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title: "Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung"
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# Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung

## § 1 {#par_1}

Aufgaben
1 Der Regierungsrat erfüllt als Kollegialbehörde die ihm in Verfassung und Gesetz zugewiesenen Aufgaben. Die Regierungstätigkeit hat den Vorrang vor den andern Aufgaben
des Regierungsrates und seiner Mitglieder.
2 Von den Verwaltungsaufgaben, die durch die Rechtsordnung nicht einem bestimmten
Verwaltungsorgan übertragen sind, erfüllt der Regierungsrat die wichtigsten selbst. Die
andern überträgt er den Departementen, der Staatskanzlei, den Dienststellen oder andern
Verwaltungsorganen.

## § 2 {#par_2}

Sitzungen
1 Der Regierungsrat tritt in der Regel einmal in der Woche zu einer Sitzung zusammen.
1 GR 1994 855
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
K 1995 739 | G 1995 263
2 Nr. 20
2 Der Regierungspräsident oder die Regierungspräsidentin2 kann weitere Sitzungen anberaumen.

## § 3 {#par_3}

Weitere Teilnehmer und Teilnehmerinnen
1 Der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin nimmt mit beratender Stimme an den
Sitzungen des Regierungsrates teil.
2 Der Regierungsrat kann Behördenmitglieder, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der
kantonalen Verwaltung oder andere Sachkundige zu den Sitzungen beiziehen, wenn er
es zu seiner Information und Meinungsbildung als angezeigt erachtet.

## § 4 {#par_4}

Beschlüsse
1 Der Regierungsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Mitglieder anwesend
sind. *
2 Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. *
3 Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.
4 Ergibt sich in einer ersten Abstimmung Stimmengleichheit, wird die Abstimmung wiederholt. Ergibt sich auch in der zweiten Abstimmung Stimmengleichheit, gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag.

## § 5 {#par_5}

Zirkulationsbeschlüsse
1 In dringenden Angelegenheiten können Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg gefasst
werden. Zu ihrer Gültigkeit müssen sie von wenigstens drei Mitgliedern des Regierungsrates unterzeichnet sein. *
2 Jedes Mitglied des Regierungsrates kann verlangen, dass ein in Zirkulation gegebenes
Geschäft unverzüglich an einer Sitzung behandelt wird.

## § 6 {#par_6}

Ausschluss der Öffentlichkeit
1 Die Verhandlungen des Regierungsrates sind nicht öffentlich.

## § 7 {#par_7}

Sekretariat, Protokoll
1 Der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin leitet das Sekretariat des Regierungsrates nach dessen Weisungen. Er oder sie kann das Sitzungssekretariat, namentlich die
Protokollführung, einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin der Staatskanzlei übertragen.
2 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 252), wurde in
den §§ 2, 8–10 und 15 die Bezeichnung «Schultheiss» durch «Regierungspräsident oder Regierungspräsidentin» ersetzt.
Nr. 20 3
2 Das Protokoll umfasst die Beschlüsse des Regierungsrates und die übrigen Verhandlungsergebnisse.
1.2 Regierungspräsidium
§ 7a * Amtsdauer
1 Die Amtsdauer des Regierungspräsidenten oder der Regierungspräsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin dauert von Anfang Juli bis Ende Juni des Folgejahres.
2 Kein Mitglied des Regierungsrates darf das Amt während zwei aufeinanderfolgenden
Amtsdauern ausüben.

## § 8 {#par_8}

Verhandlungsleitung und Vertretung
1 Der Regierungspräsident oder die Regierungspräsidentin leitet die Verhandlungen des
Regierungsrates und vertritt unter Vorbehalt eines anderslautenden Beschlusses des Regierungsrates den Kanton nach aussen.

## § 9 {#par_9}

Präsidialentscheide
1 In dringenden Angelegenheiten kann der Regierungspräsident oder die Regierungspräsidentin vorsorgliche Massnahmen anordnen.
2 Der Regierungsrat kann den Regierungspräsidenten oder die Regierungspräsidentin zudem ermächtigen, Angelegenheiten formaler Natur und untergeordneter Bedeutung
durch Präsidialentscheid zu erledigen.
3 Der Regierungsrat ist nachträglich über die Entscheide zu orientieren.

## § 10 {#par_10}

Stellvertretung
1 Ist der Regierungspräsident oder die Regierungspräsidentin verhindert, tritt der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin3 und im Verhinderungsfall das amtsälteste anwesende
Mitglied an deren Stelle.
3 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 252), wurde die
Bezeichnung «Statthalter» durch «Vizepräsident oder Vizepräsidentin» ersetzt.
4 Nr. 20
1.3 Regierungsausschüsse

## § 11 {#par_11}

1 Der Regierungsrat kann zur Planung, Koordination und Vorbereitung von Geschäften,
die den Fachbereich verschiedener Departemente betreffen, aus seiner Mitte Ausschüsse
bestellen.
1.4 Geschäftsordnung

## § 12 {#par_12}

1 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Geschäftsgangs in einer Geschäftsordnung.
1.5 Stabsstellen des Regierungsrates
1.5.1 Staatskanzlei

## § 13 {#par_13}

Aufgaben
1 Die Staatskanzlei ist die allgemeine Stabsstelle des Regierungsrates.
2 Sie unterstützt den Regierungsrat namentlich bei der Führung der Verwaltung und bei
der Koordination der Aufgabenerfüllung durch die Departemente. *
3 Sie informiert die Öffentlichkeit nach den Weisungen des Regierungsrates.
4 Sie steht mit ihren Diensten auch dem Kantonsrat4 zur Verfügung.
5 Der Regierungsrat kann der Staatskanzlei weitere Aufgaben übertragen.

## § 14 {#par_14}

Stellung
1 Die Staatskanzlei gilt organisations- und personalrechtlich als Dienststelle, soweit
nichts anderes geregelt ist.
2 Sie ist dem Regierungsrat und, soweit sie Aufgaben des Kantonsrates zu besorgen hat,
diesem unterstellt.
4 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde in
den §§ 13, 14, 17, 40a, 41, 46, 52, 57 und 62 die Bezeichnung «Grosser Rat» durch «Kantonsrat»
ersetzt.

## § 15 Nr. 20 5 {#par_15}

Staatsschreiber, Staatsschreiberin
1 Der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin steht der Staatskanzlei vor.
2 Er oder sie wird vom Kantonsrat nach jeder Gesamterneuerung des Regierungsrates
auf dessen Antrag für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. *
3 Die Dienstaufsicht über den Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin führt der Regierungspräsident oder die Regierungspräsidentin.
4 Der Regierungsrat wählt einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin des Staatsschreibers oder der Staatsschreiberin.

## § 16 {#par_16}

Gliederung
1 Der Regierungsrat kann der Staatskanzlei Dienststellen zuordnen.
2 Der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin kann die Staatskanzlei in Abteilungen
gliedern.
3 Gleichzeitig mit der Gliederung sind die Aufgaben und Kompetenzen festzulegen.

## § 17 {#par_17}

Rechtskonsulent, Rechtskonsulentin
1 Der Rechtskonsulent oder die Rechtskonsulentin berät den Regierungsrat, die Rechtsdienste der Departemente sowie den Kantonsrat in rechtlichen Angelegenheiten.
2 Er oder sie ist administrativ der Staatskanzlei zugeordnet und fachlich dem Regierungsrat oder, soweit Aufgaben für den Kantonsrat wahrgenommen werden, diesem unterstellt.
1.5.2 Weitere Stabsstellen

## § 18 {#par_18}

Besondere Stabsstellen
1 Der Regierungsrat kann für einzelne Aufgaben besondere Stabsstellen aus Mitarbeitern
und Mitarbeiterinnen der Verwaltung bilden.
2 Er unterstellt diese der Dienstaufsicht der Staatskanzlei oder desjenigen Departements,
zu dem sie den engsten Sachbezug aufweisen.
3 Der Regierungsrat kann für Stabsaufgaben Sachkundige beiziehen, die nicht der kantonalen Verwaltung angehören.

## § 19 {#par_19}

Beratende Kommissionen
1 Der Regierungsrat kann zur Beratung in Sachfragen Kommissionen einsetzen.
6 Nr. 20
2 Verwaltung
2.1 Allgemeines

## § 20 {#par_20}

Aufgaben
1 Die Verwaltung hat insbesondere
a. den Regierungsrat bei seinen Regierungsaufgaben zu unterstützen,
b. die Geschäfte des Regierungsrates vorzubereiten,
c. bei der Vorbereitung der Rechtsetzung mitzuwirken,
d. die ihr durch die Rechtsordnung übertragenen Aufgaben zu erfüllen,
e. im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeiten bei der Verwaltungsrechtspflege
mitzuwirken,
f. im Rahmen des gesetzlichen Auftrags weitere Dienstleistungen zu erbringen.

## § 21 {#par_21}

Grundsätze der Aufgabenerfüllung *
1 Die Verwaltung handelt rechtmässig und richtet ihr Handeln auf die Erfüllung der gesetzlichen Ziele und der Leistungsaufträge aus. Sie verwendet die öffentlichen Mittel
wirtschaftlich und wirksam. *
a. * …
b. * …
c. * …
d. * …
2 Sie wahrt in ihrer Tätigkeit das öffentliche Interesse und trägt den Auswirkungen auf
Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt Rechnung. Sie wägt die wesentlichen Interessen ab
und berücksichtigt schutzwürdige private Interessen. *
3 Sie erbringt ihre Leistungen in hoher Qualität und stellt Begründung und Nachvollziehbarkeit ihres Handelns sicher. *
4 Sie informiert die Öffentlichkeit sachlich und rechtzeitig über ihre Ziele, ihre Tätigkeit
und ihre Organisation sowie über Angelegenheiten von allgemeinem Interesse. *
5 Sie ermöglicht der Öffentlichkeit die Mitwirkung bei wichtigen Rechtsetzungsvorhaben und Vorhaben von allgemeiner Tragweite mittels Vernehmlassungsverfahren. Der
Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung. *
§ 21a * Grundsätze der Verwaltungsführung
1 Der Regierungsrat und seine Mitglieder führen die Verwaltung, indem sie
a. die bedeutenden Entwicklungen und Risiken beurteilen und die politischen
Schwerpunkte setzen,
b. im Rahmen der Rechtsordnung die wesentlichen Ziele und Mittel der Verwaltung
festlegen und Prioritäten setzen,
Nr. 20 7
c. für eine zweckmässige Delegation von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten sorgen,
d. die regelmässige Überprüfung der Leistungsaufträge und der Leistungserbringung
der Verwaltung sicherstellen.
2 Sie regeln Geschäftsprozesse und Organisation, passen sie veränderten Verhältnissen
an und setzen geeignete Führungsinstrumente ein.
3 Sie stellen ein systematisches, insbesondere auf die festgelegten Ziele und die Risiken
der Verwaltungstätigkeit ausgerichtetes Controlling sicher.
4 Das Weitere regeln das Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen
(FLG) vom 13. September 20105 und das Personalgesetz vom 26. Juni 20016.
§ 21b * Informations-, Geschäftsverwaltungs- und Dokumentationssysteme, Datenbearbeitung
1 Die Verwaltung führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben elektronische Informations-, Geschäftsverwaltungs- und Dokumentationssysteme.
2 Sie bearbeitet Personendaten und Angaben über juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts sowie Sachdaten im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Datenschutz-, der Informatik- und der Archivgesetzgebung.
3 Der Regierungsrat kann weitere Vorschriften erlassen.
2.2 Verwaltungsorganisation

## § 22 {#par_22}

Verwaltungsorgane
1 Der Regierungsrat, die Departemente, die Staatskanzlei und die Dienststellen nehmen
die Aufgaben der kantonalen Verwaltung wahr.
2 Vorbehalten bleibt die Übertragung kantonaler Aufgaben gemäss den §§ 45 ff. *
§ 23 * Gliederung in Departemente
1 Zur Vorbereitung der Geschäfte des Regierungsrates und zur selbständigen Erledigung
der ihnen durch die Rechtsordnung übertragenen Aufgaben bestehen folgende Departemente:
a. Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement,
b. Bildungs- und Kulturdepartement,
c. Finanzdepartement,
5 SRL Nr. 600
6 SRL Nr. 51
8 Nr. 20
d. Gesundheits- und Sozialdepartement,
e. Justiz- und Sicherheitsdepartement.

## § 24 {#par_24}

Zuteilung der Aufgaben
1 Soweit die Aufgabenzuteilung nicht bereits durch die Rechtsordnung festgelegt ist,
weist der Regierungsrat den einzelnen Departementen und der Staatskanzlei die Aufgabenbereiche durch Verordnung zu.
2 Die Zuweisung hat so zu erfolgen, dass die Sachzusammenhänge soweit möglich gewahrt bleiben, die Arbeitsabläufe erleichtert und die Aufgaben möglichst gleichmässig
auf die Departemente verteilt werden.
§ 24a * Unterschriftsberechtigung
1 Der Regierungsrat regelt die Unterschriftsberechtigung durch Verordnung.
2 Kollektivunterschrift ist erforderlich für Ausgabenbewilligungen und für Verträge. Der
Regierungsrat kann Ausnahmen vorsehen.
3 Einzeln unterschriftsberechtigt sind die Departementsvorsteher und -vorsteherinnen sowie der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin.

## § 25 {#par_25}

Aufsicht
1 Die unmittelbare Aufsicht ist Sache des vorgesetzten Organs. *
2 Der Regierungsrat übt die mittelbare Aufsicht über die gesamte Verwaltung aus. Er
kann von seinen Mitgliedern jederzeit Auskünfte verlangen und Abklärungen und weitere Massnahmen veranlassen, um die Funktionsfähigkeit der Verwaltung sicherzustellen. *
3 Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin verfügt im Rahmen der
Rechtsordnung über umfassende Weisungs- und Kontrollrechte gegenüber den Dienststellen des eigenen Departements. *
2.3 Departemente

## § 26 {#par_26}

Departementszuteilung
1 Der Regierungsrat teilt jedem seiner Mitglieder die Führung eines Departements zu
und bezeichnet ein anderes Mitglied als Stellvertreter oder Stellvertreterin. *
2 Die Departementszuteilung ist zu veröffentlichen.

## § 27 Nr. 20 9 {#par_27}

Gliederung
1 Der Regierungsrat gliedert die Departemente durch Verordnung in Dienststellen.
2 Gleichzeitig mit der Gliederung sind die Aufgaben und Kompetenzen festzulegen.

## § 28 {#par_28}

Departementsvorsteher, Departementsvorsteherin
1 Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin führt das Departement
im Rahmen der vom Regierungsrat vorgegebenen Ziele und nach den Grundsätzen der
§§ 21 und 21a. *
2 Er oder sie ist insbesondere verantwortlich für *
a. * die zweckmässige Organisation des Departements,
b. * die unmittelbare Aufsicht über die Verwaltungseinheiten des Departements,
c. * die Vorbereitung der Regierungsgeschäfte,
d. * den Vollzug der Regierungsratsbeschlüsse, soweit in der Rechtsordnung nichts
anderes bestimmt ist.
3 Er oder sie informiert den Regierungsrat rechtzeitig über *
a. * Ereignisse und Entwicklungen im Aufgabenbereich des Departements, die für den
Kanton bedeutsam sein können,
b. * Verhandlungen über wichtige Verträge und Verhandlungen in interkantonalen
Gremien im Aufgabenbereich des Departements,
c. * wichtige Vorgänge im Departement, insbesondere wenn sie Auswirkungen auf die
gesamte Verwaltung haben können.
§ 29 * Departementssekretär, Departementssekretärin
1 Der Departementssekretär oder die Departementssekretärin ist Stabschef oder Stabschefin des Departements und sorgt in dieser Hinsicht vor allem für *
a. die Planung und Koordination der Verwaltungstätigkeit,
b. * die Unterstützung des Departementsvorstehers oder der Departementsvorsteherin
in der Führung,
c. * die Durchsetzung der vom Departementsvorsteher oder von der Departementsvorsteherin getroffenen Anordnungen,
d. * …
e. * die Organisation der Informationstätigkeit des Departements.

## § 30 {#par_30}

Persönliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen
1 Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin kann im Rahmen der
verfügbaren Kredite und im Umfang von höchstens einer 100-Prozent-Stelle persönliche
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ernennen.
2 Die persönlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen stehen in einem privatrechtlichen
Arbeitsverhältnis zum Staat. Sie dürfen lediglich Stabsfunktionen übernehmen. *
10 Nr. 20

## § 31 {#par_31}

Departementssekretariat
1 Das Departementssekretariat ist die allgemeine Stabsstelle des Departements und wird
vom Departementssekretär oder von der Departementssekretärin geführt. *
2 Es besorgt die allgemeinen Geschäfte des Departements und erfüllt weitere Sachaufgaben, die ihm durch die Rechtsordnung zugewiesen sind.
3 Das Departementssekretariat gilt organisations- und personalrechtlich als Dienststelle.

## § 32 {#par_32}

Departementale Projektorganisationen
1 Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin kann für die Vorbereitung departementaler Aufgaben Arbeitsgruppen, Koordinationsstellen oder Projektleitungen einsetzen.
2 Im Einsetzungsbeschluss werden insbesondere die Kompetenzen der Projektorganisationen festgelegt.
3 Es können Sachverständige in Projektorganisationen berufen werden, die der Verwaltung nicht angehören.
2.4 Dienststellen

## § 33 {#par_33}

Stellung und Funktion
1 Die Dienststellen sind die Strukturelemente der Departemente. Sie besorgen die Verwaltungsgeschäfte in ihrem Zuständigkeitsbereich selbständig und im eigenen Namen.
Vorbehalten bleiben besondere Weisungen. *
2 Der Regierungsrat weist den Dienststellen durch Verordnung möglichst zusammenhängende Sachbereiche zu und legt ihre Aufgaben fest, soweit diese nicht bereits durch die
Rechtsordnung bestimmt sind.
§ 33a * Gewerbliche Leistungen
1 Dienststellen können fallweise gewerbliche Leistungen an Dritte erbringen, soweit diese mit den Hauptaufgaben in einem sachlichen Zusammenhang stehen, keine zusätzliche
Infrastruktur erfordern und im Vergleich zu den Hauptaufgaben lediglich von geringem
Umfang sind. Sie stellen dafür auf der Basis der Vollkosten und zu marktgerechten Preisen Rechnung.
2 Die Erfüllung der Hauptaufgaben darf dadurch nicht eingeschränkt werden.

## § 34 Nr. 20 11 {#par_34}

Gliederung
1 Die Dienststellenleiter und -leiterinnen gliedern ihre Dienststellen mit Genehmigung
des Departementsvorstehers oder der Departementsvorsteherin in Abteilungen. *
2 Mit der Gliederung sind die Aufgaben und Kompetenzen der Abteilungen festzulegen. *
3 Abteilungen sind unselbständig und besorgen die Verwaltungsgeschäfte in ihrem Zuständigkeitsbereich im Namen der Dienststelle.
4 Die Abteilungen können weiter unterteilt werden. *
§ 35 * Dienststellenleiter, Dienststellenleiterinnen
1 Die Dienststellenleiter und -leiterinnen führen die Dienststellen nach den Grundsätzen
der §§ 21 und 21a und im Rahmen der vom Departementsvorsteher oder von der Departementsvorsteherin vorgegebenen Ziele. *
2 Sie sind gegenüber dem Departementsvorsteher oder der Departementsvorsteherin für
die Erfüllung der Leistungsaufträge verantwortlich, die ihren Dienststellen erteilt worden sind. *
3 Sie ernennen in Absprache mit dem Departementsvorsteher oder der Departementsvorsteherin einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin und die Abteilungsleiter und -leiterinnen. Vorbehalten bleiben besondere Regelungen. *
4 Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin ist rechtzeitig über alle
wichtigen Vorgänge im Aufgabenbereich der Dienststelle zu informieren; § 28 Absatz 3
gilt sinngemäss. *
2.5 Zusammenarbeit in der Verwaltung

## § 36 {#par_36}

Selbstkoordination
1 Fällt ein Geschäft in den Bereich mehrerer Departemente, sorgen die Beteiligten von
sich aus für die gegenseitige Information und Koordination. Das zur Hauptsache beteiligte Departement übernimmt die Federführung für das Geschäft.
2 Ist die Zuständigkeit streitig, entscheidet der Regierungsrat.

## § 37 {#par_37}

Mitberichtsverfahren
1 Das federführende Departement holt vor dem Entscheid oder der Antragstellung an den
Regierungsrat bei den mitbeteiligten Departementen mündliche oder schriftliche Mitberichte ein.
12 Nr. 20

## § 38 {#par_38}

Interdepartementale Projektorganisationen
1 Der Regierungsrat kann für die Vorbereitung und Koordination interdepartementaler
Aufgaben Arbeitsgruppen, Koordinationsstellen oder Projektleitungen einsetzen.
2 Im Einsetzungsbeschluss werden insbesondere die Kompetenzen der Projektorganisationen festgelegt.
3 Es können Sachverständige in Projektorganisationen berufen werden, die der Verwaltung nicht angehören.
2.6 … *
§ 39 * …
§ 40 * …
§ 40a * …
2.7 Neue Formen der Verwaltungsführung

## § 41 {#par_41}

1 Der Regierungsrat ist befugt, zur Weiterentwicklung der Methoden der Verwaltungsführung versuchsweise neue Formen einzuführen.
2 Soweit von geltenden Gesetzesbestimmungen abgewichen werden soll, hat der
Kantonsrat die versuchsweise Einführung neuer Formen der Verwaltungsführung mit
Kantonsratsbeschluss7 zu genehmigen.
3 … *
§ 42 * …
§ 43 * …
7 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde in
den §§ 41, 46, 52, 57 und 62 die Bezeichnung «Grossratsbeschluss» durch «Kantonsratsbeschluss»
ersetzt.
Nr. 20 13
§ 44 * …
4 Übertragung kantonaler Aufgaben *
§ 45 * Grundsätze
1 Der Kanton kann durch die Rechtsordnung die Erfüllung kantonaler Aufgaben an Personen und Organisationen des öffentlichen und des privaten Rechts übertragen. Dabei
hat er insbesondere die Art der Aufgabe, das marktwirtschaftliche Umfeld, die voraussichtliche Effektivität und Effizienz der Aufgabenerfüllung ausserhalb der Verwaltung
sowie den Bedarf nach politischer Steuerung zu berücksichtigen.
2 Der Regierungsrat überprüft die Übertragung kantonaler Aufgaben periodisch.
§ 46 * Beteiligungen
1 Der Kanton kann sich an rechtlich selbständigen Organisationen, denen er kantonale
Aufgaben überträgt, mittels Finanz- und Sacheinlagen und mittels Einsitz im strategischen Leitungsorgan beteiligen.
2 Nicht zu den Beteiligungen nach Absatz 1 gehören Anlagen des Finanzvermögens
nach § 58 Absatz 2c der Kantonsverfassung8.
5 Rechtlich selbständige Organisationen *
5.1 Allgemeines *
§ 47 * Wahl der Rechtsform
1 Schafft der Kanton zur Erfüllung kantonaler Aufgaben rechtlich selbständige Organisationen, kann er dafür eine Rechtsform des öffentlichen oder des privaten Rechts vorsehen.
2 Die Wahl der Rechtsform bestimmt sich insbesondere nach
a. der Art der zu erbringenden Leistung,
b. der Konkurrenzsituation,
c. der Beteiligung Dritter,
d. dem Bedarf an politischer Steuerung,
e. finanzpolitischen Gesichtspunkten.
8 SRL Nr. 1
14 Nr. 20
3 Beabsichtigt der Regierungsrat, neue rechtlich selbständige Organisationen zu schaffen, unterbreitet er dem Kantonsrat in der Regel einen besonderen Planungsbericht gemäss § 77 Absatz 1c des Kantonsratsgesetzes vom 28. Juni 19769.
§ 48 * Einsitz in strategischen Leitungsorganen
1 Ein Mitglied des Regierungsrates oder der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin
kann im strategischen Leitungsorgan von rechtlich selbständigen Organisationen des öffentlichen Rechts Einsitz nehmen.
2 Im strategischen Leitungsorgan von Organisationen des privaten Rechts können sie nur
Einsitz nehmen, wenn es Organisationen in der Form der Stiftung, des Vereins, der Genossenschaft oder der gemischtwirtschaftlichen Aktiengesellschaft nach Artikel 762 des
Obligationenrechts10 sind.
3 Die Einsitznahme kann an Angestellte des Kantons oder ausnahmsweise an beauftragte
Dritte delegiert werden.
§ 49 * Unvereinbarkeiten
1 Die Mitglieder des Kantonsrates und der Gerichte dürfen nicht angehören:
a. den strategischen und den operativen Leitungsorganen von rechtlich selbständigen
Organisationen des öffentlichen Rechts, an denen der Kanton eine Mehrheitsbeteiligung hält,
b. der Revisionsstelle von rechtlich selbständigen Organisationen des öffentlichen
Rechts, an denen der Kanton beteiligt ist.
§ 50 * Steuerung
1 Der Regierungsrat sorgt für eine zweckmässige Steuerung der rechtlich selbständigen
Organisationen, an denen der Kanton beteiligt ist. Das Nähere regelt das Gesetz über die
Steuerung der Finanzen und Leistungen vom 13. September 201011. *
5.2 Öffentlich-rechtliche Anstalten *
§ 51 * Gründung
1 Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechts, die über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen sollen, sind durch Gesetz zu gründen. Dieses bestimmt insbesondere
a. den Namen und den Sitz der Anstalt,
b. ihren Zweck und ihre Aufgaben,
9 SRL Nr. 30
10 SR 220
11 SRL Nr. 600. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 20 15
c. ihre Organe,
d. ihre Autonomie, namentlich im Hinblick auf die Regelung der Rechte und Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer der Anstalt und auf die Zusammenarbeit mit Dritten,
e. die Finanzierung.
2 Vorbehalten bleiben interkantonale Verträge.
§ 52 * Organe
1 Jede öffentlich-rechtliche Anstalt verfügt über ein strategisches und ein operatives Leitungsorgan sowie eine Revisionsstelle, die voneinander unabhängig sind. Sie regelt deren Aufgaben in einem Reglement.
2 Das strategische Leitungsorgan nimmt die folgenden Aufgaben wahr:
a. Oberleitung der Anstalt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und der Eignerstrategie des Regierungsrates,
b. Wahl des operativen Leitungsorgans und dessen Überwachung,
c. Abschluss von Leistungsvereinbarungen nach § 20i des Gesetzes über die Steuerung der Finanzen und Leistungen,
d. Verabschiedung des Geschäftsberichtes zuhanden des Regierungsrates,
e. alle weiteren Aufgaben, die ihm durch Rechtssätze oder Vereinbarungen übertragen werden.
3 Der Regierungsrat konsultiert das strategische Leitungsorgan vor wichtigen Entscheidungen und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme, namentlich bei der Festlegung der
Eignerstrategie und bei Wahlgeschäften.
§ 53 * Wahl und Abberufung
1 Der Regierungsrat wählt die Mitglieder des strategischen Leitungsorgans der Anstalt
auf Amtsdauer, soweit andere kantonale Gesetze und das Bundesrecht nicht eine andere
Zuständigkeit vorsehen.
2 Das zuständige Wahlorgan kann das strategische Leitungsorgan oder eines seiner Mitglieder aus wichtigen Gründen jederzeit abberufen.
3 Der Regierungsrat bestimmt die externe Revisionsstelle, sofern diese Funktion nicht
durch die Finanzkontrolle ausgeübt wird.
§ 54 * Entschädigung
1 Der Regierungsrat bestimmt die Entschädigung für die Mitglieder des strategischen
Leitungsorgans der Anstalt oder genehmigt diese.
2 Die Anstalt gibt im Geschäftsbericht Auskunft über die Grundzüge der Entschädigungen für das strategische und für das operative Leitungsorgan. *
16 Nr. 20
3 Auszuweisen sind die Gesamtsummen der Entschädigungen aller Mitglieder der einzelnen Leitungsorgane sowie zusätzlich die Entschädigungen für die Leiterinnen und
Leiter dieser Organe. *
§ 55 * Beteiligung an weiteren Organisationen
1 Soweit keine besonderen Vorschriften bestehen, können sich Anstalten im Rahmen ihres Zwecks und mit Genehmigung des Regierungsrates an weiteren rechtlich selbständigen Organisationen beteiligen.
§ 56 * Rechnungslegung und internes Kontrollsystem
1 Die Rechnungslegung und das interne Kontrollsystem der Anstalten richten sich sinngemäss nach den §§ 20 und 31 ff. des Gesetzes über die Steuerung der Finanzen und
Leistungen, soweit der Regierungsrat in begründeten Fällen nicht Abweichungen zulässt.
§ 57 * Zuordnung
1 Der Regierungsrat teilt durch Verordnung jede Anstalt einem Departement zu.
§ 58 * …
§ 59 * …
§ 60 * …
§ 61 * …
§ 62 * …
§ 63 * …
§ 64 * …
§ 65 * …
§ 66 * …
§ 67 * …
Nr. 20 17
§ 68 * …
5a Zugang zu amtlichen Informationen gemäss
Öffentlichkeitsprinzip *
§ 68a * Grundsätze
1 Die Verwaltungsorgane gewähren auf Gesuch hin Zugang zu amtlichen Informationen,
die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben erstellt oder erhalten haben, und informieren auf
Anfrage über ihre Tätigkeit, soweit nicht besondere Vorschriften und überwiegende öffentliche oder schützenswerte private Interessen entgegenstehen.
2 Ein überwiegendes öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Zugang zu
amtlichen Informationen
a. die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden kann,
b. die freie Meinungs- und Willensbildung der Verwaltungsorgane beeinträchtigen
kann,
c. die Ausführung oder die Wirkung von Massnahmen gefährden kann,
d. die Beziehungen mit den Behörden inner- und ausserhalb des Kantons beeinträchtigen kann.
3 Ein schützenswertes privates Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Privatsphäre
und Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse zu wahren sind.
4 Der Schutz von Personendaten richtet sich nach dem Kantonalen Gesetz über den
Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz) vom 2. Juli 199012.
§ 68b * Besondere Vorschriften
1 Bei Verfahren der Zivil- und der Strafrechtspflege, bei Schlichtungs-, Schieds-, Amtshilfe- und Rechtshilfeverfahren sowie bei Verfahren mit Schul-, Berufs- und Fähigkeitsprüfungen ist ausschliesslich das massgebende Verfahrensrecht anzuwenden.
2 Der Zugang zu den Akten von Verwaltungsverfahren richtet sich nach dem massgeblichen Verfahrensrecht, insbesondere dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
(VRG) vom 3. Juli 197213.
3 Der Zugang zu Unterlagen, welche die Verwaltungsorgane dem Staatsarchiv abgeliefert haben, richtet sich ausschliesslich nach den Bestimmungen des Gesetzes über das
Archivwesen (Archivgesetz) vom 16. Juni 200314.
4 Weitere besondere gesetzliche Vorschriften, welche die Geheimhaltung von amtlichen
Informationen vorschreiben oder den Informationszugang regeln, bleiben vorbehalten.
12 SRL Nr. 38
13 SRL Nr. 40
14 SRL Nr. 585
18 Nr. 20
§ 68c * Ausschluss des Zugangs
1 Kein Zugang besteht zu amtlichen Informationen,
a. deren Aufzeichnung noch nicht fertiggestellt ist,
b. die für gewerbliche Leistungen genutzt werden,
c. die Verhandlungspositionen in laufenden oder künftigen Verhandlungen betreffen,
d. die als Hilfsmittel bei der Aufgabenerfüllung dienen, namentlich Skizzen, Notizen
und Agenden.
2 Amtliche Informationen sind erst zugänglich, wenn der Entscheid oder der Beschluss,
für den sie die Grundlage bilden, getroffen oder gefasst ist. Zu Protokollen über den
Verlauf nichtöffentlicher Sitzungen besteht kein Zugang.
3 Zu den Verhandlungsunterlagen des Regierungsrates besteht kein Zugang.
§ 68d * Aufschub des Zugangs
1 Der Zugang zu amtlichen Informationen kann aufgeschoben werden, wenn zunächst
die Öffentlichkeit informiert werden soll.
§ 68e * Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen
1 Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen hat jede Person.
2 Das vom Regierungsrat in der Verordnung bezeichnete Verwaltungsorgan gewährt den
Zugang, indem es die Informationen zustellt. Soweit erforderlich sind zuvor Informationen und Daten, die nicht zugänglich gemacht werden können, zu entfernen oder zu anonymisieren. Vorbehalten bleibt der ausnahmsweise Zugang zu Personendaten und Daten juristischer Personen sowie Daten der Personengesellschaften des Handelsrechts,
wenn das öffentliche Interesse an den amtlichen Informationen das Interesse an der Geheimhaltung überwiegt.
3 Sind die Informationen veröffentlicht worden, kann das Organ lediglich die Fundstelle
angeben.
4 Für erheblichen Aufwand können Gebühren erhoben werden. Das zuständige Verwaltungsorgan weist die gesuchstellende Person vorgängig auf die Gebührenpflicht hin.
5 Ist der Aufwand ausserordentlich hoch, namentlich wegen des Umfangs der nachgesuchten amtlichen Informationen, kann der Zugang von der Glaubhaftmachung eines
schutzwürdigen Interesses abhängig gemacht werden.
§ 68f * Verfahren
1 Wer Zugang zu amtlichen Informationen beansprucht, stellt ein Gesuch, das den Gegenstand hinreichend genau bezeichnet und sich auf eine bestimmbare Aufgabe bezieht.
Eine Begründung ist nicht erforderlich.
Nr. 20 19
2 Sind Interessen von Dritten betroffen, gibt das Verwaltungsorgan den betroffenen Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme innert angemessener Frist.
3 Zieht das Organ die Abweisung des Gesuchs in Betracht, teilt es dies der gesuchstellenden Person kostenlos mit. Die gesuchstellende Person kann innert zehn Tagen seit
Zustellung der Mitteilung einen beschwerdefähigen Entscheid verlangen.
4 Zieht das Organ in Betracht, dem Gesuch entgegen der eingeholten Stellungnahme zu
entsprechen, teilt es dies den betroffenen Dritten mit. Das Recht, einen beschwerdefähigen Entscheid zu verlangen, steht auch diesen zu.
5 Im Übrigen richtet sich das Verfahren, unter Einschluss der Kosten, nach dem Gesetz
über die Verwaltungsrechtspflege. Das Organ entscheidet in einem raschen Verfahren.
§ 68g * Rechtsschutz
1 Entscheide über den Zugang zu amtlichen Informationen können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden.
§ 68h * Anwendung bei Übertragung kantonaler Aufgaben
1 Die Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechts haben den Zugang zu Informationen
nach den Bestimmungen dieses Titels zu gewähren.
2 Die weiteren Personen und Organisationen des öffentlichen und des privaten Rechts,
denen kantonale Aufgaben übertragen sind, gewähren den Zugang zu Informationen, soweit sie kantonale Aufgaben erfüllen.
3 Soweit die Anstalten und die weiteren Personen und Organisationen, denen kantonale
Aufgaben übertragen sind, am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen und nicht hoheitlich handeln, ist der Zugang ausgeschlossen.
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 69 * Organisationsverordnung
1 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Organisation, der Führung und der
Kontrolle der Verwaltung sowie der Information der Öffentlichkeit, den Informationszugang nach dem Öffentlichkeitsprinzip und das Vernehmlassungsverfahren durch Verordnung. *
20 Nr. 20
§ 70 * Neue Departementsbezeichnungen
1 Die neuen Departementsbezeichnungen nach diesem Gesetz ersetzen die bisherigen
Departementsbezeichnungen in den geltenden Erlassen grundsätzlich wie folgt: Bau-,
Umwelt- und Wirtschaftsdepartement statt Bau- und Verkehrsdepartement oder
Wirtschaftsdepartement, Bildungs- und Kulturdepartement statt Bildungsdepartement,
Justiz- und Sicherheitsdepartement statt Justiz-, Gemeinde- und Kulturdepartement oder
Sicherheitsdepartement.
2 Daneben werden ersetzt:
a. in den Kulturgüterschutz- und Kulturförderungserlassen, ausgenommen die Erlasse über das Archivwesen, sowie in den Erlassen über das Jugendförderungswesen
die Bezeichnung Justiz-, Gemeinde- und Kulturdepartement durch Bildungs- und
Kulturdepartement,
b. in den Erlassen über das Vermessungswesen die Bezeichnung Justiz-, Gemeinde-
und Kulturdepartement durch Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement,
c. in den Erlassen über die Niederlassung und den Aufenthalt sowie die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, über das Handelsregisterwesen und das Gastgewerbewesen die Bezeichnung Wirtschaftsdepartement durch Justiz- und Sicherheitsdepartement.
§ 70a * Einführung des Öffentlichkeitsprinzips durch Änderung vom 21. Oktober
1 Die Bestimmungen des Teils 5a über den Zugang zu amtlichen Informationen gemäss
Öffentlichkeitsprinzip gemäss der Änderung vom 21. Oktober 2024 werden auf die amtlichen Informationen angewendet, welche ab dem Inkrafttreten dieser Änderung angelegt werden.
§ 71 Gesetzesänderungen
1 Das Grossratsgesetz15, das Behördengesetz16, das Personalgesetz17, das Gemeindegesetz18, das Gesetz über die Gerichtsorganisation19, das Gesetz über die Strafprozessordnung20 und das Finanzhaushaltgesetz21 werden gemäss Anhang22 geändert.
15 SRL Nr. 30
16 SRL Nr. 50
17 SRL Nr. 51
18 SRL Nr. 150
19 SRL Nr. 260
20 SRL Nr. 305
21 SRL Nr. 600
22 Die Gesetzesänderungen, die der Grosse Rat am 13. März 1995 zusammen mit dem Gesetz über die
Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz) beschlossen hat, bilden gemäss
§ 71 einen Bestandteil dieses Gesetzes. Sie wurden in einem Anhang wiedergegeben, der am
18. März 1995 im Luzerner Kantonsblatt (S. 757–765) und in der Gesetzessammlung des Kantons
Luzern 1995 (G 1995 281–289) veröffentlicht wurde. Bei der vorliegenden Ausgabe wird auf die
Wiedergabe dieses Anhangs mit den Gesetzesänderungen verzichtet.
Nr. 20 21
§ 72 Aufhebung eines Erlasses
1 Das Organisations-Gesetz des Kantons Luzern vom 8. März 189923 wird aufgehoben.
§ 73 * …
§ 73a * …
§ 74 Inkrafttreten
1 Das Gesetz tritt nach Annahme der Verfassungsänderungen im Zusammenhang mit der
Neuorganisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung24, frühestens jedoch am 1. Juli 1995, in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum25.
2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten26.
23 G VIII 71 (SRL Nr. 20)
24 Die Verfassungsänderungen wurden in der Volksabstimmung vom 25. Juni 1995 angenommen
(K 1995 1913).
25 Die Referendumsfrist lief am 19. Mai 1995 unbenützt ab (K 1995 1565).
26 Der Regierungsrat setzte das Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz) auf den 1. Juli 1995 in Kraft (K 1995 1895).
22 Nr. 20
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 13.03.1995 01.07.1995 Erstfassung K 1995 739 | G 1995 263
Ingress 28.04.2008 01.08.2008 geändert G 2008 256
§ 4 Abs. 1 17.02.2003 01.07.2003 geändert G 2003 89
§ 4 Abs. 2 17.02.2003 01.07.2003 geändert G 2003 89
§ 5 Abs. 1 17.02.2003 01.07.2003 geändert G 2003 89
§ 7a 16.03.2015 01.06.2015 eingefügt G 2015 159
§ 13 Abs. 2 15.05.2017 01.09.2017 geändert G 2017-085
§ 15 Abs. 2 28.04.2008 01.08.2008 geändert G 2008 252
§ 21 15.05.2017 01.09.2017 Titel geändert G 2017-085
§ 21 Abs. 1 15.05.2017 01.09.2017 geändert G 2017-085
§ 21 Abs. 1, a. 15.05.2017 01.09.2017 aufgehoben G 2017-085
§ 21 Abs. 1, b. 26.03.2001 01.01.2002 geändert G 2001 125
§ 21 Abs. 1, b. 15.05.2017 01.09.2017 aufgehoben G 2017-085
§ 21 Abs. 1, c. 15.05.2017 01.09.2017 aufgehoben G 2017-085
§ 21 Abs. 1, d. 15.05.2017 01.09.2017 aufgehoben G 2017-085
§ 21 Abs. 2 15.05.2017 01.09.2017 eingefügt G 2017-085
§ 21 Abs. 3 15.05.2017 01.09.2017 eingefügt G 2017-085
§ 21 Abs. 4 15.05.2017 01.09.2017 eingefügt G 2017-085
§ 21 Abs. 5 15.05.2017 01.09.2017 eingefügt G 2017-085
§ 21a 15.05.2017 01.09.2017 eingefügt G 2017-085
§ 21b 10.05.2021 01.09.2021 eingefügt G 2021-054
§ 22 Abs. 2 10.09.2012 01.01.2013 geändert G 2012 247
§ 23 17.02.2003 01.07.2003 geändert G 2003 89
§ 24a 15.05.2017 01.09.2017 eingefügt G 2017-085
§ 25 Abs. 1 15.05.2017 01.09.2017 geändert G 2017-085
§ 25 Abs. 2 15.05.2017 01.09.2017 geändert G 2017-085
§ 25 Abs. 3 15.05.2017 01.09.2017 eingefügt G 2017-085
§ 26 Abs. 1 15.05.2017 01.09.2017 geändert G 2017-085
§ 28 Abs. 1 15.05.2017 01.09.2017 geändert G 2017-085
§ 28 Abs. 2 15.05.2017 01.09.2017 geändert G 2017-085
§ 28 Abs. 2, a. 15.05.2017 01.09.2017 geändert G 2017-085
§ 28 Abs. 2, b. 15.05.2017 01.09.2017 geändert G 2017-085
§ 28 Abs. 2, c. 15.05.2017 01.09.2017 geändert G 2017-085
§ 28 Abs. 2, d. 15.05.2017 01.09.2017 geändert G 2017-085
§ 28 Abs. 3 15.05.2017 01.09.2017 geändert G 2017-085
§ 28 Abs. 3, a. 15.05.2017 01.09.2017 eingefügt G 2017-085
§ 28 Abs. 3, b. 15.05.2017 01.09.2017 eingefügt G 2017-085
§ 28 Abs. 3, c. 15.05.2017 01.09.2017 eingefügt G 2017-085
§ 29 26.03.2001 01.01.2002 geändert G 2001 125
§ 29 Abs. 1 15.05.2017 01.09.2017 geändert G 2017-085
§ 29 Abs. 1, b. 15.05.2017 01.09.2017 geändert G 2017-085
§ 29 Abs. 1, c. 15.05.2017 01.09.2017 geändert G 2017-085
§ 29 Abs. 1, d. 15.05.2017 01.09.2017 aufgehoben G 2017-085
§ 29 Abs. 1, e. 15.05.2017 01.09.2017 geändert G 2017-085
§ 30 Abs. 2 26.06.2001 01.01.2003 geändert G 2002 305
§ 31 Abs. 1 15.05.2017 01.09.2017 geändert G 2017-085
§ 33 Abs. 1 15.05.2017 01.09.2017 geändert G 2017-085
§ 33a 26.03.2001 01.01.2002 eingefügt G 2001 125
§ 34 Abs. 1 26.03.2001 01.01.2002 geändert G 2001 125
§ 34 Abs. 1 15.05.2017 01.09.2017 geändert G 2017-085
§ 34 Abs. 2 15.05.2017 01.09.2017 geändert G 2017-085
§ 34 Abs. 4 15.05.2017 01.09.2017 eingefügt G 2017-085
§ 35 26.03.2001 01.01.2002 geändert G 2001 125
§ 35 Abs. 1 15.05.2017 01.09.2017 geändert G 2017-085
§ 35 Abs. 2 15.05.2017 01.09.2017 eingefügt G 2017-085
§ 35 Abs. 3 15.05.2017 01.09.2017 eingefügt G 2017-085
§ 35 Abs. 4 15.05.2017 01.09.2017 eingefügt G 2017-085
Titel 2.6 13.09.2010 01.01.2011 aufgehoben G 2010 252
§ 39 13.09.2010 01.01.2011 aufgehoben G 2010 252
§ 40 13.09.2010 01.01.2011 aufgehoben G 2010 252
Nr. 20 23
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
§ 40a 13.09.2010 01.01.2011 aufgehoben G 2010 252
Titel 3 17.06.2013 01.07.2014 aufgehoben G 2014 41
§ 42 17.06.2013 01.07.2014 aufgehoben G 2014 41
§ 43 17.06.2013 01.07.2014 aufgehoben G 2014 41
§ 44 17.06.2013 01.07.2014 aufgehoben G 2014 41
Titel 4 10.09.2012 01.01.2013 eingefügt G 2012 247
§ 45 10.09.2012 01.01.2013 eingefügt G 2012 247
§ 46 10.09.2012 01.01.2013 eingefügt G 2012 247
Titel 5 10.09.2012 01.01.2013 eingefügt G 2012 247
Titel 5.1 10.09.2012 01.01.2013 eingefügt G 2012 247
§ 47 10.09.2012 01.01.2013 eingefügt G 2012 247
§ 48 10.09.2012 01.01.2013 eingefügt G 2012 247
§ 49 10.09.2012 01.01.2013 eingefügt G 2012 247
§ 50 10.09.2012 01.01.2013 eingefügt G 2012 247
§ 50 Abs. 1 15.05.2017 01.09.2017 geändert G 2017-085
Titel 5.2 10.09.2012 01.01.2013 eingefügt G 2012 247
§ 51 10.09.2012 01.01.2013 eingefügt G 2012 247
§ 52 10.09.2012 01.01.2013 eingefügt G 2012 247
§ 53 10.09.2012 01.01.2013 eingefügt G 2012 247
§ 54 10.09.2012 01.01.2013 eingefügt G 2012 247
§ 54 Abs. 2 30.10.2017 01.02.2018 eingefügt G 2018-001
§ 54 Abs. 3 30.10.2017 01.02.2018 eingefügt G 2018-001
§ 55 10.09.2012 01.01.2013 eingefügt G 2012 247
§ 56 10.09.2012 01.01.2013 eingefügt G 2012 247
§ 57 10.09.2012 01.01.2013 eingefügt G 2012 247
§ 58 10.05.2010 01.01.2011 aufgehoben G 2010 129
§ 59 10.05.2010 01.01.2011 aufgehoben G 2010 129
§ 60 10.05.2010 01.01.2011 aufgehoben G 2010 129
§ 61 10.05.2010 01.01.2011 aufgehoben G 2010 129
§ 62 10.05.2010 01.01.2011 aufgehoben G 2010 129
§ 63 10.05.2010 01.01.2011 aufgehoben G 2010 129
§ 64 10.05.2010 01.01.2011 aufgehoben G 2010 129
§ 65 10.05.2010 01.01.2011 aufgehoben G 2010 129
§ 66 10.05.2010 01.01.2011 aufgehoben G 2010 129
§ 67 10.05.2010 01.01.2011 aufgehoben G 2010 129
§ 68 10.05.2010 01.01.2011 aufgehoben G 2010 129
Titel 5a 21.10.2024 01.06.2025 eingefügt G 2025-001
§ 68a 21.10.2024 01.06.2025 eingefügt G 2025-001
§ 68b 21.10.2024 01.06.2025 eingefügt G 2025-001
§ 68c 21.10.2024 01.06.2025 eingefügt G 2025-001
§ 68d 21.10.2024 01.06.2025 eingefügt G 2025-001
§ 68e 21.10.2024 01.06.2025 eingefügt G 2025-001
§ 68f 21.10.2024 01.06.2025 eingefügt G 2025-001
§ 68g 21.10.2024 01.06.2025 eingefügt G 2025-001
§ 68h 21.10.2024 01.01.2026 eingefügt G 2025-001
§ 69 26.03.2001 01.01.2002 geändert G 2001 125
§ 69 Abs. 1 15.05.2017 01.09.2017 geändert G 2017-085
§ 69 Abs. 1 21.10.2024 01.06.2025 geändert G 2025-001
§ 70 17.02.2003 01.07.2003 geändert G 2003 89
§ 70a 21.10.2024 01.06.2025 eingefügt G 2025-001
§ 73 15.05.2017 01.09.2017 aufgehoben G 2017-085
§ 73a 16.03.2015 01.06.2015 eingefügt G 2015 159
§ 73a 15.05.2017 01.09.2017 aufgehoben G 2017-085
24 Nr. 20
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
13.03.1995 01.07.1995 Erlass Erstfassung K 1995 739 | G 1995 263
26.03.2001 01.01.2002 § 21 Abs. 1, b. geändert G 2001 125
26.03.2001 01.01.2002 § 29 geändert G 2001 125
26.03.2001 01.01.2002 § 33a eingefügt G 2001 125
26.03.2001 01.01.2002 § 34 Abs. 1 geändert G 2001 125
26.03.2001 01.01.2002 § 35 geändert G 2001 125
26.03.2001 01.01.2002 § 69 geändert G 2001 125
26.06.2001 01.01.2003 § 30 Abs. 2 geändert G 2002 305
17.02.2003 01.07.2003 § 4 Abs. 1 geändert G 2003 89
17.02.2003 01.07.2003 § 4 Abs. 2 geändert G 2003 89
17.02.2003 01.07.2003 § 5 Abs. 1 geändert G 2003 89
17.02.2003 01.07.2003 § 23 geändert G 2003 89
17.02.2003 01.07.2003 § 70 geändert G 2003 89
28.04.2008 01.08.2008 Ingress geändert G 2008 256
28.04.2008 01.08.2008 § 15 Abs. 2 geändert G 2008 252
10.05.2010 01.01.2011 § 58 aufgehoben G 2010 129
10.05.2010 01.01.2011 § 59 aufgehoben G 2010 129
10.05.2010 01.01.2011 § 60 aufgehoben G 2010 129
10.05.2010 01.01.2011 § 61 aufgehoben G 2010 129
10.05.2010 01.01.2011 § 62 aufgehoben G 2010 129
10.05.2010 01.01.2011 § 63 aufgehoben G 2010 129
10.05.2010 01.01.2011 § 64 aufgehoben G 2010 129
10.05.2010 01.01.2011 § 65 aufgehoben G 2010 129
10.05.2010 01.01.2011 § 66 aufgehoben G 2010 129
10.05.2010 01.01.2011 § 67 aufgehoben G 2010 129
10.05.2010 01.01.2011 § 68 aufgehoben G 2010 129
13.09.2010 01.01.2011 Titel 2.6 aufgehoben G 2010 252
13.09.2010 01.01.2011 § 39 aufgehoben G 2010 252
13.09.2010 01.01.2011 § 40 aufgehoben G 2010 252
13.09.2010 01.01.2011 § 40a aufgehoben G 2010 252
10.09.2012 01.01.2013 § 22 Abs. 2 geändert G 2012 247
10.09.2012 01.01.2013 Titel 4 eingefügt G 2012 247
10.09.2012 01.01.2013 § 45 eingefügt G 2012 247
10.09.2012 01.01.2013 § 46 eingefügt G 2012 247
10.09.2012 01.01.2013 Titel 5 eingefügt G 2012 247
10.09.2012 01.01.2013 Titel 5.1 eingefügt G 2012 247
10.09.2012 01.01.2013 § 47 eingefügt G 2012 247
10.09.2012 01.01.2013 § 48 eingefügt G 2012 247
10.09.2012 01.01.2013 § 49 eingefügt G 2012 247
10.09.2012 01.01.2013 § 50 eingefügt G 2012 247
10.09.2012 01.01.2013 Titel 5.2 eingefügt G 2012 247
10.09.2012 01.01.2013 § 51 eingefügt G 2012 247
10.09.2012 01.01.2013 § 52 eingefügt G 2012 247
10.09.2012 01.01.2013 § 53 eingefügt G 2012 247
10.09.2012 01.01.2013 § 54 eingefügt G 2012 247
10.09.2012 01.01.2013 § 55 eingefügt G 2012 247
10.09.2012 01.01.2013 § 56 eingefügt G 2012 247
10.09.2012 01.01.2013 § 57 eingefügt G 2012 247
17.06.2013 01.07.2014 Titel 3 aufgehoben G 2014 41
17.06.2013 01.07.2014 § 42 aufgehoben G 2014 41
17.06.2013 01.07.2014 § 43 aufgehoben G 2014 41
17.06.2013 01.07.2014 § 44 aufgehoben G 2014 41
16.03.2015 01.06.2015 § 7a eingefügt G 2015 159
16.03.2015 01.06.2015 § 73a eingefügt G 2015 159
15.05.2017 01.09.2017 § 13 Abs. 2 geändert G 2017-085
15.05.2017 01.09.2017 § 21 Titel geändert G 2017-085
15.05.2017 01.09.2017 § 21 Abs. 1 geändert G 2017-085
15.05.2017 01.09.2017 § 21 Abs. 1, a. aufgehoben G 2017-085
15.05.2017 01.09.2017 § 21 Abs. 1, b. aufgehoben G 2017-085
15.05.2017 01.09.2017 § 21 Abs. 1, c. aufgehoben G 2017-085
Nr. 20 25
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
15.05.2017 01.09.2017 § 21 Abs. 1, d. aufgehoben G 2017-085
15.05.2017 01.09.2017 § 21 Abs. 2 eingefügt G 2017-085
15.05.2017 01.09.2017 § 21 Abs. 3 eingefügt G 2017-085
15.05.2017 01.09.2017 § 21 Abs. 4 eingefügt G 2017-085
15.05.2017 01.09.2017 § 21 Abs. 5 eingefügt G 2017-085
15.05.2017 01.09.2017 § 21a eingefügt G 2017-085
15.05.2017 01.09.2017 § 24a eingefügt G 2017-085
15.05.2017 01.09.2017 § 25 Abs. 1 geändert G 2017-085
15.05.2017 01.09.2017 § 25 Abs. 2 geändert G 2017-085
15.05.2017 01.09.2017 § 25 Abs. 3 eingefügt G 2017-085
15.05.2017 01.09.2017 § 26 Abs. 1 geändert G 2017-085
15.05.2017 01.09.2017 § 28 Abs. 1 geändert G 2017-085
15.05.2017 01.09.2017 § 28 Abs. 2 geändert G 2017-085
15.05.2017 01.09.2017 § 28 Abs. 2, a. geändert G 2017-085
15.05.2017 01.09.2017 § 28 Abs. 2, b. geändert G 2017-085
15.05.2017 01.09.2017 § 28 Abs. 2, c. geändert G 2017-085
15.05.2017 01.09.2017 § 28 Abs. 2, d. geändert G 2017-085
15.05.2017 01.09.2017 § 28 Abs. 3 geändert G 2017-085
15.05.2017 01.09.2017 § 28 Abs. 3, a. eingefügt G 2017-085
15.05.2017 01.09.2017 § 28 Abs. 3, b. eingefügt G 2017-085
15.05.2017 01.09.2017 § 28 Abs. 3, c. eingefügt G 2017-085
15.05.2017 01.09.2017 § 29 Abs. 1 geändert G 2017-085
15.05.2017 01.09.2017 § 29 Abs. 1, b. geändert G 2017-085
15.05.2017 01.09.2017 § 29 Abs. 1, c. geändert G 2017-085
15.05.2017 01.09.2017 § 29 Abs. 1, d. aufgehoben G 2017-085
15.05.2017 01.09.2017 § 29 Abs. 1, e. geändert G 2017-085
15.05.2017 01.09.2017 § 31 Abs. 1 geändert G 2017-085
15.05.2017 01.09.2017 § 33 Abs. 1 geändert G 2017-085
15.05.2017 01.09.2017 § 34 Abs. 1 geändert G 2017-085
15.05.2017 01.09.2017 § 34 Abs. 2 geändert G 2017-085
15.05.2017 01.09.2017 § 34 Abs. 4 eingefügt G 2017-085
15.05.2017 01.09.2017 § 35 Abs. 1 geändert G 2017-085
15.05.2017 01.09.2017 § 35 Abs. 2 eingefügt G 2017-085
15.05.2017 01.09.2017 § 35 Abs. 3 eingefügt G 2017-085
15.05.2017 01.09.2017 § 35 Abs. 4 eingefügt G 2017-085
15.05.2017 01.09.2017 § 50 Abs. 1 geändert G 2017-085
15.05.2017 01.09.2017 § 69 Abs. 1 geändert G 2017-085
15.05.2017 01.09.2017 § 73 aufgehoben G 2017-085
15.05.2017 01.09.2017 § 73a aufgehoben G 2017-085
30.10.2017 01.02.2018 § 54 Abs. 2 eingefügt G 2018-001
30.10.2017 01.02.2018 § 54 Abs. 3 eingefügt G 2018-001
10.05.2021 01.09.2021 § 21b eingefügt G 2021-054
21.10.2024 01.06.2025 Titel 5a eingefügt G 2025-001
21.10.2024 01.06.2025 § 68a eingefügt G 2025-001
21.10.2024 01.06.2025 § 68b eingefügt G 2025-001
21.10.2024 01.06.2025 § 68c eingefügt G 2025-001
21.10.2024 01.06.2025 § 68d eingefügt G 2025-001
21.10.2024 01.06.2025 § 68e eingefügt G 2025-001
21.10.2024 01.06.2025 § 68f eingefügt G 2025-001
21.10.2024 01.06.2025 § 68g eingefügt G 2025-001
21.10.2024 01.01.2026 § 68h eingefügt G 2025-001
21.10.2024 01.06.2025 § 69 Abs. 1 geändert G 2025-001
21.10.2024 01.06.2025 § 70a eingefügt G 2025-001
