---
title: "Vertrag mit der Hirslanden Klinik St. Anna, Luzern, über die Zusammenarbeit im Bereich der Neurochirurgie"
id: 9cc0736e-1b24-4e87-8a9b-753cdd03f283
authority: ow
place: "Obwalden"
applies_also_from: [ch]
kind: other
in_force: true
number: "832.15"
publisher_url: http://gdb.ow.ch/data/832.15/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/9cc0736e-1b24-4e87-8a9b-753cdd03f283
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/13017/de
read_on: 2026-10-23
sha256: e86f5c924142ac0689ffdbd6b1d9a04c394198d32ffc4777dae42187128a9663
provisions: 5
---

# Vertrag mit der Hirslanden Klinik St. Anna, Luzern, über die Zusammenarbeit im Bereich der Neurochirurgie

## Art. 1 {#art_1}

Leistungsangebot
Im Bereich der neurochirurgischen Versorgung wird vorliegend zwischen
voraussehbaren neurochirurgischen Eingriffen und Neurotraumatologie
unterschieden. Die Hirslanden Klinik St. Anna stellt die voraussehbaren
neurochirurgischen Eingriffe zu Gunsten von Patientinnen und Patienten
mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Obwalden sicher. Der Bereich
der Neurotraumatologie wird im Luzerner Kantonsspital sichergestellt.

## Art. 2 {#art_2}

Aufnahme
Bezüglich der Aufnahmepriorität sind Patientinnen und Patienten mit
zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Obwalden den Luzerner Patientinnen
und Patienten gleichgestellt.

## Art. 3 {#art_3}

Abrechnungs- und Auszahlungsmodalitäten
Die Hirslanden Klinik St. Anna stellt dem Finanzdepartement6 Obwalden
systematisch Einzelrechnungen zu.
4 OGS 2012, 10
5 SR 832.151
832.15

## Art. 4 {#art_4}

Vereinbarungsdauer
Diese Vereinbarung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2012 für

## Art. 5 unbestimmte Zeit. Sie ersetzt die Vereinbarung vom 18. Februar 19977 {#art_5}

Auflösung/Kündigung
Diese Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner unter Wahrung einer
sechsmonatigen Frist auf den 31. Dezember gekündigt werden.
6 Die Aufgaben des Finanzdepartements wurden auf den 1. Juli 2022 dem Sicherheits-
und Sozialdepartement übertragen (OGS 2022, 20)
7 OGS 1997, 67
