3 Sofern in einer Gemeinde die Gesuche das Bedürfnis nach Wohnungen im sozialen
Wohnungsbau oder die finanziellen Möglichkeiten der Kapitalzinsbeihilfe übersteigen,
wird zur Auswahl der geeigneten Bauprojekte das Verfahren nach § 10 angewendet. Bei
annähernd gleichen Vorzügen werden jene Bauprojekte berücksichtigt, die im Verhältnis
zu den dafür aufzuwendenden Mitteln besser geeignet sind, das mit der Aktion verfolgte
Ziel zu erreichen.
§ 12 * Prüfung der Gesuche
1 Die Gemeinde hat die eingegangenen Gesuche auf ihr Bedürfnis und die Unterlagen
auf deren formelle Richtigkeit zu prüfen. Gesuche, welche die formellen Voraussetzungen dieser Verordnung nicht erfüllen, sind an den Gesuchsteller zur Vervollständigung
zurückzuweisen.
2 Die Gemeinde leitet die Gesuche nach Prüfung und Beschlussfassung unter Beilage der
schriftlichen Erklärung bezüglich Übernahme der Gemeindeleistungen an die kantonale
Dienststelle Immobilien weiter. Sie hat nicht nur die empfohlenen, sondern alle eingereichten Gesuche weiterzuleiten.

## § 13 {#par_13}

Beitragszusicherung und Annahmeerklärung
1 … *
2 Die Verfügung über die gesamten zugesicherten Leistungen der Gemeinwesen wird
dem Gesuchsteller durch die kantonale Dienststelle Immobilien schriftlich eröffnet. Der
Gesuchsteller hat dieser innert Monatsfrist seit Eingang der Verfügung Mitteilung zu
machen, ob er die an die Zusicherung der Wohnbauhilfe geknüpften Bedingungen annehmen will oder nicht.

## § 14 {#par_14}

Bauabrechnung
1 Nach Bauvollendung hat die Bauherrschaft im Sinne von Artikel 46 der Vollzugsverordnung II der kantonalen Dienststelle Immobilien eine von ihr und vom Bauleiter unterzeichnete Bauabrechnung einzureichen.
2 Die kantonale Dienststelle Immobilien prüft die Bauabrechnungen auf ihre Richtigkeit
und ermittelt die endgültigen Anlagekosten.
6 Nr. 897k
3 Schlussbestimmungen

## § 15 {#par_15}

Vollzug
1 Mit dem Vollzug des Dekretes und dieser Verordnung werden das kantonale Finanzdepartement6 und die ihm unterstellte kantonale Dienststelle Immobilien beauftragt.

## § 16 {#par_16}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt mit dem Dekret am 1. Juli 1971 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
6 Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 5. Juni 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001
(G 2000 273), wurde die Bezeichnung «Baudepartement» durch «Finanzdepartement» ersetzt.
Nr. 897k 7
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 21.06.1971 01.07.1971 Erstfassung V XVIII 137
§ 3 Abs. 1, a. 15.12.2009 01.01.2010 geändert G 2009 460
§ 5 Abs. 2 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445
§ 5bis 16.04.1973 01.05.1973 eingefügt V XVIII 654
§ 7 Abs. 3 11.07.1977 01.08.1977 aufgehoben G 1977 84
§ 7 Abs. 5 11.07.1977 01.08.1977 eingefügt G 1977 84
§ 11 Abs. 1 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445
§ 12 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445
§ 13 Abs. 1 24.02.1989 01.04.1989 aufgehoben G 1989 66
8 Nr. 897k
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
21.06.1971 01.07.1971 Erlass Erstfassung V XVIII 137
16.04.1973 01.05.1973 § 5bis eingefügt V XVIII 654
11.07.1977 01.08.1977 § 7 Abs. 3 aufgehoben G 1977 84
11.07.1977 01.08.1977 § 7 Abs. 5 eingefügt G 1977 84
24.02.1989 01.04.1989 § 13 Abs. 1 aufgehoben G 1989 66
11.12.2007 01.01.2008 § 5 Abs. 2 geändert G 2007 445
11.12.2007 01.01.2008 § 11 Abs. 1 geändert G 2007 445
11.12.2007 01.01.2008 § 12 geändert G 2007 445
15.12.2009 01.01.2010 § 3 Abs. 1, a. geändert G 2009 460
