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title: "Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet"
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provisions: 44
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# Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet

## Art. 1 {#art_1}

1 Das von der Schweiz umgebene Gebiet der Gemeinde Büsingen am
Hochrhein, im folgenden «Büsingen» genannt, das vom deutschen Zollgebiet ausgeschlossen bleibt, wird unbeschadet der politischen Zugehörigkeit
zur Bundesrepublik Deutschland dem schweizerischen Zollgebiet angeschlossen.

## Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#art_2}

1 In Büsingen finden, soweit im folgenden nicht Sonderregelungen vorgesehen sind, die schweizerischen (eidgenössischen und kantonalen) Rechts-
und Verwaltungsvorschriften Anwendung, die sich auf folgende Gegenstände beziehen:
a) Zölle
b) Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren
c) aus dem Bereich der Landwirtschaft:
1. Brotgetreidewirtschaft
2. Erhaltung des Ackerbaus und Anpassung der landwirtschaftlichen Produktion an die Absatzmöglichkeiten, ausgenommen
Pflanzenzüchtung, Saatgutproduktion und Zuckerrüben
3. Tierzucht
4. Verwertung, Abnahme und Preise landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie sonstige Vergünstigungen
5. Milch und Milchprodukte
6. Geflügelhaltung und Eierwirtschaft
7. Dünge- und Futtermittel, Sämereien, Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmittel sowie sonstige landwirtschaftliche
Hilfsstoffe
8. landwirtschaftlicher Pflanzenschutz, ausgenommen staatliche
Kostenbeteiligung im Zusammenhang mit Hagel- und anderen
Elementarschäden
9. forstliches Saatgut und Forstpflanzen
10. Kartoffelverwertung
11. Tierseuchenbekämpfung
12. Treibstoffvergünstigung für die Landwirtschaft
13. * Agrarstatistik
d) aus dem Bereich des Gesundheitswesens:
1. Grenzsanitätsdienst
2. Leichentransporte, ausgenommen solche innerhalb einer
Gemeinde
3. Arzneimittelwesen und Heilmittelverkehr
4. Sera und Impfstoffe
5. Arsenderivate
6. Verkehr mit Giften
7. Betäubungsmittelwesen
8. Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
9. Absinth und anisierte Getränke
10. Kunstwein und Kunstmost
e) wirtschaftliche Kriegsvorsorge und Kriegswirtschaft (Versorgung der
Zivilbevölkerung im Notstandsfall)
f) technische Kontrolle von Erzeugnissen der Uhrenindustrie
g) * Umsatzsteuer
h) fiskalische Belastung des Tabaks
i) Steuern auf Bier und sonstigen Getränken, soweit in beiden Vertragsstaaten der Bund für die Gesetzgebung zuständig ist
k) gebrannte Wasser (Branntwein)
l) * Steuern auf Erdöl, andere Mineralöle, Erdgas und die bei ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkte sowie auf Treibstoffe aus anderen
Ausgangsstoffen» sowie ein neuer Buchstabe
m) * Einfuhr, Lieferung und Eigengebrauch von Automobilen im Sinne des
schweizerischen Automobilsteuergesetzes1)
n) * Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren
o) * Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs
p) * staatsgefährliches Propagandamaterial
q) * Herstellung von Münzen (einschliesslich Goldmünzen), die den
schweizerischen Münzen in Gepräge, Gewicht oder Grösse gleich
oder ähnlich sind
1.1 Die für diese Gegenstände in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Rechts- und Verwaltungsvorschriften finden in Büsingen keine Anwendung.
2 Soweit nach Abs. 1 schweizerisches Recht Anwendung findet und im folgenden nichts anderes bestimmt ist, steht Büsingen Schaffhauser Gebiet
gleich und kommt der Gemeinde Büsingen am Hochrhein die gleiche
Rechtsstellung wie einer Gemeinde des Kantons Schaffhausen zu.
3 Soweit nach den in Abs. 1 für anwendbar erklärten schweizerischen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Anwendung dieser Vorschriften
oder die Erteilung von Bewilligungen an das Vorliegen von rechtlichen Voraussetzungen gebunden ist, die die Einwohner von Büsingen nicht erfüllen
können, gelten diese Voraussetzungen als erfüllt, wenn sie nach den deutschen Rechtsvorschriften vorliegen oder nicht erforderlich sind.
1) SR 641.51.
4 Soweit nach Abs. 1 schweizerisches Recht Anwendung findet und im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, wird es von schweizerischen Behörden
vollzogen. Personen, die von den in Büsingen anzuwendenden schweizerischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder durch den Vollzug solcher
Vorschriften betroffen werden, stehen in bezug auf Rechtsbehelfe und
Rechtsschutzinstanzen den schweizerischen Einwohnern des übrigen
schweizerischen Zollgebietes gleich.

## Art. 3 {#art_3}

1 Forderungen, die von schweizerischen Behörden auf Grund der in Art. 2
Abs. 1 genannten Vorschriften gegen Einwohner von Büsingen erhoben
werden, werden auf Ersuchen der zuständigen schweizerischen Behörde
von dem für Büsingen zuständigen deutschen Finanzamt nach den für die
Beitreibung von Abgabenforderungen massgebenden deutschen Vorschriften beigetrieben.
2 Grundlage für die Beitreibung in Gegenstände, an denen ein Zollpfandrecht
nicht besteht, bildet die rechtskräftige und vollstreckbare Entscheidung der
zuständigen schweizerischen Behörde. Auf der Entscheidung müssen die
Zuständigkeit der entscheidenden Behörde, die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit von der gemäss Schlussprotokoll zu bezeichnenden schweizerischen Behörde bescheinigt sein.
3 Die schweizerische Entscheidung unterliegt nicht der sachlichen Nachprüfung durch die deutschen Behörden. Stellen diese jedoch fest, dass die Entscheidung offensichtlich Unrichtigkeiten enthält, so können sie die Entscheidung der schweizerischen Behörde zurückgeben. Diese entscheidet endgültig und verbindlich über die Berichtigung.
4 Einwendungen des Vollstreckungsschuldners gegen den Anspruch, dessen Erfüllung erzwungen werden soll, sind ausserhalb des Zwangsverfahrens vor der zuständigen schweizerischen Behörde zu verfolgen. Die
Zwangsvollstreckung wird dadurch nicht aufgehalten, solange nicht die
schweizerische Behörde um die Einstellung ersucht.
5 Die in Abs. 1 genannten Ansprüche schweizerischer Behörden stehen bei
der Zwangsvollstreckung und im Konkurs entsprechenden Ansprüchen deutscher Behörden gleich.
6 Besitzt ein Einwohner von Büsingen Vermögenswerte in der Schweiz, so
kann die schweizerische Behörde gegen ihn wegen Forderungen gemäss
Abs. 1 die Beitreibung (Betreibung) auch in der Schweiz nach schweizerischem Recht vornehmen. Hierbei gilt die Stadt Schaffhausen als Betreibungsort.
1.2 Sonderregelungen

## Art. 4 {#art_4}

1 Soll ein Gegenstand, an dem das schweizerische Zollpfandrecht besteht,
dem Inhaber ohne seine Einwilligung weggenommen werden, so hat der
ausführende schweizerische Zollbeamte einen deutschen Zollbeamten hinzuzuziehen, der darüber zu wachen hat, dass sich die Massnahme nicht von
ihrem Zweck entfernt.

## Art. 5 {#art_5}

1 Folgende aus dem deutschen Zollgebiet nach Büsingen verbrachten und
von Büsingen in das deutsche Zollgebiet zurückgebrachten Waren, die aus
dem freien deutschen Verkehr stammen, sind von schweizerischen Ein- und
Ausgangsabgaben einschliesslich Umsatzsteuer sowie von wirtschaftlichen
Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit:
1. Waren, die deutsche Bundes-, Landes- und Kreisbehörden zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben in Büsingen benötigen, ausgenommen Lebensmittel, Genussmittel, Getränke und Futtermittel
2. amtliche Vordrucke (Formulare), Gesetzesblätter und Literatur, die
die Gemeinde Büsingen am Hochrhein zur Erfüllung ihrer öffentlichen
Aufgaben benötigt
3. Lehr- und Lernmittel für öffentliche Schulen, soweit ihre besondere
Art von den deutschen Schulbehörden vorgeschrieben ist
4. andere Waren, welche die Gemeinde Büsingen am Hochrhein zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben benötigt, sofern sie für diese Waren von einer deutschen öffentlich-rechtlichen Körperschaft ausserhalb von Büsingen einen Zuschuss erhält oder diese Waren auf Weisung ihrer zuständigen Aufsichtsbehörde im deutschen Zollgebiet beschaffen muss
2 Von schweizerischen Eingangsabgaben und wirtschaftlichen Einfuhrverboten und -beschränkungen sind befreit Waren, die zum Pfandverkauf von
deutschen Behörden oder Gerichtsvollziehern aus Büsingen in das deutsche
Zollgebiet verbracht worden sind und unverkauft nach Büsingen zurückgebracht werden. Entrichtete schweizerische Ausgangsabgaben werden zurückerstattet. Die Erfüllung der Voraussetzungen ist durch amtliche Bescheinigung nachzuweisen.

## Art. 6 {#art_6}

1 Die zuständige schweizerische Behörde erteilt für Büsingen die Milchverkaufsbewilligung ohne Berücksichtigung der Bedürfnisfrage.

## Art. 7 {#art_7}

1 Die Errichtung neuer Geflügelhöfe und Geflügelfarmen mit 150 oder mehr
ausgewachsenen Tieren oder die Erweiterung solcher Geflügelhöfe und Geflügelfarmen bedarf einer Bewilligung durch die zuständige schweizerische
Behörde. Die Bewilligung kann nur aus Gründen des allgemeinen Wohls,
insbesondere wenn die Errichtung oder Erweiterung den schweizerischen
Markt gefährden würde, verweigert oder mit Auflagen verbunden werden.

## Art. 8 {#art_8}

1 Die gemäss den Bestimmungen der schweizerischen Alkoholgesetzgebung
betreffend die Kartoffelverwertung für die Übernahme in Betracht kommende
Menge wird in dem Sinne begrenzt, dass nicht mehr Kartoffeln aus Büsingen
in die Überschussverwertung einzubeziehen sind, als dies der Ablieferung
aus Gemeinden des Kantons Schaffhausen mit ähnlichen Produktionsverhältnissen entspricht. Die zuständigen schweizerischen Behörden sind berechtigt, eine dementsprechende Höchstmenge festzusetzen.

## Art. 9 {#art_9}

1 Die Erteilung der Erlaubnis zur Herstellung von Arzneimitteln, eingeschlossen Sera und Impfstoffe, ausserhalb der Apotheken richtet sich nur nach
deutschem Recht. In Bezug auf den Einzelhandel mit Arzneimitteln ausserhalb der Apotheken findet das deutsche Recht Anwendung, soweit es strengere Bestimmungen enthält.

## Art. 10 {#art_10}

1 Die nach deutschem Recht in Büsingen zur Berufsausübung zugelassenen
Personen stehen hinsichtlich der Anwendung der schweizerischen Betäubungsmittelgesetzgebung den nach schweizerischem Recht zugelassenen
Personen gleich.

## Art. 11 {#art_11}

1 Den bei einem in der Schweiz konzessionierten Lohnbrenner im Brennauftrag hergestellten Branntwein erhalten Einwohner von Büsingen, die Stoffbesitzer sind, zu ihrer Verfügung, nachdem sie die durch die schweizerische
Alkoholverwaltung festzusetzende Steuer entrichtet haben.
2 Dem Produzenten, der als Landwirt einen Landwirtschaftsbetrieb führt und
ausschliesslich Eigengewächs oder selbstgesammeltes Wildgewächs brennen lässt, wird für den Haushalt und den Landwirtschaftsbetrieb ein steuerfreier Eigenbedarf von zehn Litern (grössere Betriebe zwanzig Liter) Branntwein pauschal zugebilligt und bei der Steuerfestsetzung in Abzug gebracht.
3 In Büsingen werden die Funktionen der örtlichen Brennereiaufsichtsstellen
durch die Brennereiaufsichtsstelle der Stadt Schaffhausen ausgeübt.

## Art. 12 {#art_12}

1 Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, sind in Büsingen zum
Erwerb von Waffen, für die ein Waffenerwerbsschein erforderlich ist, nicht
berechtigt, auch wenn sie einen Waffenerwerbsschein besitzen. Solche Waffen dürfen an sie nicht abgegeben werden.

## Art. 13 {#art_13}

1 Eine Erlaubnis für die Herstellung von Pulver und Sprengstoffen, die nicht
unter das Kriegswaffenkontrollgesetz fallen, berechtigt in Büsingen nur zur
Herstellung dieser Erzeugnisse für den dortigen Bedarf. Eine Erlaubnis für
den Vertrieb dieser Erzeugnisse berechtigt nur zur Abgabe für die Verwendung in Büsingen.

## Art. 14 {#art_14}

1 Eine Zuwiderhandlung auf den in Art. 2 Abs. 1 genannten Sachgebieten
wird auch dann nach schweizerischem Recht beurteilt, wenn der massgebende Straftatbestand dem Schweizerischen Strafgesetzbuch2) zu entnehmen ist; sie ist nur nach schweizerischem Recht strafbar, auch soweit sie
zugleich eine strafbare Handlung nach dem deutschen Strafgesetzbuch darstellt.
2) SR 311.0.
2 Für die Gesamtstrafenbildung stehen schweizerische und deutsche Entscheidungen einander gleich. Die schweizerischen Behörden vollstrecken
die von schweizerischen, die deutschen Behörden die von deutschen Gerichten verhängten Strafen. Jedoch darf in dem Staat, in dem zuletzt die
Vollstreckung durchgeführt wird, nur der sich aus der Gesamtstrafenentscheidung ergebende Strafrest vollstreckt werden; eine bedingt erlassene
oder bedingt ausgesetzte Strafe steht insoweit einer vollstreckten Strafe
gleich.

## Art. 15 {#art_15}

1 Für in Büsingen von schweizerischen Behörden vorzunehmende Strafverfolgungshandlungen gelten die folgenden Besonderheiten:
a) Der wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem zum Erlass von
Haftbefehlen zuständigen Richter von Schaffhausen vorzuführen, der
ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und
ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben und der hierauf unverzüglich einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen hat. Gegen die Verhaftung
oder die Verweigerung der Haftentlassung ist gemäss der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen die Beschwerde an das
Obergericht gegeben. Von jeder richterlichen Entscheidung über die
Anordnung oder Fortdauer einer Haft ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Die Verhaftung eines Deutschen ist dem Landratsamt
Konstanz innerhalb 24 Stunden mitzuteilen
b) Die Durchsuchung einer Wohnung darf nur durch den nach Schaffhauser Recht zuständigen Richter angeordnet werden; ist Gefahr im
Verzug, so darf eine Wohnung von den zuständigen Beamten auch
ohne richterlichen Befehl durchsucht werden. Zu jeder Durchsuchung
einer Wohnung ist ein deutscher Beamter beizuziehen, der darüber
wacht, dass sich die Massnahme nicht von ihrem Zweck entfernt
c) Obliegt die Untersuchung nicht einer richterlichen Behörde, so darf
der untersuchende Beamte Papiere und Handelsbücher nur einsehen, wenn und soweit ihm ein besonderes gesetzliches Nachschaurecht zusteht oder wenn es der Inhaber genehmigt. Auf Verlangen
des Inhabers hat der Beamte die Papiere und Handelsbücher, deren
Durchsicht er für geboten hält, in Gegenwart des Inhabers oder seines Vertreters mit dem Amtssiegel in einem Umschlag zu verschliessen und dem nach Schaffhauser Recht zuständigen Richter abzuliefern. Dieser hat Papiere und Handelsbücher, die für die Untersuchung Bedeutung haben, der untersuchenden Behörde auszuhändigen oder mitzuteilen, soweit nicht gesetzliche Hinderungsgründe bestehen
d) Will der zuständige schweizerische Beamte einen Gegenstand, der
beschlagnahmt werden soll oder beschlagnahmt worden ist, dem Inhaber ohne seine Einwilligung wegnehmen, so hat der Beamte einen
deutschen Beamten beizuziehen, der darüber wacht, dass sich die
Massnahme nicht von ihrem Zweck entfernt
2 Ist der nach Abs. 1 lit. b oder d beizuziehende deutsche Beamte der Auffassung, dass eine nach diesen Absätzen getroffene Massnahme des untersuchenden schweizerischen Beamten sich von ihrem Zweck entfernt, so entscheidet der Verhörrichter in Schaffhausen im Einvernehmen mit dem Landrat in Konstanz. Sichergestellte Gegenstände sind bis zu dieser Entscheidung auf dem Bürgermeisteramt in Büsingen zu hinterlegen.
3 Kann nach dem schweizerischen Recht eine Strafverfügung der Verwaltung nur mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden, so hat der
Betroffene, wenn er Einwohner von Büsingen ist und die Zuwiderhandlung in
Büsingen begangen hat, das Recht, gegen die Strafverfügung des zuständigen Departements gemäss Art. 300 ff. des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege3) die gerichtliche Beurteilung anzurufen; der Gerichtsstand ist bei den für Schaffhausen zuständigen Gerichten begründet.
4 Hinsichtlich der Wiedergutmachung von zu Unrecht erlittenen Nachteilen
finden die Bestimmungen des schweizerischen Rechts in gleicher Weise Anwendung wie in der Schweiz.
3) SR 312.0. Die Art. 279–326 wurden aufgehoben. Siehe heute das VStrR (SR 313.0).
2 Grenzübertritt; fremdenpolizeiliche, arbeitsrechtliche und

## Art. 16 gewerberechtliche Regelungen {#art_16}

1 Im Verkehr zwischen Büsingen und der Schweiz ist für Deutsche und
Schweizerbürger ein Grenzübertrittspapier nicht erforderlich. Eine Grenzabfertigung findet nicht statt.
2 Das Recht auf die Durchführung polizeilicher Kontrollen bleibt unberührt.

## Art. 17 {#art_17}

1 Deutsche, die die Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 1 erfüllen, sind bei
Arbeitsaufnahme in dem in Art. 19 bezeichneten schweizerischen Gebiet der
schweizerischen grenzsanitarischen Überwachung nicht unterworfen. Desgleichen sind Deutsche, die sich aus dem übrigen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Arbeit nach Büsingen begeben, deswegen keiner
schweizerischen grenzsanitarischen Überwachung unterworfen.
2 Deutsche mit Wohnsitz in Büsingen sind hinsichtlich der grenzsanitarischen
Überwachung an der schweizerisch-deutschen Zollgrenze Schweizerbürgern mit Wohnsitz in der Schweiz gleichgestellt.

## Art. 18 {#art_18}

1 Drittausländer, die für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet eine Aufenthaltserlaubnis benötigen, bedürfen einer zusätzlichen Aufenthaltserlaubnis für den
Aufenthalt in Büsingen, die das Landratsamt Konstanz nach Anhörung der
zuständigen schweizerischen Behörden erteilt.

## Art. 19 {#art_19}

1 Die in diesem Vertrag vorgesehenen fremdenpolizeilichen, arbeitsrechtlichen und gewerblichen Vergünstigungen stehen Deutschen, die die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen, im Kanton Schaffhausen sowie in den in
der Anlage zu diesem Vertrag bezeichneten Gebieten der Kantone Thurgau
und Zürich zu:
a) Die Vergünstigungen werden allen Deutschen gewährt, die am 1. Januar 1963 in Büsingen Wohnsitz und Aufenthalt hatten und seither
ununterbrochen beibehalten haben
b) Deutsche, die nach dem 1. Januar 1963 in Büsingen Wohnsitz und
Aufenthalt genommen haben oder nehmen, erwerben den Anspruch
auf die Vergünstigungen nach einem ununterbrochenen Aufenthalt in
Büsingen von 10 Jahren. Beim unmittelbaren Zuzug eines Deutschen
aus dem in Satz 1 bezeichneten schweizerischen Gebiet nach Büsingen wird die Zeit seines ununterbrochenen Aufenthaltes in diesem
Gebiet auf die Wartefrist angerechnet, sofern er nicht fremdenpolizeilich aus der Schweiz weggewiesen worden ist oder die Voraussetzungen für eine solche Massnahme bei seinem Wegzug aus der
Schweiz vorgelegen haben
c) Der Aufenthalt wird nicht als unterbrochen angesehen, wenn Büsingen zu einem seiner Natur nach vorübergehenden Zweck (z.B. Studium, Ausbildung, Wehrdienst) verlassen wird
d) Deutsche und deren Ehegatten sowie die im gemeinsamen Haushalt
lebenden minderjährigen Kinder (einschliesslich Pflege- und Adoptivkinder) erlangen die Vergünstigungen ohne Wartezeit, wenn sie in
Büsingen Wohnsitz und Aufenthalt nehmen, um:
1. die eheliche Gemeinschaft mit einem in Büsingen wohnhaften
Deutschen aufzunehmen
2. auf einem durch Erbgang zufallenden Grundstück zu wohnen
3. einen Erwerbsbetrieb weiterzuführen, den sie von in Büsingen
wohnhaften Verwandten übernommen haben oder der ihnen
durch Erbgang zugefallen ist
4. den Erwerbsbetrieb eines nach Buchstaben a und b begünstigten Deutschen zu übernehmen und weiterzuführen, der diesen aus persönlichen Gründen nicht weiter betreiben kann, es
sei denn, dass der bisherige Inhaber ein gleichwertiges
Angebot eines begünstigten Deutschen ausgeschlagen hat
1.1 Bei Zuzug aus anderen als den in den Ziff. 1 bis 3 erwähnten familiären
Gründen wird die Zuerkennung der Vergünstigungen ohne Wartezeit oder
vor deren Ablauf wohlwollend geprüft.
2 Schweizerbürger erhalten in Büsingen diese Vergünstigungen, wenn sie in
dem in Abs. 1 bezeichneten schweizerischen Gebiet Wohnsitz und Aufenthalt haben. Abs. 1 Buchstaben a bis d gelten entsprechend, wobei anstelle
des Gebietes von Büsingen das in Abs. 1 bezeichnete schweizerische Gebiet tritt.

## Art. 20 {#art_20}

a) Deutsche, die die Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 1 erfüllen, erhalten auf Gesuch hin die fremdenpolizeiliche Bewilligung, in dem in
Art. 19 bezeichneten schweizerischen Gebiet unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizerbürger als Arbeitnehmer tätig zu sein.
Berufe, die von Gesetzes wegen Schweizerbürgern vorbehalten sind,
bleiben ausgenommen
b) Sie werden in gleicher Weise wie Schweizerbürger zu Lehrstellen in
jedem Beruf, soweit er nicht von Gesetzes wegen Schweizerbürgern
vorbehalten ist, zugelassen und erhalten die erforderliche fremdenpolizeiliche Bewilligung
c) Die öffentliche Stellenvermittlung steht ihnen im Rahmen ihrer
Sonderstellung in gleicher Weise wie Schweizerbürgern offen. Die
Möglichkeit, sich selbst eine Arbeitsstelle zu suchen, wird hierdurch
nicht berührt
2 Schweizerbürger, die die Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 2 erfüllen, erhalten für die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit in Büsingen die gleichen Vergünstigungen, die Deutschen mit Wohnsitz und Aufenthalt in Büsingen unter den Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 1 für eine entsprechende
Tätigkeit in der Schweiz eingeräumt werden. Berufe, die von Gesetzes wegen Deutschen vorbehalten sind, bleiben ausgenommen.
a) Die Bewilligung wird für fünf Jahre erteilt. Nach Ablauf der Geltungsdauer wird sie auf Antrag jeweils um die gleiche Dauer verlängert
b) Die Erteilung oder Verlängerung der Arbeitsbewilligung kann verweigert, eine erteilte Bewilligung kann widerrufen werden, wenn:
1. nach schweizerischem Recht oder für schweizerische Grenzgänger in Büsingen nach deutschem Recht die Voraussetzungen für den Erlass einer Ausweisungsverfügung oder einer
Einreisesperre erfüllt sind
2. Die Bewilligung durch falsche Angaben über für die Bewilligung massgebliche Tatsachen erschlichen wurde

## Art. 21 {#art_21}

1 In Büsingen wohnende, in der Schweiz erwerbstätige Arbeitnehmer sind in
bezug auf die nach den eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebungen
gewährten Familienzulagen den in der Schweiz wohnenden Arbeitnehmern
gleichgestellt.
2 In der Schweiz wohnende, in Büsingen erwerbstätige Arbeitnehmer sind in
bezug auf die nach der deutschen Kindergeldgesetzgebung zu gewährenden Leistungen den in Büsingen wohnenden Arbeitnehmern gleichgestellt.

## Art. 22 {#art_22}

a) Deutsche, die in Büsingen eine selbständige Erwerbstätigkeit befugt
ausüben und die Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 1 erfüllen, erhalten auf Gesuch hin die fremdenpolizeiliche Bewilligung, in dem in
Art. 19 bezeichneten schweizerischen Gebiet ihre Erwerbstätigkeit
ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung unter den für
Schweizerbürger geltenden Voraussetzungen auszuüben. Erwerbstätigkeiten, die von Gesetzes wegen Schweizerbürgern vorbehalten
sind, bleiben ausgenommen
b) Die Bewilligung erhalten auch ihre Arbeitnehmer und die im Unternehmen mitarbeitenden Familienangehörigen, sofern sie die Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 1 erfüllen. Auch wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, wird die Bewilligung erteilt, sofern nicht
schwerwiegende Gründe entgegenstehen
c) Der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit gemäss lit. a ist
gleichgestellt die Tätigkeit für juristische Personen, Handelsgesellschaften sowie für alle anderen Gesellschaften, für Genossenschaften und sonstige Vereinigungen mit Sitz in Büsingen, an denen Personen, die die Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 1 erfüllen, ein überwiegendes wirtschaftliches Interesse haben
d) Die Bewilligung gemäss den Buchstaben a bis c wird für fünf Jahre
erteilt. Nach Ablauf der Geltungsdauer wird sie auf Gesuch hin jeweils um die gleiche Dauer verlängert
e) Die Bewilligung gemäss den Buchstaben a bis c kann verweigert
oder widerrufen werden, wenn die Sonderstellung von Büsingen
missbräuchlich ausgenutzt wird
a) Schweizerbürger, die in dem in Art. 19 bezeichneten Gebiet eine
selbständige Erwerbstätigkeit befugt ausüben und die Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 2 erfüllen, werden zur Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit in Büsingen ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung unter den für Deutsche geltenden Voraussetzungen zugelassen. Der Beginn einer Erwerbstätigkeit ist dem Bürgermeisteramt in
Büsingen anzuzeigen. Erwerbstätigkeiten, die Deutschen von Gesetzes wegen vorbehalten sind, bleiben ausgenommen
b) Die Arbeitserlaubnis erhalten auch ihre Arbeitnehmer und die im Unternehmen mitarbeitenden Familienangehörigen, sofern sie die Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 2 erfüllen. Auch wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, wird die Arbeitserlaubnis erteilt, sofern
nicht schwerwiegende Gründe entgegenstehen
c) Der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit gemäss lit. a ist
gleichgestellt die Tätigkeit juristischer Personen, Handelsgesellschaften sowie aller anderen Gesellschaften, Genossenschaften und sonstiger Vereinigungen mit Sitz in dem in Art. 19 bezeichneten schweizerischen Gebiet, an denen solche Personen ein überwiegendes
wirtschaftliches Interesse haben, die die Voraussetzungen des
Art. 19 Abs. 2 erfüllen
d) Die Anzeige gemäss lit. a berechtigt ohne besondere gewerberechtliche Erlaubnis zur Ausübung der gewerblichen Tätigkeit in Büsingen
für die Dauer von fünf Jahren nach Erstattung der Anzeige. Die Anzeige ist nach Ablauf dieses Zeitraumes zu wiederholen, wenn die
Tätigkeit in Büsingen fortgesetzt werden soll
e) Die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit kann untersagt

## Art. 23 werden, wenn die Vergünstigungen missbräuchlich ausgenutzt werden {#art_23}

1 Motorfahrzeuge und Anhänger mit Standort in Büsingen erhalten deutsche
Kennzeichen mit einem besonderen, den Standort Büsingen anzeigenden
Merkmal. Die zuständige deutsche Zulassungsstelle unterrichtet die Zollkreisdirektion Schaffhausen über jede Zulassung eines solchen Fahrzeuges.
2 Motorfahrzeuge und Anhänger mit Standort in Büsingen sind für den Verkehr nach, von und in der Schweiz den schweizerischen Fahrzeugen gleichgestellt. Motorfahrzeuge und Anhänger des gewerbsmässigen Personen-
und Güterverkehrs mit Standort in Büsingen, die Personen gehören, welche
die Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 1 erfüllen, erhalten durch die zuständigen Behörden des Kantons Schaffhausen die Bewilligung zum Verkehr in
der Schweiz. Diese Bewilligung kann verweigert werden, wenn der Bestand
an solchen Fahrzeugen in Büsingen sich unverhältnismässig erhöhen oder
wenn die Sonderstellung von Büsingen missbräuchlich ausgenutzt würde.
3 Bestehende und zukünftige schweizerisch-deutsche Vereinbarungen über
den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr gelten, mit Ausnahme von Bestimmungen über den Linienverkehr – einschliesslich Ferienziel-Reiseverkehr (Pendelverkehr) – , soweit nichts anderes bestimmt ist,
nicht für Beförderungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Büsingen auf den Strassen Büsingen–Neudörflingen–Randegg und Büsingen–
Dörflingen / Loog–Gailingen sowie auf dem Rhein.
3 Verfolgung wegen Zuwiderhandlungen auf den nicht in Art. 2

## Art. 24 aufgeführten Sachgebieten: Rechtshilfe {#art_24}

1 Die Strafhoheit der Vertragsstaaten, insbesondere hinsichtlich der auf ihrem Gebiet begangenen strafbaren Handlungen, bleibt grundsätzlich unberührt.
2 Für Handlungen eines Einwohners der Schweiz, die in Büsingen begangen
werden und nach den dort anwendbaren deutschen Vorschriften geahndet
werden können, gilt bei einer Verfolgung in der Schweiz stellvertretend das
schweizerische Strafrecht, sofern es nicht ohnehin anwendbar ist.
3 Für Handlungen eines Einwohners von Büsingen, die in der Schweiz begangen werden und nach schweizerischen Vorschriften geahndet werden
können, gilt bei einer Verfolgung in der Bundesrepublik Deutschland stellvertretend das deutsche Strafrecht, sofern es nicht ohnehin anwendbar ist.
4 Für Handlungen eines Einwohners von Büsingen schweizerischer Staatsangehörigkeit, die in der Bundesrepublik Deutschland begangen werden und
nach den deutschen Vorschriften geahndet werden können, gilt bei einer
Verfolgung in der Schweiz stellvertretend das schweizerische Strafrecht, sofern es nicht ohnehin anwendbar ist.
5 Für Handlungen eines Schweizerbürgers, die in der Bundesrepublik
Deutschland begangen werden und nach den deutschen Vorschriften geahndet werden können, gilt, wenn der Beschuldigte, ohne Einwohner von
Büsingen zu sein, dort festgenommen wird, bei einer Verfolgung in der
Schweiz stellvertretend das schweizerische Strafrecht, sofern es nicht ohnehin anwendbar ist.
6 Ausgenommen von den Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 sind Handlungen
militärischen, fiskalischen oder vorwiegend politischen Charakters.

## Art. 25 {#art_25}

1 Jeder Vertragsstaat ist verpflichtet, soweit nach Art. 24 stellvertretend sein
Strafrecht gilt, auf Ersuchen des anderen Vertragsstaates die auf dessen
Gebiet begangenen Zuwiderhandlungen nach Massgabe seiner Gesetze zu
verfolgen, wenn der Täter zur Zeit der Stellung des Ersuchens sich im Gebiet des ersuchten Staates dauernd aufhält, sich der Strafgewalt des ersuchenden Staates nicht unterzieht und nicht ausgeliefert wird.
2 Soweit nach Art. 24 stellvertretend schweizerisches Strafrecht gilt, besteht
für die Schweiz die Verpflichtung zur Übernahme der Strafverfolgung von
Schweizerbürgern, die nicht zugleich Deutsche sind, auch dann, wenn der
Beschuldigte sich in Büsingen aufhält. Eines förmlichen Übernahmeersuchens bedarf es in diesem Falle nicht.
3 Ist der Beschuldigte ein Einwohner von Büsingen, der Schweizerbürger ist,
ohne Deutscher zu sein, und ist für die Tat nicht allein Geldstrafe oder Geldbusse angedroht, so ist die Bundesrepublik Deutschland nicht verpflichtet,
die Strafverfolgung nach Abs. 1 zu übernehmen.
4 Dem Ersuchen werden die Akten in Unterschrift oder beglaubigter Abschrift, etwaige Beweisgegenstände und eine Darstellung des Sachverhalts
beigefügt, ferner eine Abschrift der Bestimmungen, die nach dem Recht des
ersuchenden Staates auf die Tat anzuwenden wären.
5 Das Ersuchen kann unmittelbar von der Strafverfolgungsbehörde des
einen Vertragsstaates an die Strafverfolgungsbehörde des anderen Vertragsstaates gerichtet werden. Ist die ersuchte Behörde nicht zuständig, so
leitet sie das Ersuchen an die zuständige Stelle weiter und verständigt hiervon die ersuchende Behörde.
6 Die ersuchte Strafverfolgungsbehörde teilt der ersuchenden Behörde sobald wie möglich das von ihr Veranlasste mit und übermittelt ihr zu gegebener Zeit eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der abschliessenden
Entscheidung. Die überlassenen Gegenstände werden nach Abschluss des
Verfahrens der ersuchenden Behörde zurückgegeben, sofern nicht darauf
verzichtet wird.
7 Die nach Art. 24 Abs. 2 bis 5 stellvertretend ergehenden Entscheidungen
des einen Vertragsstaates stehen den Entscheidungen des anderen Vertragsstaates gleich. Art. 14 Abs. 2 ist entsprechend anwendbar.
8 Kosten, die in einem auf Grund der Bestimmungen dieses Artikels durchgeführten Verfahren entstehen, werden nicht erstattet.

## Art. 26 {#art_26}

1 Leistet ein Zeuge, der sich in Büsingen aufhält, in einem im Rahmen dieses Teils durchgeführten Verfahren einer ordnungsgemässen Vorladung der
schweizerischen Behörde keine Folge, so kann diese Behörde das für Büsingen zuständige Amtsgericht ersuchen, die nach der deutschen Strafprozessordnung in Betracht kommenden Massnahmen anzuordnen. Ordnet das
Amtsgericht die Vorführung des Zeugen an, so veranlasst es dessen Überstellung an die schweizerische Behörde.
2 Kein Zeuge oder Sachverständiger, gleich welcher Staatsangehörigkeit,
der in einem im Rahmen dieses Teiles durchgeführten Verfahren nach Vorladung vor der schweizerischen Behörde erscheint, darf von den schweizerischen Behörden wegen Handlungen oder Verurteilungen oder aus anderen,
von seiner Ausreise aus dem deutschen Hoheitsgebiet eingetretenen Gründen verfolgt, in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden.
3 Der Schutz nach Abs. 2 endet drei Tage nach der Entlassung durch die
schweizerische Behörde, sofern der Zeuge oder Sachverständige die Möglichkeit gehabt hat, das schweizerische Hoheitsgebiet zu verlassen.

## Art. 27 {#art_27}

1 Schweizerbürger, die nicht zugleich Deutsche sind und die wegen einer
nach deutschem Recht strafbaren, nicht politischen Handlung in Büsingen
von deutschen Beamten festgenommen worden sind, werden unter schriftlicher Mitteilung des die Festnahme begründenden Sachverhalts den schweizerischen Behörden übergeben.
2 Personen, die nicht Deutsche sind, können auf Grund eines Haftbefehls
der zuständigen schweizerischen Behörden wegen einer nicht politischen,
auch nach deutschem Recht strafbaren Handlung von der Polizei des
Kantons Schaffhausen in Büsingen verhaftet und auf schweizerisches Gebiet gebracht werden. Die schweizerische Polizei hat in diesem Fall einen
deutschen Beamten beizuziehen, der darüber wacht, dass die vertraglichen
Voraussetzungen beachtet werden.

## Art. 28 {#art_28}

1 Ist wegen einer der in Art. 24 Abs. 2 bis 5 erwähnten Handlungen von den
zuständigen Behörden eines Vertragsstaates eine Verfolgung durchgeführt
worden, so sehen die Behörden des anderen Vertragsstaates von weiteren
Verfolgungs- und Vollstreckungsmassnahmen wegen derselben Handlung
gegen denselben Täter ab:
a) wenn aus materiell-rechtlichen Gründen das Verfahren rechtskräftig
eingestellt oder die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtskräftig abgelehnt worden ist
b) wenn er rechtskräftig freigesprochen worden ist
c) wenn die gegen ihn verhängte Sanktion vollstreckt, erlassen oder
verjährt ist
d) solange der Vollzug der Sanktion aufgeschoben (die Vollstreckung
der Sanktion zur Bewährung ausgesetzt) oder der Täter bedingt entlassen ist
2 Wird der Täter, der im Gebiet des einen Vertragsstaates rechtskräftig verurteilt worden ist, jedoch nicht die ganze Strafe verbüsst oder bezahlt hat,
wegen derselben Handlung im Gebiet des anderen Vertragsstaates erneut
bestraft, so ist die auf Grund des ersten Urteils vollstreckte Strafe auf die zu
erkennende Strafe anzurechnen. Entsprechendes gilt sinngemäss für Sanktionen anderer Art.

## Art. 29 {#art_29}

1 Personen, die nicht Schweizerbürger sind und von deutschen Behörden
wegen einer nach deutschem Recht strafbaren Handlung oder auf Grund eines deutschen Vorführungsbefehls oder eines deutschen Haftbefehls festgenommen worden sind, dürfen von deutschen Beamten ohne weiteres auf der
Strasse zwischen Büsingen und Gailingen durch das schweizerische Gebiet
durchgeführt werden. Personen, die neben der deutschen auch die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, sind nicht Schweizerbürger im Sinne
dieser Bestimmung.

## Art. 30 {#art_30}

1 Rechts- oder Amtshilfeersuchen der zuständigen Behörden eines Vertragsstaates in Verfahren, die auf Grund des Art. 25 durchgeführt werden, sind
von den Behörden des anderen Vertragsstaates so zu erledigen, wie wenn
sie von den entsprechenden eigenen Behörden gestellt worden wären.
4 Besondere Rechte und Pflichten der Behörden und ihrer

## Art. 31 Angehörigen {#art_31}

1 Schweizerische Beamte, die in Anwendung dieses Vertrages in Büsingen
tätig werden, dürfen dabei ihre Dienstkleidung tragen und ihre Dienstausrüstung (Dienstwaffen, Munition, Dienstfahrzeuge, Nachrichtengeräte und
Diensthunde) mit sich führen, sofern dies aus Gründen des Dienstbetriebes
erforderlich ist.
2 Der Aufenthalt in Büsingen hat sich auf die für die dienstliche Verrichtung
notwendige Zeit zu beschränken.
3 Als Ausweis für den Grenzübertritt und das Tätigwerden in Büsingen gilt
der Dienstausweis.
4 Die Zahl der gleichzeitig in Büsingen anwesenden schweizerischen uniformierten und bewaffneten Beamten darf zehn nicht übersteigen.

## Art. 32 {#art_32}

1 Deutschen Beamten, die in Büsingen Dienstobliegenheiten zu erfüllen haben, ist gestattet, jederzeit einzeln oder in Gruppen von höchstens zehn
Mann die Strecken Büsingen–Neudörflingen–Randegg sowie Büsingen–
Dörflingen / Loog–Gailingen zu benützen, um sich nach Büsingen zu begeben.
2 Sie dürfen dabei ihre Dienstkleidung tragen und ihre Dienstausrüstung
(Dienstwaffen, Munition, Dienstfahrzeuge, Nachrichtengeräte und Diensthunde) mit sich führen, sofern dies aus Gründen des Dienstbetriebes erforderlich ist.
3 Sie haben sich auf schweizerischem Gebiet jeder Amtshandlung zu enthalten. Unberührt bleibt Art. 29.
4 Der Aufenthalt auf schweizerischem Gebiet hat sich auf die für den Durchgang nötige Zeit zu beschränken.
5 Als Ausweis für den Grenzübertritt gilt der Dienstausweis.
6 Auf einer der bestimmten Durchgangsstrecken dürfen sich gleichzeitig
höchstens zehn deutsche uniformierte und bewaffnete Bedienstete befinden.
7 Die Zahl der gleichzeitig in Büsingen anwesenden deutschen uniformierten
Exekutivorgane darf nicht mehr als 3 pro 100 Einwohner betragen.

## Art. 33 {#art_33}

1 Die Behörden jedes Vertragsstaates gewähren den Beamten des anderen
Staates bei der Ausübung ihrer Befugnisse auf ihrem Gebiet im Rahmen
dieses Vertrages den gleichen Schutz und Beistand wie den entsprechenden eigenen Beamten.

## Art. 34 {#art_34}

1 In einem im Rahmen dieses Vertrages durchgeführten Strafverfahren gelten die Strafbestimmungen des einen Vertragsstaates auch für Handlungen,
die gegen entsprechende Einrichtungen oder Massnahmen der öffentlichen
Gewalt oder der Rechtspflege des anderen Staates oder gegenüber dessen
Beamten begangen werden, soweit diese in Ausübung ihrer Befugnisse
nach diesem Vertrag gehandelt haben. Art. 28 ist entsprechend anwendbar.

## Art. 35 {#art_35}

1 Hinsichtlich der Ansprüche wegen Schäden, die sich aus Amtshandlungen
im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages ergeben, sowie
bei ihrer Geltendmachung stehen die Angehörigen des einen Vertragsstaates denen des anderen Vertragsstaates gleich.
2 Die Haftung für einen Schaden, den ein Beamter des einen Vertragsstaates in Ausübung seines Dienstes im Gebiet des anderen Vertragsstaates
verursacht, bestimmt sich in gleicher Weise wie wenn die schädigende
Handlung oder Unterlassung am Dienstort dieses Beamten begangen worden wäre.

## Art. 36 {#art_36}

1 Die schweizerischen Behörden können, soweit sie auf Grund dieses Vertrages ein Verwaltungs- oder ein Strafverfahren durchführen, die in diesem
Verfahren ausgehenden Schriftstücke mit jedem nach schweizerischem
Recht zulässigen Inhalt auch durch die Deutsche Bundespost in Büsingen
rechtswirksam zustellen.

## Art. 37 {#art_37}

1 Der schriftliche Verkehr zwischen den schweizerischen und deutschen Behörden kann unmittelbar und ohne Inanspruchnahme des diplomatischen
Weges erfolgen, sofern er die Anwendung des vorliegenden Vertrages
betrifft und nicht politische oder grundsätzliche Fragen berührt.

## Art. 38 {#art_38}

1 Wer in amtlicher oder beruflicher Eigenschaft in einem auf Grund dieses
Vertrages durchgeführten Verfahren mitwirkt oder mitgewirkt hat, hat Schriftstücke, Tatsachen und Vorgänge, die ihm bei oder gelegentlich dieses Verfahrens bekanntwerden oder bekanntgeworden sind, nach dem Recht seines Heimatstaates geheimzuhalten.
5 Schlussbestimmungen

## Art. 39 {#art_39}

1 Das Recht der Vertragsstaaten, den Grenzübertritt und den Aufenthalt
nach Massgabe der geltenden Gesetze durch persönliche Einreise- und Aufenthaltsverbote zu versagen, bleibt unberührt.

## Art. 40 {#art_40}

1 Für die Geltung der nach Art. 2 Abs. 1 anwendbaren schweizerischen
Rechtsvorschriften in Büsingen ist deren Veröffentlichung in der Sammlung
der eidgenössischen Gesetze und in der Gesetzessammlung für den Kanton
Schaffhausen massgebend. Diese Veröffentlichung gilt als Verkündung im
Sinne des deutschen Rechts. Die in Satz 1 genannten Gesetzessammlungen werden der Gemeinde Büsingen am Hochrhein durch die Schweizerische Bundeskanzlei und die Staatskanzlei des Kantons Schaffhausen in
gleicher Weise wie den eigenen Behörden zugestellt.

## Art. 41 {#art_41}

1 Die Vertragsstaaten errichten hiermit eine Gemischte schweizerisch-deutsche Kommission mit der Aufgabe:
a) Fragen zu erörtern, die sich im Zusammenhang mit der Durchführung
dieses Vertrages ergeben
b) den beiden Regierungen Empfehlungen, auch über etwaige Abänderungen dieses Vertrages, zu unterbreiten
c) zur Beseitigung von Schwierigkeiten den zuständigen Behörden geeignete Massnahmen zu empfehlen
2 Die Kommission besteht aus fünf schweizerischen und fünf deutschen Mitgliedern, die sich von Sachverständigen begleiten lassen können. Die Regierung jedes Vertragsstaates bestellt ein Mitglied ihrer Delegation zu deren
Vorsitzenden. Jeder Delegationsvorsitzende kann die Kommission durch Ersuchen an den Vorsitzenden der anderen Delegation zu einer Sitzung einberufen, die auf seinen Wunsch spätestens innerhalb eines Monats nach Zugang dieses Ersuchens stattfinden muss.
3 Die Kommission kann sich eine Verfahrensordnung geben.

## Art. 42 {#art_42}

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages tritt die Übereinkunft vom 21. September 18954) zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reich betreffend
die Gemeinde Büsingen ausser Kraft.

## Art. 43 {#art_43}

1 Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.

## Art. 44 {#art_44}

1 Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich in Bern ausgetauscht werden.
2 Dieser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden
in Kraft.
3 Dieser Vertrag gilt zunächst für zwölf Jahre. Nach Ablauf dieser Frist gilt er
für unbestimmte Zeit weiter; jeder Vertragsstaat hat jedoch das Recht, ihn
mit einer Frist von zwei Jahren zu kündigen.
4) BS 12 732.
A1 Anhang 1: Schlussprotokoll
Art. A1-0
1 Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Vertrages über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das
schweizerische Zollgebiet haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgende übereinstimmenden Erklärungen abgegeben, welche einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bilden:
Art. A1-1 Begriffsbestimmung
1 Es besteht Einverständnis darüber, dass im Rahmen dieses Vertrages
sinngemäss zu verstehen ist unter:
a) «Behörden»: Behörden und Stellen der öffentlichen Verwaltung und
der Rechtspflege sowie ausserhalb der öffentlichen Verwaltung stehende Organisationen, soweit sie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben
betraut sind
b) «Beamte»: Personen, soweit ihnen die Ausübung eines öffentlichen
Amtes der Verwaltung oder der Rechtspflege übertragen ist
c) Behörden oder Beamte «eines Vertragsstaates»: die Behörden oder
Beamten sowohl des Bundes als auch der Länder oder Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie die unter lit. a erwähnten Organisationen mit Sitz in einem Vertragsstaat und deren Angehörige
Art. A1-2 Zu Art. 2 Abs. 1 lit. n
1 Diese Bestimmung schliesst die deutschen Staatsschutzvorschriften und
ihre Anwendung durch die deutschen Behörden nicht aus. Richtet sich das
Propagandamaterial ausschliesslich gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft, so werden nur die schweizerischen Behörden tätig.
Art. A1-3 Zu Art. 3 Abs. 2
1 Bezüglich der Beitreibung in Gegenstände, an denen ein Zollpfandrecht
nicht besteht, wird bei Inkrafttreten dieses Vertrages ein Verzeichnis der bescheinigenden schweizerischen Behörden übergeben.
Art. A1-4 Zu Art. 19 Abs. 1 lit. d Ziffer 4
1 Der Veräusserung aus persönlichen Gründen ist gleichgestellt die Verwertung im Wege der Zwangsvollstreckung oder des Konkurses.
Art. A1-5 Zu Art. 22
a) Ein überwiegendes wirtschaftliches Interesse im Sinne der lit. c der
Abs. 1 und 2 ist insbesondere anzunehmen, wenn:
1. bei Personengesellschaften oder Genossenschaften Angehörige des begünstigten Personenkreises gemäss Art. 19 die
Mehrzahl der Mitglieder stellen
2. bei Kapitalgesellschaften die Mehrheit der Kapitalanteile den
Angehörigen des begünstigten Personenkreises gemäss
Art. 19 gehört
3. Indessen kann ein überwiegendes wirtschaftliches Interesse
nicht angenommen werden, wenn auf eine unter die Buchstaben aa oder bb fallende Vereinigung ein beherrschender Einfluss von Personen ausgeübt wird, die nicht zu dem begünstigten Personenkreis gemäss Art. 19 gehören
b) Es besteht Einverständnis darüber, dass die Worte: «… unter den für
Schweizerbürger geltenden Voraussetzungen …» (Abs. 1 lit. a) und
die Worte «… unter den für Deutsche geltenden Voraussetzungen
…» (Abs. 2 lit. a) sich nicht auf Vorschriften über die Zulassung,
sondern nur auf Vorschriften über die Ausübung einer selbständigen
Erwerbstätigkeit beziehen
Art. A1-6 Zu Art. 40
a) Das Eidgenössische Politische Departement5) wird bei Inkrafttreten
dieses Vertrages dem Auswärtigen Amt zum Zweck der Unterrichtung eine Liste der nach diesem Vertrag in Büsingen anzuwendenden
Rechtsvorschriften übermitteln, die vom Inkrafttreten dieses Vertrages an in Büsingen Anwendung finden werden. Entsprechende Mitteilungen über später in Kraft tretende schweizerische Rechtsvorschriften werden in gleicher Weise gemacht werden
5) Heute: Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (unveröffentlichter BRB vom 19. Dez. 1977).
b) Das Eidgenössische Politische Departement6) wird der Gemeinde Büsingen am Hochrhein auf Anfrage hin jederzeit Auskunft darüber erteilen, ob ein bestimmter eidgenössischer oder kantonaler Erlass in
Büsingen Anwendung findet
Art. A1-7 Gesundheitswesen
a) Seuchenbekämpfung: Die nach den deutschen Vorschriften zu erstattenden Meldungen sind von den zur Meldung verpflichteten Personen
auch den zuständigen Behörden in Schaffhausen zu übermitteln.
Schweizerische Ärzte, die in Büsingen behandeln, haben ein Doppel
ihrer Meldungen dem Staatlichen Gesundheitsamt in Konstanz zu
übersenden
b) * …
Art. A1-8 Gewerbliche Wirtschaft
a) Vorbehaltlich der in Art. 2 Abs. 1 aufgeführten Gegenstände finden in
Büsingen die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften über die Kontrolle von Kriegswaffen Anwendung
b) Es wird nicht genehmigt werden, dass Pulver und Sprengstoffe, die
unter das Kriegswaffenkontrollgesetz fallen, in Büsingen hergestellt
werden, es sei denn, das Eidgenössische Politische Departement7)
erkläre, dass gegen die Erteilung der Genehmigung keine Bedenken
bestehen
6) Heute: Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (unveröffentlichter BRB vom 19. Dez. 1977).
7) Heute: Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (unveröffentlichter BRB vom 19. Dez. 1977).
Art. A1-9 Stempelabgaben
1 Für den Fall, dass in einem der beiden Vertragsstaaten die steuerliche Belastung durch gesetzliche Massnahmen so geändert wird, dass hierdurch im
Verhältnis zwischen Büsingen und der Schweiz eine Verzerrung der Wettbewerbsverhältnisse mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für das eine
oder andere dieser beiden Gebiete entsteht, sowie für den Fall, dass der
Status von Büsingen zu Steuerumgehungen missbraucht werden sollte, erklären sich die Regierungen der Vertragsstaaten bereit, Verhandlungen darüber aufzunehmen, wie diese Nachteile oder die Möglichkeit solcher Steuerumgehungen beseitigt werden können. Dies gilt nicht für Steuern, die in
Art. 2 dieses Vertrages oder in dem jeweils zwischen den Vertragsstaaten
geltenden Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung genannt
sind.
Art. A1-10 Forstwirtschaftlicher Pflanzenschutz
a) Werden Massnahmen auf dem Gebiet des forstwirtschaftlichen Pflanzenschutzes notwendig, so haben sich die zuständigen schweizerischen und deutschen Behörden unverzüglich und unmittelbar über
die zu ergreifenden Massnahmen in Verbindung zu setzen und diese
abzustimmen
b) Ist sofortiges Handeln zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr unerlässlich, so können die zuständigen schweizerischen Behörden die
notwendigen Bekämpfungsmassnahmen nach Unterrichtung der zuständigen deutschen Behörden auch für Büsingen anordnen
Art. A1-11 Spielbank
1 Eine Konzession für den Betrieb einer Spielbank in Büsingen wird nicht erteilt werden.
A2 Anhang 2: Anlage zu Art. 19 *
Art. A2-1 *
1 Schweizerische Gemeinden, in denen Deutsche, die in Büsingen Wohnsitz
und Aufenthalt haben, gemäss diesem Vertrag fremdenpolizeiliche, arbeitsrechtliche und gewerbliche Vergünstigungen erhalten:
a) Kanton Schaffhausen: alle Gemeinden
b) Kanton Thurgau: alle Gemeinden
c) Kanton Zürich: alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden in den
Bezirken Horgen und Affoltern
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
23.11.1964 04.10.1967 Erlass Erstfassung AS 1967 1210
28.02.1995 28.02.1995 Titel A2 geändert AS 2001 1411 1694
28.02.1995 28.02.1995 Art. A2-1 totalrevidiert AS 2001 1411 1694
19.03.1997 03.09.1998 Art. 2 Abs. 1, c), 13. eingefügt AS 2001 1629
19.03.1997 03.09.1998 Art. 2 Abs. 1, g) geändert AS 2001 1629
19.03.1997 03.09.1998 Art. 2 Abs. 1, l) eingefügt AS 2001 1629
19.03.1997 03.09.1998 Art. 2 Abs. 1, m) eingefügt AS 2001 1629
19.03.1997 03.09.1998 Art. 2 Abs. 1, n) geändert AS 2001 1629
19.03.1997 03.09.1998 Art. 2 Abs. 1, o) geändert AS 2001 1629
19.03.1997 03.09.1998 Art. 2 Abs. 1, p) eingefügt AS 2001 1629
19.03.1997 03.09.1998 Art. 2 Abs. 1, q) eingefügt AS 2001 1629
19.03.1997 03.09.1998 Art. A1-7 Abs. 1, b) aufgehoben AS 2001 1629
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 23.11.1964 04.10.1967 Erstfassung AS 1967 1210
Art. 2 Abs. 1, c), 13. 19.03.1997 03.09.1998 eingefügt AS 2001 1629
Art. 2 Abs. 1, g) 19.03.1997 03.09.1998 geändert AS 2001 1629
Art. 2 Abs. 1, l) 19.03.1997 03.09.1998 eingefügt AS 2001 1629
Art. 2 Abs. 1, m) 19.03.1997 03.09.1998 eingefügt AS 2001 1629
Art. 2 Abs. 1, n) 19.03.1997 03.09.1998 geändert AS 2001 1629
Art. 2 Abs. 1, o) 19.03.1997 03.09.1998 geändert AS 2001 1629
Art. 2 Abs. 1, p) 19.03.1997 03.09.1998 eingefügt AS 2001 1629
Art. 2 Abs. 1, q) 19.03.1997 03.09.1998 eingefügt AS 2001 1629
Art. A1-7 Abs. 1, b) 19.03.1997 03.09.1998 aufgehoben AS 2001 1629
Titel A2 28.02.1995 28.02.1995 geändert AS 2001 1411 1694
Art. A2-1 28.02.1995 28.02.1995 totalrevidiert AS 2001 1411 1694
