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title: "Reglement Beiträge Kulturvereine"
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provisions: 13
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# Reglement Beiträge Kulturvereine

## Art. 1 II. Grundsätzliche Regelungen 3 {#art_1}

Begriffe 3

## Art. 2 III. Beitragsermittlung 4 {#art_2}

Anspruchsberechtigung und Aufnahme in die Vereinsliste 4

## Art. 3 IV. Beitragsentrichtung 4 {#art_3}

Zusammensetzung des Vereinsbeitrags 4

## Art. 4 {#art_4}

Grundbeiträge 5

## Art. 5 {#art_5}

Jugendförderungsbeitrag 5

## Art. 6 {#art_6}

Seniorenförderungsbeitrag 5

## Art. 7 {#art_7}

Leistungsbeitrag 6

## Art. 8 {#art_8}

Beiträge für Dirigenten / Korrepetitoren / kulturelle Leiter 6

## Art. 9 {#art_9}

Sonderbeiträge 7

## Art. 10 {#art_10}

Berechnung und Auszahlung 8

## Art. 11 V. Schlussbestimmungen 9 {#art_11}

Ausschluss 9

## Art. 12 {#art_12}

Aufhebung des bisherigen Reglements 9

## Art. 13 {#art_13}

Inkrafttreten 9
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I. Präambel
1 Die Gemeinde betrachtet ein vielschichtiges Vereinsleben auf den Gebieten
Kultur und sinnvoller Freizeitgestaltung als wichtigen Faktor zur Förderung des
Wohlbefindens, der Bildung und des Zusammenlebens im Rahmen der dörflichen
Gemeinschaft. Zur Aufrechterhaltung der Vereinsvielfalt und zur Förderung der
Vereinsjugend im speziellen, entrichtet die Gemeinde an ortsansässige Vereine
jährlich finanzielle Beiträge, gestützt auf die nachstehenden Bestimmungen.
2 Die Personenbezeichnungen in diesem Reglement beziehen sich auf Ange
hörige jeden Geschlechts.
II. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Begriffe
11m Sinne dieses Reglements sind die nachfolgenden Begriffe wie folgt zu
verstehen:
a) Verein: Körperschaftlich organisierte Personenverbindung, die einem
besonderen Zweck gewidmet und keinen wirtschaftlichen
Zweck verfolgt und die in Vaduz ihren Sitz hat.
b) Kulturverein: Verein, dessen Zweck hauptsächlich in der Erbringung von
kulturellen Angeboten liegt und/oder wesentlich zur Pflege von
Tradition und von Bräuchen beiträgt.
c) Beitrag: Finanzielle Leistung der Gemeinde zu Gunsten eines Vereins,
die jährlich entrichtet wird.
d) Jugendliche: Personen, die im betreffenden Jahr das 18. Altersjahr voll
enden oder jünger sind.
e) Senioren: Personen, die im betreffenden Jahr das 65. Altersjahr voll
enden oder älter sind
f) Reinvermögen: Darunter ist die Differenz zwischen Aktiven und Verbindlich
keiten zu verstehen und umfasst im engeren Sinne das Eigen
kapital.
g) Vereinsliste: Gemeindeinterne Liste, auf der jene Vereine aufgeführt sind,
die beitragsberechtigt sind.
h) Grenznah: Hierbei handelt es sich um grenznahe Ortschaften im Radius
von 15 Km.
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III. Beitragsermittlung
Art. 2 Anspruchsberechtigung und Aufnahme in die Vereinsliste
1 Grundsätzlich haben alle Vereine mit Sitz in der Gemeinde Vaduz, die regel
mässig und aktiv kulturelle, soziale oder bildende Aufgaben in der Dorfgemein
schaft wahrnehmen, Anspruch auf Erhalt eines Beitrags, sofern sie folgende
Kriterien kumulativ erfüllen:
a) Der Verein besteht seit mindestens drei Jahren und hat seinen Sitz in Vaduz.
Neu gegründete Vaduzer Vereine, welche sich in der dreijährigen Wartefrist
befinden, erhalten keinen jährlichen Beitrag;
b) neue Vereine müssen zur Anerkennung als Ortsverein bei der Gründung
mindestens zur Hälfte aus Vaduzer Einwohnern bestehen;
c) der Verein hat mindestens zehn Aktivmitglieder bzw. aktive Jugendmitglieder;
d) der Verein hat die erforderlichen Unterlagen termingerecht und vollständig ein
gereicht;
e) der Verein muss seine Aktivitäten hauptsächlich in der Gemeinde ausüben;
f) beim Verein handelt sich nicht um einen landesweiten Verein.
2 Der Antrag auf Aufnahme in die Vereinsliste und Anerkennung als Ortsverein ist
schriftlich an die Gemeindeverwaltung zu richten. Folgende Unterlagen sind bei
zulegen:
a) Antrag auf Aufnahme in die Vereinsliste
b) Vereinsstatuten, welche die Ziele und den Zweck des Vereins definieren
c) Gründungsprotokoll des Vereins
d) Mitgliederliste, aufgeteilt in Aktiv- und Passivmitglieder.
IV. Beitragsentrichtung
Art. 3 Zusammensetzung des Vereinsbeitrags
1 Der Vereinsbeitrag setzt sich aus folgenden Teilbeiträgen zusammen:
a) Grundbeitrag;
b) Jugendförderungsbeitrag;
c) Seniorenförderungsbeitrag;
d) Leistungsbeitrag;
e) Beiträge für Dirigenten, Korrepetitoren und kulturelle Leiter;
f) Sonderbeiträge.
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Art. 4 Grundbeiträge
1 Der Grundbeitrag richtet sich nach dem Alter des Vereins, sowie der Anzahl der
Mitglieder und wird erstmals nach drei Jahren entrichtet.
2 Folgende Grundbeiträge für das Vereinsalter werden entrichtet:
3 bis 10 Jahre CHF 500.00
11 bis 25 Jahre CHF 1'000.00
26 bis 50 Jahre CHF 2'500.00
51 Jahre und älter CHF 4'000.00
3 Folgende zusätzlichen Grundbeiträge für die Anzahl aktiver Mitglieder werden
entrichtet:
je erwachsenem Mitglied CHF 30.00
maximal CHF 3'000.00.
Art. 5 Jugendförderungsbeitrag
1 Einen Jugendförderungsbeitrag erhalten Vereine, welche jungen Menschen die
Möglichkeit bieten, innerhalb geordneter Strukturen ihren Freizeitaktivitäten
nachzugehen. Der Beitrag für die Jugendförderung richtet sich nach der Anzahl
Jugendlicher, die im Verein aktiv sind.
2 Folgende Beiträge je Jugendliche werden entrichtet:
Bis zum vollendeten 18. Altersjahr CHF 60.00 pro Jugendliche.
3 Der Maximalbeitrag ist auf CHF 10'000.00 begrenzt.
Art. 6 Seniorenförderungsbeitrag
1 Die Vereine sind angehalten Senioren eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung zu
ermöglichen. Dafür werden die Vereine zusätzlich unterstützt. Der Beitrag für
Seniorenförderung richtet sich nach der Anzahl Senioren, die im Verein aktiv sind.
2 Der Seniorenbeitrag wird für Senioren ab dem vollendeten 65. Altersjahr ent
richtet:
Beitrag: CHF 20.00 pro Senior/in.
3 Der Maximalbeitrag ist auf CHF 10'000.00 begrenzt.
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Art. 7 Leistungsbeitrag
1 Ein Leistungsbeitrag wird als Anerkennung besonderer Leistungen eines Vereins
in Vaduz gewährt. Namentlich handelt es sich dabei um folgende Kategorien:
Kat. Leistung
Beitrag
in CHF
K1 Teilnahme an einem Gemeindeanlass/Leistungsbeitrag
Aktivität
500.00
K2 Platzkonzert oder Ständchen / vergleichbare Veranstaltung 750.00
K3 Durchführung Jahreskonzert / Jahresveranstaltung 1'000.00
K4 Durchführung einer umfangreichen eigenen Produktion 2'500.00
2 Als gemeindeeigene Anlässe der Kategorie 1 (K1) gelten jene Veranstaltungen,
welche durch die Gemeinde oder einzelne Arbeitsgruppen selbständig organisiert
werden. Beispielsweise sind darunter der Spiel- und Sporttag oder der Umwelttag
zu verstehen. Der Leistungsbeitrag wird u.a. auch bei nachfolgenden Aktivitäten
gewährt:
• Stand am Jahrmarkt,
• beim Weihnachtsmarkt,
• Apero ausschenken oder musikalische Umrahmung eines gemeinde
eigenen Anlasses.
3 Bei der Kategorie 2 (K2) handelt es sich um Leistungen von Vereinen, welche bei
Jubilaren oder Empfängen beispielsweise ein Ständchen sowie Platzkonzerte
spielen oder an öffentlichen, offiziellen oder gemeinnützigen Anlässen auftreten
und die Gemeinde Vaduz repräsentieren.
4 Als eigene Produktion der Kategorie 4 (K4) gelten Anlässe, bei der zur Haupt
sache eigene Mitglieder des Vereins mitwirken. Nicht darunter fallen Leistungen,
welche von Aussen eingekauft werden und der Verein lediglich als Veranstalter
auftritt. Die Einstufung, ob ein Anlass dieser Kategorie zuzuordnen ist, wird von der
Kulturkommission vorgenommen und dem Gemeinderat zur Entscheidungsfindung
gemäss Art. 10 Abs. 4 unterbreitet.
5 Aktivitäten und/oder Dienste, welche schon mit einem Stundensatz oder
Pauschalen durch die Gemeinde vergütet werden, werden nicht zusätzlich mit
einem Leistungsbeitrag oder Sonderbeitrag unterstützt.
Art. 8 Beiträge für Dirigenten / Korrepetitoren / kulturelle Leiter
1 An die Kosten, die einem Verein durch den Einsatz von ausgewiesenen und aus
gebildeten Dirigenten, Korrepetitoren oder kulturellen Leitern entstehen, leistet die
Gemeinde einen Beitrag.
2 Dieser Beitrag wird entrichtet, wenn ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Diri
genten, Korrepetitoren oder dem kulturellen Leiter und dem Verein besteht. Der
Verein ist verpflichtet, ein schriftliches Vertragsdokument dem Förderantrag
beizulegen.
3 Der Beitrag für Dirigenten, Korrepetitoren oder kulturelle Leiter wird auf Grund der
Grösse des Vereins und der ausgewiesenen Kosten bemessen und mit einem
Beitrag von maximal CHF 11'000.00 pro Verein unterstützt, und gleichzeitig auf
maximal 50 % der vertraglich vereinbarten Entschädigung begrenzt.
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Art. 9 Sonderbeiträge
1 Sonderbeiträge können den Vereinen als ausserordentliche Beiträge für Jubiläen
oder besondere Anschaffungen ausgeschüttet werden.
2 Bei Jubiläen kann eine einmalige Unterstützung zur Mitfinanzierung besonderer
Aktivitäten (bspw. Publikation, Festschrift, öffentlich zugängliche Jubiläums
veranstaltung und dergleichen) bis zu folgendem Maximalbetrag und höchstens
bis 50 % der anfallenden Kosten gesprochen werden:
25 Jahre CHF2'500.00
50/75 Jahre CHF5'000.00
100/ 125/ 150 Jahre CHF10’000.00
175/200 Jahre CHF12'500.00
3 Es werden keine Beiträge ausgerichtet, wenn diese dem ausschliesslichen
Zweck dienen, ein Fest oder ein Jubiläumsessen für die Mitglieder und deren
Gäste zu organisieren.
4 Ein schriftlicher Antrag zum Erhalt eines Sonderbeitrages muss ein Jahr im
Voraus (vor dem Jubiläumsjahr) bei der Gemeinde, zusammen mit dem Förder
antrag, schriftlich eingereicht werden.
5 Als besondere Anschaffungen gelten:
6 Die aufgeführten Prozentsätze beziehen sich auf die Nettokosten, also nach
Abzug aller Subventionen und Beiträge Dritter.
Kat. Anschaffung / Leistung
Beitrag
ln%
S1 Historische Uniformen (bspw. HMV) und Trachten
(ausgenommen Trachten der LTV da Subventionsreglement
der Gemeinden, einheitlicher Satz 40%)
70%
82 Uniformen / einheitliche Vereinskleidungen 50%
S3 Musikinstrumente (Neuanschaffungen) 50%
84 Schulung /Weiterbildung an inländischer oder grenznaher
Musik-, Theater/Schauspiel- oder Kunstschule oder Unterricht
bei privaten Gesangslehrern oder Theater- und/oder
Schauspiellehrern.
30%
7 Die Vereine sind verpflichtet, sämtliche zugesagten oder erhaltenen Subven
tionen (bspw. Beiträge der Kulturstiftung Liechtenstein) und Beiträge Dritter gegen
über der Gemeinde zu deklarieren.
8 Die Vereine sind verpflichtet, bei Antragsstellung zum Erhalt der Förderung nach
Abs. 5, sämtliche Rechnungen über Anschaffungen oder Kosten von
SchulungenA/Veiterbildung gegenüber der Gemeinde mittels Rechnungsnachweis
zu deklarieren.
9 Besondere Vereinbarungen, namentlich Leistungsvereinbarungen oder ein
schlägige Gemeinderatsbeschlüsse, gehen der Regelung in Absatz 5 vor.
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Art. 10 Berechnung und Auszahlung
1 Die Unterlagen zur Festlegung des jährlichen Gemeindebeitrages sind vom
jeweiligen Verein bis spätestens 30. Juni an die Gemeinde Vaduz vollständig
einzureichen. Gleichzeitig sind auch Anträge für Sonderbeiträge gemäss Art. 9, zu
stellen.
2 Die einzureichenden Unterlagen müssen folgende Dokumente enthalten:
a) Antragsformular der Gemeinde Vaduz (unterzeichnet durch den
Gesuchsteller)
b) Jahresbericht
c) GV-Protokoll
d) Mitgliederliste (Name, Adresse, Jahrgang, Kategorie Aktivmitglieder/
Passivmitglieder)
e) Liste der Mitglieder unter 18 Jahren (bei Vereinsbeitrag Jugendförderung)
f) Liste der Mitglieder über 65 Jahren (bei Vereinsbeitrag Seniorenförderung)
g) Revidierte Jahresrechnung
h) Schriftliche Unterlagen (Rechnungen etc.) bei Anspruch auf besondere
Anschaffungen
i) Revisionsbericht
j) QR-Einzahlungsschein
k) Rechnungskopien bei Förderanaträgen nach Art.9, Abs. 2 und Abs. 5
l) Nachhaltigkeitscheckliste.
3 Die eingereichten Anträge auf Vereinsbeiträge sind durch die Mitglieder der
Kulturkommission auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Plausibilität hin zu prüfen.
4 Über die Ausschüttung eines Beitrages entscheidet der Gemeinderat auf Vor
schlag der Kulturkommission.
5 Übersteigt das Reinvermögen eines Vereins über einen Zeitraum von zehn
Jahren den Jahresaufwand, kann der Gemeinderat eine Kürzung von 50 % des
ermittelten Grundbeitrages beschliessen. Zweckgebundene Rückstellungen für
eine zukünftige Anschaffung oder einen besonderen Anlass, werden nicht dem
Reinvermögen zugeschlagen.
6 Ein überkommunaler Verein hat Anspruch auf den Vereinsbeitrag, jedoch wird
der bereits von anderen Gemeinden zugesprochene Beitrag zu 50 % durch die
Gemeinde Vaduz in Abzug gebracht.
7 Nicht rechtzeitig eingereichte Anträge und Unterlagen werden bei der Aus
schüttung der Beiträge nicht berücksichtigt.
8 Bei nachweislich unwahren Angaben kann die Auszahlung des Vereinsbeitrages
durch den Gemeinderat, auf Antrag und nach Prüfung durch die Mitglieder der
Kulturkommission, gestrichen werden.
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V. Schlussbestimmungen
Art. 11 Ausschluss
1 Eine Vereinsauflösung ist der Gemeinde Vaduz umgehend zu melden. Der
Verein wird dann aus der Vereinsliste gelöscht.
2 Aus der Vereinsliste gelöschte Vereine benötigen für einen Wiedereintritt erneut
eine Antragsstellung auf Aufnahme in die Vereinsliste.
Art. 12 Aufhebung des bisherigen Reglements
1 Mit diesem Reglement wird das Reglement vom 04. April 2006 und die
Abänderungen vom 29. Juni 2010, 24. September 2013 und 15. Dezember 2015
aufgehoben.
Art. 13 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 9. September
2025 genehmigt und tritt per 1. Januar 2026 in Kraft.
Vaduz, 10. September 2025
Florian Meier, Bürgermeister
Bürgermeisteramt Vaduz
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