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title: "Reglement über die Organisation der Bürgerkorporation Kleinhüningen"
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provisions: 21
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# Reglement über die Organisation der Bürgerkorporation Kleinhüningen

## § 1 I. Wesen und Zweck {#par_1}

1 Als Zeugin der früheren Gemeinde Kleinhüningen fördert die Bürgerkorporation Kleinhüningen in
ihrer überkommenen Form einen aktiven Bürgersinn und ein Bewusstsein der Verantwortlichkeit für
Basel. Sie unterstützt die auf das Gedeihen des städtischen Gemeinwesens, insbesondere des Quartiers
Kleinhüningen, gerichteten Tätigkeiten, und sie pflegt die Geselligkeit.
2 Sie ist entstanden kraft Ziff. 2 der Vereinbarung zwischen dem Bürgerrat Basel und dem Bürgerrat
Kleinhüningen betreffend die Verschmelzung der Bürgergemeinden Basel und Kleinhüningen vom
15. Oktober 1906.
3 Sie ist gemäss dieser Vereinbarung mit einem Kapital von Fr. 60'000.- (sechzigtausend Franken) dotiert worden, welches bei der Verschmelzung der beiden Gemeinden aus dem Bürgergut der Gemeinde
Kleinhüningen ausgeschieden wurde.
4 Der Ertrag dieses Kapitals soll zu gemeinnützigen Zwecken und zu einer alljährlichen Zusammenkunft der Mitglieder verwendet werden. Das Kapital soll möglichst ungeschmälert erhalten bleiben.

## § 2 II. Mitgliedschaft {#par_2}

Aufnahme
1 Anspruch auf Aufnahme in die Bürgerkorporation hat jede wohlbeleumdete Person, die das Bürgerrecht der Stadt Basel besitzt, die das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft steht und die ausserdem *
a) seit mindestens zwei Jahren im ehemaligen Gemeindebezirk Kleinhüningen wohnt oder
b) * ihren Wohnsitz ausserhalb des Gemeindebezirkes hat, jedoch in direkter Linie im Mannesstamm von einem Mitglied des Grundstockes, wie er in § 21 umschrieben ist, abstammt.
Diese Bedingungen müssen bereits bei der Anmeldung erfüllt sein.
1bis … *
2 Mindestens zweijähriger Grundbesitz im Gemeindebezirk kann dem Wohnsitz daselbst gleichgesetzt
werden, wenn dieser von persönlicher und wirtschaftlicher Bedeutung ist und die Grundeigentümerin
oder der Grundeigentümer im Kanton Basel-Stadt wohnt; dasselbe gilt bei Wohnsitz im Kanton Basel-
Stadt für einen, eine Verbundenheit mit dem Gemeindebezirk schaffenden, beruflichen Mittelpunkt. *
1) BaB 171.300.
2) SG 170.100.
3) BaB 111.100.
Bürgerkorporation Kleinhüningen: Reglement BaB 155.400
3 Der ehemalige Gemeindebezirk Kleinhüningen umfasst den rechtsrheinischen Teil der Stadt Basel
gemäss Plan 4), das heisst nördlich der Linie Ackerstrasse (exklusive) – Kleinhüningerstrasse 137/142,
Gärtnerstrasse 69 und jeweils höhere Hausnummern – Tramdepot – Wiesenstrasse 43 und jeweils höhere Hausnummern – Kreuzung Hochbergerstrasse/Höhenstrasse – Ecke der Landesgrenze.
4 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf schriftliches Gesuch der Bewerberin oder des Bewerbers hin, das an die Meisterin bzw. den Meister oder an die Schreiberin bzw. den Schreiber zu
richten ist. *
5 Für die Aufnahme ist eine Gebühr von höchstens Fr. 200.- an die Korporationskasse zu entrichten;
weitere finanzielle Leistungen dürfen für die Aufnahme nicht verlangt werden.

## § 3 {#par_3}

Austritt
1 Der Austritt aus der Korporation ist schriftlich an die Meisterin bzw. den Meister oder an die Schreiberin bzw. den Schreiber zu richten. *
2 Der Austritt wird auf Ende des dritten Monats nach Eingang des Austrittschreibens wirksam.

## § 4 {#par_4}

Streichung
1 Mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Aufnahme nach § 2 erlischt die Mitgliedschaft.
2 Der Vorstand kann jedoch bei einer unter umfassender Beistandschaft stehenden Person oder bei
Wegfall des Wohnsitzes im ehemaligen Gemeindebezirk Ausnahmen bewilligen, wenn ein Härtefall
vorliegt; diese Bewilligung kann widerrufen werden. *
3 Gesellschaftsmitglieder, bei denen die Voraussetzungen für die Aufnahme nach § 2 weggefallen sind
und die sich innert Jahresfrist seit dem Wegfall bei der Meisterin bzw. beim Meister oder der Schreiberin bzw. dem Schreiber abmelden, haben Anspruch auf sofortige und unentgeltliche Wiederaufnahme, wenn sie die Voraussetzungen nach § 2 wieder erfüllen. *
4 Gesellschaftsmitglieder, die sich nicht oder verspätet abmelden, werden aus den Mitgliederlisten gestrichen und bei Wiederanmeldung als Neueintretende behandelt. *

## § 5 III. Rechte und Pflichten der Gesellschaftsmitglieder * {#par_5}

Stimm- und Wahlrecht
1 Jedes Gesellschaftsmitglied ist teilnahmeberechtigt an den Versammlungen der Korporation und hat
dort Stimm- und Wahlrecht. *
2 Jedes Gesellschaftsmitglied, das in direkter Linie im Mannesstamm von einem Mitglied des Grundstockes abstammt und jedes im Kanton Basel-Stadt wohnhafte Gesellschaftsmitglied ist in den Vor -
stand wählbar; doch dürfen Verwandte und Verschwägerte in auf- und absteigender Linie und Geschwister nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein. *
3 Vorgesetze, für die die vorstehenden Wahlvoraussetzungen nicht mehr zutreffen, müssen spätestens

## § 6 auf Ende ihrer laufenden Amtsperiode aus dem Vorstand ausscheiden. * {#par_6}

Einberufung der Korporationsversammlung
1 Zur Behandlung der vorliegenden Geschäfte beruft die Meisterin bzw. der Meister oder der Vorstand
Versammlungen der Gesellschaftsmitglieder ein. *
2 Eine Korporationsversammlung ist binnen drei Monaten auch durchzuführen, wenn ein Zehntel der
Gesellschaftsmitglieder dies unter Angaben der Verhandlungsgegenstände unterschriftlich verlangt. *
3 Zu Korporationsversammlungen werden die Gesellschaftsmitglieder unter Mitteilung der Verhandlungsgegenstände mittels persönlicher Zutrittskarten eingeladen. *
4 Sendungen an die letzte der Meisterin bzw. dem Meister oder der Schreiberin bzw. dem Schreiber der
Korporation bekanntgegebene Adresse gelten als richtig zugestellt. *
4) § 2 Abs. 3: Dieser Plan wird hier nicht abgedruckt; er kann beim Bürgerratsschreiber (Stadthaus) eingesehen werden (Fussnote ist Bestandteil
des Erlasses).

## § 7 Bürgerkorporation Kleinhüningen: Reglement BaB 155.400 {#par_7}

Leitung der Korporationsversammlung
1 Die Korporationsversammlung wird von der Meisterin bzw. vom Meister oder im Falle ihrer oder
seiner Verhinderung von der Statthalterin bzw. dem Statthalter geleitet. *
2 Die Versammlung kann indessen in offener Abstimmung und mit einfachem Mehr für die ganze Versammlung oder für einzelne Geschäfte eine Tagespräsidentin oder einen Tagespräsidenten wählen. *

## § 8 {#par_8}

Abstimmungen
1 Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht die Korporationsversammlung mit einfachem Mehr
schriftliche Abstimmung beschliesst; in diesem Fall gelten für die Auszählung der Stimmen die Vor -
schriften von § 9 betreffend Wahlen.
2 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende, die als Gesellschaftsmitglied ebenfalls stimmberechtigt sind,

## § 9 gibt im Falle der Stimmengleichheit den Stichentscheid. * {#par_9}

Wahlen

## § 10 {#par_10}

2 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende schlägt der Versammlung die Stimmenzählenden und eine
Schreiberin oder einen Schreiber vor; werden aus der Mitte der Versammlung dafür andere Gesellschaftsmitglieder vorgeschlagen, so bestimmt die Versammlung in offener Abstimmung. *
3 Die Stimmenzählenden teilen die Wahlzettel aus, ziehen sie nach Ausfüllung durch die Gesellschaftsmitglieder wieder ein und zählen sie. *
4 Gewählt ist, wer das absolute Mehr erreicht, wobei ungültige Stimmen und leere Stimmzettel bei der
Berechnung des absoluten Mehr von der Gesamtzahl der eingegangenen Stimmzettel abgezogen werden.
5 Ergibt der erste Wahlgang kein absolutes Mehr, so wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt, bei dem
nur wählbar ist, wer im ersten Wahlgang Stimmen erhalten hat.
6 Wird auch im zweiten Wahlgang das absolute Mehr nicht erreicht, so findet ein dritter Wahlgang
statt, bei dem wählbar ist, wer auch im zweiten Wahlgang wählbar war, und bei dem das relative
Mehr, bei Stimmengleichheit das Los, entscheidet.
7 Mehrere gleichartige Wahlen, insbesondere die Wahl mehrerer Vorgesetzter, müssen zusammen vorgenommen werden. Das absolute Mehr wird dann ermittelt aus der Zahl der Stimmzettel, die wenigs -
tens den Namen eines wählbaren Mitglieds enthalten. Enthält ein Wahlzettel mehr Namen als Personen zu wählen sind, so werden die am Schluss überschiessenden nicht gezählt. Der gleiche Name wird
nur einmal gezählt. Sollten mehr Personen, als zu wählen sind, das absolute Mehr erreichen, so entscheidet unter diesen das relative Mehr oder bei Stimmengleichheit das Los. *
8 Die ganze Wahlhandlung wird im Korporationsprotokoll festgehalten, von der Vorsitzenden oder
vom Vorsitzenden und den Stimmenzählenden unterschrieben, und das Ergebnis ist innert zehn Tagen
dem Bürgerrat unter Angabe der jeweiligen Amtsdauer der Gewählten zu melden. *
§ 10 Offene Wahl
1 Wenn nicht mehr Personen vorgeschlagen sind, als gewählt werden können, kann die Korporationsversammlung mit zwei Dritteln der Stimmen offene Wahl beschliessen. *
2 Bei offener Wahl ist über jede Person einzeln abzustimmen; im Übrigen gelten sinngemäss die Vorschriften von § 9. *

## § 11 IV. Vorstand {#par_11}

Wahl und Grösse
1 Die Gesellschaftsmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorstand, bestehend aus sieben Vorgesetzten, und daraus die Meisterin oder den Meister. *

## § 12 Bürgerkorporation Kleinhüningen: Reglement BaB 155.400 {#par_12}

Amtsdauer
1 Die Amtsdauer der Meisterin oder des Meisters und der übrigen Vorstandsmitglieder beträgt sechs
Jahre. *
2 Alle drei Jahre, jeweils im März, finden Erneuerungswahlen statt für die im Austritt befindlichen vier
bzw. drei Vorgesetzten.
3 Ersatzwahlen finden anlässlich sonstiger Korporationsversammlungen statt, jedenfalls aber, wenn die
Meisterin oder der Meister ausgefallen ist oder wenn der Vorstand nur noch fünf Vorgesetzte zählt;
bei Ersatzwahlen tritt die gewählte Person in die Amtsdauer der Vorgängerin oder des Vorgängers ein.
Dabei gilt für die gewählte Person mit der geringsten Stimmenzahl die kürzeste Amtsdauer; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. *

## § 13 {#par_13}

Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder
1 Die Meisterin oder der Meister führt den Vorsitz in der Korporationsversammlung und im Vorstand
und leitet die Geschäfte der Korporation und des Vorstandes. *
2 Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Statthalterin oder einen Statthalter, die oder der bei Verhin -
derung der Meisterin oder des Meisters oder bei deren oder dessen Ausscheiden bis zur Ersatzwahl ihre oder seine Aufgaben erfüllt. *
3 Weiter wählt der Vorstand aus seiner Mitte eine Seckelmeisterin oder einen Seckelmeister, eine
Schreiberin oder einen Schreiber und nach Bedarf weitere Amtsträgerinnen oder Amtsträger und umschreibt deren Pflichten. *

## § 14 {#par_14}

Aufgaben des Gesamtvorstandes
1 Der Vorstand hat die Interessen der Korporation zu wahren und ihre Geschäfte zu führen.
2 Insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Korporationsvermögens und die Genehmigung der
Jahresrechnung zuhanden des Bürgerrates; er entscheidet über die Verwendung der Einkünfte, insbesondere zugunsten gemeinnütziger, wohltätiger, gewerblicher, geselliger und sonstiger bürgerlicher
Zwecke.

## § 15 {#par_15}

Vorstandssitzungen
1 Die Meisterin oder der Meister beruft Vorstandssitzungen ein, wenn es die Geschäfte erfordern. *
2 Zu einer Vorstandssitzung ist auch zu laden, wenn drei Vorgesetzte dies unter Angabe der Verhandlungsgegenstände unterschriftlich verlangen.
3 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens vier Vorgesetzte anwesend sind.
4 Abstimmungen erfolgen offen und mit einfachem Mehr; die Vorsitzende oder der Vorsitzende, die
ebenfalls stimmberechtigt sind, gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. *

## § 16 {#par_16}

Rücktritt einer Vorgesetzen oder eines Vorgesetzten *
1 Will die Meisterin bzw. der Meister oder ein anderes Vorgesetztenmitglied vor Ablauf der Amtsdauer zurücktreten, so hat sie oder er dies dem Vorstand nach Möglichkeit wenigstens drei Monate zum
voraus anzuzeigen. *

## § 17 V. Aufsicht durch den Bürgerrat {#par_17}

Vermögensverwaltung
1 Das Vermögen der Korporation ist gemäss besonderem Reglement des Bürgerrates zu verwalten.
2 Spätestens bis 15. März ist die Rechnung für das vorangegangene Jahr dem Bürgerrat einzureichen,
der die Vermögensverwaltung prüft, nötig erscheinende Aufschlüsse einholt und die Vermögensverwaltung genehmigt, wenn er sie für richtig erachtet, oder sonst erforderliche Beschlüsse fasst.
Bürgerkorporation Kleinhüningen: Reglement BaB 155.400
3 Erwerb und Verkauf von Liegenschaften, deren Verpfändung und Belastung mit Baurechten sowie
die Verwendung von Vermögenswerten für Neubauten und grössere Umbauten oder für andere Unternehmungen bedürfen ausser der Zustimmung der Korporationsversammlung auch der Genehmigung
durch den Bürgerrat.
4 Ausserdem unterliegen der Genehmigung durch den Bürgerrat Veräusserung und Verpfändung von
Altertümern, Dokumenten, Kunst- und Wertgegenständen.

## § 18 {#par_18}

Ergänzung dieser Korporationsordnung
1 Die Korporationsversammlung kann mit einfachem Mehr diese Korporationsordnung ergänzen.
2 Beschlüsse über solche Ergänzungen und über deren Aufhebung unterliegen der Genehmigung durch
den Bürgerrat und treten erst mit dieser Genehmigung in Kraft.
3 Die Genehmigung darf nur wegen Rechtswidrigkeit oder offentsichtlicher Unangemessenheit verweigert werden.

## § 19 {#par_19}

Rekurs an den Bürgerrat
1 Gegen Beschlüsse der Korporationsversammlung oder des Vorstandes kann jedes Gesellschaftsmitglied wegen Rechtswidrigkeit oder offensichtlicher Unangemessenheit Rekurs an den Bürgerrat einreichen. *
2 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes betreffend die Organisation des Re -
gierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz) 5).

## § 20 VI. Einführungs- und Übergangsbestimmungen {#par_20}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement wird am 1. Juli 1990 wirksam.
2 Mit dem Wirksamwerden dieses Reglements ist der Beschluss des Weitern Bürgerrates betreffend
Organisation der Bürgerkorporation Kleinhüningen vom 18. Juni 1908 aufgehoben.
3 Die aufgrund des bisherigen Rechts gewählten Vorgesetzten, welche die Wahlvoraussetzungen nach
§ 5 Abs. 2 dieses Reglements nicht erfüllen, können in Abweichung von § 5 Abs. 3 noch für eine
Amtsdauer, die nach dem Wirksamwerden dieser Korporationsordnung beginnt, gewählt werden.

## § 21 {#par_21}

Grundstock
1 Der in § 2 Abs. 1 lit. b genannte Grundstock setzt sich zusammen aus denjenigen Kleinhüninger Bür -
gern, die sich gemäss Beschluss des Weitern Bürgerrates betreffend die Organisation der Bürgerkorporation Kleinhüningen vom 18. Juni 1908, § 17, gültig in die bei der Bürgerratskanzlei Basel aufge -
legte Mitgliederliste eingetragen haben.
2 Wer in direkter Linie im Mannesstamm von einem Mitglied des Grundstockes abstammt, hat für die
Aufnahme keine Gebühr zu entrichten.
5) SG 153.100.
Bürgerkorporation Kleinhüningen: Reglement BaB 155.400
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
20.02.1990 01.07.1990 Erlass Erstfassung KB 11.04.1990
13.11.2018 01.01.2019 § 2 Abs. 1bis eingefügt KB 28.11.2018
24.08.2021 01.01.2022 § 2 Abs. 1 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 2 Abs. 1, lit. b) geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 2 Abs. 1bis aufgehoben KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 2 Abs. 2 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 2 Abs. 4 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 3 Abs. 1 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 4 Abs. 2 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 4 Abs. 3 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 4 Abs. 4 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 Titel III. geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 5 Abs. 1 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 5 Abs. 2 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 5 Abs. 3 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 6 Abs. 1 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 6 Abs. 2 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 6 Abs. 3 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 6 Abs. 4 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 7 Abs. 1 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 7 Abs. 2 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 8 Abs. 2 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 9 Abs. 2 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 9 Abs. 3 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 9 Abs. 7 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 9 Abs. 8 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 10 Abs. 1 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 10 Abs. 2 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 11 Abs. 1 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 12 Abs. 1 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 12 Abs. 3 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 13 Abs. 1 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 13 Abs. 2 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 13 Abs. 3 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 15 Abs. 1 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 15 Abs. 4 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 16 Titel geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 16 Abs. 1 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 19 Abs. 1 geändert KB 11.09.2021
Bürgerkorporation Kleinhüningen: Reglement BaB 155.400
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 20.02.1990 01.07.1990 Erstfassung KB 11.04.1990
§ 2 Abs. 1 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 2 Abs. 1, lit. b) 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 2 Abs. 1bis 13.11.2018 01.01.2019 eingefügt KB 28.11.2018
§ 2 Abs. 1bis 24.08.2021 01.01.2022 aufgehoben KB 11.09.2021
§ 2 Abs. 2 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 2 Abs. 4 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 3 Abs. 1 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 4 Abs. 2 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 4 Abs. 3 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 4 Abs. 4 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
Titel III. 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 5 Abs. 1 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 5 Abs. 2 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 5 Abs. 3 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 6 Abs. 1 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 6 Abs. 2 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 6 Abs. 3 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 6 Abs. 4 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 7 Abs. 1 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 7 Abs. 2 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 8 Abs. 2 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 9 Abs. 2 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 9 Abs. 3 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 9 Abs. 7 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 9 Abs. 8 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 10 Abs. 1 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 10 Abs. 2 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 11 Abs. 1 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 12 Abs. 1 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 12 Abs. 3 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 13 Abs. 1 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 13 Abs. 2 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 13 Abs. 3 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 15 Abs. 1 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 15 Abs. 4 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 16 24.08.2021 01.01.2022 Titel geändert KB 11.09.2021
§ 16 Abs. 1 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 19 Abs. 1 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
