---
title: "Asylverordnung"
id: 9d768f14-e592-4553-8c56-97d3901c1939
authority: fr
place: "Fribourg"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "114.23.11"
publisher_url: https://bdlf.fr.ch/data/114.23.11/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/9d768f14-e592-4553-8c56-97d3901c1939
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/5244/de
read_on: 2026-10-23
sha256: d1d3a8115089a9c803a6fc48d160534ef8c3e67bbd8959c4355c97360fd2c556
provisions: 13
---

# Asylverordnung

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Aufgaben der für den Vollzug des Bundesrechts im Asylbereich zuständigen kantonalen Behörden.

## Art. 2 {#art_2}

Delegierung von Aufgaben an Private
1 Die im Bundesrecht vorgesehenen Aufgaben im Bereich der Fürsorge können an private Institutionen delegiert werden.

## Art. 3 {#art_3}

Aufgaben der Gemeinden
1 Liegen ausserordentliche Umstände vor, so kann der Staat gemäss der Gesetzgebung über den Zivilschutz die Gemeinden beauftragen, für die Beherbergung der Asylsuchenden oder Schutzbedürftigen zu sorgen.
Asylverordnung 114.23.11
2 Die Kosten werden vom Staat übernommen.
2 Zuständige Behörden

## Art. 4 {#art_4}

Staatsrat
1 Der Staatsrat hat folgende Befugnisse:
a) Er entscheidet über Kauf und Erstellung von Gebäuden für die Beherbergung von Personen, die der Bundesgesetzgebung über das Asylwesen unterstehen.
b) Er ordnet bei ausserordentlichen Umständen die entsprechenden Massnahmen an.
c) Er entscheidet über die Leistungen der Gemeinden bei ausserordentlichen Umständen.
d) Er kann eine kantonale Rückkehrberatungsstelle schaffen.
e) Er bezeichnet das Organ, das für die Vertretung der Interessen der unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden zuständig ist (Vertrauensperson).
f) Er kann mit Vertrag private Institutionen mit der Wahrung bestimmter
Aufgaben im Bereich der Fürsorge beauftragen.
g) Er kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die gemeinsame
Erfüllung von bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben im Bereich
des Asylwesens abschliessen.

## Art. 5 {#art_5}

Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion
1 Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion (die Direktion) ist, unter Vorbehalt der Befugnisse der Direktion für Gesundheit und Soziales, für den
Vollzug des Bundesrechts im Asylwesen zuständig. Sie verfügt hierfür über
das Amt für Bevölkerung und Migration.
2 Sie plant die entsprechenden Massnahmen für den Fall ausserordentlicher
Umstände.
3 …

## Art. 6 {#art_6}

Direktion für Gesundheit und Soziales
1 Die Direktion für Gesundheit und Soziales ist zuständig für alle Massnahmen im Bereich der Sozialhilfe und der Gesundheitsversorgung, namentlich
für die Aufnahme, die Betreuung und die Krankenversicherung der Personen,
die der Bundesgesetzgebung über das Asylwesen unterstehen.
Asylverordnung 114.23.11
2 Sie erlässt gestützt auf die Gesetzgebung über das Asylwesen Normen für
die materielle Hilfe.

## Art. 7 {#art_7}

Amt für Bevölkerung und Migration
1 Das Amt für Bevölkerung und Migration ist die für das Asylwesen zuständige kantonale Behörde, mit Ausnahme jener Befugnisse, die durch diese Verordnung einer andern Behörde übertragen werden.
2 Es hat namentlich folgende Befugnisse:
a) Es nimmt die Asylgesuche von Personen entgegen, die im Besitze einer
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, und benachrichtigt
die zuständige Bundesbehörde.
b) Es empfängt die Personen, die der Gesetzgebung über das Asylwesen
unterstehen, und benachrichtigt die betroffenen Behörden und Institutionen.
c) Es weist die um Asyl oder vorübergehenden Schutz nachsuchenden
Personen, die nicht im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, einer Empfangsstelle zu.
d) Es hört die Gesuchsteller an und überweist die Akten an die zuständige
Bundesbehörde.
e) Es regelt die Anwesenheitsbedingungen der Schutzbedürftigen und der
Flüchtlinge, denen Asyl gewährt wurde.
f) Es vollzieht die von der zuständigen Bundesbehörde ausgesprochenen
Wegweisungen.
g) Es unterbreitet der Bundesbehörde die Fälle von schwerwiegenden persönlichen Notlagen zur Genehmigung.
h) Es unterbreitet in anderen Situationen gegebenenfalls der Bundesbehörde ein Gesuch um Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
i) Es erteilt die vorläufige Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
ibis) Es nimmt die Gesuche um Einbezug in die vorläufige Aufnahme entgegen und leitet sie mit seiner Stellungnahme an die Bundesbehörde weiter.
j) Es nimmt zu den kantonalen Beschäftigungsprogrammen Stellung.
3 Es verfügt über eine eigene Abteilung, die die Bedingungen für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit prüft. Auf Gesuch der betroffenen Kreise kann
es die Ausübung der Erwerbstätigkeit auf bestimmte Wirtschaftsbereiche
oder bestimmte Berufe beschränken.

## Art. 8 Asylverordnung 114.23.11 {#art_8}

Kantonales Sozialamt
1 Das Kantonale Sozialamt erbringt gestützt auf die Bundesgesetzgebung
über das Asylwesen und auf die kantonale Gesetzgebung über die Sozialhilfe
die Fürsorgeleistungen für die im Kanton wohnhaften Personen; es erlässt nötigenfalls entsprechende Weisungen oder Empfehlungen.
2 Es hat im Übrigen folgende Befugnisse:
a) Es kann den im Kanton wohnhaften Personen, mit Ausnahme der
Flüchtlinge, die eine Niederlassungsbewilligung besitzen, einen Aufenthaltsort und eine Unterkunft zuweisen; es kann die Mithilfe der Polizei
anfordern, um die entsprechenden Verfügungen zu vollziehen.
b) Es erstattet den Gemeinden die Leistungen zurück, die sie für die Fälle
ausserordentlicher Umstände erbracht haben.
c) Es regelt zusammen mit der zuständigen Bundesbehörde die finanziellen Fragen in Bezug auf die Sozialhilfe und die Gesundheitsversorgung.
d) Es erfüllt die Aufgaben der Koordinationsstelle im Sinne der Asylverordnung 2.

## Art. 9 {#art_9}

Kantonsarztamt
1 Das Kantonsarztamt organisiert die Gesundheitskontrolle der Gesuchsteller
und der Schutzbedürftigen, die beim Eintritt in die Schweiz noch nicht untersucht wurden. Es ordnet eine allfällige Desinfizierung an.
2 Das Ergebnis der Untersuchung wird in einem ärztlichen Bericht festgehalten.
3 Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann das Kantonsarztamt die medizinischen
Dienste privater Institutionen in Anspruch nehmen.

## Art. 10 {#art_10}

Kantonspolizei
1 Die Kantonspolizei führt in den von der Bundesgesetzgebung über das
Asylwesen vorgesehenen Fällen die Durchsuchung der Gesuchsteller durch
und trifft die nötigen Massnahmen zu deren Identifizierung, sofern dies nicht
bereits in einer Empfangsstelle oder in einem anderen Kanton geschehen ist.
2 Diese Massnahmen werden vom Amt für Bevölkerung und Migration angeordnet.
3 Rechtsmittel

## Art. 11 {#art_11}

1 Die in Anwendung dieser Verordnung getroffenen Entscheide sind mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar.
Asylverordnung 114.23.11
2 Gegen Entscheide der privaten Institutionen, die bestimmte Aufgaben im
Bereich des Asylwesens erfüllen, muss jedoch vorgängig bei der Direktion
für Gesundheit und Soziales Einsprache erhoben werden.
4 Schlussbestimmungen

## Art. 12 {#art_12}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Der Ausführungsbeschluss vom 8. Juli 1988 zum Asylgesetz des Bundes
(SGF 114.23.11) wird aufgehoben.

## Art. 13 {#art_13}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
Asylverordnung 114.23.11
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
26.11.2002 Erlass Grunderlass 01.01.2003 2002_128
05.12.2006 Art. 5 geändert 01.01.2007 2006_147
05.12.2006 Art. 7 geändert 01.01.2007 2006_147
18.02.2022 Art. 5 Titel geändert 01.02.2022 2022_018
18.02.2022 Art. 5 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_018
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 26.11.2002 01.01.2003 2002_128
Art. 5 geändert 05.12.2006 01.01.2007 2006_147
Art. 5 Titel geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018
Art. 5 Abs. 1 geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018
Art. 7 geändert 05.12.2006 01.01.2007 2006_147
