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title: "Disziplinarreglement Berufsvorbereitungsjahr"
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provisions: 14
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# Disziplinarreglement Berufsvorbereitungsjahr

## § 1 Geltungsbereich {#par_1}

Dieses Reglement gilt für Lernende, die Berufsvorbereitungsjahre nach § 6 Abs. 1 EG BBG an Schulen besuchen, die mit dem Kanton eine Rahmenvereinbarung gemäss § 6 Abs. 2 lit. c der Verordnung
zum EG BBG vom 8. Juli 2009 (VEG BBG)4 abgeschlossen haben.

## § 2 Vollzug {#par_2}

1 Der Vollzug dieses Reglements obliegt den Schulleitungen
der anbietenden Organisationen.
2 Weist dieses Reglement einen Entscheid der Schulleitung zu, so
kann diese die Entscheidkompetenz an einzelne ihrer Mitglieder delegieren.
B. Absenzen

## § 3 Absenzen {#par_3}

1 Als Absenzen gelten das Fernbleiben vom Unterricht, das
Zuspätkommen und das vorzeitige Verlassen des Unterrichts. Zum
Unterricht gehören die obligatorischen und die von den Lernenden
gewählten Fächer sowie die übrigen obligatorischen Schulveranstaltungen.
2 Als entschuldigt gilt jede Absenz, welche die Anforderungen gemäss §§ 4–6 erfüllt.

## § 4 Entschuldigungsgründe {#par_4}

1 Als Entschuldigungsgründe gelten:
a. Krankheit, Unfall und aussergewöhnliche familiäre Ereignisse,
b. ausserhalb des Einflussbereichs der oder des Lernenden liegende
Ereignisse wie Zugsverspätungen,
c. Militär-, ziviler Ersatz-, Zivilschutz- und Feuerwehrdienst,
d. hohe Feiertage oder besondere Anlässe religiöser oder konfessioneller Art,
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e. Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit gemäss Art. 329 e des
Obligationenrechts vom 30. März 19115 und die Teilnahme an der
fliegerischen Vorschulung,
f. andere von der Schulleitung im Einzelfall anerkannte besondere
Umstände.
2 Die Schulleitung kann Entschuldigungsgesuche gemäss Abs. 1 lit. e
ablehnen, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Voraussetzungen gegeben sind:
a. es liegen bereits mehrere Absenzen im laufenden Schuljahr vor,
b. ungenügende Leistung der oder des Lernenden.

## § 5 Entschuldigungsgesuch {#par_5}

1 Das Entschuldigungsgesuch ist nach den Vorgaben der
Schule schriftlich und unterzeichnet, mit Angabe des Entschuldigungsgrundes einzureichen.
2 Ein ärztliches Zeugnis wegen Krankheit oder Unfall ist vorzulegen bei
a. Abwesenheiten von 5 Tagen oder länger,
b. kurzen, sich wiederholenden Abwesenheiten.
3 Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit des ärztlichen
Zeugnisses, kann die Schule eine Untersuchung bei einem von ihr
bezeichneten Vertrauensarzt anordnen.

## § 6 b. Frist {#par_6}

1 Das Entschuldigungsgesuch ist einzureichen bei
a. vorhersehbaren Absenzen mindestens 14 Tage im Voraus,
b. den übrigen Absenzen unverzüglich, sobald es die Umstände erlauben.
2 Das Entschuldigungsgesuch wird als rechtzeitig eingereichtes Gesuch behandelt, wenn die Gründe für die Verspätung ausserhalb des
Einflussbereichs der oder des Lernenden liegen.

## § 7 c. Entscheid {#par_7}

Der Entscheid über das Entschuldigungsgesuch erfolgt in der
Regel schriftlich.
C. Verhalten in der Schulgemeinschaft
Beeinträchtigung des

## § 8 Schulbetriebs {#par_8}

Jede Beeinträchtigung des Schulbetriebs ist untersagt. Dazu
gehören insbesondere
a. Verstösse gegen die Hausordnung und schulinterne Erlasse,
b. Nichtbefolgung von Anweisungen der Schulleitung, Lehrpersonen
und anderen von der Schulleitung ermächtigen Personen,
c. Stören des Unterrichts,
a. Form
Disziplinarreglement Berufsvorbereitungsjahr 413.323
d. physische und psychische Gewaltandrohung oder Gewaltanwendung,
e. Übertragung und Aufzeichnung von Bild und Ton auf elektronische Datenträger ohne ausdrückliche Genehmigung der betroffenen Person,
f. öffentliche Herabsetzung von Angehörigen und Gästen der Schule,
g. unlauteres Verhalten bei Prüfungen und Hausarbeiten.
Rauchen und
Konsum von
psychoaktiven

## § 9 Substanzen {#par_9}

1 Das Rauchen ist auf dem Schulareal verboten. Die Schule
kann Raucherbereiche bezeichnen.
2 Der Konsum von Alkohol und anderen nicht ärztlich verordneten
psychoaktiven Substanzen ist vor und während dem Unterricht, den
Schulveranstaltungen und auf dem Schulareal verboten.
3 Die Schulleitung oder die zuständige Lehrperson kann bei besonderen Veranstaltungen den Konsum von Alkohol gestatten.
D. Disziplinarmassnahmen

## § 10 Disziplinarmassnahmen {#par_10}

1 Bei unentschuldigten Absenzen im Unterricht können
durch die Schulleitung folgende Massnahmen nacheinander ergriffen
werden:
a. bei der ersten unentschuldigten Absenz: mündliche oder schriftliche Ermahnung,
b. ab der zweiten unentschuldigten Absenz: schriftlicher Verweis,
c. ab der dritten unentschuldigten Absenz: Androhung auf Ausschluss,
d. ab der vierten unentschuldigten Absenz: Ausschluss.
2 Massnahmen gemäss Abs. 1 lit. c und d können nur bei Fernbleiben vom Unterricht, und wenn keine Entschuldigungsgründe gemäss
§ 4 vorliegen, ergriffen werden. Ausserdem ist insbesondere dem bisherigen Verhalten der oder des Lernenden Rechnung zu tragen.
3 Die Lehrperson kann unabhängig von allfälligen Massnahmen
gemäss Abs. 1 eine Strafarbeit erteilen.

## § 11 b. Verhalten {#par_11}

1 Bei Verstössen gegen §§ 8 und 9 können je nach Schwere
des Verstosses und Verschuldens folgende Massnahmen ergriffen werden:
a. durch die Lehrperson:
1. Erteilen einer Strafarbeit,
2. Wegweisung aus der Unterrichtsstunde,
3. Aufbieten zur unterrichtsfreien Zeit,
a. Absenzen
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4. zeitweiliges Einziehen von Gegenständen während des Unterrichts.
b. durch die Schulleitung:
1. mündliche oder schriftliche Ermahnung,
2. Aufbieten zur unterrichtsfreien Zeit,
3. schriftlicher Verweis,
4. vorübergehende Wegweisung vom Unterricht in einen Praktikumsbetrieb,
5. schriftlicher Verweis mit Androhung des Ausschlusses vom Besuch des Unterrichts,
6. Ausschluss vom Besuch des Unterrichts.
2 Es können gleichzeitig mehrere Massnahmen gemäss Abs. 1 ergriffen werden.
Rechtliches

## § 12 Gehör {#par_12}

1 Lernende haben vor der Anordnung einer Disziplinarmassnahme die Möglichkeit, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äussern.
2 Bei Massnahmen gemäss § 10 Abs. 1 lit. c und d sowie § 11 Abs. 1
lit. b Ziff. 5 und 6 sind bei minderjährigen Lernenden die Inhaberin
oder der Inhaber der elterlichen Sorge anzuhören. In besonderen Fällen können weitere Erziehungsberechtigte angehört werden.
Busse und

## § 13 Gebühren {#par_13}

1 Bei schriftlichen Verweisen kann eine Busse erhoben werden:
a. beim ersten Verweis: höchstens Fr. 50,
b. ab dem zweiten Verweis: höchstens Fr. 200.
2 Bei allen schriftlich verfügten Disziplinarmassnahmen kann unabhängig vom Aussprechen einer Busse eine Staatsgebühr von höchstens
Fr. 100 zuzüglich Schreibgebühren erhoben werden.

## § 14 Mitteilung {#par_14}

1 Massnahmen gemäss § 10 Abs. 1 lit. b–d sowie § 11 Abs. 1
lit. b Ziff. 3–6 werden den Inhabern der elterlichen Sorge und weiteren
Erziehungsberechtigten schriftlich mitgeteilt.
2 Die Eltern mündiger Lernender werden benachrichtigt, wenn sie
für deren Unterhalt aufkommen.
Disziplinarreglement Berufsvorbereitungsjahr 413.323
3 Der Ausschluss einer oder eines Lernenden von Schulen, die Berufsvorbereitungsjahre anbieten, wird der zuständigen Behörde mitgeteilt.
1 OS 70, 168; Begründung siehe ABl 2015-03-13.
2 Inkrafttreten: 1. August 2015.
3 LS 413.31.
4 LS 413.311.
5 SR 220.
