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title: "Gesundheitsberufeverordnung"
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provisions: 13
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# Gesundheitsberufeverordnung

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Bewilligungserteilung zur Berufsausübung und den
Tätigkeitsbereich von kantonalen Gesundheitsberufen in eigener fachlicher Verantwortung.

## § 2 {#par_2}

Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die Bewilligung zur Berufsausübung erhält, wer vertrauenswürdig ist, physisch
und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet, die Amtssprache beherrscht und die in dieser Verordnung geregelten besonderen Voraussetzungen erfüllt.
2 Das Departement bezeichnet die für die Bewilligung notwendigen Anforderungen
und Unterlagen. Es kann Weisungen dazu erlassen.
2. Bewilligung und Tätigkeitsgebiet

## § 3 {#par_3}

Dentalhygieniker und Dentalhygienikerin
teilt, wenn die gesuchstellende Person
1. über ein Diplom als Dentalhygieniker oder Dentalhygienikerin HF oder über
einen in der Schweiz anerkannten ausländischen Bildungsabschluss verfügt
und
2. zwei Jahre unter der fachlichen Verantwortung einer Person, welche die Bewilligungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt, oder in einer zahnärztlichen Praxis praktisch tätig gewesen ist.
2 Die Bewilligung berechtigt,
1. Zahnreinigungen und Zahnsteinentfernungen vorzunehmen, Patienten und Patientinnen bezüglich Mundhygiene und Prophylaxe zu beraten und anzuleiten
sowie allgemeine zahnmedizinische Diagnostik zu betreiben und
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
811.121 GesBV
2. auf zahnärztliche oder ärztliche Verordnung hin paradontal-therapeutische
Leistungen zu erbringen, soweit diese keine zahnärztlichen Kenntnisse voraussetzen.
3 Das Betreiben einer Röntgenanlage sowie die Durchführung von Leitungs-, Lokal-
und Oberflächenanästhesien ist Dentalhygienikern und Dentalhygienikerinnen nicht
erlaubt.

## § 4 {#par_4}

Drogist und Drogistin
teilt, wenn die gesuchstellende Person über das höhere eidgenössische Fachdiplom
als Drogist oder Drogistin oder über einen eidgenössisch anerkannten ausländischen
Bildungsabschluss verfügt.
2 Die Bewilligung berechtigt zur Führung einer Drogerie.

## § 5 {#par_5}

Klinischer Logopäde und klinische Logopädin
teilt, sofern die gesuchstellende Person über ein von der Konferenz der kantonalen
Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren anerkanntes Diplom in Logopädie verfügt.
2 Die Bewilligung berechtigt, auf ärztliche Verordnung hin Sprach-, Sprech-, Stimm-
und Schluckstörungen sowie Gesichtslähmungen im medizinischen Bereich abzuklären und zu behandeln.

## § 6 {#par_6}

Komplementärtherapeut und Komplementärtherapeutin
teilt, wenn die gesuchstellende Person über das eidgenössische Diplom als Komplementärtherapeut oder Komplementärtherapeutin oder über einen in der Schweiz anerkannten ausländischen Bildungsabschluss verfügt.
2 Inhaber und Inhaberinnen des von der Organisation der Arbeitswelt KomplementärTherapie (OdA KT) ausgestellten Branchenzertifikats OdA KT erhalten eine auf
fünf Jahre befristete Berufsausübungsbewilligung für eine supervidierte Tätigkeit.
Die Supervision wird durch die OdA KT sichergestellt.
3 Die Bewilligung berechtigt zur Behandlung von Patienten und Patientinnen mit einer von der OdA KT anerkannten Methode.
4 Verboten sind chirurgische oder geburtshilfliche Verrichtungen, Injektionen,
Blutentnahmen sowie die Behandlung übertragbarer Krankheiten.

## § 7 GesBV 811.121 {#par_7}

Leiter und Leiterin eines medizinischen Labors
teilt, wenn die gesuchstellende Person die in Art. 54 Abs. 3 lit. b der Verordnung
über die Krankenversicherung (KVV)1) vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.
2 Die Bewilligung berechtigt, medizinische Analysen im betreffenden Fachbereich
durchzuführen. Diagnostische und therapeutische Tätigkeiten sind verboten.

## § 8 {#par_8}

Medizinischer Masseur und Medizinische Masseurin
teilt, wenn die gesuchstellende Person über einen eidgenössischen Fachausweis als
medizinischer Masseur oder medizinische Masseurin oder über einen in der Schweiz
anerkannten ausländischen Bildungsabschluss verfügt.
2 Die Bewilligung berechtigt, passive physikalische Heilanwendungen durchzuführen, soweit die Behandlungsmethode keine ärztlichen, chiropraktischen, osteopathischen oder physiotherapeutischen Fachkenntnisse voraussetzt.

## § 9 {#par_9}

Naturheilpraktiker und Naturheilpraktikerin
teilt, wenn die gesuchstellende Person über das eidgenössische Diplom als Naturheilpraktiker oder Naturheilpraktikerin oder über einen in der Schweiz anerkannten
ausländischen Bildungsabschluss verfügt.
2 Inhaber und Inhaberinnen des von der Organisation der Arbeitswelt Alternativmedizin (OdA AM) ausgestellten Zertifikats OdA AM erhalten eine auf fünf Jahre befristete Berufsausübungsbewilligung für eine supervidierte Tätigkeit. Die Supervision wird durch die OdA AM sichergestellt.
3 Die Bewilligung berechtigt zur Behandlung von Patienten und Patientinnen in der
abgeschlossenen Fachrichtung.
4 Verboten sind chirurgische oder geburtshilfliche Verrichtungen, Injektionen,
Blutentnahmen und die Behandlung übertragbarer Krankheiten.

## § 10 {#par_10}

Podologe und Podologin
teilt, wenn die gesuchstellende Person über ein Diplom als Podologe oder Podologin
HF, das eidgenössische Fähigkeitszeugnis oder über einen in der Schweiz anerkannten ausländischen Bildungsabschluss verfügt.
2 Die Bewilligung berechtigt, Erkrankungen oder Veränderungen von Haut und Nagel des Fusses zu behandeln und Behandlungen durchzuführen, die zur Erhaltung
und Förderung von dessen Beweglichkeit beitragen.
1) SR 832.102
811.121 GesBV
3 Das Erbringen von Leistungen für Risikogruppen in eigener fachlicher Verantwortung ist Bewilligungsinhabern und Bewilligungsinhaberinnen vorbehalten, die über
ein Diplom als Podologe oder Podologin HF oder einen vom SRK als gleichwertig
anerkannten ausländischen Ausbildungsabschluss verfügen.

## § 11 {#par_11}

Rettungssanitäter und Rettungssanitäterin
1 Die Bewilligung als Rettungssanitäter oder Rettungssanitäterin wird erteilt, wenn
die gesuchstellende Person über ein Diplom als Rettungssanitäter oder Rettungssanitäterin HF oder über einen in der Schweiz anerkannten ausländischen Bildungsabschluss verfügt und hauptberuflich als Rettungssanitäter oder Rettungssanitäterin tätig ist.
2 Die Bewilligung berechtigt, die präklinischen nicht ärztlichen und ärztlich delegierten Rettungsmassnahmen unter der Verantwortung eines Arztes oder einer Ärztin
durchzuführen.

## § 12 {#par_12}

Zahnprothetiker und Zahnprothetikerin
teilt, wenn die gesuchstellende Person über den Fachausweis in Zahnprothetik oder
über einen in der Schweiz anerkannten ausländischen Bildungsabschluss verfügt.
2 Die Bewilligung berechtigt zur Anfertigung und Reparatur, zur Einprobe und Eingliederung sowie Nachsorge von Zahnprothesen.

## § 13 {#par_13}

Zahntechniker und Zahntechnikerin
teilt, wenn die gesuchstellende Person
1. über einen eidgenössischen Fachausweis als Zahntechniker oder als Zahntechnikerin oder über einen in der Schweiz anerkannten ausländischen Bildungsabschluss verfügt und
2. zwei Jahre unter der fachlichen Verantwortung einer Person, welche die Bewilligungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt, praktisch tätig gewesen
ist.
2 Die Bewilligung berechtigt zur Anfertigung und Reparatur von Zahnersatzteilen
und Zahnspangen aufgrund einer zahnärztlichen Verordnung.
3 Die direkte Arbeit am Patienten oder der Patientin ist verboten.
GesBV 811.121
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 18.06.2024 01.07.2024 Erstfassung 25/2024
