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title: "Nr. 7096 - Laubenhof"
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# Nr. 7096 - Laubenhof

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BAUDEPARTEMENT
BEBAUUNGSPLAN
LAUBENHOF
IM EINFACHEN VERFAHREN
GEMÄSS § 40 PBG
1 500
PLAN NR: 7096
DATUM: 01, JULI 2013
ERSETZT PLAN NR: 4488, RRB vom 5. FEBRUAR 1990
VOM STADTRAT ZUR VORPRÜFUNG EINGEREICHT AM: 08. MAI 2012
VOM AMT FÜR RAUMPLANUNG VORGEPRÜFT AM: 13. AUGUST 2012
1. PUBLIKATION IM AMTSBLATT 1. ÖFFENTLICHE AUFLAGE AUF DEM BAUDEPARTEMENT
NR: 46 UND 47 VOM: 16. NOVEMBER 2012 BIS: 17. DEZEMBER 2012
VOM: 16. UND 23. NOVEMBER 2012
ZIFFER: 6432, 6567
VOM STADTRAT BESCHLOSSEN AM: 01. OKTOBER 2013
DER PRÄSIDENT:
DOLFI MÜLLER
DER STADTSCHREIBER:
DR ALEXANDRE VON ROHR
2. PUBLIKATION IM AMTSBLATT
NR:
2. ÖFFENTLICHE AUFLAGE AUF DEM BAUDEPARTEMENT
VOM: 04. OKTOBER 2013
VOM: 04. UND 11. OKTOBER 2013
ZIFFER:
VON DER KANTONALEN BAUDIREKTION GENEHMIGT AM:
0 4. DEZ. 2013
Legende
Inhalt des Beschlusses (Änderungen)
BIS: 23. OKTOBER 2013
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Aufzuhebende Baulinie zu genehmigen
Aufzuhebende Erdgeschossbaulinie zu genehmigen
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Neue Baulinie zu genehmigen
Baubereich 6 Geschosse ohne Attika, nicht begehbar auszugestalten
Änderung Baubereich 5 Geschosse, ohne Attika
Änderung Baubereich 5 Geschosse, ohne Attika, nicht begehbar auszugestalten
Änderung Baubereich 3 Geschosse, ohne Attika
Änderung Baubereich 1 Geschoss, ohne Attika
Gestaltetar Hofbereich Ober EG
Änderung Fussgängerbereich mit unentgeltlichen öffentlichem Fusswegrecht
Ergänzung Bäume, Lage schematisch
Strassenraumgestaltung gemäss Betriebs- und Gestaltungskonzept Lauriedstrasse vom 28.03. 2012
Anlieferung, Lage schematisch
Entsorgungsplatz, Lage schematisch
Änderung Bestimmungen
Unveränderte Bestimmungen gernäss Beschluss RRB vom 5. Februar 1990
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Bebauungsplanperimeter
Ein- I Ausfahrt Tiefgarage, Lage schematisch
Bäume, Lage schematisch
Informationsinhalt
RRB \lOm 11.10.1963
Genehmigte Baulinie
Genehmigte Erdgeschossbaulinie
Rechtskräftiger Bebauungsplan vom Regierungsrat genehmigt am 5. Februar 1990
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BESTIMMUNGEN @
1. Ziel und Zweck des Bebauungsplanes
Der Bebauungsplan Laubenhof bezweckt
Die Voraussetzungen tor eine städtebaulich und archtektonisch quaiHätsvolle Wohn- und
GewerbeOberbauung an zentraler Lage zu schaffen.
Das Überbauungs-, Erschliessungs- und Aussenraumgestaltungskonzept zu sichem.
Den Anschluss der Neubauten an den bestehenden Laubenhof zu sichern.
2.Bebauung
2.1 Bauten, Anlagen und Aussenräume sind so zu konzipieren und zu gestalten, dass hinsichtlich Massstt!blichkeit,
Fonnensprache, Gliederung, Materialwahl, Farbgebung und Bepflanzung eine gute Gesamtwirkung erzielt wird.
Dies gitt auch für eine etappierte Realisierung.
2.2 Bauten dürfen nur innerhalb der im Plan entsprechen festgelegten Baubereiche ersteltt werden.
Vordächer, Dachvorsprünge, Erker und Massnahmen zum Lännschutz dOrfen maximal 1.50m Ober die Baubereiche
hinausragen. Erker und Dachvorsprünge beanspruchen jedoch nicht mehr als ein Drittel der Fassadenlänge und
die Hauptfassade muss deutlich erkennbar bleiben.
2.3 Das Nutzungsmass wird durch das Volumen aus Baubereich und der Höhe Oberkent Dach bestimmt. Die Höhen
Oberkante Dach sind wie folgt festgelegt:
Baubereich 1-geschossig: max. 427.50 m.ü.M.
Baubereich 3-Geschosslg: max. 434.00 m.O.M.
Baubereich 5-Geschossig: genau 439.90 m.O.M.
Baubereich 6-Geschosslg: max. 443.50 m.ü.M.
2.4 Die jeweiligen Höhen Obarkant Dach dürfen von keinem Gebtludeteil durchslassen werden. Davon ausgenommen
sind Kamine, Sonnenkollektoren sowie kleinere Aulbauten, deren Standort technisch bedingt ist und Absturzsicherungen
bei begehbaren Flächen .
2.5 Ausser im Baubereich 1-Geschossig kann im Erdgeschoss ein Mezzaningeschoss eingezogen werden, das nicht als
Vollgeschoss zählt.
2.6 Unter Einhattung der maximalen Höhen Oberkent Dach sind die Geschosshöhen frei einteilbar. Die Geschosshöhen der
Neubautan haben sich am bestehenden Bau (Laubenhof) zu orientieren.
2.7 Die im Plan bezeichneten Dächer sind nicht begehbar auszugestalten und natumah zu begrünen.
3. Nutzung I Ausnutzungsmass
3.1 Die Nutzung wird durch das Volumen bestimmt.
3.2 Der Wohnanteil beträgt mindestens 40% der oberirdischen Nutzung.
3.3 Im Erdgeschoss sind publikumsorientierte Nutzungen wie Läden, Restaurants, Ateliers, Post, Schaufenster und
dergleichen, vorzusehen.
4. Umgebung
4.1 Der Innenhof ist auf dem Dach des ersten Geschosses begehbar und fOr die Bewohner und Arbeitenden attraktiv
auszugestalten und mit einheimischen und standortgerechten Pflanzenarten zu bepflanzen.
4.2 Die Lauriedstrasse ist nach dem Betriebs- und Gestaltungskonzept 'Langsamverkehrsachse
Lauriedstrasse' vom 21.05.2013 zu gestalten.
5. Erschliessung I Parkierung
5.1 Die Erschliessung und Anlieferung des Gebiets erfolgt ab der Lauriedstrasse.
5.2 Sämtliche Parkfelder müssen in einer zusammenhängenden Tiefgarage angeordnet werden.
Entlang der Lauriedstrasse dürfen 7 oberirdische KurzzeHparkplätze erstellt werden.
5.3 Die zulässige Parkplatzzahl errechnet sich fOr die jeweilige Nutzung wie folgt:
1 Parl<feld tor Bewohner pro 100m2 aGF.
max. 1 Parkfeld fOr Beschäftigte pro 100m2 aGF.
max. 1 Parkfeld fOr Besucher und Kunden pro 1'000m2 aGF, unabhängig von der Nutzung.
Zusätzlich sind 10 Offentliehe gut zugangliche Parl<felder in der Tiefgarage bereitzustellen.
5.4 Die Tiefgarageneinfahrt befindet sich an dem im Plan eingezeichneten Ort.
5.5 Innerhalb der Tiefgarage bestehen unentgeltliche gaganseHige Fuss- und Fahrwegrechte zu Gunsten und zu Lasten
der Parzellen Nr. 573, 574, 575.
5.6 FOr Fahrräder I E-Bikes ist mindestens die folgende Anzahl Abstellplätze zu erstellen:
- 1 Abstellplatz pro 40m2 aGF Wohnen
- 1 Abstellplatz pro 70m2 aGF Arbeiten, Gewerbe, Dienstleistungen, Hotel
- 1 Abstellplatz pro 30m2 aGF Einkaufen, Freizett, Kultur, Gastronomie, Post
Die Abstallpiätze sind so anzulegen, dass sie auf kurzem und sicherem Weg erreicht werden können. Mindestens 60%
der Abstellplätze sind zu überdachen.
5.7 An der Lauriedstrasse ist am bezeichneten Ort 1 Bereich für die Anlieferung zulässig.
5.8 An den im Plan bezeichneten Orten ist der Öffentlichkeit ein unentgeltliches Fusswegrecht einzuräumen.
6. Entwllsserung I Siedlungsökologie
Am bezeichneten Standort ist in Absprache mit dem Baudepartement der Stadt Zug eine gemeinsame Entsorgungsstelle mit
Unterflurcontainem einzurichten.
7. Allgemeine Bestimmungen
Sofern der Bebauungsplan keine abweichenden Bestimmungen enthält, gelten die Vorschriften
der jeweiligen Bauordnung und des Zonenpianes. Der Stadtrat kenn Im Sinne von § 31
der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz vom 16. November 1999 Ausnahmen gestatten.
Eintragungen ausserhalb des Bebauungsplanperimeters sind rechWeh nicht verbindlich.
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