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title: "Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich"
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provisions: 17
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# Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Die Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der Vereinbarungskantone
untereinander und mit dem Bund bei der Koordination im schweizerischen
Hochschulbereich. Insbesondere schafft sie die Grundlage, um im Rahmen
des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG)2) gemeinsam mit dem
Bund
a) für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des gesamtschweizerischen Hochschulbereichs zu sorgen, namentlich durch
die Einrichtung gemeinsamer Organe;
b) die Qualitätssicherung und die Akkreditierung zu regeln;
c) die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen zu
gewährleisten;
d) die in Artikel 3 HFKG definierten Ziele umzusetzen.
1) Beitritt des Kantons Wallis am 16.12.2014. Inkrafttreten am 01.01.2015.
2) Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich vom 30. September 2011

## Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#art_2}

Vereinbarungskantone
1 Die Vereinbarungskantone sind Mitglieder der Schweizerischen Hochschulkonferenz und auf diese Weise gemeinsam mit dem Bund an der Koordination im Hochschulbereich beteiligt.

## Artikel 3 {#art_3}

Buchstabe d sind.
Art. 3 Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung ist anwendbar auf
a) kantonale und interkantonale Universitäten,
b) kantonale und interkantonale Fachhochschulen und
c) kantonale und interkantonale Pädagogische Hochschulen sowie
d) von den Kantonen geführte Institutionen der Hochschullehre im Bereich der Grundausbildung, die vom Bund als beitragsberechtigt anerkannt sind.

## Art. 4 {#art_4}

Zusammenarbeit mit dem Bund
1 Die Vereinbarungskantone schliessen mit dem Bund zur Erfüllung der
gemeinsamen Aufgaben eine Zusammenarbeitsvereinbarung gemäss Artikel
6 HFKG ab.
2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann zur Erreichung des in Artikel 1 umschriebenen Zwecks mit dem Bund weitere Vollzugsvereinbarungen
abschliessen.
3 Wird die Zusammenarbeitsvereinbarung nicht abgeschlossen oder aufgehoben, ergreifen die Vereinbarungskantone die nötigen Massnahmen, um
die Koordination ihrer Hochschulpolitik zu gewährleisten.
2 Gemeinsame Organe

## Art. 5 {#art_5}

Grundsatz
1 Die Vereinbarungskantone und der Bund schaffen mit der Zusammenarbeitsvereinbarung die im HFKG definierten Organe zur gemeinsamen Koordination im schweizerischen Hochschulbereich.
2 Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das gemeinsame Organ von
Bund und Kantonen.
3 Im Weiteren bestehen folgende gemeinsame Organe:
a) die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen;
b) der Schweizerische Akkreditierungsrat mit der Schweizerischen Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung (Schweizerische Akkreditierungsagentur).
4 Zuständigkeiten, Organisation und Beschlussverfahren der gemeinsamen
Organe regeln das HFKG und die Zusammenarbeitsvereinbarung.

## Art. 6 {#art_6}

Schweizerische Hochschulkonferenz
1 Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das oberste hochschulpolitische Organ der Schweiz. Sie sorgt als Plenarversammlung oder als Hochschulrat im Rahmen der im HFKG definierten Zuständigkeiten und Verfahren
für die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich durch Bund und
Kantone.
2 Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren der Vereinbarungskantone sind Mitglieder der Plenarversammlung der Schweizerischen Hochschulkonferenz.
3 Die zehn Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren der Universitätskantone, welche dem Interkantonalen Konkordat über universitäre Koordination vom 9. Dezember 1999 beigetreten sind, haben Einsitz im Hochschulrat. Die Konferenz der Vereinbarungskantone wählt jeweils auf vier
Jahre jene vier weiteren Trägerkantone, die im Hochschulrat ebenfalls Einsitz nehmen. Welche Hochschulen die Mitglieder des Hochschulrats vertreten und wie viele Punkte ihnen zugeteilt werden, ist im Anhang aufgeführt.
4 Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren üben ihr Amt persönlich aus. Im Verhinderungsfall können sie in begründeten Fällen eine
Vertretung bestimmen, die das Stimmrecht wahrnimmt.

## Art. 7 {#art_7}

Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats
1 Für die Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats gemäss Artikel 17 HFKG erhält jede kantonale Vertretung im Hochschulrat eine Anzahl Punkte proportional zur Anzahl immatrikulierter Studierender, die
auf dem Gebiet des Kantons an den kantonalen Hochschulen und an interkantonalen Hochschulen oder deren Teilschulen studieren. Die Mitglieder
des Hochschulrats erhalten im Minimum einen Punkt. Die Zuteilung der
Punkte ist im Anhang dargestellt.

## Art. 8 {#art_8}

Finanzierung der gemeinsamen Organe
1 Die Vereinbarungskantone beteiligen sich zu höchstens 50 Prozent an den
Kosten der Schweizerischen Hochschulkonferenz gemäss Artikel 9 Absatz 2
HFKG.
2 Der Beitrag gemäss Absatz 1 wird von den Vereinbarungskantonen nach
folgendem Verteilschlüssel getragen:
a) eine Hälfte entsprechend ihrer Einwohnerzahl;
b) eine Hälfte von den Hochschulträgern entsprechend der Zahl der von
ihnen vertretenen Studierenden.
3 Die Hochschulträger beteiligen sich entsprechend der Zahl der von ihnen
vertretenen Studierenden zu höchstens 50 Prozent
a) an den Kosten der Rektorenkonferenz, soweit sich diese aus der Erfüllung der Aufgaben gemäss HFKG ergeben,
b) und an den Kosten des Schweizerischen Akkreditierungsrats und dessen Akkreditierungsagentur, soweit diese nicht durch Gebühren gemäss Artikel 35 Absatz 1 HFKG gedeckt sind.
4 Trägerschaften mit mehreren Kantonen regeln selbstständig, wie diese
Kosten unter den beteiligten Kantonen aufgeteilt werden.
5 Die Zusammenarbeitsvereinbarung enthält die Grundsätze, nach denen die
Schweizerische Hochschulkonferenz die Tragung der Kosten der Rektorenkonferenz regelt.
3 Konferenz der Vereinbarungskantone

## Art. 9 {#art_9}

Zusammensetzung und Organisation
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus den Erziehungsdirektoren und Erziehungsdirektorinnen der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Sie konstituiert sich selbst.
2 Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

## Art. 10 {#art_10}

Aufgaben und Kompetenzen
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone ist verantwortlich für den Vollzug
der Vereinbarung. Insbesondere ist sie zuständig für den Abschluss von
Vereinbarungen gemäss Artikel 4 Absatz 1 und 2, für den Entscheid über
Massnahmen gemäss Artikel 4 Absatz 3 und alle zwei Jahre für die Festlegung der Punkte für die Stimmengewichtung im Hochschulrat gemäss Artikel
7.
2 Sie schlägt der Plenarversammlung der Schweizerischen Hochschulkonferenz zwei Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren zur Wahl als
Vizepräsidentin oder als Vizepräsidenten vor.
4 Interkantonale Finanzierung der Hochschulen

## Art. 11 {#art_11}

Interkantonale Hochschulbeiträge
1 Die interkantonalen Hochschulbeiträge werden auf der Grundlage der Interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 1997 (IUV)3) und
der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung vom 12. Juni 2003 (FHV)4)
ausgerichtet.
5 Titelschutz

## Art. 12 {#art_12}

Bezeichnungs- und Titelschutz
1 Der Schutz der Hochschulbezeichnungen richtet sich nach Artikel 62
HFKG.
2 Wer einen Titel führt, der auf Basis kantonalen oder interkantonalen Rechts
geschützt ist, ohne dass er über den entsprechenden anerkannten Ausbildungsabschluss verfügt, oder wer einen entsprechenden Titel verwendet,
der den Eindruck erweckt, er habe einen anerkannten Ausbildungsabschluss
erworben, wird mit Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.
3) Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK, Ziffer 3.1
4) Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK, Ziffer 3.3
6 Schlussbestimmungen

## Art. 13 {#art_13}

Vollzug
1 Die Geschäftsführung im Vollzug dieser Vereinbarung obliegt dem Generalsekretariat der EDK. Unter Einbezug der zuständigen Amtschefinnen und
Amtschefs der Kantone besorgt es die laufenden Arbeiten der Konferenz der
Vereinbarungskantone sowie die übrigen hochschulpolitischen Geschäfte
der EDK, soweit nicht andere Zuständigkeiten bestehen, und arbeitet mit
dem zuständigen Bundesamt zusammen.
2 Die Zusammenarbeit mit dem zuständigen Bundesamt bei der Geschäftsführung für den Hochschulrat der Schweizerischen Hochschulkonferenz erfolgt über die zuständigen Amtschefinnen und Amtschefs der im Hochschulrat vertretenen Kantone und eine Vertretung des Generalsekretariats der
EDK.
3 Die Kosten der Vereinbarungstätigkeit werden unter Vorbehalt von Artikel 8
nach Massgabe der Einwohnerzahl unter den Vereinbarungskantonen verteilt.

## Art. 14 {#art_14}

Streitbeilegung
1 Auf Streitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Hochschulkonkordat ergeben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) vom
24. Juni 2005 angewendet.
2 Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das
Bundesgericht gemäss Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgerichtsgesetzes5).

## Art. 15 {#art_15}

Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.
5) Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz,

## Art. 16 BGG); SR 173.110 {#art_16}

Austritt
1 Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt
werden. Er tritt auf Ende des dritten Kalenderjahres, das der Austrittserklärung folgt, in Kraft.
2 Mit dem Austritt gelten alle Vereinbarungen gemäss Artikel 4 auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Austritts ebenfalls als gekündigt.

## Art. 17 {#art_17}

Inkrafttreten
1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren entscheidet über das Inkrafttreten der Vereinbarung, wenn ihr
mindestens 14 Kantone beigetreten sind, davon mindestens acht der Konkordatskantone des Interkantonalen Konkordats über universitäre Koordination vom 9. Dezember 1999. Die Inkraftsetzung erfolgt jedoch frühestens
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des HFKG.
2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
A1 Anhang 1
Art. A1-1 Vertretung im Hochschulrat gemäss Artikel 6 und Zuordnung
von Punkten bei der Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen
des Hochschulrats gemäss Artikel 7
1 Die Berechnung der Punkte erfolgt alle zwei Jahre aufgrund der Durchschnittswerte der vorangehenden Jahre. Die Konferenz der Vereinbarungskantone veröffentlicht die jeweils aktuelle Zuteilung in diesem Anhang zur
Vereinbarung. Die nachstehend aufgelisteten Punkte basieren auf dem
Durchschnitt der Studierendenzahlen 2010/2011 und 2011/2012 (Quelle:
Bundesamt für Statistik) sowie auf den Angaben der Kantone.
Art. A1-2 Vertretung im Hochschulrat und Punkteverteilung
Vertretung der Universitätskantone im Hochschulrat Punkte
Zürich: Universität Zürich, Zürcher Fachhochschule, Pädagogische Hochschule Zürich, Interkantonale Hochschule für
Heilpädagogik
Vertretung der Universitätskantone im Hochschulrat Punkte
Bern: Universität Bern, Berner Fachhochschule, Pädagogische
Hochschule Bern, Standorte der Haute école pédagogique BEJU-
NE im Kanton Bern
Waadt: Universität Lausanne, Haute école pédagogique du canton de Vaud, Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occidentale im Kanton Waadt
Genf: Universität Genf, Standorte der Haute école spécialisée de
Suisse occidentale im Kanton Genf
Basel-Stadt: Universität Basel, Standorte der Fachhochschule
Nordwestschweiz im Kanton Basel-Stadt
Freiburg: Universität Freiburg, Pädagogische Hochschule Freiburg, Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occidentale im Kanton Freiburg
St. Gallen: Universität St. Gallen, Pädagogische Hochschule des
Kantons St. Gallen, Standorte der Fachhochschule Ostschweiz im
Kanton St. Gallen
Luzern: Universität Luzern, Standorte der Fachhochschule
Zentralschweiz (Hochschule Luzern) im Kanton Luzern,
Pädagogische Hochschule Luzern (ab 2013)
Neuenburg: Universität Neuenburg, Standorte der Haute école
spécialisée de Suisse occidentale im Kanton Neuenburg,
Standorte der Haute école pédagogique BEJUNE im Kanton Neuenburg
Tessin: Universität Tessin, Scuola universitaria professionale della Svizzera italiana
Art. A1-3 Weitere Vertretungen im Hochschulrat gemäss Artikel 6 Absatz
1 Gemäss Artikel 6 Absatz 3 wählt die Konferenz der Vereinbarungskantone
jeweils auf vier Jahre jene vier weiteren Trägerkantone, die im Hochschulrat
Einsitz nehmen. Basierend auf dieser Bestimmung können die Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren der Träger folgender Hochschulen in
den Hochschulrat gewählt werden:
a) Pädagogische Hochschule Wallis
b) Pädagogische Hochschule Graubünden
c) Pädagogische Hochschule Thurgau
d) Pädagogische Hochschule Schaffhausen
e) Pädagogische Hochschule Schwyz (ab 2013)
f) Pädagogische Hochschule Zug (ab 2013)
g) Standorte der Haute école pédagogique BEJUNE im Kanton Jura
h) Standorte der Fachhochschule Nordwestschweiz in den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Solothurn
i) Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occidentale in den
Kantonen Wallis und Jura
j) Standorte der Fachhochschule Ostschweiz im Kanton Graubünden
Die Zahl der Studierenden sämtlicher Hochschulen entspricht einem Total
von 170 Punkten. Davon entfallen elf Punkte auf die unter Artikel A1-3 des
Anhangs aufgeführten Hochschulen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
20.06.2013 01.01.2015 Erlass Erstfassung BO/Abl. 4/2015, 35/2015
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 20.06.2013 01.01.2015 Erstfassung BO/Abl. 4/2015, 35/2015
