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title: "Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Vereinbarung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus dem Kanton Obwalden in die Schule für Ergotherapie, Zürich"
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# Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Vereinbarung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus dem Kanton Obwalden in die Schule für Ergotherapie, Zürich

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
Diese Vereinbarung regelt:
a. die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit zivilrechtlichem
Wohnsitz im Kanton Obwalden an der Schule für Ergotherapie, Zürich,
und
b. die Übernahme eines Betriebskostenbeitrages durch den Kanton
Obwalden.

## Art. 2 {#art_2}

Aufnahme
Die Aufnahme erfolgt gemäss den allgemeinen Aufnahmebedingungen
der Schule. Voraussetzung für die Aufnahme ist die Erfüllung der
Aufnahmebedingungen.

## Art. 3 {#art_3}

Zivilrechtlicher Wohnsitz
Als zivilrechtlicher Wohnsitz gilt der Wohnsitz der Schülerin bzw. des
Schülers zum Zeitpunkt der Aufnahmezusicherung.
3 OGS 1997, 102; geändert durch Nachtrag vom 9. März 2004, in Kraft rückwirkend
seit 1. März 2004 (OGS 2004, 28)
416.77

## Art. 4 {#art_4}

Übernahme der Kosten
1 Der Kanton Obwalden sichert pro Schülerin bzw. Schüler einen
Betriebskostenbeitrag zu.
2 Der Beitrag ist jeweils zu Beginn des Schuljahres zu begleichen.
3 Die Schule für Ergotherapie, Zürich, hat dem zuständigen Departement
Rechnung zu stellen, unter Angabe der Schülerinnen bzw. Schüler sowie
der Wohnsitzgemeinde.

## Art. 5 {#art_5}

Beitragshöhe
1 Der Kanton Obwalden leistet einen jährlichen Betriebskostenbeitrag von
Fr. 18 900.– pro Schülerin bzw. pro Schüler.4
2 Der Beitrag kann von den Vertragspartnern im gegenseitigen Einvernehmen angepasst werden.

## Art. 6 {#art_6}

Inkrafttreten
1 Die Vereinbarung tritt auf den 1. Januar 1998 in Kraft.
2 Die Vereinbarung kann unter Beachtung einer sechsmonatigen
Kündigungsfrist je auf den 31. Dezember eines Jahres gekündigt werden,
erstmals auf den 31. Dezember 1998.
4 Geändert durch Nachtrag vom 9. März 2004
