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title: "Reglement über die Reinigung privater Liegenschaften bei Verschmierungen"
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provisions: 4
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# Reglement über die Reinigung privater Liegenschaften bei Verschmierungen

## § 1 {#par_1}

1 Bei Verschmierungen von privaten Liegenschaften im Gemeindegebiet sorgt die Gemeinde auf Ge -
such der Liegenschaftseigentümerin oder des Liegenschaftseigentümers für die Reinigung, sofern der
Aufwand pro Liegenschaft den Maximalbetrag von CHF 1'000 nicht übersteigt.
2 Die Liegenschaftseigentümerinnen und Liegenschaftseigentümer tragen einen Selbstbehalt von CHF
100 pro Liegenschaft.

## § 2 {#par_2}

1 Die Gemeinde kann im Einzelfall höhere Reinigungskosten übernehmen, wenn es aus Gründen des
Ortsbildschutzes als geboten erscheint.
2 Sofern eine Übernahme höherer Kosten in Frage kommt, unterbreitet die Gemeinde den betroffenen
Liegenschaftseigentümerinnen und Liegenschaftseigentümern einen Vorschlag für die Aufteilung der
Reinigungskosten.

## § 3 {#par_3}

1 Für die Beseitigung der Verschmierungen steht jährlich ein Gesamtbetrag von CHF 15'000 zur Verfügung. *
2 Ein Anspruch auf Reinigungen nach diesem Reglement besteht nur bis zur Erschöpfung des jährlichen Gesamtbetrags.

## § 4 {#par_4}

1 Die Werkdienste der Gemeindeverwaltung sorgen in Zusammenarbeit mit dem Malermeisterverband
für den Vollzug der Reinigungen nach diesem Reglement.
2 Sie werden ermächtigt, ihre Vollzugsaufgaben ganz oder teilweise dem Tiefbauamt des Kantons Basel-Stadt zu übertragen. Die dadurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des jährlich zur Verfügung
stehenden Gesamtbetrags.
Dieses Reglement wird publiziert; es wird am 1. Januar 2013 wirksam.
1) RiE 730.700.
Reinigung von Verschmierungen: Reglement RiE 730.710
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
30.10.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung KB 10.11.2012
29.04.2025 12.05.2025 § 3 Abs. 1 geändert KB 07.05.2025
Reinigung von Verschmierungen: Reglement RiE 730.710
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 30.10.2012 01.01.2013 Erstfassung KB 10.11.2012
§ 3 Abs. 1 29.04.2025 12.05.2025 geändert KB 07.05.2025
