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title: "Schul-, Disziplinar- und Absenzenordnung der Schulen Baar (SDAO)"
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# Schul-, Disziplinar- und Absenzenordnung der Schulen Baar (SDAO)

## Art. 1 Zweck {#art_1}

1
Die Schul-, Disziplinar- und Absenzenordnung regelt im Rahmen der kantonalen und kommunal anwendbaren Gesetzgebung wesentliche Bereiche des Schulalltags (Unterricht und Betreuung). Sie regelt weiter die Dispensationen und Absenzen.
2
Sie beinhaltet Rechte, Pflichten und Zusammenwirken zwischen Schülerinnen bzw. Schülern respektive Eltern und Lehrpersonen, Betreuungspersonen sowie weiteren Fach- und Hilfspersonen der Schule.
3
Sie dient zusammen mit der Schulhausordnung einem geordneten Schulbetrieb als Grundlage für Bildung und Erziehung der Lernenden.
4
Sie regelt das Verhalten im Unterricht und der Betreuung, auf dem Schulareal und bei besonderen Schulanlässen wie Schulreisen, Schullager, Sportanlässen oder Projekttagen und mit Auswirkungen auf den Schulbetrieb.

## Art. 2 Geltungsbereich {#art_2}

1
Diese Schul-, Disziplinar- und Absenzenordnung gilt für alle Schulbereiche der Schulen Baar, sowie die schulergänzende Betreuung. Im Bereich der Musikschule gilt sie für die musikalische Grundschulung (Musikerfahrung 1. Klassen) gemäss Lehrplan.
2
Diese Schul-, Disziplinar- und Absenzenordnung gilt für alle Beteiligten der Schulen Baar und umfasst die Rektorin bzw. den Rektor, die Prorektorin bzw. den Prorektor, die Schulleiterinnen bzw. Schulleiter, die Lehrpersonen und die weiteren Fachpersonen gemäss Art. 3, Schülerinnen und Schüler vom freiwilligen Kindergartenjahr bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit, die Hauswartung sowie die Eltern nach Art. 3.
3
Die Aufsicht über Schülerinnen und Schüler erstreckt sich auf die Auffangzeit, die Unterrichtszeit, die Betreuungszeit inkl. Pausenzeit, auf Schulanlässe, Schulverlegungen wie Exkursionen, Projektwochen und Klassenlager, sowie Schulausflüge, jedoch nicht auf den Schulweg. Im Bereich der schulergänzenden Betreuung nur, soweit es sich um ein kommunales Angebot der Schulen Baar handelt.
4
Weitere Dienste wie Musikschule, Gemeindebibliothek oder Schulpsychologischer Beratungsdienst sind in separaten Rechtsgrundlagen geregelt. Diese umfassen die Bereiche der fachlichen Zuständigkeiten, die Rechte und Pflichten, die Verfahrensabläufe, Art und den Umfang der Zusammenarbeit zwischen Eltern, Schülerinnen und Schülern und den jeweiligen Fachpersonen.

## Art. 3 Definitionen {#art_3}

1
In der vorliegenden Schul-, Disziplinar- und Absenzenordnung umfasst der Begriff «Eltern» diejenigen Erziehungsberechtigten, welche das elterliche Sorgerecht innehaben oder die Eltern in Ausübung der elterlichen Sorge vertreten (Pflegeeltern).
2
Die Definition von Schulbehörde (Gemeinderat), Schulkommission, Schulleitung, Rektorin bzw. Rektor, Prorektorin bzw. Prorektor, Schulleiterin bzw. Schulleiter richtet sich nach der kantonalen Schulgesetzgebung.
3
Der Begriff «Lehrpersonen» umfasst im Rahmen dieser Schul-, Disziplinar- und Absenzenordnung alles pädagogische Lehr- und Therapiepersonal: Klassenlehrerin bzw. Klassenlehrer, Fachlehrpersonen (inkl. DAZ Lehrperson, Musiklehrperson der Musikerfahrung, Schwimmlehrperson), Stellvertreterinnen und Stellvertreter, Schulische Heilpädagoginnen bzw. -pädagogen (SHP), Logopädinnen bzw. Logopäden, Psychomotoriktherapeutinnen bzw. -therapeuten, Lehrpersonen Wintersportlager sowie Lehrpersonen des freiwilligen Schulsportangebots.
4
Als weitere Fach- und Hilfspersonen im Schulbereich umfasst der Begriff «weitere Fachpersonen» die Betreuungsleitung und das weitere Betreuungspersonal der schulergänzenden Betreuung, die Schulische Sozialarbeit (SSA), Klassenassistenzen, Zivildienstleistende sowie die Hauswartung.

## Art. 4 Verantwortlichkeit {#art_4}

1
Der Erlass der vorliegenden Schul-, Disziplinar- und Absenzenordnung ist Aufgabe der Schulkommission (§ 61 Absatz 3 lit. b Schulgesetz, BGS 412.11)
2
Die Schulleitung, die Schulleiterinnen und Schulleiter sowie die Betreuungsleitung sind dafür besorgt, dass die Richtlinien dieser Ordnung eingehalten und angewendet werden. Sie streben eine gute Zusammenarbeit mit allen am schulischen Auftrag Beteiligten an und tragen die Verantwortung für die Fürsorge im Schulbetrieb.
3
Die Rektorin bzw. der Rektor kann im Schulbereich für die Dauer der Schul- bzw. Betreuungszeiten für das Schulareal, für Schullager, Schulreisen, Exkursionen oder Schulanlässe Weisungen erlassen.
4
Die Rektorin bzw. der Rektor genehmigt die Schulhausordnung.

## Art. 5 Datenschutz {#art_5}

1
Die kantonale Datenschutzgesetzgebung, einschliesslich des kantonalen Leitfadens für den Datenschutz an Schulen im Kanton Zug, des Archivrechts, weitere relevante Rechtsgrundlagen in diesem Bereich sowie darauf basierende interne Richtlinien sind massgebend.

## Art. 6 Grundsatz {#art_6}

1
Gemeinderat, Rektorin bzw. Rektor, Schulleitung, Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrpersonen, weitere Fachpersonen und Eltern wirken im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten in Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler zusammen.
2
Das Verhalten aller Beteiligten untereinander ist respektvoll und orientiert sich am Leitbild der Schulen Baar.

## Art. 7 Zusammenarbeit Schule - Eltern {#art_7}

1
Die Eltern werden regelmässig und in geeigneter Weise über wichtige schulische Angelegenheiten hinsichtlich Schulorganisation, Schulhausordnung, Schulentwicklung, Projekte u.ä. informiert.
2
Die Kommunikation zwischen Schule und Eltern findet für organisatorische und administrative Mitteilungen grundsätzlich über das Schulportal statt.
3
Die Eltern sind verpflichtet, das elektronische Schulportal zu installieren und regelmässig auf neue Beiträge zu überprüfen.

## Art. 8 Zusammenarbeit Schule – Elternorganisationen {#art_8}

1
Elternorganisationen sowie Einzelpersonen können sich an der Gestaltung des Schullebens beteiligen und bei der Entwicklung ihrer Schule mitwirken.
2
Die Mitwirkung bei aktuellen schulbezogenen Themen, Anlässen und Schulprojekten steht im Vordergrund.

## Art. 9 Zusammenarbeit Eltern – Lehrpersonen und weitere Fachpersonen {#art_9}

1
Eltern, Lehrpersonen und weitere Fachpersonen unterstützen einander im Erziehungsauftrag zum Wohle der Schülerin oder des Schülers.
2
Der gute und regelmässige Kontakt zwischen Schule und Elternhaus ist wesentlicher Bestandteil der Kultur der Schulen Baar. Durch Elterngespräche, Elternabende, Schulanlässe, Elternbesuchstage, etc. ermöglichen die Lehrpersonen den Eltern einen aktuellen Einblick in den Schulalltag ihres Kindes.
3
Übernimmt die Klassenlehrperson einen neuen Klassenzug, lädt sie alle Eltern bis Ende November zu einem schulischen Anlass ein. An dieser Veranstaltung werden die Eltern unter anderem über folgende Aspekte informiert: Pädagogisches Verständnis der Klassenlehrperson, fach- und stufenspezifische Inhalte, Beurteilungspraxis, Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus und deren Kommunikation.
4
Bei Anfragen zum Unterricht, zu besonderen Vorkommnissen, Anregungen oder Beanstandungen, bei Problemen oder Konflikten richten sich die Eltern in erster Linie an die zuständige oder betroffene Lehr- oder Fachperson.
5
Bei Auffälligkeiten, die eine positive Entwicklung der Schülerin oder des Schülers gefährden können, informiert die Klassenlehrperson die Eltern über Verhalten und Leistung.
6
Elterngespräche finden ausserhalb der Unterrichtszeit statt.

## Art. 10 Zusammenarbeit Lehrpersonen, Schülerinnen bzw. Schüler und weitere Fachpersonen {#art_10}

1
Als Schulgemeinschaft gestalten Lehr- und weiteren Fachpersonen mit ihren Schülerinnen und Schülern das Zusammenleben und die Zusammenarbeit in ihrer Schule. Zu den Grundregeln dieser Zusammenarbeit gehören:
a)
ein rücksichtsvoller und konstruktiver Umgang miteinander (inkl. ruhiges Verhalten während der Schulzeit);
b)
gegenseitige Achtung und Toleranz
c)
eine respektvolle Sprache im Umgang miteinander;
d)
eine angemessene Bekleidung;
e)
Ordnung und Sorgfalt im Schulhaus und auf dem Schulareal;
f)
Pünktlichkeit und das frühzeitige Melden von Absenzen.
2
Die Lehrperson erarbeitet mit den Schülerinnen und Schülern gemeinsame Klassenregeln, welche das Verhalten im Unterricht und im Schulalltag verbindlich regeln. Als Grundlage dienen die Schulhausordnung und diese Schul-, Disziplinar- und Absenzenordnung.

## Art. 11 Rechte {#art_11}

1
Die Klassenlehrperson hat Anspruch auf angemessene Information durch die Eltern über deren Kinder in allen für die Schule relevanten Fragen.
2
Die Schulleitung informiert die Lehrpersonen und die weiteren Fachpersonen aktiv und offen über die Geschäfte und Entscheide, die für ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag relevant sind.

## Art. 12 Auftrag der Lehrpersonen {#art_12}

1
Der berufliche Auftrag der Lehrpersonen ist in § 47 des Schulgesetzes festgelegt.
2
Die Klassenlehrperson trägt eine übergeordnete Verantwortung für die Schülerinnen und Schüler und sorgt für eine gute Schulatmosphäre. Ihr obliegen, in Zusammenarbeit mit den weiteren Schulverantwortlichen insbesondere auch Meldung an zuständige Stellen bei wichtigen Vorkommnissen, der Kontakt mit den Eltern, das
Wahrnehmen der Rechte und Anliegen ihrer Schülerinnen und Schüler, die Organisation von Klassenanlässen und die administrativen Aufgaben, welche die eigene Klasse betreffen.
3
Bei Abweichungen von den üblichen Besammlungs- und Entlassungsorten oder erforderlichen Ausrüstungen sind die Eltern rechtzeitig zu informieren.

## Art. 13 Unterrichtszeit {#art_13}

1
Die Lehrpersonen halten die Unterrichtszeiten und die Stundentafel, unter Beachtung der Blockzeiten, ein. Änderungen erfordern die Bewilligung durch die zuständige Schulleiterin bzw. den zuständigen Schulleiter. Die Schülerinnen und Schüler und Eltern sind darüber rechtzeitig zu informieren.

## Art. 14 Ausfall einer Lehrperson {#art_14}

1
Bei Ausfall einer Lehrperson infolge Krankheit und Unfall oder bei anderer kurzfristiger und unvorhergesehener Abwesenheit hat die Lehrperson die Schulleiterin bzw. den Schulleiter und die betroffenen Fachlehrpersonen umgehend zu informieren.
2
Alle Primarschulklassen inkl. Kindergärten sind im Rahmen der Blockzeiten durch eine Lehrperson zu unterrichten oder in Ausnahmefällen durch eine geeignete Person zu betreuen.
3
Bei längerem Ausfall einer Lehrperson wird für eine Stellvertretung gesorgt. In diesem Fall sind die Eltern über das Schulportal zu informieren.

## Art. 15 Pausenaufsicht {#art_15}

1
Während der Pausen werden die Schülerinnen und Schüler auf dem Schulareal beaufsichtigt. Die verantwortliche Pausenaufsicht achtet auf einen geordneten Pausenbetrieb und darauf, dass die Spielregeln von Fairness und Respekt und diese Schul-, Disziplinar- und Absenzenordnung eingehalten werden, und interveniert angemessen.
2
Während der Pausen kann den Schülerinnen und Schülern der Aufenthalt im Schulhaus bewilligt werden.
3
Auf dem Schulweg und beim Aufenthalt auf dem Schulareal ausserhalb der Unterrichts- und Betreuungszeiten unterliegen die Schülerinnen und Schüler der Verantwortung der Eltern.

## Art. 16 Schulzimmer, Fachräume und Spezialräume {#art_16}

1
Die Benützung von Schulzimmern, Fach- und Spezialräumen wird durch den Belegungsplan geregelt. Für die ausserschulische Benützung der Schulzimmer und Fachräume ist die Rektorin bzw. der Rektor zuständig. Die Hauswartung ist über die ausserschulische Benützung zu informieren.

## Art. 17 Meldepflicht bei Schäden {#art_17}

1
Lehrpersonen erstatten der verantwortlichen Person Meldung über defektes oder fehlendes Material. Beschädigte oder defekte Gebäudeinfrastrukturen melden sie der Hauswartung.

## Art. 18 Aufsicht und Vorbildfunktion {#art_18}

1
Im Rahmen ihrer Tätigkeit haben die Lehrpersonen eine besondere Aufsichtspflicht gegenüber den ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schülern. Diese Aufsicht umfasst besondere Sorgfalts- und Sicherheitsbestimmungen. Diese Pflichten gelten auch beim Wechsel zwischen Schulanlagen. Bei besonderen Anlässen und Veranstaltungen wie Schwimmen, Schulreisen, Exkursionen, Lagern oder Projektarbeiten gilt eine erhöhte Aufmerksamkeit.
2
Die Lehrpersonen haben gegenüber den Schülerinnen und Schülern Vorbildfunktion.

## Art. 19 Schulhausordnung {#art_19}

1
Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter erarbeitet eine Schulhausordnung. Diese ist der Rektorin bzw. dem Rektor zur Genehmigung einzureichen. Die Schulhausordnung hat sich nach der Schul-, Disziplinar- und Absenzenordnung zu richten. Bei Verstössen von Schülerinnen und Schülern gegen die Schulhausordnung reagieren die Lehrpersonen resp. die Hauswartung der Situation entsprechend. Sie benachrichtigen je nach Art und Schwere des Verstosses die zuständige Klassenlehrperson und/oder die Schulleiterin bzw. den Schulleiter.

## Art. 20 Rechte der Schülerinnen und Schüler {#art_20}

1
Die Schülerinnen und Schüler haben gemäss § 22 des Schulgesetzes die folgenden Rechte:
a)
Sie sind entsprechend ihren Fähigkeiten und Neigungen angemessen auszubilden. Sie sind gerecht und wohlwollend zu behandeln.
b)
Sie sind persönlich anzuhören, wenn gegen sie ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird. Ebenso haben die zuständigen Lehrpersonen und Schulbehörden ihre eingereichten Begehren zu behandeln. Schülerinnen und Schüler können weiter kostenlos Unterstützung und Beratung durch die Schulsozialarbeit in Anspruch nehmen. Die Beratung ist vertraulich.
2
Unter Mitgestaltung des Schulalltags verstehen die Schulen Baar unter anderem die Möglichkeit der Schülerinnen und Schüler zur altersentsprechenden Mitwirkung. Zur Besprechung spezifischer Themen können Schülerkonferenzen einberufen werden.
3
Schülerinnen und Schüler haben Anspruch auf angemessene Information.

## Art. 21 Mitverantwortung {#art_21}

1
Die Schülerinnen und Schüler übernehmen altersentsprechend Verantwortung für sich, ihre Mitschülerinnen und Mitschüler und gegenüber der Schule. Sie bearbeiten schulische und soziale Inhalte altersgemäss, selbstständig und engagiert. Sie stehen füreinander ein und vertreten dabei die Werte der Schulen Baar und einer demokratischen Gesellschaft.

## Art. 22 Pflichten und Verhaltensregeln {#art_22}

1
Die Schülerinnen und Schüler sind u.a. nach § 23 Schulgesetz verpflichtet,
a)
den Unterricht vorschriftsgemäss zu besuchen und aktiv mitzuarbeiten
b)
allen Mitarbeitenden der Schulen sowie den Mitschülerinnen und Mitschülern mit Anstand zu begegnen
c)
den Weisungen der Schulleiterin bzw. des Schulleiters, der Lehrpersonen, der Betreuungspersonen und der Hauswartung Folge zu leisten
2
Die Schülerinnen und Schüler halten im Schulalltag geltende Vorschriften ein. Dazu gehören insbesondere:
a)
Sie respektieren ihr Gegenüber und vermeiden jegliche Form von Gewalt (körperlich, verbal, psychisch oder medial).
b)
Ohne Bewilligung darf das Schulareal während der Pause nicht verlassen werden.
c)
Zu Schul- und Fachräumen, Mobiliar, Schulmaterial inkl. digitaler Geräte, ist Sorge zu tragen.
d)
Private elektronische Geräte, die nicht dem Unterricht dienen, sind in der Schule weder hör- noch sichtbar.
e)
Beim Umgang mit digitalen Medien sind die Anweisungen der Lehrpersonen, der übrige Fachpersonen und die anwendbaren Datenschutzbestimmungen jederzeit einzuhalten. Ohne entsprechenden schulischen Auftrag dürfen in der Schule und auf dem Schulareal weder Szenen aufgenommen, gefilmt oder fotografiert noch anderen zugänglich gemacht werden.
f)
Die Nutzungsbestimmungen von schulischen wie privaten technischen Geräten, sowie die Konsequenzen im Fall von Verstössen, sind in der jeweiligen Schülercharta festgehalten. In allen Schulräumen während der Schulzeit und auch auf dem gesamten Schulareal sind das Mitbringen, der Konsum von sowie das Handeln mit Suchtmitteln jeglicher Art (wie Nikotinwaren, Alkohol und andere Drogen) verboten.
g)
Auf dem Schulgelände und in den Schulen ist das Mitbringen von Waffen, auch Imitationen, und gefährlichen Gegenständen verboten.
h)
Kleider, Symbole und Gegenstände, die Gewalt zur Schau stellen, diese verherrlichen, diskriminieren oder aufgrund der Freizügigkeit provozieren, dürfen nicht getragen oder mitgeführt werden.
i)
Wertgegenstände und Instrumente werden nicht in öffentlichen Zonen wie Gängen oder Garderoben deponiert.
3
Die Schulhausordnung regelt ergänzende, schulhausbezogene Punkte.
4
Bei Schulausflügen mit dem Velo während der Unterrichtszeit gilt für die Schülerinnen und Schüler die Helmpflicht. Die Lehrperson ist für die Umsetzung verantwortlich.

## Art. 23 Weiterleitung von Informationen und Unterlagen {#art_23}

1
Die Schülerinnen und Schüler leiten Informationen und Unterlagen, die für ihre Eltern bestimmt sind und nicht via das digitale Schulportal kommuniziert werden, am selben Tag weiter.

## Art. 24 Parkierungs- und Benützungsvorschriften für Fahrzeuge {#art_24}

1
Schülerinnen und Schüler stellen ihre Fahrzeuge (Velo, Kickboard, Mofa etc.) auf die dafür bestimmten Abstellplätze. Diese Abstellplätze sind unbeaufsichtigt. Die Schule lehnt jede Haftung für Beschädigung oder Verlust ab.
2
Das Befahren des Schulareals während der Schul- und Betreuungszeiten mit Fortbewegungsmitteln wie Fahrrädern, Mopeds, Kickboards etc. kann in den Schulhausordnungen geregelt werden.

## Art. 25 Haftungsrechtliches {#art_25}

1
Für den Verlust, Diebstahl oder die Beschädigung persönlicher Gegenstände der Schülerinnen und Schüler sind die Schulen Baar nicht haftbar. Das Schulpersonal ist nicht verpflichtet, zuhanden der Eltern Sachverhaltsabklärungen durchzuführen.
2
Sämtliche Kosten infolge von Beschädigung von Gebäuden und Anlagen, von Beschädigung, Verlust oder Diebstahl von Mobiliar, Maschinen und Geräten, sowie infolge von Beschädigung, Diebstahl oder Verlust von Lehrmitteln und Gegenständen inkl. digitale Geräte sowie Daten der Schule werden den Eltern in Rechnung gestellt.
3
Den Schulweg sollen die Kinder grundsätzlich selbstständig zurücklegen. Auf dem Schulweg und beim Aufenthalt auf dem Schulareal ausserhalb der Schulzeiten unterliegen die Schülerinnen und Schüler der Verantwortung der Eltern.

## Art. 26 Rechte der Eltern {#art_26}

1
Die Eltern sind u.a. gemäss § 20 des Schulgesetzes berechtigt:
a)
im Rahmen der Fähigkeiten ihres Kindes und unter Berücksichtigung seiner Neigungen den Ausbildungsgang mitzubestimmen
b)
Sie haben insbesondere Anspruch darauf:
1.
von der Schule alle Informationen zu erhalten, die in Bezug auf die Schule zur Erfüllung ihrer elterlichen Rechte und Pflichten notwendig sind
2.
nach Absprache mit der Lehrperson Einzelgespräche zu führen und Schulbesuche zu machen
3.
über Anordnungen, die ihr Kind betreffen, von der zuständigen Instanz benachrichtigt zu werden
4.
in die bewerteten Leistungen des eigenen Kindes Einsicht zu nehmen
5.
über Besonderheiten des Unterrichts, neue Unterrichtsformen und Gegenstände, neue Lehrmittel und -methoden, Schulversuche und Reformen rechtzeitig und angemessen informiert zu werden

## Art. 27 Pflichten {#art_27}

1
Die Eltern haben u.a. gemäss § 21 Schulgesetz die folgenden Pflichten
a)
Sie sind verpflichtet, ihr Kind zum regelmässigen Schulbesuch und zur Befolgung von Anordnungen der Lehrperson und der Schulbehörden anzuhalten.
b)
Sie haben ihrem Kind die nötige Zeit zur Erledigung der Hausaufgaben einzuräumen. Die Eltern werden in diesem Zusammenhang dazu angehalten, dem Kind auch die nötige Ruhe zu verschaffen, um Arbeiten für die Schule zu erledigen.
c)
Sie sind zudem verpflichtet,
1.
mit der Schule und den Schuldiensten zusammenzuarbeiten
2.
für die schriftliche Kommunikation von organisatorischen und administrativen Mitteilungen grundsätzlich das Schulportal zu benützen
3.
Einsicht in die Zeugnisse zu nehmen und diese zu unterschreiben
4.
für voraussehbare Absenzen und Dispensationen um Bewilligung nachzusuchen und für eine sonstige Abwesenheit den Grund mitzuteilen. Massgebend ist das Verfahren gemäss dieser Schul-, Disziplinar- und Absenzenordnung.
d)
Im Weiteren sind die Eltern verpflichtet, an Elternabenden und Elterngesprächen teilzunehmen. Eltern mit zu geringen Deutschkenntnissen haben für allfällige Übersetzungsunterstützung selber besorgt zu sein. Bei Gewährung des rechtlichen Gehörs vor schulrelevanten Entscheiden oder bei inhaltlich ausserordentlichen Elterngesprächen liegt die Verantwortung für eine geeignete Übersetzungsunterstützung, soweit notwendig, bei der Schule
e)
Die Eltern tragen die Verantwortung für die Erziehung ihrer Kinder. Sie unterstützen aktiv die Bestrebungen der Lehrpersonen für eine sorgfältige Bildung ihrer Kinder.
f)
In allen Schulräumen während der Schulzeit und auch auf dem gesamten Schulareal sind das Mitbringen, der Konsum von und das Handeln mit Suchtmitteln jeglicher Art (wie Nikotinwaren, Alkohol, Drogen) verboten.
g)
Im Interesse ihrer Kinder informieren die Eltern die Lehrpersonen und die weiteren Fachpersonen zeitnah und umfassend in allen schulwichtigen Fragen, die ihr Kind betreffen. Sie stellen sicher, dass alle beteiligten Stellen die für die weiteren Schritte benötigten Informationen erhalten
h)
Sie halten ihr Kind dazu an, geltende Regeln einzuhalten. Die Schulen Baar erwarten, dass die Eltern die unter Art. 45 formulierten Disziplinarmassnahmen mittragen
i)
Weiter tragen sie die Verantwortung dafür, dass ihr Kind ausgeruht, verpflegt und zweckmässig ausgerüstet zur Schule kommt.
j)
Bei Krankheit und Unfall eines Kindes während der Unterrichtszeit sind die Eltern für die Abholung und weitere Betreuung ihres Kindes zuständig.
2
Sie unterstützen die Lehrpersonen und die weiteren Fachpersonen beim Durchsetzen der unter Art. 22 festgehaltenen Vorschriften.

## Art. 28 Umgang mit Kommunikationsmitteln und digitalen Medien {#art_28}

1
Die Eltern unterstützen die Lehrpersonen darin, dass die Schülerinnen und Schüler einen altersgerechten und massvollen Umgang mit Kommunikationsmitteln und Medien erlernen.
2
Beim schulbezogenen Umgang mit digitalen Medien haben die Eltern die anwendbaren Datenschutzbestimmungen einzuhalten.
3
An Elternbesuchsanlässen,
a)
ist das eigene Mobiletelefon lautlos geschaltet und so aufzubewahren, dass es nicht sichtbar ist
b)
ist aus datenschutzrechtlichen Gründen auf sämtliche Bild- und Tonaufnahmen zu verzichten. Ausnahmen bilden dabei: a) der erste Schultag und b) Schüleraufführungen. Bild- und Tonaufnahmen sind unter Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen möglich
c)
sind Gespräche während des Unterrichts unter den Eltern und weitere Störungen zu unterlassen
d)
können Eltern in aufgelegte Schülerarbeiten des eigenen Kindes Einblick nehmen
e)
haben sich die Eltern an die Schulhausordnung der Schule zu halten
4
Bei Absenzen von Schülerinnen und Schülern ist die Klassenlehrperson umgehend zu benachrichtigen.
5
Änderungen von Adresse, Telefonnummer, E-Mail oder im Bereich des Sorgerechts sind dem Rektorat und der Klassenlehrperson umgehend nach Bekanntwerden mitzuteilen.

## Art. 29 Versicherungen {#art_29}

1
Für die Unfall- und Krankenversicherung ihres Kindes sind die Eltern verantwortlich. Die Eltern teilen zu Beginn des Schuljahres der Klassenlehrperson die privaten Notfallnummern für ihr Kind schriftlich mit.
2
Das Tragen eines Fahrradhelmes und die Verkehrstauglichkeit des Fahrzeuges sind bei Schulanlässen von den Eltern sicherzustellen.
3
Der Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung obliegt den Eltern.

## Art. 30 Grundsätzliches {#art_30}

1
Auf die weiteren Fachpersonen nach Art. 3 finden Art. 13-18 sowie Art. 20 sinngemäss Anwendung.
2
Die Schulleitung informiert weitere Fachpersonen aktiv und offen über die Geschäfte und Entscheide, welche sie in ihrem Bildungs-, Erziehungs- oder Unterstützungsauftrag gegenüber den Schülerinnen und Schülern betreffen.
3
Bei ihrer Tätigkeit beachten die weiteren Fachpersonen die gesetzlichen Vorgaben, die Weisungen von Gemeinderat und Rektorin bzw. Rektor, die anwendbare Schulordnung, sowie das Leitbild der Schulen Baar.
4
Vorkommnisse in ihrem Fachbereich, welche die pädagogische Verantwortung der Schule für die Schülerinnen und Schüler betreffen, werden der bzw. dem direkt vorgesetzten Verantwortlichen im jeweiligen Fachbereich gemeldet. Dies umfasst auch Vorkommnisse, die eine disziplinarische Massnahme nach Art. 45 gegenüber Schülerinnen bzw. Schülern nach sich ziehen können. Situationsbezogene Anordnungen gegenüber Schülerinnen und Schülern gemäss dieser Schul-, Disziplinar- und Absenzenordnung unter Ausübung der Weisungsbefugnis im Fachbereich bleiben vorbehalten.

## Art. 31 Rechte {#art_31}

1
Das Betreuungspersonal hat Anspruch auf angemessene Information durch die Eltern über deren Kinder in allen für die Betreuung relevanten Fragen.
2
In Absprache mit der Standortleiterin bzw. dem Standortleiter werden Weisungen für die Benützung der Betreuungseinrichtungen festgelegt.

## Art. 32 Aufgaben und Pflichten {#art_32}

1
Das Betreuungspersonal ist für die Betreuung, Verpflegung und pädagogische Förderung der Schülerinnen und Schüler, die das Betreuungsangebot besuchen, verantwortlich. Das Betreuungspersonal arbeitet bei unterrichts- und betreuungsübergreifenden pädagogischen Themen mit der Schulleitung und den Lehrpersonen zusammen.
2
Dem Betreuungspersonal obliegt in Zusammenarbeit mit den weiteren Schulverantwortlichen der Kontakt mit den Eltern, das Wahrnehmen der Anliegen der Schülerinnen und Schüler, sowie die Organisation von administrativen Aufgaben.

## Art. 33 Aufgaben und Pflichten {#art_33}

1
Die Tätigkeit der Klassenassistenz umfasst die Unterstützung der Lehrpersonen bei der Betreuung einzelner Schülerinnen und Schüler oder der Klasse, ohne eigenständiges Unterrichten und ohne eigenständige Verantwortung für die Klasse. Der Kontakt zu den Eltern erfolgt grundsätzlich über die Klassenlehrperson.

## Art. 34 Aufgaben und Pflichten {#art_34}

1
Zivildienstleistende leisten für eine begrenzte Zeit ergänzende Unterstützung im Unterricht und in der Betreuung. Die Tätigkeit umfasst administrativ-organisatorische Aufgaben und Aufsichten, ohne eigenständiges Unterrichten und Betreuen und ohne eigenständige Verantwortung für die Klasse und Gruppe.
2
Der Kontakt zu den Eltern erfolgt grundsätzlich über die Standortleitung der schulergänzenden Betreuung oder über die Klassenlehrperson.

## Art. 35 Aufgaben {#art_35}

1
Die Aufgabe der Schulsozialarbeit ist die professionelle Beratung von Schülerinnen und Schülern, Eltern, Lehrpersonen und weiteren schulinternen Fach- und Betreuungspersonen sowie von Schulklassen. Weitere Aufgaben der Schulsozialarbeit sind die Umsetzung von präventiven Projekten und Interventionen in Klassen und Schulen sowie die Unterstützung im sozialpädagogischen Bereich.
2
Die Schulsozialarbeiterin bzw. der Schulsozialarbeiter ist Teil des Teams des jeweiligen Schulhauses.
3
Das Beratungsangebot ist niederschwellig, kostenlos und vertraulich.
4
Unter Wahrung der Schweigepflicht arbeitet die Schulsozialarbeit mit den Eltern und der Schule zusammen.

## Art. 36 Pflichten {#art_36}

1
Die Schulsozialarbeiterin bzw. der Schulsozialarbeiter informiert die zuständige Schulleiterin bzw. den zuständigen Schulleiter über seine bzw. ihre Tätigkeit und besondere Vorkommnisse.
2
Die Schulsozialarbeiterin bzw. Schulsozialarbeiter ergreift die notwendigen Massnahmen zum Wohl der Schülerin bzw. des Schülers.

## Art. 37 Informations- und Mitspracherecht {#art_37}

1
Die Hauswartung ist frühzeitig über die Schulanlässe sowie über ausserordentliche Raumbelegungen oder Schulausfälle zu informieren
2
Die Hauswartung verfügt bezüglich der Schulhausordnung über ein Mitspracherecht. In Absprache mit der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter werden Weisungen für die Benützung des Schulareals festgelegt

## Art. 38 Anweisung und Meldepflicht {#art_38}

1
Bei Verstössen von Schülerinnen und Schülern gegen die Schulhausordnung reagiert die Hauswartung in ihrem Fachbereich der Situation entsprechend unter Anwendung ihrer Weisungsbefugnis. Sie benachrichtigt je nach Art und Schwere des Verstosses die zuständige Klassenlehrperson und/oder die Schulleiterin bzw. den Schulleiter.

## Art. 39 Belegungsvorrang und Zuständigkeit {#art_39}

1
Während der Unterrichtszeit sowie für schulische bzw. schulbezogene Anlässe ausserhalb der Unterrichtszeit stehen die Schulräume prioritär der Schule sowie der Musikschule zur Verfügung.
2
Für die ausserschulische Benutzung von öffentlichen Räumen und Plätzen im Bereich Schule durch Dritte entscheidet bis 18.00 Uhr das Rektorat in Absprache mit der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter.
3
Von Montag bis Freitag ab 18.00 Uhr sowie an Wochenenden und Feiertagen liegt die Zuständigkeit für die von der Schule freigegebenen Räumlichkeiten und Einrichtungen bei der Abteilung Liegenschaften / Sport.
4
Für ausserschulische Nutzungen am Mittwoch ab 12.00 Uhr sowie für Nutzungen, die vor 18.00 Uhr beginnen und über 18.00 Uhr hinaus dauern, sprechen sich das Rektorat, die Schulleitung und die Abteilung Liegenschaften / Sport ab.
5
Während dieser Zeiten stellt die Abteilung Liegenschaften / Sport diese Räumlichkeiten und Einrichtungen in eigener Kompetenz Dritten zur Verfügung. Für die ausserschulische Benutzung gelten die entsprechend anwendbaren kommunalen Bestimmungen.

## Art. 40 Parkierungsvorschriften {#art_40}

1
Fahrzeuge wie Velos, E-Bike, Mofas, Autos u.ä. sind auf den dafür vorgesehenen und markierten Plätzen zu parkieren. Das Befahren des Schulareals mit Motorfahrzeugen bedarf der notwendigen Rücksicht und Sorgfalt und ist nur mit Genehmigung gestattet. Es gelten die entsprechend anwendbaren kommunalen Bestimmungen.

## Art. 41 Zweck {#art_41}

1
Die Disziplinarordnung dient der Aufrechterhaltung eines geordneten Schulbetriebes und regelt Widerhandlungen.
2
Gegen Schülerinnen und Schüler, deren Verhalten zu Beanstandungen Anlass gibt, können Disziplinarmassnahmen angeordnet werden. Diese sollen erzieherisch sinnvoll sein, dürfen die Würde des Kindes und der Jugendlichen nicht verletzen und sollen weder im Affekt noch willkürlich angeordnet oder vollzogen werden. Disziplinarmassnahmen sind zu begründen.
3
Gegen Eltern oder Dritte ist eine Strafanzeige nach Art. 55 möglich.

## Art. 42 Geltungsbereich {#art_42}

1
Die Schule kann in ihrem Zuständigkeitsbereich bei allem Handeln oder Unterlassen, das auf den Schulbetrieb einschränkende oder negative Auswirkungen hat, disziplinarrechtlich einschreiten.
2
Die Lehrperson, die Betreuungsperson, die Rektorin bzw. der Rektor, die Prorektorin bzw. der Prorektor, die Schulleiterin bzw. der Schulleiter, die Betreuungsleitung und die Hauswartung haben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich gegenüber Schülerinnen und Schülern die Befugnis zur Anordnung von Disziplinarmassnahmen für nicht tolerierbares Verhalten während der Schulzeit inklusive den Pausen, auf dem Schulareal, im Übergang vom Unterricht zur Betreuung und umgekehrt, bei Schulanlässen sowie in Klassenlagern, Projektwochen und Ferienlagern.
3
Im Rahmen von gemeindlich organisierten Schülertransporten unterstehen die Schülerinnen und Schüler dieser Schul-, Disziplinar- und Absenzenordnung. Der Schulweg liegt im Verantwortungsbereich der Eltern.

## Art. 43 Weitere Dienste und schulische Angebote {#art_43}

1
Im Bereich weiterer schulbezogener Dienste und Angebote sind allfällige Disziplinarmassnahmen, das anwendbare Verfahren und der mögliche interne Weiterzug von Anordnungen nach den auf den Dienst bzw. das Angebot separat anwendbaren Rechtsgrundlagen geregelt.

## Art. 44 Disziplinarverstösse {#art_44}

1
Als nicht tolerierbares Verhalten gelten Verstösse von Schülerinnen bzw. Schülern gegen die Pflichten gemäss Schulgesetzgebung, diese Schul- Disziplinar- und Absenzenordnung (insbesondere Art. 22), die Schulhausordnung, klasseninterne Regeln und Vereinbarungen.
2
Im Bereich Arbeitshaltung im Wiederholungsfall:
a)
Arbeitsverweigerung
b)
Nichtbefolgen von Anweisungen
c)
Nichteinhalten der Schülercharta zur Nutzung digitaler Medien und Geräte
d)
unzuverlässiges Lösen von Hausaufgaben
e)
Unverbindlichkeit im Einhalten von Abmachungen
f)
Unpünktlichkeit
g)
unentschuldigte Absenzen
3
Beim Verhalten in der Gemeinschaft:
a)
Aggressivität
b)
massive Störung des Unterrichts
c)
Demonstration von Gewaltbereitschaft
d)
Gewaltanwendung (körperlich, verbal, digital oder emotional)
e)
Straftatbestände wie Sachbeschädigung, Diebstahl, Drohung, usw.
f)
wer anderen nicht beisteht, um die Werte zu wahren und Gewalt zu verhindern
g)
gilt als nicht tolerierbares Verhalten auch das bewusste Anstiften zu Verstössen gegen diese Regeln.

## Art. 45 Disziplinarmassnahmen und Zuständigkeiten {#art_45}

1
Je nach Häufigkeit und Schwere der Verfehlung sind als Disziplinarmassnahmen gegenüber Schülerinnen bzw. Schüler zulässig:
a)
Durch die Lehrperson:
1.
mündliche Ermahnung mit Information der Eltern
2.
sinnvolle Zusatzarbeit als Hausaufgabe
3.
nach vorgängiger Mitteilung an die Eltern, Arbeit nach Unterrichtsschluss oder an schulfreien Halbtagen unter Aufsicht einer Lehrperson oder nach Absprache unter Aufsicht der Hauswartung
4.
eine schriftliche Verwarnung wird von der Klassenlehrperson beantragt und durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter verfügt. Eine Kopie wird dem Rektorat weitergeleitet
5.
Ausschluss von Klassenanlässen wie Exkursionen, Schulreisen, Klassen- oder Schneesportlagern. Die Schülerin bzw. der Schüler besucht den Unterricht in einer anderen Klasse. Für den Ausschluss von Lagern ist das Einverständnis der Schulleiterin bzw. des Schulleiters einzuholen. Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter ist über die Betreuung und das Arbeitsprogramm des betreffenden Kindes für die Zeit des Ausschlusses durch die Klassenlehrperson zu informieren; Vorübergehendes Einziehen von Gegenständen (vgl. Art. 46); Kurzfristige Versetzung in eine andere Klasse oder in einen anderen beaufsichtigen Raum mit einem Arbeitsauftrag.
b)
Durch die Schulleitung:
1.
schriftlicher Verweis von der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter beantragt und durch das Prorektorat verfügt
2.
Anordnen einer Massnahme zum Arbeits- oder Sozialeinsatz in der Region mit reduziertem Unterricht oder in der unterrichtsfreien Zeit
3.
befristete Versetzung in eine andere Klasse
4.
ein befristeter Ausschluss oder ein unbefristeter Ausschluss aus der Schule wird von der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter beantragt.
c)
Durch die Rektorin bzw. den Rektor:
1.
ein Ultimatum (Anordnung des Schulausschlusses) mit Kenntnisnahme an die Schulpräsidentin oder den Schulpräsidenten wird vom Prorektorat beantragt und durch die Rektorin bzw. den Rektor verfügt
2.
ein befristeter Ausschluss oder ein unbefristeter Ausschluss aus der Schule wird vom Rektorat ausgestellt mit Kenntnisnahme an die Schulpräsidentin bzw. den Schulpräsidenten. Ist der Ausschluss befristet, ist durch geeignete Massnahmen die Wiedereingliederung in die gemeindliche Schule sicherzustellen. Ist der Ausschluss unbefristet, ist dafür zu sorgen, dass die Schülerin bzw. der Schüler an einer anderen Schule unterrichtet wird, ausser, die obligatorische Schulzeit ist bereits erfüllt
3.
definitive Versetzung in eine andere Klasse
4.
Ausschluss von Angeboten der schulergänzenden Betreuung
2
Weitere Massnahmen gemäss übergeordnetem Recht und gemäss Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.
3
Als unzulässige Disziplinarmassnahmen gegenüber Schülerinnen und Schülern gelten insbesondere:
a)
Gewaltanwendung körperlicher, psychischer, verbaler oder medialer Art (z.B. Blossstellen vor Mitschülerinnen und Mitschülern, Schläge)
b)
Kollektivstrafen, wo die Massnahme gegenüber einem einzelnen oder mehreren direkt verantwortlichen Schülerinnen bzw. Schülern angezeigt ist
c)
Geldstrafen (Schadenersatz oder Kostentragungen gemäss Vereinbarung in Schülercharta bleiben, da keine Straf- sondern eine Ersatzmassnahme, vorbehalten)

## Art. 46 Einziehen von Gegenständen {#art_46}

1
Die Lehrperson, die Betreuungspersonen, die Hauswartung sowie die Schulleiterin bzw. der Schulleiter sind berechtigt, Gegenstände im Zusammenhang mit Disziplinarvorfällen vorübergehend einzuziehen, so insbesondere:
a)
Raucherwaren, Alkohol und weitere Suchtmittel
b)
gefährliche Gegenstände jeglicher Art inkl. deren Imitate
c)
Mobiltelefone und andere private digitale Geräte, welche in Verletzung der Schülercharta benutzt werden (es gelten die Massnahmen gemäss Schülercharta)
2
Gegenstände ohne strafrechtliche Relevanz sind zur Rückgabe bereit zu halten.

## Art. 47 Disziplinarverfahren {#art_47}

1
Der betroffenen Schülerin bzw. dem betroffenen Schüler ist vor Anordnung einer Disziplinarmassnahme Gelegenheit zu geben, sich zur Sache zu äussern. Je nach Situation, Art und Schwere des Verstosses sind die Eltern im Voraus angemessen zu informieren bzw. ist mit ihnen das Gespräch aufzunehmen.
2
Fühlt sich eine Schülerin oder ein Schüler ungerecht behandelt, kann sie bzw. er respektive die Eltern die Angelegenheit mit der Lehrperson oder mit der Schulleitung besprechen.
3
Bei Verstössen gegen diese Schul-, Disziplinar- und Absenzenordnung ergehen Anordnungen und Entscheide der Rektorin bzw. des Rektors sowie des Gemeinderates im Einspracheverfahren in Form einer Verfügung (interner Instanzenzug).
4
Es gilt je nach Massnahme ein unterschiedliches, mehrstufiges Verfahren, das in einen schul- bzw. gemeindeinternen sowie einen externen Instanzenzug unterteilt ist. Das Funktionendiagramm der Schulen Baar regelt die konkreten Zuständigkeiten, die Mitwirkung und den internen Weiterzug.
5
Wenn die angeordneten Massnahmen nicht zur gewünschten Verbesserung des Verhaltens führen, können weitere Massnahmen angeordnet werden.
6
Der Rechtsschutz richtet sich extern nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, BGS 162.1), soweit das Schulgesetz nicht ausdrücklich eine Ausnahme vorsieht.

## Art. 48 Haus- und Arealverbote {#art_48}

1
Die Rektorin bzw. der Rektor ist für die Aussprache von Haus- und Arealverboten zuständig. Bei Schülerinnen und Schülern finden die Vorschriften zu Disziplinarmassnahmen entsprechend Anwendung.

## Art. 49 Zweck {#art_49}

1
Die Absenzenordnung dient dazu, ein geordnetes, transparentes und sachgerechtes Vorgehen bei Abwesenheiten der Schülerinnen und Schüler sicherzustellen.
2
Sie dient weiter der Sicherstellung der Schulpflicht.

## Art. 50 Grundsätze {#art_50}

1
Die Eltern sind verpflichtet, für vorhersehbare kürzere Absenzen (z.B. Arzttermin) sowie für längere Dispensationen vom Unterricht (z.B. Familienanlass) ihres Kindes um Bewilligung nachzusuchen.
2
Für die Eltern wird ein Merkblatt zur Verfügung gestellt.
3
Besteht die Gefahr, dass durch eine hohe Anzahl Absenzen (voraussehbar oder nicht voraussehbar), das schulische Fortkommen und die Entwicklung einer Schülerin oder eines Schülers gefährdet sind und bestehen im konkreten Fall begründete Zweifel an der Richtigkeit des angegebenen Grundes für die Absenzen (Thema Schulabsentismus) können im Einzelfall weitere Massnahmen ergriffen werden.

## Art. 51 Absenzen aus gesundheitlichen Gründen {#art_51}

1
Arztbesuche sowie private Therapien sind nach Möglichkeit ausserhalb der Unterrichtszeit zu terminieren.
2
Voraussehbare längere Absenzen aus gesundheitlichen Gründen (Spitalaufenthalt u.ä.) sind vorgängig mittels Arztzeugnis zu belegen.
3
Bei nicht voraussehbaren, krankheitsbedingten Abwesenheiten längerer Dauer oder wenn solche Abwesenheiten gehäuft wiederholt auftreten, kann seitens Schule ab dem 4. Tag ein Arztzeugnis eingefordert werden.

## Art. 52 Gesuchseinreichung {#art_52}

1
Die jeweiligen Gesuche sind schriftlich zu begründen und wie folgt einzureichen:
a)
Bei der Klassenlehrperson via das Schulportal mindestens eine Woche im Voraus für Absenzen und Dispensationen bis zu zwei Schultagen bzw. vier Halbtagen pro Schuljahr. Dazu gehören auch Absenzen anlässlich hoher religiöser Feiertage, die nicht im gemeindlichen Feiertagskalender enthalten sind.
b)
Dispensationsgesuche für mehr als zwei Schultage resp. vier Halbtage pro Schuljahr sind in jedem Fall, mit Kopie an die Klassenlehrperson, spätestens zwei Wochen im Voraus, schriftlich mit Beilagen beim Rektorat einzureichen.

## Art. 53 Gesuchsbehandlung {#art_53}

1
Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Bewilligung von Absenz- und Dispensationsgesuchen. Es bedarf immer einer Abwägung im Einzelfall aufgrund der konkreten Verhältnisse.
2
Dispensationen und Absenzen von mehr als zwei Schultagen bzw. vier Halbtagen pro Schuljahr werden nur in begründeten Ausnahmefällen erteilt. Die Schule berücksichtigt dabei berufliche oder familiäre Gründe sowie Interessen der Schülerinnen und Schüler.
3
Für die folgenden schulischen Anlässe sind grundsätzlich keine Dispensationen möglich:
a)
erster und letzter Schultag eines Schuljahres
b)
Schulverlegungen und Klassenlager
c)
Projektwochen

## Art. 54 Rechtspflege {#art_54}

1
Die Rechtspflege richtet sich nach dem kantonalen Recht, insbesondere § 83 ff. Schulgesetz.

## Art. 55 Strafanzeige {#art_55}

1
Gemäss § 87 Schulgesetz wird durch die Schulpräsidentin bzw. den Schulpräsidenten Strafanzeige erstattet mit der möglichen Folge einer Bestrafung,
a)
wer ein Kind an der Erfüllung der Schulpflicht hindert
b)
wer als gesetzlicher Vertreter ein Kind vorsätzlich oder fahrlässig nicht zum Schulbesuch oder zur Befolgung von Anordnungen der Schulbehörde anhält
c)
wer auf andere Weise der Schulgesetzgebung zuwiderhandelt

## Art. 56 Aufsichtsbeschwerde {#art_56}

1
Mit der Aufsichtsbeschwerde können Eltern eine Handlung oder Unterlassung von Schulbehörden und/oder schulischem Personal beim Gemeinderat als deren Aufsichtsbehörde beanstanden. Bei der Aufsichtsbeschwerde handelt es sich nicht um ein förmliches Rechtsmittel sondern um einen blossen Rechtsbehelf. Die Beschwerde kann mittels Brief an die Aufsichtsbehörde gerichtet werden. Es besteht kein Anspruch auf Behandlung der Eingabe oder Ausstellung einer formalen Verfügung.

## Art. 57 Ombudsstelle des Kantons Zug {#art_57}

1
Befinden sich Eltern in einem Konflikt mit der Schule, fühlen sich missverstanden oder haben das Gefühl, nicht zu ihrem Recht zu kommen, können sie sich an die Ombudsstelle des Kantons Zug wenden.
2
Die Ombudsstelle vermittelt allgemein bei Konflikten zwischen Bevölkerung und Verwaltung. Sie ist neutral und unabhängig. Die Beratung ist vertraulich und kostenlos.
3
Die Ombudsstelle ist keine Gerichtsinstanz und verfügt daher über keine Entscheidungsbefugnis

## Art. 58 Übergangsregelung {#art_58}

1
Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Schul-, Disziplinar- und Absenzenordnung bereits hängig sind, werden nach den bisherigen Bestimmungen fortgeführt.
