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title: "Gesetz über Beiträge an Schulbauten für den Kindergarten, die Primarschule und die Orientierungsschule"
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provisions: 28
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# Gesetz über Beiträge an Schulbauten für den Kindergarten, die Primarschule und die Orientierungsschule

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand und Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Beiträge, die der Staat den Gemeinden und
Gemeindeverbänden an Schulbauten gewährt.
2 Es ist anwendbar auf die Kindergärten, die Primarschulen und die Orientierungsschulen.

## Art. 2 {#art_2}

Begriff
1 Im Sinne dieses Gesetzes sind Schulbauten:
a) Gebäude, die Schulen beherbergen;
b) Sporthallen, die in erster Linie schulischen Zwecken dienen;
c) provisorische Schulpavillons oder andere Räume, die dem Unterricht
dienen;
d) das Mobiliar und die didaktische Ausrüstung der Orientierungsschulen;
e) Räume für die ausserschulische Betreuung.

## Art. 3 {#art_3}

Beitragsberechtigte Ausgaben
1 Beitragsberechtigt sind die Ausgaben für:
a) den Bau neuer Infrastrukturen;
b) die Erweiterung bestehender Infrastrukturen;
c) den Umbau bestehender Infrastrukturen;
d) den Kauf oder die Miete provisorischer Pavillons sowie anderer Räume
für den Unterricht oder für die ausserschulische Betreuung;
e) den Ersterwerb des Mobiliars und der Didaktikausrüstung bei den Orientierungsschulen.
2 Keine Beiträge können geleistet werden an:
a) den Grundstückerwerb;
b) den Bau von Räumen, die nicht schulischen Zwecken dienen oder an
die bereits in einem anderen Zusammenhang Beiträge geleistet werden;
c) die Ausgaben für den Gebäudeunterhalt und den Ersatz des Mobiliars
und der Didaktikausrüstung;
d) die Gebühren, Nebenkosten und Bauzinsen.

## Art. 4 {#art_4}

Empfänger
1 Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben Anspruch auf einen
Kantonsbeitrag an den Bau und den Umbau von Kindergarten-, Primarschul-
und Orientierungsschulgebäuden.
2 Organisation

## Art. 5 {#art_5}

Staatsrat
1 In den Grenzen dieses Gesetzes legt der Staatsrat die allgemeine Politik im
Bereich der Beitragsleistung an Schulbauten fest.
2 Er legt die Kriterien und das detaillierte Verfahren für die Gewährung der
Beiträge fest.
3 Er trifft die Entscheide, für die er laut diesem Gesetz zuständig ist.

## Art. 6 {#art_6}

Zuständige Direktion
1 Die für die Schulbauten zuständige Direktion 1) (die Direktion) ist Vollzugsbehörde dieses Gesetzes.
1) Heute: Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt.
2 Sie behandelt in Zusammenarbeit mit der für die Bauten und das Mobiliar
des Staates zuständigen Direktion 2) alle technischen Fragen, die mit den
Schulbauten verbunden sind.
3 Sie übt die Befugnisse aus, die nicht einem anderen Organ übertragen sind.

## Art. 7 {#art_7}

Kommission für Schulbauten
1 Es wird eine Kommission für Schulbauten (die Kommission) geschaffen.
2 Die Kommission ist ein beratendes Organ, das der Direktion administrativ
zugewiesen ist.
3 Der Staatsrat legt die Zusammensetzung, die Organisation und die Arbeitsweise der Kommission fest und ernennt die Mitglieder, den Präsidenten und
den Vizepräsidenten.
4 Die Kommission übt die folgenden Befugnisse aus:
a) Sie prüft beim Vorgesuch das Raumprogramm und die Wahl des
Grundstücks.
b) Sie prüft das Vorprojekt und den ungefähren Voranschlag und nimmt
Stellung.
c) Sie prüft das Projekt und den definitiven Voranschlag und nimmt zuhanden der Direktion Stellung.
d) Sie prüft die beantragten beitragsberechtigten Arbeiten und nimmt Stellung dazu.
e) Sie kann von der Direktion zu anderen Bauten des Staates beigezogen
werden.
5 Die Kommission kann in ihren Zuständigkeitsbereichen Vorschläge und
Empfehlungen abgeben.
3 Bedingungen der Beitragsgewährung

## Art. 8 {#art_8}

Im Allgemeinen
1 Es können nur die Ausgaben subventioniert werden, die einem anerkannten
Bedürfnis entsprechen, das aus einer Überprüfung der lokalen und regionalen
Daten hervorgeht, und die mit den Bestimmungen dieses Gesetzes und dessen Ausführungsreglementierung übereinstimmen. Die Anerkennung des Bedürfnisses erfolgt
a) bei Kindergärten und Primarschulen: durch die Direktion;
b) bei Orientierungsschulen: durch den Staatsrat, auf Antrag der Direktion;
2) Heute: Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt.
c) bei Räumen für die ausserschulische Betreuung: durch die Direktion.
2 In der Planung, beim Bau oder dem Ausbau einer Schule wird die Schulmobilität integriert; dabei wird soweit möglich die sanfte Mobilität gefördert.
3 Ein Plan für die Schulmobilität wird erstellt.

## Art. 9 {#art_9}

Bau von Sporthallen
1 Es können nur Sporthallen subventioniert werden, die gemäss der kantonalen Planung der Sporthallen einem Bedürfnis entsprechen. Diese Planung
wird vom Staatsrat beschlossen und angepasst. Weiter müssen sie durch
einen zu erwartenden ausreichenden Grad an schulischer Nutzung gerechtfertigt sein. Dieser Nutzungsgrad wird im Ausführungsreglement festgelegt.

## Art. 10 {#art_10}

Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen, die Baupolizei und die Gemeinden
1 Wer einen Beitrag erhält, muss die Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen, über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen und
über die Energie, die baupolizeilichen Bestimmungen und die Gesetzgebung
über die Gemeinden einhalten.
4 Beitragsberechnung

## Art. 11 {#art_11}

Beitragshöhe
1 Die Kosten für die Realisierung neuer Infrastrukturen oder die Erweiterung
bestehender Infrastrukturen werden pauschal subventioniert. Liegen die tatsächlichen Kosten jedoch unter dem Pauschalbetrag, so wird der Beitrag auf
der Basis der tatsächlichen Kosten berechnet.
2 Die Beiträge an Umbauten werden auf der Basis der tatsächlichen Kosten
berechnet; sie dürfen jedoch den Pauschalbetrag nicht übersteigen.
3 Das Mobiliar und die didaktische Ausrüstung werden auf der Basis der tatsächlichen Kosten und der Qualitäts- und Quantitätsstandards, die im Ausführungsreglement festgelegt werden, subventioniert.
4 Umgebung, Pausenhöfe, Trockenplätze und 100-Meter-Laufbahnen der Orientierungsschulen werden auf der Basis der tatsächlichen Kosten und der
Qualitäts- und Quantitätsstandards, die im Ausführungsreglement festgelegt
werden, subventioniert.
5 Mit Ausnahme der Beiträge an die Mietkosten werden keine Beiträge unter
15'000 Franken gewährt.
6 Die Pauschalen können periodisch der Preisentwicklung angepasst werden
(Baupreisindex Espace Mittelland).

## Art. 12 {#art_12}

Beitragssätze – Kindergärten und Primarschulen
1 Der Beitragssatz wird auf 16,8 % des beitragsberechtigten Betrages festgelegt.
2 Werden die Bauten oder Umbauten von mehreren Gemeinden oder einem
Gemeindeverband realisiert oder finanziert, so wird der bestimmende Satz für
die Berechnung des jeder Gemeinde gewährten Beitrags erreicht, indem der
unter Absatz 1 vorgesehene Satz mit der Einwohnerzahl der betreffenden
Gemeinde multipliziert und die erreichte Summe durch die Gesamteinwohnerzahl der betroffenen Gemeinden dividiert wird.
3 Bei den anerkannten Umbauarbeiten werden auf den Gesamtkosten 10 %
für den laufenden Unterhalt abgezogen.

## Art. 13 {#art_13}

Beitragssätze – Orientierungsschulgebäude
1 Der Beitragssatz beträgt bei den Gebäuden der Orientierungsschule 45 %
des beitragsberechtigten Betrags.
5 Verfahren

## Art. 14 {#art_14}

Vorgesuch
1 Gemeinden oder Gemeindeverbände, die Arbeiten ausserhalb des laufenden
Unterhalts planen, müssen spätestens im Stadium des Vorprojekts bei der Direktion ein Vorgesuch einreichen.
2 Die Direktion prüft das Gesuch aufgrund der Angaben und mit Rücksicht
auf die Prognosen der Schülerstatistik sowie auf pädagogische, betriebliche
und wirtschaftliche Kriterien.

## Art. 15 {#art_15}

Genehmigung des Raumprogramms
1 Das Raumprogramm wird der Direktion auf Antrag der Kommission zur
Genehmigung vorgelegt.

## Art. 16 {#art_16}

Stellungnahme zum provisorischen Beitragsbetrag
1 Das definitive Projekt und die Kostenvoranschläge werden von der Direktion auf Antrag der Kommission geprüft. In den Grenzen der Verpflichtungskredite, die vom Grossen Rat beschlossen wurden, heisst der Staatsrat das
Projekt gut und beschliesst den provisorischen Beitragsbetrag.

## Art. 17 {#art_17}

Zuständige Behörde für den Entscheid über den Bau, den Kauf,
die Miete oder den Umbau
1 Bei den Kindergarten- und Primarschulbauten liegt der Entscheid über den
Bau, den Kauf, die Miete oder den Umbau bei der Gemeinde oder den betroffenen Gemeinden, gegebenenfalls beim betroffenen Gemeindeverband.
2 Bei Orientierungsschulbauten liegt der Entscheid über den Bau, den Kauf,
die Miete oder den Umbau beim Staatsrat auf Antrag der betroffenen
Gemeinde oder Gemeinden oder des betroffenen Gemeindeverbands und der
Kommission.

## Art. 18 {#art_18}

Festlegung des Betrags
1 Anhand der vorgelegten Rechnungen nimmt die Direktion zuhanden des
Staatsrates Stellung zum definitiven Betrag.

## Art. 19 {#art_19}

Beitragsgewährung – Kindergärten und Primarschulen
1 Bei den Kindergarten- und Primarschulbauten entscheidet der Staatsrat über
die Beitragsgewährung. Dabei berücksichtigt er die Elemente, die aufgrund
der Situation zum Zeitpunkt der Genehmigung des definitiven Projekts festgelegt wurden.

## Art. 20 {#art_20}

Beitragsgewährung – Orientierungsschulen
1 Der Staatsrat entscheidet über die Gewährung von Beiträgen an Bauten der
Orientierungsschule im Rahmen eines vom Grossen Rat bewilligten Verpflichtungskredits.

## Art. 21 {#art_21}

Zahlung des Beitrags
1 Der Beitrag wird entsprechend den budgetären Möglichkeiten ausbezahlt.

## Art. 22 {#art_22}

Akontozahlungen
1 Wird eine Teilabrechnung vorgelegt, so kann die Direktion während der
Bauarbeiten Akontozahlungen leisten, die in einem Verhältnis zu den voraussichtlichen Ausgaben stehen.
2 Der Betrag der Akontozahlung entspricht dem Verhältnis der beitragsberechtigten Ausgaben gemäss Teilabrechnung zum Total der beitragsberechtigten Ausgaben gemäss genehmigtem Voranschlag.
3 Diese Akontozahlungen dürfen in keinem Fall insgesamt höher sein als 80
% des provisorisch festgelegten Gesamtbeitrags.

## Art. 23 {#art_23}

Rückerstattung
1 Wird ein Bau, an den ein Beitrag gezahlt wurde, nicht mehr für schulische
Zwecke genutzt, so ist die Gemeinde oder der Gemeindeverband zur Rückerstattung des Beitrags verpflichtet.
2 Der Rückerstattungsbetrag entspricht dem ausbezahlten Beitrag, abzüglich 5
% je vollständiges Nutzungsjahr bei einem Bau beziehungsweise 10 % je
vollständiges Nutzungsjahr bei provisorischen Pavillons.

## Art. 24 {#art_24}

Rechtsmittel
1 Die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide können mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege 3) angefochten werden.
2 Ein Entscheid über die Genehmigung eines definitiven Projekts oder über
die Gewährung oder die Verweigerung einer Subvention kann jedoch mit
Einsprache bei der Behörde, die den Entscheid getroffen hat, angefochten
werden.
6 Schlussbestimmungen

## Art. 25 {#art_25}

Übergangsbestimmungen
1 Die Projekte für Kindergarten- und Primarschulbauten, deren Raumprogramm beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits von der Direktion genehmigt wurde, werden nach bisherigem Recht behandelt.
2 Die Projekte für Orientierungsschulbauten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits vom Staatsrat bewilligt wurden oder für die
bereits ein Beitrag festgelegt wurde, werden nach bisherigem Recht behandelt.

## Art. 26 {#art_26}

Änderung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 8. Mai 2003 über die Freien öffentlichen Schulen (SGF
411.4.1) wird wie folgt geändert:
...

## Art. 27 {#art_27}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Aufgehoben werden:
a) das Dekret vom 10. Februar 1976 über die Beiträge an Primarschul-
und Kindergartenbauten (SGF 414.4);
3) SGF 150.1
b) das Gesetz vom 14. Februar 1951 über den Mittelschul- und Sekundarunterricht [Schulbauten] (SGF 414.5).

## Art. 28 {#art_28}

Inkrafttreten
1 Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes. 4)
4) Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2006 (StRB 29.11.2005).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
11.10.2005 Erlass Grunderlass 01.07.2006 2005_101
16.11.2009 Art. 12 geändert 01.01.2011 2009_123
09.06.2011 Art. 2 geändert 01.09.2011 2011_055
09.06.2011 Art. 3 geändert 01.09.2011 2011_055
09.06.2011 Art. 8 geändert 01.09.2011 2011_055
09.06.2011 Art. 9 geändert 01.09.2011 2011_055
05.11.2021 Art. 8 Abs. 2 eingefügt 01.01.2023 2021_147
05.11.2021 Art. 8 Abs. 3 eingefügt 01.01.2023 2021_147
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 11.10.2005 01.07.2006 2005_101
Art. 2 geändert 09.06.2011 01.09.2011 2011_055
Art. 3 geändert 09.06.2011 01.09.2011 2011_055
Art. 8 geändert 09.06.2011 01.09.2011 2011_055
Art. 8 Abs. 2 eingefügt 05.11.2021 01.01.2023 2021_147
Art. 8 Abs. 3 eingefügt 05.11.2021 01.01.2023 2021_147
Art. 9 geändert 09.06.2011 01.09.2011 2011_055
Art. 12 geändert 16.11.2009 01.01.2011 2009_123
