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title: "Gegenseitigkeitserklärung des Regierungsrates des Kantons Zug gegenüber dem Deutschen Reiche"
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# Gegenseitigkeitserklärung des Regierungsrates des Kantons Zug gegenüber dem Deutschen Reiche

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2. A. – 1. 1. 2007 – 0
633.5
Gegenseitigkeitserklärung
des Regierungsrates des Kantons Zug
gegenüber dem Deutschen Reiche
vom 13. Oktober 1928
Der Regierungsrat des Kantons Zug,
nach Einsichtnahme in die vom Finanzminister des Deutschen Reiches
gegenüber dem Kanton Zug abgegebene Erklärung vom 24. November 1926
in Sachen Befreiung der Vermächtnisse mildtätiger und gemeinnütziger Art
von der Vermächtnissteuer,
beschliesst:
Der Kanton Zug gibt unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit und unter
Vorbehalt jederzeitigen Wiederrufes dem Deutschen Reiche gegenüber die
Zusicherung zur Befreiung für die seiner Steuerhoheit unterliegenden Zuwendungen von Todes wegen und unter Lebenden:
a) an deutsche Kirchen oder an deutsche ausschliesslich kirchliche mildtätige oder gemeinnützige Zwecke verfolgende Stiftungen, Gesellschaften, Vereine oder Anstalten mit juristischer Persönlichkeit sowie,
b) zu innerhalb des Deutschen Reiches zu verwirklichenden ausschliesslich
kirchlichen, mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken, sofern die Verwendung zu dem bestimmten Zwecke gesichert und die Zuwendung nicht
auf einzelne Familien oder bestimmte Personen beschränkt ist, wobei sich
die Begriffe «Kirche» und «kirchliche Zwecke» nach der Bestimmung unter No. 2 der vom Reichsfinanzminister gegenüber dem Kanton Zug abgegebenen Erklärung vom 24. November 1926 richtet.
633.5
Gegenseitigkeitserklärung gegenüber dem Kanton Zug
Vom 24. November 1926
Nach § 18 Abs. 1 Nr. 18 und 19 des deutschen Erbschaftsteuergesetzes vom
22. August 1925 (Reichsgesetzbl. Teil I S. 320) bleiben steuerfrei:
1. Zuwendungen an inländische Kirchen, an inländische Stiftungen, Gesellschaften, Vereine oder Anstalten, die ausschliesslich kirchliche Zwecke
verfolgen, sofern ihnen die Rechte juristischer Personen zustehen,
2. Zuwendungen zu ausschliesslich kirchlichen Zwecken innerhalb des
Deutschen Reichs oder seiner Schutzgebiete oder zugunsten Deutscher
Reichsangehöriger im Ausland, sofern die Verwendung zu diesem Zwecke gesichert ist.
Unter Kirchen sind alle inländischen Religionsgesellschaften, denen die
Rechte juristischer Personen zustehen, unter kirchlichen Zwecken sind
die Zwecke solcher Religionsgesellschaften zu verstehen. Den Religionsgesellschaften sind gleichgestellt inländische Vereinigungen, die sich die
gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen und
denen die Rechte juristischer Personen zustehen; kirchlichen Zwecken
sind die Zwecke solcher Vereinigungen gleichgestellt.
3. Zuwendungen an solche inländische Stiftungen, Gesellschaften, Vereine
oder Anstalten, die ausschliesslich mildtätige oder gemeinnützige Zwecke
verfolgen, sofern ihnen die Rechte juristischer Personen zustehen,
4. Zuwendungen, die ausschliesslich mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken innerhalb des Deutschen Reichs oder seiner Schutzgebiete oder
deutschen Reichsangehörigen im Auslande gewidmet sind, sofern die Verwendung zu dem bestimmten Zwecke gesichert und die Zuwendung nicht
auf einzelne Familien oder bestimmte Personen beschränkt ist.
Die Vorschriften unter Nr. 1,3 betreffen Zuwendungen ohne Zweckbestimmung, die unter Nr. 2,4 dagegen Zuwendungen mit besonderer Zweckbestimmung. Zuwendungen der letzteren Art sind Zweckzuwendungen im
Sinne des deutschen Erbschaftssteuerrechts; sie liegen vor, wenn Zuwendungen ohne Beschränkung auf bestimmte Empfänger über eine Mittelperson
(physische Person oder juristische Person, sei es des privaten oder des öffentlichen Rechts) gemacht werden, deren sich der Zuwendende bedient, um die
Zuwendung dem Zwecke zuzuführen, den er zu begünstigen beabsichtigt
(z.B. der Erblasser vermacht der Stadt N. 10 000 RM zur Verteilung an die Armen; Fall der mildtätigen Zweckzuwendung von Todes wegen).
Die Befreiungsvorschriften beziehen sich auf Erwerbe von Todes wegen,
auf Schenkungen unter Lebenden sowie auf Zweckzuwendungen von Todes
wegen oder unter Lebenden.
Nach § 18 Abs. 3 des Erbschaftsteuergesetzes bin ich ermächtigt, die oben
aufgeführten Steuerbefreiungen zugunsten ausländischer Kirchen, Stiftungen, Gesellschaften, Vereine oder Anstalten der unter Nr. 1,3 bezeichneten Art
sowie zugunsten solcher Zuwendungen, die den unter Nr. 2,4 bezeichneten
Zwecken im Auslande zu dienen bestimmt sind, zuzugestehen, sofern der
ausländische Staat Gegenseitigkeit gewährt. Auf Grund dieser Vorschrift erkläre ich mich unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs bereit, Zuwendungen
an Kirchen, Stiftungen usw. der eingangs unter Nr. 1,3 bezeichneten Art
innerhalb des Kantons sowie Zuwendungen, die den eingangs unter Nr. 2,4
genannten Zwecken ebenda zu dienen bestimmt sind, Steuerbefreiung zuzubilligen, sofern und solange der Kanton in gleicher Weise Befreiung zusichert
für seiner Steuerhoheit unterliegende Zuwendungen von Todes wegen und
unter Lebenden
a) an deutsche Kirchen oder an deutsche aussschliesslich kirchliche mildtätige oder gemeinnützige Zwecke verfolgende Stiftungen, Gesellschaften,
Vereine oder Anstalten mit juristischer Persönlichkeit sowie
b) zu innerhalb des Deutschen Reichs zu verwirklichenden ausschliesslich
kirchlichen, mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken, sofern die Verwendung zu dem bestimmten Zwecke gesichert und die Zuwendung nicht
auf einzelne Familien oder bestimmte Personen beschränkt ist, wobei sich
die Begriffe «Kirche» und «kirchliche Zwecke» nach der Bestimmung
oben unter Nr. 2 richten.
sig. Reichsminister der Finanzen.
633.5
2. A. – 1. 1. 2007 – 0
