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title: "Verordnung über die Wirtschaftsförderung"
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provisions: 9
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# Verordnung über die Wirtschaftsförderung

## Art. 1 {#art_1}

Wirtschaftsförderungsstelle
1 Die Aufgaben der Wirtschaftsförderungsstelle werden dem Amt für

## Art. 2 Wirtschaft und Arbeit übertragen. * {#art_2}

Leistungsauftrag
1 Ein allfälliger Leistungsauftrag mit Dritten umfasst: *
a) Allgemeine Grundsätze der Zusammenarbeit;
b) * Zielsetzungen und Leistungen;
c) Form und Höhe der Vergütungen;
d) Budget und Mittelverwendung;
e) Berichterstattung und Controlling;
f) Dauer und Kündigung des Leistungsauftrages.
2 Jede Änderung des Leistungsauftrags bedarf der Schriftform.

## Art. 3 {#art_3}

Kostenbeteiligung
1 Nehmen Gemeinden oder Dritte die Wirtschaftsförderungsstelle für Leistungen in Anspruch, welche über Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes hinausgehen,
übernehmen sie ganz oder teilweise die damit verbundenen Kosten.
1) bGS 911.1
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. 928 1
911.11 Ausserrhodische Gesetzessammlung

## Art. 4 {#art_4}

Innovative Vorhaben
1 Als innovativ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes gelten insbesondere
Vorhaben, die es den Unternehmen ermöglichen,
a) ihre Produkte oder Dienstleistungen weiterzuentwickeln, neue Produkte herzustellen sowie neue Verfahren oder Dienstleistungen einzuführen, um damit den Anforderungen des Marktes zu entsprechen,
oder
b) Produktions- und Dienstleistungszweige zu errichten, die im Kanton
nicht oder nur schwach vertreten sind.
2 Daneben verdienen Vorhaben eine besondere Berücksichtigung, welche:
a) innerhalb der Branche Vorbildcharakter haben;
b) einem Betrieb oder einer Branche den Zugang zu den internationalen
Märkten öffnen;
c) das Angebot an wirtschaftsnahen Dienstleistungen in einem wichtigen Bereich ergänzen;
d) überbetrieblichen oder überregionalen Charakter haben;
e) die Schaffung von tragfähigen Weiterbildungsstrukturen zum Ziel haben;
f) im Hinblick auf die Ökologisierung der Wirtschaft Vorbildcharakter haben.

## Art. 5 {#art_5}

Formen und Gegenstand der einzelbetrieblichen Förderungsbeiträge
1 Die einzelbetrieblichen Förderungsbeiträge können in folgenden Formen
ausgerichtet werden:
a) Zinslose Darlehen für höchstens 10 Jahre;
b) Zinskostenbeiträge für höchstens 10 Jahre;
c) à-fonds-perdu-Beiträge;
d) jährlicher Förderpreis.
2 Gegenstand der einzelbetrieblichen Förderungsbeiträge sind namentlich
Massnahmen zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie zur Exportförderung.

## Art. 6 Ausserrhodische Gesetzessammlung 911.11 {#art_6}

Leistungsvereinbarung
1 Einzelbetriebliche Förderungsbeiträge können insbesondere von folgenden
Auflagen abhängig gemacht werden:
a) Vornahme der vereinbarten Investitionen;
b) Erhaltung oder Schaffung einer bestimmten Anzahl an Arbeitsplätzen;
c) Einräumung von Vorkaufs- und Rückkaufsrechten an mit öffentlichen
Mitteln mitfinanzierten Liegenschaften.
2 Sind einzelbetriebliche Förderungsbeiträge aufgrund von irreführenden Angaben bezogen worden, fordert die Wirtschaftsförderungsstelle diese Mittel
ganz oder teilweise zurück.
3 Werden die mit der Leistungsvereinbarung eingegangenen Verpflichtungen
nicht oder nicht vollständig eingehalten, wird die Vereinbarung gekündigt.
Die ausbezahlten Förderungsbeiträge sind von der Wirtschaftsförderungsstelle ganz oder teilweise zurückzufordern.

## Art. 7 {#art_7}

Pflichten
1 Wer um die Ausrichtung von einzelbetrieblichen Förderungsbeiträgen ersucht, hat der Wirtschaftsförderungsstelle alle für die Beurteilung des Vorhabens notwendigen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen einzureichen sowie
Einblick in die Geschäftsbücher zu gewähren.
2 Es sind mindestens die folgenden Unterlagen beizubringen:
a) Businessplan;
b) Nachweis, wonach das Vorhaben die sachlichen Voraussetzungen
von Art. 5 des Gesetzes erfüllt;
c) Verträge über eine allfällige Kreditgewährung.

## Art. 8 {#art_8}

Wirtschaftsförderungsprogramme des Bundes
1 In Einzelfällen kann die Wirtschaftsförderungsstelle Massnahmen im Sinne
von Art. 6 des Gesetzes treffen, die über die vom Bund geforderten kantonalen Leistungen hinausgehen.
Art. 8a * Regionalpolitik
1 Finanzhilfen werden als à-fonds-perdu-Beiträge, Darlehen als zinsgünstige
oder zinslose Darlehen für höchstens 25 Jahre ausgerichtet.
911.11 Ausserrhodische Gesetzessammlung
2 Finanzhilfen oder Darlehen können mit Auflagen gemäss Art. 6 verknüpft
werden.
3 Gesuche für Finanzhilfen und Darlehen sind entsprechend den Bestimmungen von Art. 7 bei der Wirtschaftsförderungsstelle einzureichen.
4 Das zuständige Departement entscheidet über die Förderung von Vorhaben bis Fr. 150'000.

## Art. 9 {#art_9}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Gesetz in Kraft2).
2) 1. Januar 2006 (RRB vom 13. Dezember 2005)
Ausserrhodische Gesetzessammlung 911.11
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
02.12.2008 02.12.2008 Art. 1 Abs. 1 geändert 1094 / 2008, S. 1232
02.12.2008 02.12.2008 Art. 2 Abs. 1 geändert 1094 / 2008, S. 1232
02.12.2008 02.12.2008 Art. 2 Abs. 1, b) geändert 1094 / 2008, S. 1232
11.12.2012 01.01.2013 Art. 8a eingefügt 1237 / 2012, S. 1501
27.09.2016 30.09.2016 Art. 1 Abs. 1 geändert 1321 / 2016, S. 1332
911.11 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 1 Abs. 1 02.12.2008 02.12.2008 geändert 1094 / 2008, S. 1232
Art. 1 Abs. 1 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 2 Abs. 1 02.12.2008 02.12.2008 geändert 1094 / 2008, S. 1232
Art. 2 Abs. 1, b) 02.12.2008 02.12.2008 geändert 1094 / 2008, S. 1232
Art. 8a 11.12.2012 01.01.2013 eingefügt 1237 / 2012, S. 1501
