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title: "Finanzhaushaltsgesetz"
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# Finanzhaushaltsgesetz

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Dieses Gesetz ermöglicht dem Grossen Rat, dem Regierungsrat, der Rechtspflege,
der kantonalen Verwaltung und der staatlichen Kommissionen
1. die verfassungsmässige und gesetzmässige Finanzordnung wirksam umzusetzen und
2. die für die finanzielle Führung erforderlichen Instrumente zu erhalten.
2 Es regelt die Gesamtsteuerung des Haushalts, das Kreditrecht, die Rechnungslegung, die finanzielle Führung auf Verwaltungsebene und die Organisation des Finanzwesens sowie der Finanzkontrolle.

## § 2 {#par_2}

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für folgende Organe und unselbständige Anstalten:
1. den Grossen Rat
2. den Regierungsrat
3. die richterlichen Behörden
4. die kantonale Verwaltung einschliesslich unselbständiger Anstalten (Verwaltungseinheiten)
5. die staatlichen Kommissionen
2 Es gilt vorbehältlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen für selbständige
Anstalten sowie für andere Behörden und Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechts.
1.2. Begriffe

## § 3 {#par_3}

Finanz- und Verwaltungsvermögen
1 Das Finanzvermögen umfasst alle Vermögenswerte, die ohne Beeinträchtigung der
öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
2 Das Verwaltungsvermögen umfasst alle Vermögenswerte, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.

## § 4 {#par_4}

Einnahmen, Ausgaben und Anlagen
1 Einnahmen sind Zahlungen Dritter, die das Vermögen vermehren.
2 Eine Ausgabe ist die Bindung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Sie bedarf einer gesetzlichen Grundlage und eines Kredits.
3 Eine Anlage ist ein Finanzvorfall, dem ein frei realisierbarer Wert gegenübersteht
und der bloss zur Umschichtung innerhalb des Finanzvermögens führt.

## § 5 {#par_5}

Neue und gebundene Ausgaben
1 Eine Ausgabe gilt als neu, wenn hinsichtlich ihrer Höhe, des Zeitpunkts ihrer Vornahme oder anderer wesentlicher Umstände eine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit besteht.
2 Eine Ausgabe gilt als gebunden, wenn sie nicht neu im Sinne von Abs. 1 ist.
3 Der Entscheid, ob eine Ausgabe als neu oder gebunden gilt, obliegt dem Grossen
Rat. Er beschliesst darüber in der Regel bei der Genehmigung des Budgets.

## § 6 {#par_6}

Aufwand und Ertrag
1 Als Aufwand gilt der gesamte Wertverzehr innerhalb einer bestimmten Periode.
2 Als Ertrag gilt der gesamte Wertzuwachs innerhalb einer bestimmten Periode.

## § 7 {#par_7}

Aufwände und Erträge der Erfolgsrechnung
1 Die Erfolgsrechnung weist für die Rechnungsperiode die Vermehrungen (Erträge)
und Verminderungen (Aufwände) des staatlichen Vermögens aus.
2 Zu den Aufwänden der Erfolgsrechnung gehören:
1. Personalaufwände
2. Sach- und übrige Betriebsaufwände
3. Abschreibungen des Verwaltungsvermögens
4. Finanzaufwände
5. Einlagen in Fonds und Spezialfinanzierungen
6. Transferaufwände
7. durchlaufende Beiträge
8. ausserordentliche Aufwände
9. Aufwände aufgrund interner Verrechnungen
3 Zu den Erträgen der Erfolgsrechnung gehören:
1. Fiskalerträge
2. Erträge aus Regalien und Konzessionen
3. Entgelte
4. verschiedene Erträge
5. Finanzerträge
6. Entnahmen aus Fonds und Spezialfinanzierungen
7. Transfererträge
8. durchlaufende Beiträge
9. ausserordentliche Erträge
10. Erträge aufgrund interner Verrechnungen
4 Der Bilanzüberschuss/-fehlbetrag wird durch den Saldo der Erfolgsrechnung verändert.

## § 8 {#par_8}

Ausgaben und Einnahmen der Investitionsrechnung
1 Die Investitionsrechnung enthält Ausgaben und Einnahmen mit einer mehrjährigen
Nutzungsdauer, die aktiviert werden, sowie die damit zusammenhängenden Einnahmen.
2 Zu den Ausgaben der Investitionsrechnung gehören:
1. Ausgaben für Sachanlagen
2. Investitionen auf Rechnung Dritter
3. immaterielle Anlagen
4. Darlehen
5. Beteiligungen und Grundkapitalien
6. eigene Investitionsbeiträge
7. durchlaufende Investitionsbeiträge
8. ausserordentliche Investitionsausgaben
3 Zu den Einnahmen der Investitionsrechnung gehören:
1. Übertragungen von Sachanlagen in das Finanzvermögen
2. Rückerstattungen
3. Abgänge immaterieller Sachanlagen
4. Investitionsbeiträge für eigene Rechnung
5. Rückzahlungen von Darlehen
6. Übertragungen von Beteiligungen
7. Rückzahlungen eigener Investitionsbeiträge
8. durchlaufende Investitionsbeiträge
9. ausserordentliche Investitionseinnahmen
4 Die Investitionsrechnung bildet die Basis für die Ermittlung des Geldflusses aus Investitionen und Desinvestitionen in der Geldflussrechnung.
2. Gesamtsteuerung des Haushalts
2.1. Grundsätze

## § 9 {#par_9}

Grundsätze der Haushaltsführung
1 Die Haushaltsführung richtet sich nach folgenden Grundsätzen:
1. Gesetzmässigkeit: Jede Ausgabe erfordert eine Rechtsgrundlage. Als Rechtsgrundlagen gelten eine verfassungsmässige oder gesetzliche Bestimmung, ein
Gerichtsentscheid, ein Volksentscheid oder ein Beschluss des Grossen Rates,
der dem Referendum untersteht.
2. Haushaltsgleichgewicht: Der Finanzhaushalt ist mittelfristig ausgeglichen zu
führen.
3. Sparsamkeit: Ausgabenbedürfnisse sind auf ihre Notwendigkeit und Tragbarkeit hin zu prüfen.
4. Dringlichkeit: Ausgaben sind in der Reihenfolge ihrer Dringlichkeit vorzunehmen.
5. Wirtschaftlichkeit: Für jedes Vorhaben ist jene Variante zu wählen, die bei gegebener Zielsetzung die wirtschaftlich günstigste Lösung gewährleistet.
6. Verursacherprinzip: Für besondere Dienstleistungen sind angemessene Abgeltungen einzufordern. Die Verursacher besonderer Kosten haben sich in der
Regel in zumutbarer Weise an diesen zu beteiligen. Bei der Kostenüberwälzung kann insbesondere auf die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse der
Betroffenen Rücksicht genommen werden.
7. Vorteilsabgeltung: Für besondere wirtschaftliche Vorteile aus öffentlichen
Einrichtungen oder Anordnungen sind angemessene, dem Nutzen aus dem
Vorteil entsprechende Beträge einzufordern, deren Höhe die Kosten nicht
übersteigen darf.
8. Verbot der Zweckbindung von Hauptsteuern: Zur Deckung einzelner Ausgaben mittels Spezialfinanzierungen oder zur unmittelbaren Abschreibung bestimmter Ausgaben dürfen keine festen Anteile der Hauptsteuern verwendet
werden, vorbehältlich bestehender gesetzlicher Regelungen.
9. Wirkungsorientierung: Die finanziellen Entscheidungen sind auf ihre Wirkung
hin auszurichten. Die Wirkung einer Ausgabe kann anhand von Indikatoren
bezogen auf die Zielerreichung und das Kosten-Leistungs-Verhältnis gemessen werden.
2.2. Finanz- und Aufgabenplan

## § 10 {#par_10}

Zweck
1 Der Finanz- und Aufgabenplan dient der mittelfristigen Planung und Steuerung
von Finanzen und Leistungen.

## § 11 {#par_11}

Zuständigkeiten und Verfahren
1 Der Regierungsrat erstellt den Finanz- und Aufgabenplan jährlich für die auf das
Budget folgenden drei Jahre.
2 Er unterbreitet den Finanz- und Aufgabenplan dem Grossen Rat zur Kenntnisnahme.

## § 12 {#par_12}

Gliederung
1 Im Finanz- und Aufgabenplan wird die öffentliche Staatstätigkeit in Hauptaufgaben eingeteilt, die ihrerseits in Aufgabengebiete unterteilt sind.
2 Massgebend ist die funktionale Gliederung.

## § 13 {#par_13}

Inhalt
1 Der Finanz- und Aufgabenplan enthält:
1. die finanz- und wirtschaftspolitisch relevanten Eckdaten
2. die Hauptaufgaben des Kantons, die einzelnen Aufgabengebiete einschliesslich strategischer Ziele sowie den Überblick über die voraussichtliche Entwicklung der Leistungen
3. den Planaufwand und -ertrag für die Bereiche gemäss Ziff. 2
4. die Planinvestitionsausgaben und -einnahmen für die Bereiche gemäss Ziff. 2
5. die Schätzung des Finanzierungsbedarfs
6. die Finanzierungsmöglichkeiten
7. die Entwicklung der Finanzkennzahlen
8. die Veränderungen an Beteiligungen
2.3. Budget

## § 14 {#par_14}

Zweck
1 Das Budget dient der kurzfristigen Steuerung von Finanzen und Leistungen.

## § 15 {#par_15}

Zuständigkeiten und Verfahren
1 Der Regierungsrat erstellt jährlich den Budgetentwurf und legt ihn dem Grossen
Rat bis zum 30. September vor.
2 Der Grosse Rat legt das Budget bis zum 31. Dezember des dem Rechnungsjahr
vorausgehenden Jahrs fest.
3 Der Grosse Rat genehmigt die Summen der einzelnen Globalbudgets sowie Einzelpositionen und Verpflichtungskredite, die nicht Bestandteil von Globalbudgets sind.
4 Liegt am 1. Januar kein Budget vor, ist der Regierungsrat ermächtigt, die für die
ordentliche Staatstätigkeit notwendigen Ausgaben zu tätigen.

## § 16 {#par_16}

Gliederung
1 Das Budget wird nach der institutionellen Gliederung strukturiert, die sich nach der
vom Regierungsrat genehmigten Organisationsstruktur richtet. Der Kontenrahmen
basiert auf dem Harmonisierten Rechnungsmodell 2 (HRM2). Zusätzlich wird der finanzstatistische Ausweis nach der funktionalen Gliederung erstellt.
2 In begründeten Fällen können thematisch verbundene Budgetpositionen zusammengefasst werden und von der institutionellen Gliederung abweichen.

## § 17 {#par_17}

Grundsätze
1 Die Budgetierung richtet sich nach folgenden Grundsätzen:
1. Jährlichkeit: Das Budgetjahr entspricht dem Kalenderjahr.
2. Spezifikation: Aufwände und Erträge sowie Ausgaben und Einnahmen sind
nach Organen und unselbständigen Anstalten, nach der Artengliederung des
Kontenrahmens und, soweit sinnvoll, nach Massnahmen und Verwendungszweck zu unterteilen. Für das Budget von Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget kann von diesem Grundsatz abgewichen werden.
3. Vollständigkeit: Im Budget sind alle erwarteten Aufwände und Erträge sowie
Ausgaben und Einnahmen aufzuführen.
4. Vergleichbarkeit: Die Budgets der Organe und unselbständigen Anstalten sollen über die Zeit hinweg vergleichbar sein.
5. Bruttodarstellung: Aufwände und Erträge sowie Ausgaben und Einnahmen
sind getrennt voneinander und ohne gegenseitige Verrechnung auszuweisen.

## § 18 {#par_18}

Inhalt
1 Das Budget enthält:
1. zu bewilligende Aufwände und erwartete Erträge in der Erfolgsrechnung
2. zu bewilligende Ausgaben und erwartete Einnahmen in der Investitionsrechnung
2 Mit dem Budget werden dem Grossen Rat Informationen zur Finanzierung und zu
den wesentlichen Veränderungen gegenüber dem Vorjahr sowie die Verwendung
und der Zwischenstand der noch laufenden Verpflichtungskredite unterbreitet.
3 Der Regierungsrat begründet die einzelnen Budgetpositionen oder den Globalkredit
bei Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget, insbesondere jene
mit wesentlichen Veränderungen gegenüber dem Vorjahr.

## § 19 {#par_19}

Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget
1 Bei Verwaltungseinheiten, die nach dem Prinzip des Leistungsauftrags und des
Globalbudgets geführt werden, sind die Aufgaben in der Regel in Produktegruppen
oder Produkte einzuteilen.
2 Als massgebender Budgetkredit wird der Saldo der Aufwände und Erträge als Globalbudget für die Verwaltungseinheit insgesamt festgelegt.
3 Die Aufwände und Erträge sowie die Ausgaben und Einnahmen sind nach Artengliederung finanzstatistisch zu erfassen.
4 Verwaltungseinheiten mit einer positiven Saldoabweichung im Globalbudget können mit dem Jahresabschluss Rücklagen bilden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
5 Der Regierungsrat genehmigt die Leistungsaufträge unter Vorbehalt der Globalbudgetgenehmigung durch den Grossen Rat.
2.4. Jahresrechnung

## § 20 {#par_20}

Zuständigkeit
1 Der Regierungsrat unterbreitet dem Grossen Rat jährlich bis zum 30. April die
Jahresrechnung und den Geschäftsbericht zur Genehmigung.
2 Weist die Jahresrechnung einen Ertragsüberschuss aus, entscheidet der Grosse Rat
über dessen Zuweisung. Der Regierungsrat kann mit dem Geschäftsbericht Antrag
stellen.

## § 21 {#par_21}

Inhalt
1 Die Jahresrechnung enthält:
1. Bilanz
2. Erfolgsrechnung
3. Investitionsrechnung
4. Finanzierungsrechnung
5. Geldflussrechnung
6. Anhang
2 Die Bilanz gliedert sich nach dem Kontenrahmen des HRM2 und der durch den
Regierungsrat genehmigten Organisationsstruktur.
3 Die Erfolgs- und die Investitionsrechnung gliedern sich nach einem vom Regierungsrat zu bestimmenden Kontenrahmen, welcher der genehmigten Organisationsstruktur auf Basis des HRM2 folgt.
4 Die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung sind gleich darzustellen wie im
Budget.
5 Dem Grossen Rat sind zum Vergleich die Zahlen der Bilanz, der Erfolgsrechnung
und der Investitionsrechnung des Vorjahrs aufzuzeigen.

## § 22 {#par_22}

Bilanz
1 Die Bilanz stellt die Aktiven den Passiven gegenüber.
2 Aktiven werden in Finanz- und Verwaltungsvermögen gegliedert.
3 Passiven werden in Fremd- und Eigenkapital gegliedert.

## § 23 {#par_23}

Erfolgsrechnung
1 Die Erfolgsrechnung weist auf der ersten Stufe das operative und auf der zweiten
Stufe das ausserordentliche Ergebnis sowie den Aufwand- oder Ertragsüberschuss
aus, ferner das Gesamtergebnis nach Zuweisung gemäss § 20, das den Bilanzüberschuss/-fehlbetrag verändert.
2 Aufwand und Ertrag gelten als ausserordentlich, wenn mit ihnen in keiner Art und
Weise gerechnet werden konnte, sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen
und sie nicht zum operativen Bereich gehören. Als ausserordentlicher Aufwand oder
ausserordentlicher Ertrag gelten auch zusätzliche Abschreibungen, die Abtragung
des Bilanzfehlbetrags sowie Einlagen in das Eigenkapital und Entnahmen aus dem
Eigenkapital.

## § 24 {#par_24}

Investitionsrechnung
1 Die Investitionsrechnung stellt die Investitionsausgaben den Investitionseinnahmen
gegenüber.
2 Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen gelten als ausserordentlich, wenn
mit ihnen in keiner Art und Weise gerechnet werden konnte und sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen oder sie nicht zum operativen Bereich gehören.

## § 25 {#par_25}

Finanzierungsrechnung
1 Die Finanzierungsrechnung beinhaltet das Ergebnis der Erfolgsrechnung und berücksichtigt die Investitionsrechnung. Sie zeigt mit dem Finanzierungsüberschuss
oder dem Finanzierungsfehlbetrag das effektive Ergebnis des Staatshaushalts.

## § 26 {#par_26}

Geldflussrechnung
1 Die Geldflussrechnung gibt Auskunft über die Herkunft und die Verwendung der
Liquidität.
2 Die Geldflussrechnung ist in drei Stufen gegliedert:
1. erste Stufe: Geldfluss aus operativer Tätigkeit
2. zweite Stufe: Geldfluss aus Investitions- und Anlagentätigkeit
3. dritte Stufe: Geldfluss aus Finanzierungstätigkeit

## § 27 {#par_27}

Anhang
1 Der Anhang der Jahresrechnung:
1. nennt den Rechnungslegungsstandard und begründet Abweichungen
2. fasst die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesentlichen
Grundsätze zur Bilanzierung und Bewertung zusammen
3. enthält den Eigenkapitalnachweis
4. enthält den Rückstellungsspiegel
5. enthält den Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel
6. enthält den Spiegel und die Veränderung von wesentlichen stillen Reserven
auf Beteiligungen, die der Kanton massgeblich beeinflusst
7. zeigt Einzelheiten über Kapitalanlagen in einem Anlagenspiegel auf
8. enthält zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage, der Verpflichtungen und der finanziellen Risiken von Bedeutung

## § 28 sind {#par_28}

Eigenkapitalnachweis
1 Der Eigenkapitalnachweis zeigt die Ursachen der Veränderung des Eigenkapitals
auf.

## § 29 {#par_29}

Rückstellungsspiegel
1 Im Rückstellungsspiegel werden alle Rückstellungen einzeln aufgeführt.
2 Die Rückstellungen werden nach Kategorien gegliedert.
3 Der Rückstellungsspiegel enthält:
1. Bezeichnung der Rückstellung
2. Datum des Beschlusses der Rückstellung
3. Rückstellungsart
4. Stand Rückstellungshöhe per Ende des Vorjahrs
5. Stand Rückstellungen per Ende des laufenden Jahrs
6. Kommentar zur Veränderung der Rückstellung
7. Begründung des Weiterbestands der Rückstellung
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

## § 30 {#par_30}

Beteiligungsspiegel
1 Im Beteiligungsspiegel werden sowohl die kapitalmässigen Beteiligungen als auch
die Organisationen aufgeführt, die durch den Kanton massgeblich beherrscht werden.
2 Der Beteiligungsspiegel enthält pro Organisation:
1. Name und Rechtsform der Organisation
2. Tätigkeiten und zu erfüllende öffentliche Aufgaben
3. Gesamtkapital der Organisation und Anteil des öffentlichen Gemeinwesens
4. Anschaffungswert und Buchwert der Beteiligung
5. wesentliche weitere Beteiligte
6. eigene Beteiligungen der Organisation
7. wesentliche Zahlungsströme im Berichtsjahr zwischen Kanton und
Organisation
8. Aussagen zu den spezifischen Risiken der Organisation
9. Bilanzsumme sowie Erfolgsrechnung der letzten Jahresrechnung mit Angaben

## § 31 zu den angewendeten Rechnungslegungsstandards {#par_31}

Gewährleistungsspiegel
1 Im Gewährleistungsspiegel werden Tatbestände aufgeführt, aus denen sich in Zukunft eine wesentliche Verpflichtung des öffentlichen Gemeinwesens ergeben kann.
Der Gewährleistungsspiegel umfasst:
1. Eventualverbindlichkeiten, bei denen der Kanton zugunsten Dritter eine Verpflichtung eingeht, namentlich Bürgschaften, Garantieverpflichtungen und
Defizitgarantien
2. sonstige Sachverhalte mit Eventualcharakter, falls diese noch nicht als Rückstellungen verbucht wurden, namentlich Konventionalstrafen und Reuegelder
2 Der Gewährleistungsspiegel enthält pro Verbindlichkeit:
1. Name der empfangenden Einheit oder des Vertragspartners
2. Eigentümer oder wesentliche Miteigentümer der empfangenden Einheit
3. Typologie der Rechtsbeziehung
4. Zahlungsströme im Berichtsjahr zwischen dem Kanton und der empfangenden
Einheit
5. Angaben zu den mit der Gewährleistung gesicherten Leistungen
6. je nach Art und Umfang der Gewährleistung spezifische zusätzliche Angaben

## § 32 über die empfangende Einheit oder den Vertragspartner {#par_32}

Anlagenspiegel
1 Der Anlagenspiegel enthält die Summe der Anlagenbuchwerte und die kumulierten
Abschreibungen zu Beginn und am Ende der Periode.
2 Die Bruttobuchwerte sind bezogen auf folgende Bewegungen abzustimmen:
1. Zugänge
2. Abgänge und Veräusserungen
3. Zuwächse oder Abnahmen während der Periode, die aus Neubewertungen,
Wertsteigerungen oder Wertverlusten resultieren
4. Abschreibungen
5. Wechselkursdifferenzen
6. andere Bewegungen
2.5. Haushaltsgleichgewicht, Schuldenbegrenzung und Beurteilung

## § 33 der Finanzlage {#par_33}

Finanzkennzahlen
1 Die Finanzlage wird in erster Priorität anhand folgender Finanzkennzahlen aufgezeigt:
1. Haushaltsgleichgewicht
2. Ausgabenstabilisierung
3. Nettovermögen pro Einwohner
2 Finanzkennzahlen zweiter Priorität sind:
1. Bruttoverschuldungsanteil
2. Nettoverschuldungsquotient
3. Zinsbelastungsanteil
4. Investitionsanteil
5. Kapitaldienstanteil
3 Der Regierungsrat legt für Kennzahlen der ersten Priorität Richtwerte fest, soweit
das Gesetz keine Richtwerte vorsieht. Für Kennzahlen zweiter Priorität gelten die
Richtwerte von HRM2.

## § 34 {#par_34}

Haushaltsgleichgewicht
1 Das kumulierte Ergebnis der Erfolgsrechnung soll mittelfristig ausgeglichen sein.
2 Weist die Bilanz einen Bilanzfehlbetrag aus, ist dieser jährlich um mindestens
20 % des Restbuchwerts abzutragen. Die entsprechenden Beträge sind im Budget zu
berücksichtigen.
3 Die Finanzierungsrechnung soll über einen Zeitrahmen von acht Jahren ausgeglichen sein.
4 Von der Ausgleichsregelung von Abs. 1 und Abs. 3 kann abgewichen werden, solange das Nettovermögen des Kantons Thurgau 10 % der Bilanzsumme überschreitet. Abweichungen sind im Budget, im Finanzplan und in der Jahresrechnung zu begründen.

## § 35 {#par_35}

Ausgabenstabilisierung
1 Die liquiditätswirksamen Gesamtausgaben des Kantons, bestehend aus liquiditätswirksamen Aufwänden der Erfolgsrechnung sowie den liquiditätswirksamen Ausgaben der Investitionsrechnung ohne die durchlaufenden Beiträge, dürfen in der Regel
nicht stärker ansteigen als das nominale Bruttoinlandprodukt.
2 Aufgabenverschiebungen innerhalb des Gemeinwesens, Veränderungen in den Finanzflüssen, Darlehen sowie Privatisierungen werden in der Vergleichsrechnung
neutralisiert.
3 Die Ausgaben neuer Aufgaben dürfen in der Vergleichsrechnung neutralisiert werden, solange das Nettovermögen des Kantons Thurgau 10 % der Bilanzsumme überschreitet. Neutralisierungen von neuen Aufgaben sind im Budget, im Finanzplan und
in der Jahresrechnung zu begründen.
4 In Bezug auf die Gesamtausgaben ist ein konstantes Investitionsvolumen anzustreben.
5 Innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren ist das Ziel der Ausgabenstabilisierung
einzuhalten.
6 Wird das Ziel nicht erreicht, hat der Regierungsrat dem Grossen Rat einen Massnahmenplan zur Ausgabenreduktion vorzulegen.

## § 36 {#par_36}

Nettovermögen pro Einwohner
1 Das anzuwendende Nettovermögen zeigt die Differenz zwischen der Summe des
Fremdkapitals einerseits und der Summe des Finanzvermögens zuzüglich des nicht
abzuschreibenden Verwaltungsvermögens andererseits.
2 Die Anzahl Einwohner entspricht der ständigen Wohnbevölkerung per 31. Dezember gemäss kantonaler Bevölkerungserhebung.
3. Kreditrecht
3.1. Allgemeines

## § 37 {#par_37}

Begriff
1 Ein Kredit ist die Ermächtigung, für einen bestimmten Zweck bis zu einem be -
stimmten Betrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen. Kredite werden aufgrund
sorgfältiger Schätzungen des voraussichtlichen Bedarfs festgelegt.
2 Kredite sind:
1. vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einzuholen
2. in Form von Verpflichtungskrediten (Objekt- und Rahmenkredit), Zusatzkrediten, Budgetkrediten oder Nachtragskrediten zu beantragen
3. zweckbestimmt zu verwenden
3 Nicht beanspruchte Kredite verfallen.

## § 38 {#par_38}

Verfügung über Kredite
1 Der Regierungsrat verfügt über die vom Grossen Rat bewilligten Kredite.
2 Er kann die Kompetenz in einem von ihm zu bestimmenden Ausmass den Departementen, der Staatskanzlei sowie den Gerichten übertragen. Die Departemente und
die Staatskanzlei können die ihnen übertragenen Kompetenzen an die Verwaltungseinheiten delegieren.
3 Er regelt die Einzelheiten.
3.2. Verpflichtungs- und Zusatzkredit

## § 39 {#par_39}

Verpflichtungskredit
1 Verpflichtungskredite werden in der Form von Objektkrediten oder Rahmenkrediten besonders beschlossen.
2 Objektkredite geben die Ermächtigung, für ein Einzelvorhaben bis zum bewilligten
Betrag über mehrere Jahre Verpflichtungen einzugehen.
3 Rahmenkredite geben die Ermächtigung, für mehrere in einem Programm zusammengefasste Einzelvorhaben bis zum bewilligten Betrag über ein oder mehrere Jahre
Verpflichtungen einzugehen.
4 Verpflichtungskredite sind für neue Ausgaben über Fr. 1'000'000 sowie für jährlich
wiederkehrende neue Ausgaben über Fr. 200'000 zu beschliessen.
5 Verpflichtungskredite sind dem Grossen Rat mit einem erläuternden Bericht oder
einer ausführlichen Begründung in der Budgetbotschaft zu unterbreiten.
6 Für die mit dem Bund abzuschliessenden Programmvereinbarungen werden Rahmenkredite für die jeweilige Programmperiode beantragt. Diese gelten als gebundene Ausgaben.
7 Während der Dauer der Programmvereinbarung sind mit dem Jahresabschluss ausstehende Beträge abzugrenzen, sofern die Finanzierung nicht über eine Spezialfinanzierung erfolgt. Bei Ende der Programmvereinbarung kann der abgegrenzte Betrag
auf die nächste Programmperiode übertragen werden.
8 Nach Abschluss der Programmvereinbarung ist im Geschäftsbericht Rechenschaft
abzulegen.

## § 40 {#par_40}

Preisstandsklausel
1 Der Verpflichtungskredit kann eine Preisstandsklausel enthalten, damit für teuerungsbedingte Mehrkosten kein Zusatzkredit angefordert werden muss. Bei einem
Preisrückgang vermindert sich der Kredit entsprechend.

## § 41 {#par_41}

Projektierung
1 Zur Abklärung der Tragweite und der finanziellen Auswirkungen umfangreicher
Vorhaben kann ein Verpflichtungskredit für die Projektierung beantragt werden.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

## § 42 {#par_42}

Brutto- oder Nettobetrag
1 Ein Verpflichtungskredit kann als Saldo zwischen Ausgaben und Einnahmen beschlossen werden, wenn die Beiträge Dritter in ihrer Höhe rechtskräftig zugesichert
sind oder wenn der Verpflichtungskredit vorbehältlich bestimmter Leistungen Dritter bewilligt wird.

## § 43 {#par_43}

Budgetierung
1 Der Mittelbedarf aus Verpflichtungskrediten für das Kalenderjahr ist in das jeweilige Budget aufzunehmen.

## § 44 {#par_44}

Verfall und Abrechnung
1 Im Geschäftsbericht ist über die abgeschlossenen und hinfälligen Verpflichtungskredite Rechenschaft abzulegen.
2 Der Grosse Rat nimmt über hinfällige Verpflichtungskredite mit dem Geschäftsbericht Kenntnis.

## § 45 {#par_45}

Verpflichtungskontrolle
1 Über die Verpflichtungskredite ist laufend Kontrolle zu führen.
2 Jede Verwaltungseinheit, die über Verpflichtungskredite verfügt, führt Kontrollen
über die eingegangenen Verpflichtungen, die Beanspruchung der Kredite, die erfolgten Zahlungen sowie die Aufteilung von Rahmenkrediten in die Einzelvorhaben.

## § 46 {#par_46}

Zusatzkredit
1 Der Zusatzkredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Verpflichtungskredits.
2 Zeigt sich vor oder während der Ausführung eines Vorhabens, dass der bewilligte
Verpflichtungskredit um über 10 %, jedoch um mindestens Fr. 300'000, überschritten wird, muss der Regierungsrat vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einen
Zusatzkredit beantragen. Falls die Ausgabenbewilligung eine Preisstandsklausel enthält, muss für teuerungsbedingte Mehrkosten kein Zusatzkredit eingeholt werden.
Mehrkosten aufgrund von gebundenen Ausgaben benötigen keinen Zusatzkredit.
3 Über den Zusatzkredit entscheidet der Grosse Rat.
3.3. Budget- und Nachtragskredit

## § 47 {#par_47}

Budgetkredit
1 Mit dem Budgetkredit ermächtigt der Grosse Rat den Regierungsrat, die Jahresrechnung für den angegebenen Zweck bis zum festgelegten Betrag zu belasten.
2 Der Budgetkredit kann als Einzelkredit oder bei Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget als Globalkredit gesprochen werden.
3 Nicht beanspruchte Kredite verfallen am Ende des Rechnungsjahrs.

## § 48 {#par_48}

Sperrvermerk
1 Geplante Ausgaben aus Budget- oder Verpflichtungskrediten, für die bei der Beschlussfassung über das Budget der Entscheid des Volks oder des Grossen Rats aussteht, sind mit einem Sperrvermerk ins Budget aufzunehmen. Sie bleiben gesperrt,
bis die Rechtsgrundlage in Kraft ist.

## § 49 {#par_49}

Nachtragskredit
1 Der Nachtragskredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Budgetkredits.
2 Zeigt sich vor oder während der Beanspruchung des Budgetkredits, dass dieser
nicht ausreicht, muss der Regierungsrat vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen

## § 50 {#par_50}

3 Über den Nachtragskredit entscheidet der Grosse Rat, soweit nicht der Regierungsrat zuständig ist.
§ 50 Kreditüberschreitung
1 Erträgt die Vornahme eines Aufwands oder einer Ausgabe, für die im Budget kein
oder kein ausreichender Kredit bewilligt ist, keinen Aufschub ohne nachteilige Folgen für den Kanton oder handelt es sich um eine gebundene Ausgabe, kann der Re -
gierungsrat eine Kreditüberschreitung beschliessen.
2 Kreditüberschreitungen sind ferner zulässig für Aufwände und Ausgaben, denen im
gleichen Rechnungsjahr sachbezogene Erträge und Einnahmen gegenüberstehen, sowie bei Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget durch die
Auflösung von Rücklagen.
3 Der Regierungsrat beschliesst alle Kreditüberschreitungen mit der Verabschiedung
des Geschäftsberichts zuhanden des Grossen Rats. Er orientiert den Grossen Rat mit
dem Geschäftsbericht unter Darlegung der Begründungen über die beschlossenen
Kreditüberschreitungen.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

## § 51 {#par_51}

Kreditübertragung
1 Nicht beanspruchte Budget- und Nachtragskredite verfallen unter Vorbehalt nachfolgender Bestimmungen.
2 Im Falle von zeitlichen Verzögerungen bei der Realisierung von Investitionsvorhaben, Einzelmassnahmen oder Projekten kann der Regierungsrat nicht vollständig beanspruchte Budget- und Nachtragskredite, die bereits bewilligt wurden, auf das Folgejahr übertragen.
3 Der Regierungsrat erstattet dem Grossen Rat zu den übertragenen Budget- und
Nachtragskrediten anlässlich der Genehmigung der Jahresrechnung Bericht.
3.4. Spezialfinanzierung und Vorfinanzierung

## § 52 {#par_52}

Spezialfinanzierung
1 Spezialfinanzierungen liegen vor, wenn Mittel zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben zweckgebunden sind. Die Errichtung einer Spezialfinanzierung bedarf einer gesetzlichen Grundlage.
2 Hauptsteuern dürfen nicht zweckgebunden für Spezialfinanzierungen verwendet
werden, vorbehältlich anderer gesetzlicher Regelungen.
3 Aufwand und Ertrag der Spezialfinanzierungen werden in der Erfolgsrechnung verbucht. Saldi von Spezialfinanzierungen werden bilanziert.
4 Der Spezialfinanzierung sind in der Regel im Sinne einer Vollkostenrechnung alle
direkten und kalkulatorischen Aufwände sowie Erträge zu belasten oder gutzuschreiben.
5 Die Spezialfinanzierungen Nummernauktion, Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) und Unterhalt Staatsdomänen werden vom Regierungsrat geregelt.

## § 53 {#par_53}

Vorfinanzierung
1 Die Bildung von Reserven für noch nicht beschlossene Vorhaben (Vorfinanzierungen) kann mit dem Jahresabschluss vorgenommen werden.
2 Die Auflösung der Vorfinanzierung hat analog der Nutzungsdauer ab Nutzungsbeginn zu erfolgen.
3 Die Vorfinanzierung ist aufzulösen, sobald feststeht, dass das Investitionsvorhaben
nicht ausgeführt wird.
4 Im Eigenkapitalausweis im Anhang zum Geschäftsbericht ist Rechenschaft über
jede Vorfinanzierung abzulegen.
3.5. Landkreditkonto

## § 54 {#par_54}

Landkreditkonto
1 Der Kanton führt ein Landkreditkonto in der Höhe von maximal 80 Millionen
Franken.
2 Der Regierungsrat kann über das Landkreditkonto in abschliessender Kompetenz
Grundstückgeschäfte tätigen, die dem Finanzvermögen zuzuordnen sind.
3 Soweit es zur Wahrung der Interessen des Kantons angezeigt ist, kann der Regie -
rungsrat über das Landkreditkonto Grundstücke erwerben, die dem Verwaltungsvermögen zuzuordnen sind. Solche Geschäfte sind dem Grossen Rat innert einer Frist
von zwei Jahren zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung verweigert,
sind die Grundstücke innert angemessener Frist durch den Regierungsrat zu veräussern.
4 Werden die über das Landkreditkonto erworbenen Grundstücke veräussert, dem
Verwaltungsvermögen zugeordnet oder vom Grossen Rat im Sinne von Abs. 3 genehmigt, ist das Landkreditkonto mit dem Einstandspreis des Grundstücks auszugleichen.
5 Der Regierungsrat legt jährlich mit dem Geschäftsbericht Rechenschaft ab über die
getätigten Grundstückkäufe und -verkäufe sowie Überführungen ins Verwaltungsvermögen.
4. Rechnungslegung
4.1. Allgemeines

## § 55 {#par_55}

Zweck
1 Die Rechnungslegung zeigt das Bild des Finanzhaushalts, das der tatsächlichen
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entspricht.

## § 56 {#par_56}

Rechnungslegungsstandards
1 Die Rechnungslegung richtet sich nach dem HRM2. Gesetzliche Regelungen gehen
HRM2 vor.
2 Der Regierungsrat kann in einzelnen Punkten von HRM2 abweichen. Jede Abweichung ist im Anhang zur Jahresrechnung zu begründen.

## § 57 {#par_57}

Grundsätze
1 Die Rechnungslegung richtet sich nach folgenden Grundsätzen:
1. Bruttodarstellung: Aufwände und Erträge, Aktiven und Passiven sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen werden, unter Berücksichtigung
von Ziff. 4, getrennt und ohne Verrechnung ausgewiesen.
2. Periodenabgrenzung: Alle Aufwände und Erträge werden, unter Berücksichtigung von Ziff. 4, in derjenigen Periode erfasst, in der sie verursacht werden.
Die Bilanz ist als Stichtagsrechnung zu führen.
3. Fortführung: Bei der Rechnungslegung ist von einer Fortführung der Staatstätigkeit auszugehen.
4. Wesentlichkeit: Sämtliche Informationen, die für eine rasche und umfassende
Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage notwendig sind, werden
offengelegt.
5. Verständlichkeit: Die Informationen müssen klar und verständlich sein.
6. Zuverlässigkeit: Die Informationen sollen sachlich richtig sein und glaubwürdig dargestellt werden (Richtigkeit). Der wirtschaftliche Gehalt soll die Abbildung der Rechnungslegung bestimmen (wirtschaftliche Betrachtungsweise).
Die Informationen sollen willkürfrei und wertfrei dargestellt werden (Neutralität). Die Darstellung soll nach dem Vorsichtsprinzip erfolgen (Vorsicht). Es
sollen keine wichtigen Informationen ausser Acht gelassen werden (Vollständigkeit).
7. Stetigkeit: Die Grundsätze der Rechnungslegung sollen soweit als möglich
über einen längeren Zeitraum unverändert bleiben.
4.2. Bilanzierung, Bewertung und Abschreibungen

## § 58 {#par_58}

Bilanzierung
1 Vermögenswerte im Finanzvermögen werden bilanziert, wenn sie einen zukünftigen wirtschaftlichen Nutzen erbringen und ihr Wert verlässlich ermittelt werden
kann.
2 Vermögenswerte im Verwaltungsvermögen werden bilanziert, wenn sie zukünftige
Vermögenszuflüsse bewirken oder einen mehrjährigen öffentlichen Nutzen aufweisen und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.
3 Verpflichtungen werden bilanziert, wenn ihre Erfüllung voraussichtlich zu einem
Mittelabfluss führen wird und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.
4 Rückstellungen werden gebildet für bestehende Verpflichtungen, bei denen der
Zeitpunkt der Erfüllung oder die Höhe des zukünftigen Mittelabflusses mit Unsicherheiten behaftet sind.

## § 59 {#par_59}

Bewertung des Fremdkapitals und des Finanzvermögens
1 Das Fremdkapital und das Finanzvermögen werden zum Nominalwert bewertet.
2 Anlagen im Finanzvermögen werden bei erstmaliger Bilanzierung zu Anschaffungskosten bilanziert. Entsteht kein Aufwand, wird zu Verkehrswerten zum Zeitpunkt des Zugangs bilanziert. Folgebewertungen erfolgen zum Verkehrswert am Bilanzierungsstichtag, wobei eine systematische Neubewertung der Finanzanlagen
jährlich, der übrigen Anlagen periodisch alle 10 Jahre stattfindet.
3 Ist bei einer Position des Finanzvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.

## § 60 {#par_60}

Bewertung und Abschreibung des Verwaltungsvermögens
1 Anlagen im Verwaltungsvermögen werden zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilanziert. Wurde kein Preis bezahlt oder Entstehen keine Kosten, wird der
Verkehrswert als Anschaffungskosten bilanziert.
2 Anlagen des Verwaltungsvermögens, die durch Nutzung einem Wertverzehr unterliegen, werden ordentlich je Anlagekategorie nach der angenommenen Nutzungsdauer linear abgeschrieben. Der Regierungsrat legt die Mindestabschreibungssätze
fest.
3 Zusätzliche Abschreibungen sind zulässig. Sie sind an Regeln zu binden und müssen als ausserordentlicher Aufwand gebucht werden. Voneinander abweichende finanzbuchhalterische und betriebswirtschaftliche Werte des Verwaltungsvermögens
sind auszuweisen.
4 Ist bei einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauerhafte Wertminderung
absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.
4.3. Beteiligungen und Konsolidierung

## § 61 {#par_61}

Beteiligungen
1 Der Kanton kann sich an rechtlich selbständigen Organisationen mittels Finanz-
oder Sacheinlagen beteiligen.
2 Der Regierungsrat erlässt Richtlinien zur Public Corporate Governance.
3 Er erlässt Eigentümerstrategien für vom Kanton massgeblich beherrschte Beteiligungen oder Organisationen, soweit es sich nicht um öffentlich-rechtliche Anstalten
handelt.
4 Bei öffentlich-rechtlichen Anstalten hat der Grosse Rat die Eigentümerstrategien
zu genehmigen. Der Regierungsrat ist zuständig für die Kenntnisgabe der definierten
Eigentümerstrategien an den Grossen Rat.

## § 62 {#par_62}

Einsitz im strategischen Organ
1 Der Regierungsrat nimmt in der Regel keinen Einsitz im strategischen Organ. Die
strategische Führung wird an Vertreter delegiert, welche die Beteiligungen nach den
Richtlinien der Public Corporate Governance leiten.

## § 63 {#par_63}

Auskunftsrecht
1 Der Regierungsrat hat, soweit nicht der Grosse Rat zuständig ist, jederzeit das
Recht, von massgeblich beherrschten Beteiligungen oder Organisationen alle massgeblichen Informationen und Unterlagen anzufordern, die zur Steuerung und Überwachung notwendig sind. Dazu gehören insbesondere:
1. Unternehmensstrategie
2. Protokolle des Verwaltungsrats
3. Berichte der Revisionsstelle
4. Entschädigungsreglemente
5. Budget und Finanzplan
6. Risikobeurteilung
7. ausserordentliche Vorkommnisse
8. Gerichtsverfahren

## § 64 {#par_64}

Abberufung von Mitgliedern des strategischen Führungsorgans
1 Der Regierungsrat kann Mitglieder des strategischen Führungsorgans von massgeblich beherrschten Beteiligungen oder Organisationen jederzeit unabhängig von
der Amtsdauer nach vorgängiger Konsultation dessen Präsidiums sowie Information
der Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission des Grossen Rats aus wichtigen
Gründen abberufen, soweit nicht der Grosse Rat als Wahlorgan zuständig ist. Als
wichtiger Grund gilt insbesondere jeder Umstand, der den Verbleib des betroffenen
Mitglieds im strategischen Führungsorgan unzumutbar macht.
2 Vor der Abberufung sind dem Mitglied die Gründe der Abberufung mitzuteilen
und ihm mit angemessener Frist Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben.

## § 65 {#par_65}

Konsolidierungskreis
1 Zum Konsolidierungskreis gehören die Institutionen gemäss § 2.
2 Selbständige Anstalten sowie weitere Behörden und Organisationen, die mindestens eines der folgenden Merkmale aufweisen, werden entweder konsolidiert oder
im Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt:
1. der Kanton ist Träger dieser Organisationen
2. der Kanton ist in massgeblicher Weise an diesen Organisationen beteiligt
3. der Kanton leistet in massgeblicher Weise Betriebsbeiträge an diese
Organisationen
4. der Kanton kann diese Organisationen in massgeblicher Weise beeinflussen
5. der Kanton weist Verpflichtungen gegenüber diesen Organisationen auf
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

## § 66 {#par_66}

Konsolidierungsmethode
1 Die in § 65 Abs. 1 genannten Institutionen werden nach der Methode der Vollkonsolidierung in die Jahresrechnung integriert.
2 Die in § 65 Abs. 2 genannten Institutionen werden entweder nach der Methode der
Vollkonsolidierung oder nach dem anteiligen Eigenkapitalwert oder mit dem anteiligen Periodenerfolg (Equity-Methode) in die Jahresrechnung integriert, falls eine
Konsolidierung vorgenommen wird.
5. Finanzielle Führung
5.1. Controlling

## § 67 {#par_67}

Begriff
1 Für die Verwaltungseinheiten sowie für übergreifende Projekte setzt der Regierungsrat ein internes Controlling ein. Für Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag
und Globalbudget ist das Controlling obligatorisch.
2 Das Controlling umfasst insbesondere die Zielfestlegung, die Planung der Massnahmen, die Steuerung und die Überprüfung des staatlichen Handelns.

## § 68 {#par_68}

Bereiche
1 Das Controlling erstreckt sich insbesondere über die folgenden Bereiche:
1. Leistungen
2. Wirkungen
3. Finanzen
4. Personal
5. Internes Kontrollsystem (IKS)
6. Projekte
2 Die Verwaltungseinheiten sind in ihren Aufgabenbereichen für das Controlling zuständig.
3 Die Einhaltung der Vorgaben wird periodisch durch den Regierungsrat überprüft.
5.2. Buchführung

## § 69 {#par_69}

Begriff
1 Die Buchhaltung erfasst chronologisch und systematisch die Geschäftsvorfälle gegen aussen sowie die internen Verrechnungen.

## § 70 {#par_70}

Grundsätze
1 Die Buchführung richtet sich nach folgenden Grundsätzen:
1. Vollständigkeit: Die Finanzvorfälle und Buchungstatbestände sind lückenlos
und periodengerecht zu erfassen. Von einer direkten Abrechnung über Rückstellungen, Spezialfinanzierungen oder Ähnliches ist abzusehen.
2. Richtigkeit: Die Buchungen müssen den Tatsachen entsprechen und sind weisungsgemäss vorzunehmen.
3. Rechtzeitigkeit: Die Buchhaltung ist aktuell zu halten und der Geldverkehr tagesaktuell zu erfassen. Die Vorgänge sind chronologisch festzuhalten.
4. Nachprüfbarkeit: Die Vorgänge sind klar und verständlich zu erfassen. Korrekturen sind zu kennzeichnen und Buchungen durch Belege nachzuweisen.

## § 71 {#par_71}

Aufbewahrung der Belege
1 Die Organe und unselbständigen Anstalten bewahren die Belege zusammen mit der
Buchhaltung digital während mindestens 10 Jahren auf. Vorbehalten bleiben weitergehende oder anderslautende Bestimmungen in der Spezialgesetzgebung, insbesondere im Gesetz über Aktenführung und Archivierung (ArchivG)1), sowie in den
durch das ArchivG stipulierten Registraturplänen.
1) RB 432.10

## § 72 {#par_72}

Anlagenbuchhaltung
1 In der Anlagenbuchhaltung werden die Vermögenswerte (Anlagegüter) erfasst, die
über mehrere Jahre genutzt werden.
2 Ausgehend von den Werten der Anlagegüter, werden die Abschreibungen berechnet, die als Aufwand in die Finanzbuchhaltung einfliessen.
3 Neben den Berechnungen im Sinne von Abs. 2 werden in der Anlagenbuchhaltung
je Objekt auch Zusatzdaten erfasst.
4 Der Regierungsrat bestimmt die Anlagegüter, für die eine Anlagenbuchhaltung geführt werden muss, und regelt die Einzelheiten.

## § 73 {#par_73}

Inventar
1 Für Anlagegüter wird ein Wert- und Sachinventar geführt. Der Regierungsrat regelt
die Einzelheiten.
2 Wertinventare enthalten die aktivierten, Sachinventare die nicht aktivierten Anlagen, Vorräte und Lagerbestände.

## § 74 {#par_74}

Buchführung der Organe und unselbständigen Anstalten
1 Die Organe und unselbständigen Anstalten sind für die Ordnungsmässigkeit der
Buchführung in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich.
5.3. Kostentransparenz

## § 75 {#par_75}

Kosten- und Leistungsrechnung
1 Die Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget führen eine auf
ihre Bedürfnisse ausgerichtete Kosten- und Leistungsrechnung. Für sie ist die Führung einer Kostenrechnung nach Produktgruppen obligatorisch.
2 Die Kostenrechnung unterstützt die Verwaltungseinheiten bei der Betriebsführung
und liefert Grundlagen für die Erarbeitung und die Beurteilung von Budget und
Rechnungslegung.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

## § 76 {#par_76}

Interne Verrechnungen
1 Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen zwischen Organen und
Anstalten des Kantons. Sie sind vorzunehmen, soweit sie für die Aufwand- und Ertragsermittlung oder für die wirtschaftliche Leistungserfüllung und Kostentransparenz wesentlich sind.
5.4. Internes Kontrollsystem (IKS)

## § 77 {#par_77}

Risikominimierung
1 Der Regierungsrat trifft die notwendigen Massnahmen, um das Vermögen zu
schützen, die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen, Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Buchführung zu verhindern oder aufzudecken sowie die
Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und die verlässliche Berichterstattung zu
gewährleisten.
2 Er berücksichtigt dabei die Risikolage und das Kosten-Nutzen-Verhältnis.

## § 78 {#par_78}

Internes Kontrollsystem für den Finanzhaushalt
1 Das IKS umfasst regulatorische, organisatorische und technische Massnahmen zu
wesentlichen betrieblichen Prozessen und zur Jahresrechnung. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten und hört dazu die Finanzkontrolle an.
2 Sämtliche Verwaltungseinheiten führen ein zweckdienliches digitales IKS.
3 Der Regierungsrat beurteilt halbjährlich die Risikosituation.
6. Finanzstatistik

## § 79 {#par_79}

Publikation eines finanzstatistischen Ausweises
1 Der Regierungsrat publiziert mit der Jahresrechnung einen finanzstatistischen Ausweis.
2 Der finanzstatistische Ausweis umfasst einen Zeitreihenvergleich.
3 Er ist soweit möglich auf die Vorgaben der eidgenössischen Finanzstatistik abgestimmt und zwischen öffentlichen Gemeinwesen gleicher Ebene sowie zwischen öffentlichen Gemeinwesen verschiedener Ebenen vergleichbar.

## § 80 {#par_80}

Zusammenarbeit mit der eidgenössischen Finanzverwaltung
1 Die Finanzverwaltung sorgt für die ordnungsgemässe Zustellung der von der eidgenössischen Finanzverwaltung für die eidgenössische Finanzstatistik verlangten Daten.
7. Organisation des Finanzwesens

## § 81 {#par_81}

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat ist insbesondere zuständig für:
1. den Erlass von Vorgaben über die Anlage des Finanzvermögens
2. die Beschaffung der Mittel
3. die Zweckänderung von Verwaltungsvermögen, sofern diese keine Ausgabe
zur Folge hat
4. die Umwandlung von nicht mehr benötigtem Verwaltungsvermögen in Finanzvermögen, vorbehältlich der Entwidmung durch Aufhebung eines Erlasses im Kompetenzbereich des Grossen Rats
5. die Beteiligungen, soweit nicht das strategische Organ zuständig ist
6. den Entwurf des Budgets, der Verpflichtungskredite, der Nachtrags- und Zusatzkredite sowie der Jahresrechnung zuhanden des Grossen Rats
7. den Entwurf des Finanz- und Aufgabenplans
8. die Bewilligung von Kreditüberschreitungen
9. die Bewilligung von Kreditübertragungen
10. das IKS

## § 82 {#par_82}

Departement für Finanzen und Soziales
1 Das Departement für Finanzen und Soziales ist insbesondere zuständig für:
1. die Organisation des Rechnungswesens
2. den Erlass des Reglements für Mittelbeschaffung und -bewirtschaftung
3. die Anlage sowie die Verwaltung des Finanzvermögens nach den grundsätzlichen Vorgaben des Regierungsrats
4. den Erlass von Weisungen zum Finanz- und Rechnungswesen, soweit dies
nicht dem Regierungsrat zusteht
5. die Beratung der Departemente und der Staatskanzlei in Finanzfragen

## § 83 {#par_83}

Finanzverwaltung
1 Die Finanzverwaltung ist insbesondere zuständig für:
1. die Rechnungslegung, wobei sie Weisungen erlassen kann, soweit deren Erlass nicht dem Regierungsrat oder dem Departement für Finanzen und Soziales zusteht
2. die Organisation zur Erstellung von Budget und Finanzplan, der Jahresrechnung, des Geschäftsberichts und der Controllingberichte
3. die Beratung der Departemente und der Staatskanzlei in Finanzfragen
4. die Organisation und Koordination des IKS für den Finanzhaushalt
5. die administrative Führung der Beteiligungen
6. die Erstellung der Finanzstatistik

## § 84 {#par_84}

Departemente und Staatskanzlei
1 Die Departemente und die Staatskanzlei sind insbesondere zuständig für:
1. die korrekte Anwendung der Rechnungslegung und deren Weisungen
2. die Erstellung und den Inhalt des Budgets und des Finanzplans, der Jahresrechnung, des Geschäftsberichts und des Controllingberichts
3. die Beratung der Ämter und Betriebe in Finanzfragen
4. die Umsetzung des IKS für den Finanzhaushalt
2 In den Aufgaben werden die Departemente und die Staatskanzlei durch eine Controllerin oder einen Controller unterstützt, die oder der für die Zusammenarbeit mit
der Finanzverwaltung und der Finanzkontrolle zuständig ist.
3 Die Departemente und die Staatskanzlei üben die Aufsicht über die Beteiligungen
in ihrer definierten Zuständigkeit, soweit nicht der Regierungsrat zuständig ist, aus.

## § 85 {#par_85}

Organe und Anstalten
1 Die Organe und Anstalten sind verantwortlich für die sorgfältige, wirtschaftliche
und sparsame Verwendung der ihnen anvertrauten Kredite und Vermögenswerte, die
ihnen der Regierungsrat gemäss § 38 übertragen hat, sowie für die Geltendmachung
finanzieller Ansprüche gegenüber Dritten.
2 Sie dürfen nur im Rahmen bewilligter Kredite Verpflichtungen eingehen und Zahlungen leisten. Sie führen dazu die notwendigen Kontrollen.
8. Finanzkontrolle
8.1. Stellung und Organisation der Finanzkontrolle

## § 86 {#par_86}

Stellung
1 Die Finanzkontrolle ist das oberste Fachorgan der Finanzaufsicht des Kantons. Sie
unterstützt:
1. den Grossen Rat bei der Ausübung der Oberaufsicht über Verwaltung und
Rechtspflege
2. den Regierungsrat, die Departemente, die Staatskanzlei, das Obergericht, das
Verwaltungsgericht und die selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten bei
der Ausübung der Dienstaufsicht
2 Die Finanzkontrolle ist unabhängig und selbständig. Sie ist in ihrer Prüfungstätigkeit ausschliesslich Verfassung und Gesetz verpflichtet.
3 Die Finanzkontrolle ist administrativ der Staatskanzlei zugeordnet.

## § 87 {#par_87}

Aufsichtsbereich
1 Der Finanzaufsicht durch die Finanzkontrolle unterliegen vorbehältlich abweichender Regelungen in Spezialgesetzen:
1. das Rechnungswesen des Grossen Rats
2. die Verwaltung
3. das Rechnungswesen der Verwaltung der Rechtspflege
4. die öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons
5. Organisationen ausserhalb der Verwaltung, denen der Kanton öffentliche Aufgaben überträgt oder Beiträge ausrichtet
2 Nicht der Finanzaufsicht durch die Finanzkontrolle unterstehen:
1. die Thurgauer Kantonalbank
2. die Pensionskasse Thurgau mit Ausnahme der Prüfung der Werthaltigkeit allfälliger Arbeitgeber-Beitragsreserven mit Verwendungsverzicht
3. das Sozialversicherungszentrum des Kantons Thurgau, soweit es nicht für den
Kanton tätig ist
4. die Veranlagungen im Bereich der Steuern (materielle Prüfung)
3 Die Finanzkontrolle nimmt bei Organisationen, die nach Gesetz oder Statuten über
eine externe oder eine interne Revisionsstelle verfügen, Rücksicht auf die Arbeit
dieser Revisionsstellen und übt die Finanzaufsicht in Abstimmung mit diesen
Organisationen aus. Die Finanzkontrolle ist berechtigt, die Prüfberichte der Revisionsstellen einzufordern.

## § 88 {#par_88}

Personal
1 Für das Personal der Finanzkontrolle gelten die personalrechtlichen Regelungen für
das Staatspersonal. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes und vom Grossen Rat erlassene Regelungen aufgrund der besonderen Stellung
der Finanzkontrolle.
2 Die Leiterin oder der Leiter der Finanzkontrolle ist für alle personalrechtlichen
Entscheide der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Finanzkontrolle zuständig.
3 Der Grosse Rat wählt die Leiterin oder den Leiter der Finanzkontrolle.
4 Die Grundbesoldung der Leiterin oder des Leiters der Finanzkontrolle wird bei
100 % des Maximums der Zone IV der zweithöchsten Besoldungsklasse festgelegt.

## § 89 {#par_89}

Zusammenarbeit mit Dritten
1 Die Finanzkontrolle kann Sachverständige beiziehen, sofern die Durchführung ihrer Aufgaben besondere Fachkenntnisse erfordert.
2 Die Finanzkontrolle kann zur Sicherstellung der Qualität mit privaten oder öffentlichen Organisationen zusammenarbeiten oder Vereinigungen beitreten.

## § 90 {#par_90}

Budget und Haushaltsführung
1 Die Finanzkontrolle ist für ihr Budget zuständig. Es wird in die Budgetbotschaft
des Regierungsrats aufgenommen. Vom Regierungsrat im Budget vorgesehene
pauschale Massnahmen im Rahmen von Sparprogrammen dürfen auch die Finanzkontrolle erfassen.
2 Die Haushaltsführung der Finanzkontrolle richtet sich nach diesem Gesetz.
3 Die Finanzkontrolle verfügt über ein Globalbudget zur Erfüllung ihrer Aufgaben.
4 Innerhalb des vom Grossen Rat genehmigten Globalbudgets verfügt die Finanzkontrolle in eigener Kompetenz.

## § 91 {#par_91}

Verrechnung der Leistungen
1 Die Finanzkontrolle stellt ihre Leistungen nicht in Rechnung.
2 Sie stellt in der Regel Rechnung für die Prüfungen im Auftrag des Bundes und für
die Prüfungen als Revisionsstelle bei Organisationen (§ 96 Abs. 1 Ziff. 3 und
Ziff. 4).
3 Sie stellt Rechnung für die Prüfung öffentlich-rechtlicher Anstalten.

## § 92 {#par_92}

Revisionsstelle
1 Die Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission des Grossen Rats kann periodisch
eine externe Revisionsstelle mit der Prüfung der Rechnung der Finanzkontrolle sowie der Qualitäts- und Leistungsbeurteilung der Finanzkontrolle beauftragen.

## § 93 {#par_93}

Geschäftsverkehr
1 Die Finanzkontrolle verkehrt direkt mit denjenigen Stellen, die ihrer Aufsicht unterstehen.
2 Die Finanzkontrolle verkehrt direkt mit dem Regierungsrat. Der Regierungsrat und
die Leiterin oder der Leiter der Finanzkontrolle treffen sich periodisch zu einer Aus -
sprache.
3 Der Geschäftsverkehr mit dem Regierungsrat wird über die Chefin oder den Chef
des Departements für Finanzen und Soziales koordiniert.
4 Darüber hinaus tauschen sich die Departementschefinnen und Departementschefs
sowie die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber je periodisch mit der Finanzkontrolle aus.
5 Die Finanzkontrolle verkehrt ausserdem direkt mit der Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission des Grossen Rats. Die Subkommissionen der Geschäftsprüfungs-
und Finanzkommission des Grossen Rats und die Finanzkontrolle treffen sich periodisch zu einer Aussprache.
8.2. Grundsätze

## § 94 {#par_94}

Inhalt der Finanzaufsicht
1 Die Finanzaufsicht der Finanzkontrolle umfasst die Prüfungen der Ordnungsmässigkeit, der Rechtmässigkeit, der Wirtschaftlichkeit, der Zweckmässigkeit, der Sparsamkeit und der Wirksamkeit der Haushaltsführung sowie die Abschlussprüfung der
Rechnungsführung und der Rechnungslegung.

## § 95 {#par_95}

Prüfungsgrundsätze
1 Die Finanzkontrolle übt ihre Tätigkeit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes
und nach anerkannten Berufsgrundsätzen aus.
2 Die Finanzkontrolle nimmt keine Vollzugsaufgaben wahr.
8.3. Aufgaben

## § 96 {#par_96}

Allgemeine Aufgaben
1 Die Finanzkontrolle ist zuständig für:
1. die Prüfung der Staatsrechnung und der ihr zugrundeliegenden Rechnungen
2. die Prüfung von Projekten und Prozessen unter Berücksichtigung des IKS
3. die Prüfungen im Auftrag des Bundes
4. die Prüfungen als Revisionsstelle bei Organisationen, soweit ein öffentliches
Interesse oder ein Bezug zum Kanton besteht
5. die Finanzaufsichtsprüfungen
2 Die Finanzkontrolle wird bei der Erarbeitung von Vorschriften über den Zahlungsdienst, die Haushaltsführung und bei der Entwicklung und Abnahme von Systemen
des Rechnungswesens beigezogen.

## § 97 {#par_97}

Besondere Aufträge und Beratung
1 Der Grosse Rat, die Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission des Grossen Rats,
der Regierungsrat, die Departemente, die Staatskanzlei, das Obergericht, das Verwaltungsgericht und die selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten können der
Finanzkontrolle besondere Prüfungsaufträge erteilen oder sie als beratendes Organ
in Fragen der Finanzaufsicht beiziehen.
2 Die Finanzkontrolle kann Aufträge ablehnen, wenn die Abwicklung des ordentlichen Prüfprogramms oder ihre Unabhängigkeit gefährdet werden könnte.
8.4. Berichterstattung und Beanstandungen

## § 98 {#par_98}

Berichterstattung
1 Die Finanzkontrolle erstellt über ausgeführte Prüfungen einen Bericht. Der Bericht
geht an:
1. die geprüfte Stelle
2. deren vorgesetzte Stelle
3. die Aufsichtsstelle im Rahmen ihrer Zuständigkeiten
4. das Departement für Finanzen und Soziales
2 Bei besonderen Aufträgen gemäss § 97 erfolgt die Berichterstattung ausschliesslich
an die beauftragende Stelle.
3 Erfordern Feststellungen der Finanzkontrolle ein unmittelbares Handeln, informiert
die Finanzkontrolle unverzüglich die vorgesetzte Stelle der geprüften Stelle.
4 Bei der Prüfung von Organisationen ausserhalb der Verwaltung werden die Ergebnisse der Prüfung sowohl diesen als auch den für den Verkehr mit den geprüften
Organisationen zuständigen Stellen der Verwaltung oder der obersten kantonalen
Gerichte mitgeteilt.

## § 99 {#par_99}

Jahresbericht
1 Die Finanzkontrolle orientiert mit dem Jahresbericht die Geschäftsprüfungs- und
Finanzkommission des Grossen Rats und den Regierungsrat jährlich über wesentliche Feststellungen ihrer Prüftätigkeit.
2 Die Orientierung erfolgt, sobald die Stellungnahmen im Sinne von § 100 Abs. 2
vorliegen oder die Frist zu ihrer Einreichung unbenutzt abgelaufen ist.

## § 100 {#par_100}

Beanstandungen
1 Werden unwesentliche Mängel festgestellt, insbesondere formeller Art, informiert
die geprüfte Stelle die Finanzkontrolle innert 10 Arbeitstagen schriftlich über die
Behebung der Mängel.
2 Werden wesentliche Mängel festgestellt, setzt die Finanzkontrolle der geprüften
Stelle eine Frist von drei Monaten, um schriftlich Stellung zu nehmen und Auskunft
über die eingeleiteten Massnahmen zu geben.
3 Werden durch die geprüfte Stelle bei einem wesentlichen Mangel aus Sicht der Fi -
nanzkontrolle keine ausreichenden Massnahmen eingeleitet, ordnet auf Antrag der
Finanzkontrolle das zuständige Departement, die Staatskanzlei oder das zuständige
oberste kantonale Gericht ausreichende Massnahmen an.
4 Sind die angeordneten Massnahmen aus Sicht der Finanzkontrolle nicht ausreichend oder betreffen die Beanstandungen ein Departement oder die Staatskanzlei,
ordnet der Regierungsrat auf Antrag der Finanzkontrolle ausreichende Massnahmen
an.
5 Sind die durch den Regierungsrat oder das zuständige oberste kantonale Gericht
angeordneten Massnahmen aus Sicht der Finanzkontrolle nicht ausreichend oder
betreffen die Beanstandungen den Regierungsrat oder ein oberstes Gericht, kann sie
im Jahresbericht die Beanstandungen und die von der Finanzkontrolle beantragten
Massnahmen sowie die Stellungnahme und die ergriffenen Massnahmen der Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission des Grossen Rats unterbreiten.

## § 101 {#par_101}

Tätigkeitsbericht
1 Die Finanzkontrolle erstattet der Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission des
Grossen Rats und dem Regierungsrat jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
2 Der Bericht wird veröffentlicht.
8.5. Verfahren

## § 102 {#par_102}

Strafbare Handlungen
1 Ergeben sich Hinweise auf eine strafbare Handlung, meldet die Finanzkontrolle
dies dem zuständigen Departement oder der Staatskanzlei, dem zuständigen obersten
Gericht oder dem strategischen Organ der betroffenen selbständigen öffentlichrechtlichen Anstalt. Betrifft der Hinweis eine Magistratsperson oder ein Mitglied des
strategischen Organs einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt, informiert
die Finanzkontrolle den Regierungsrat und die Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission des Grossen Rats.

## § 103 {#par_103}

Dokumentation und Datenzugriff
1 Der Finanzkontrolle sind Beschlüsse und Entscheide des Grossen Rats, des Regierungsrats, der Departemente, der Staatskanzlei und der Verwaltungseinheiten, der
kantonalen Gerichte sowie der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten, die
den Finanzhaushalt des Kantons betreffen, unaufgefordert zuzustellen.
2 Ihr sind zudem die zur Erfüllung ihres Auftrags erforderlichen Daten, einschliesslich Personendaten, zur Verfügung zu stellen. Sofern dies verhältnismässig ist, erstreckt sich das Zugriffsrecht auch auf besonders schützenswerte Personendaten. Sie
darf die ihr zur Kenntnis gebrachten Personendaten nach dem Abschluss des Revisionsverfahrens nur pseudonymisiert während 10 Jahren aufbewahren oder speichern.

## § 104 {#par_104}

Mitwirkungspflicht
1 Wer der Aufsicht durch die Finanzkontrolle untersteht, unterstützt sie bei der
Durchführung ihrer Aufgaben. Insbesondere legt er auf Verlangen die notwendigen
Unterlagen vor und erteilt die erforderlichen Auskünfte.

## § 105 {#par_105}

Anzeigepflicht
1 Mängel von wesentlicher finanzieller Bedeutung sind auf dem Dienstweg unverzüglich der Finanzkontrolle zu melden.
9. Übergangs- und Schlussbestimmungen

## § 106 {#par_106}

Bilanzierung
1 Mit dem Inkrafttreten des Finanzhaushaltsgesetzes wird keine Neubewertung des
Vermögens vorgenommen.
2 Die bestehende Aufwertung der Thurgauer Kantonalbank wird vom Finanzvermögen in den Beteiligungsbuchwert der Thurgauer Kantonalbank im Verwaltungsvermögen überführt und gilt als Anschaffungskosten.
3 Bestehende Aufwertungen von Beteiligungen im Verwaltungsvermögen werden
mit dem Aufwertungsbetrag bilanziert und gelten als Anschaffungskosten.

## § 107 {#par_107}

Gleiche Darstellung von Budget und Jahresrechnung
1 Die zeitliche Abfolge der Umstellung von Budget und Jahresrechnung hat zu erfolgen:
1. Budget
2. Jahresrechnung
2 Die erste Jahresrechnung nach Inkraftsetzung ist nach dem bisherigen Recht zu erstellen.
3 Die Überleitung zum neuen Recht erfolgt auf Basis der Bilanz.

## § 108 {#par_108}

Digitale Belegaufbewahrung
1 Die Umstellung auf die digitale Belegaufbewahrung hat spätestens fünf Jahre nach
Inkraftsetzung des Gesetzes zu erfolgen.

## § 109 {#par_109}

Vorfinanzierungen
1 Bestehende Vorfinanzierungen, ohne Bezug zu einem spezifischen Vorhaben, sind
dem Bilanzüberschuss zuzuweisen.

## § 110 {#par_110}

Grundlagen für Kennzahlen
1 Die Definitionen und Berechnungen der Kennzahlen zweiter Priorität basieren auf
dem Anhang Finanzkennzahlen vom 14. Dezember 2017 zu HRM2.
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 19.04.2023 01.01.2024 Erstfassung 17/2023
