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title: "Finanzhaushaltsgesetz"
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# Finanzhaushaltsgesetz

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt
a die Gesamtsteuerung des Finanzhaushalts,
b die Steuerung von Finanzen und Leistungen,
c die Ausgaben und Ausgabenbewilligungen,
d die Rechnungslegung,
e die Organisation des Finanzwesens,
f die Grundsätze der Gebührenerhebung.

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für die kantonalen Behörden (Behörden) und die kantonale
Verwaltung (Verwaltung).
2 Die besondere Gesetzgebung kann vorsehen, dass dieses Gesetz auch für
Anstalten und andere selbstständige Organisationen des kantonalen Rechts
gilt.

## Art. 3 {#art_3}

Allgemeine Grundsätze
1 Die Steuerung von Finanzen und Leistungen erfolgt nach folgenden Grundsätzen:
a Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit,
b Ausrichtung der Leistungen auf die Wirkungen,
c Verbindung von Leistungen und finanziellen Mitteln,
d Globalbudgetierung,
e Verursacherprinzip.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
22-098
620.0 2
2 Steuerung des Finanzhaushalts
2.1 Controlling und Planung

## Art. 4 {#art_4}

Controlling
1 Die Steuerung der staatlichen Tätigkeiten erfolgt durch ein angemessenes
Controlling.
2 Das Controlling gemäss Absatz 1 umfasst
a die Zielfestlegung und Planung von Massnahmen,
b die Steuerung der Umsetzung von Massnahmen,
c die Überprüfung staatlichen Handelns.
3 Die Behörden und die Verwaltung führen ein stufengerechtes, aufeinander
abgestimmtes Controlling.

## Art. 5 {#art_5}

Aufgaben- und Finanzplan
1 Der Aufgaben- und Finanzplan
a ist ein Bericht des Regierungsrates und wird dem Grossen Rat gleichzeitig mit dem Budget zur Genehmigung unterbreitet,
b ist auf die Richtlinien der Regierungspolitik und die übergeordneten strategischen Grundlagen abgestimmt.
2 Er enthält
a für die Stufe Gesamtstaat
1. Aussagen über die Entwicklung von Aufgaben und Finanzen,
2. finanz- und wirtschaftspolitische Eckdaten,
3. die Finanzplanung durch Erfolgsrechnung, Investitionsrechnung, Bilanz und Geldflussrechnung,
b für jede Direktion, die Staatskanzlei, die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft
1. die Erfolgsrechnung,
2. die Investitionsrechnung,
3. das Globalbudget der Produktgruppen und Produkte als Gesamtergebnis der Erfolgsrechnung,
c die Planung für Fonds und Besondere Rechnungen.
3 Der Aufgaben- und Finanzplan
a dient der mittelfristigen Steuerung von Finanzen und Leistungen,
b umfasst die drei auf das Budgetjahr folgenden Kalenderjahre.
3 620.0

## Art. 6 {#art_6}

Budget
1 Das Budget legt die Finanzen und Leistungen für das nächste Rechnungsjahr
fest.
2 Der Grosse Rat beschliesst auf Antrag des Regierungsrates
a die Saldi der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung des Kantons,
b die Saldi der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung der Direktionen, der Staatskanzlei, der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft,
c das Globalbudget der Produktgruppen und Produkte als Gesamtergebnis
der Erfolgsrechnung,
d die Vermögensveränderungen der Fonds,
e die Planung der Besonderen Rechnungen.

## Art. 7 {#art_7}

Verfahren
1 Der Grosse Rat behandelt das Budget spätestens in der Wintersession des
vorangehenden Jahres.
2 Beschliesst der Grosse Rat das Budget nicht, unterbreitet ihm der Regierungsrat in der nächsten Session einen neuen Budgetantrag.
3 Bis zum Beschluss über das Budget ist der Regierungsrat ermächtigt, die für
die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben unerlässlichen Ausgaben zu tätigen.

## Art. 8 {#art_8}

Verwendung der Budgetkredite
1 Mit dem Globalbudget der Produktgruppen wird die zuständige Stelle der Direktion, der Staatskanzlei, der Gerichtsbehörden oder der Staatsanwaltschaft
ermächtigt, unter Vorbehalt der Ausgabenbefugnisse anderer Organe die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung für den bezeichneten Zweck per
Saldo bis zum festgelegten Betrag zu belasten.
2 Die zuständige Stelle wird zudem ermächtigt, die Staatsbeiträge für den bezeichneten Zweck bis zur festgelegten Höhe zu leisten und Fonds zu belasten.
3 Nicht beanspruchte Budgetkredite verfallen unter Vorbehalt der Kreditübertragung am Ende des Rechnungsjahres.

## Art. 9 {#art_9}

Nachkredit
1 Ein Nachkredit ist erforderlich, wenn das Globalbudget der betroffenen Produktgruppe voraussichtlich nicht ausreicht.
2 Nachkredite werden vom Grossen Rat in Nachträgen zum Budget bewilligt.
620.0 4
3 Der Antrag für einen Nachkredit muss folgende Angaben enthalten:
a die Auswirkungen auf die Saldi der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung,
b berücksichtigte Kompensationen,
c die Auswirkungen auf die Leistungen.

## Art. 10 {#art_10}

Unaufschiebbare Verpflichtungen
1 Der Regierungsrat kann bereits vor der Bewilligung des Nachkredits Verpflichtungen eingehen, wenn ein Aufschub erhebliche nachteilige Folgen für
den Kanton hätte.

## Art. 11 {#art_11}

Kreditüberschreitung
1 Der Regierungsrat kann nachkreditspflichtige Abweichungen der Globalbudgets der Produktgruppen bewilligen, wenn
a diese eine Million Franken pro Produktgruppe nicht übersteigen oder
b kein Entscheidungsspielraum besteht.
2 Beschlüsse des Regierungsrates zu Kreditüberschreitungen gemäss Absatz 1
Buchstabe b sind der Finanzkommission des Grossen Rates zuzustellen, die
abschliessend darüber entscheidet, ob ein Nachkredit gemäss Artikel 9 beim
Grossen Rat zu beantragen ist.
3 Der Grosse Rat genehmigt die vom Regierungsrat bewilligten Kreditüberschreitungen im Rahmen der Genehmigung des Geschäftsberichts.

## Art. 12 {#art_12}

Kreditübertragung
1 Nicht beanspruchte Globalbudgets der Produktgruppen können durch den
Regierungsrat oder die Justizverwaltungsleitung durch Kreditübertragung einmalig auf das nächste Rechnungsjahr übertragen werden, wenn eine projektbedingte Verzögerung vorliegt und höchstens ein Drittel der gesamten Projektkosten übertragen wird. *
2 Übertragen wird der Saldo des nicht beanspruchten Globalbudgets der Produktgruppe.
3 Der Regierungsrat oder die Justizverwaltungsleitung passt gleichzeitig mit der
Kreditübertragung in der betreffenden Produktgruppe die entsprechenden Positionen in der Erfolgsrechnung, der Investitionsrechnung und bei den Staatsbeiträgen an. *
4 Die Kreditübertragungen werden dem Grossen Rat im Rahmen des Geschäftsberichts zur Kenntnis gebracht.
5 620.0
2.2 Berichterstattung

## Art. 13 {#art_13}

1 Der Geschäftsbericht ist auf das Budget abgestimmt.
2 Er enthält
a die politische Berichterstattung des Regierungsrates, der Direktionen und
der Staatskanzlei,
b die Jahresrechnung und deren Kommentierung,
c den Revisionsbericht der Finanzkontrolle zur Jahresrechnung,
d die Berichterstattung zu den Produktgruppen, den Produkten und den
Fonds,
e die Berichterstattung zu den Behörden und zu den Besonderen Rechnungen.
3 Er wird dem Grossen Rat unterbreitet
a zur Genehmigung der Berichterstattungen (Abs. 2 Bst. a, d und e) und der
Jahresrechnung (Abs. 2 Bst. b),
b zur Kenntnisnahme des Revisionsberichts der Finanzkontrolle (Abs. 2 Bst.
c).
2.3 Steuerung auf Verwaltungsebene

## Art. 14 {#art_14}

Buchführung
1 Die Buchführung erfasst chronologisch und systematisch die Geschäftsvorfälle und Sachverhalte gegen aussen sowie die internen Verrechnungen.
2 Sie folgt den Grundsätzen der Vollständigkeit, der Richtigkeit, der Rechtzeitigkeit und der Nachprüfbarkeit.
3 Die Organisationseinheiten sind für die Ordnungsmässigkeit der Buchführung
in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich.
4 Der Regierungsrat erlässt die Weisungen zur fachlichen, organisatorischen
und technischen Ausgestaltung der Buchführung der Organisationseinheiten.

## Art. 15 {#art_15}

Kosten- und Leistungsrechnung
1 Die Organisationseinheiten führen eine auf das Globalbudget und ihre Bedürfnisse ausgerichtete Kosten- und Leistungsrechnung.
2 Der Regierungsrat regelt die Grundsätze der Leistungsverrechnung durch
Verordnung.
620.0 6
2.4 Beteiligungscontrolling

## Art. 16 {#art_16}

Zweck
1 Der Regierungsrat sorgt für ein Beteiligungscontrolling für Beteiligungen im
Verwaltungsvermögen des Kantons an Institutionen des öffentlichen oder privaten Rechts.
2 Es trägt dazu bei,
a die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben sicherzustellen,
b die Eignerinteressen zu wahren,
c die Eigner- und die Unternehmensinteressen zu koordinieren,
d Risiken des Kantons zu minimieren,
e die Beteiligungen des Kantons transparent zu gestalten,
f die Instrumente und Prozesse zu standardisieren,
g die Aufsicht sicherzustellen.

## Art. 17 {#art_17}

Inhalt
1 Das Beteiligungscontrolling ist auf die Bedeutung der Beteiligungen für den
Kanton und seine Einflussmöglichkeiten ausgerichtet.
2 Es beinhaltet für die wesentlichen Beteiligungen je nach deren Art und Bedeutung namentlich
a eine Eignerstrategie,
b ein Aufsichtskonzept,
c Anforderungsprofile für das strategische Führungsorgan,
d ein jährliches standardisiertes Reporting,
e Controllinggespräche mit dem strategischen Führungsorgan.

## Art. 18 {#art_18}

Festlegung der Grundsätze
1 Der Regierungsrat erlässt Grundsätze zum Beteiligungscontrolling in Form
von Richtlinien.
2.5 Risikomanagement

## Art. 19 {#art_19}

Grundsätze des Risikomanagements
1 Das Risikomanagement regelt den Umgang mit Risiken, die den Kanton
betreffen.
2 Der Regierungsrat erlässt Grundsätze zum Risikomanagement in Form von
Richtlinien.
7 620.0

## Art. 20 {#art_20}

Internes Kontrollsystem
1 Das interne Kontrollsystem bezweckt,
a das Vermögen zu schützen,
b die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen,
c Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Buchführung zu verhindern oder
aufzudecken,
d die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und die verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten.
2 Der Regierungsrat erlässt Weisungen über die regulatorischen, organisatorischen und technischen Massnahmen des internen Kontrollsystems.
3 Verantwortlich für die Einführung, den Einsatz und die Überwachung des
Kontrollsystems sind
a die Leitungen der Organisationseinheiten in ihrem Zuständigkeitsbereich,
b die Finanzdirektion für die gesamtstaatlichen Prozesse.
3 Ausgaben
3.1 Grundsätze

## Art. 21 {#art_21}

Begriff
1 Als Ausgabe gilt die dauernde Bindung kantonaler Mittel des Finanzvermögens für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
2 Als Ausgabe gelten auch
a die Gewährung von Bürgschaften und Garantien,
b die Umwandlung von Finanzvermögen in Verwaltungsvermögen,
c der Einnahmenverzicht.
3 Nicht als Ausgabe gilt die Anlage, d. h. ein Finanzvorfall, dem ein frei realisierbarer Wert gegenübersteht und der bloss zur Umschichtung innerhalb des
Finanzvermögens führt, ohne dessen Höhe zu verändern, wie namentlich
a der vorsorgliche Grundstückerwerb durch den Kanton zur Sicherung zukünftigen Raumbedarfs,
b die Gewährung von Darlehen und der Erwerb von Beteiligungen, wenn
1. sie den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen in Bezug auf Sicherheit und Ertrag entsprechen und
2. das öffentliche Interesse an der mit dem Darlehen oder der Beteiligung unterstützten Aufgabenerfüllung nicht überwiegt.
620.0 8

## Art. 22 {#art_22}

Voraussetzungen
1 Jede Ausgabe setzt eine Rechtsgrundlage, einen Budgetkredit sowie eine
Ausgabenbewilligung des zuständigen Organs voraus.

## Art. 23 {#art_23}

Auswirkungen
1 Eine Ausgabe führt entweder zum Verzehr von Mitteln (Erfolgsrechnung) oder
zur Vermehrung des Verwaltungsvermögens (Investitionsrechnung).

## Art. 24 {#art_24}

Rechtsgrundlagen
1 Als Rechtsgrundlage gilt
a ein Rechtssatz,
b ein Beschluss des Grossen Rates, welcher der fakultativen Volksabstimmung untersteht,
c ein Gerichtsentscheid,
d ein Volksbeschluss.
2 Der Regierungsrat kann ausnahmsweise eine Ausgabe, für deren Bewilligung
er grundsätzlich zuständig ist, dem Grossen Rat zum Beschluss unterbreiten,
falls die Rechtsgrundlage für die Ausgabe durch einen Beschluss des Grossen
Rates gemäss Absatz 1 Buchstabe b geschaffen werden soll.

## Art. 25 {#art_25}

Einnahmenverzicht
1 Auf Einnahmen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn
a die besondere Gesetzgebung dies vorsieht,
b die zuständige Stelle die Uneinbringlichkeit feststellt oder annehmen
muss,
c die Bezahlung für die Pflichtigen eine unzumutbare Härte darstellt oder
d der Kanton ein wesentliches Interesse am Verzicht hat.

## Art. 26 {#art_26}

Nettoprinzip, Projektierungskosten
1 Für die Bestimmung der Ausgabenbefugnis ist von den Nettobeträgen auszugehen, wenn Beiträge Dritter rechtlich verbindlich zugesichert und wirtschaftlich
sichergestellt sind.
2 Der Projektierungsaufwand
a bildet Gegenstand von besonderen Ausgabenbewilligungen,
b ist bei der späteren Realisierung des Projekts zur Bestimmung der Ausgabenbefugnis aufzurechnen.
9 620.0
3.2 Arten

## Art. 27 {#art_27}

Einmalige Ausgaben
1 Bei einmaligen Ausgaben bestimmt sich die Ausgabenbefugnis nach der Gesamtausgabe für den gleichen Gegenstand.

## Art. 28 {#art_28}

Wiederkehrende Ausgaben
1 Wiederkehrende Ausgaben dienen einer fortgesetzten, dauernden Aufgabe.
2 Für die Bestimmung der Ausgabenbefugnis bei wiederkehrenden Ausgaben
wird auf den Aufwand abgestellt, der in einem Jahr anfällt.

## Art. 29 {#art_29}

Zusammenrechnung
1 Zusammengerechnet werden müssen
a Ausgaben, die sich gegenseitig bedingen,
b zeitlich gestaffelte Ausgaben, die einem Zweck dienen, der in einem bestimmten absehbaren Zeitraum definitiv erreicht sein wird.
2 In die Ausgabenbewilligung sind diejenigen Aufwendungen aufzunehmen, die
in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen.
3 Ausgaben, die in keinem sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang stehen,
dürfen für die Bestimmung der Ausgabenbefugnis nicht zusammengerechnet
werden.

## Art. 30 {#art_30}

Neue und gebundene Ausgaben
1 Eine Ausgabe ist neu, wenn ein Entscheidungsspielraum besteht bezüglich
ihrer Höhe, des Zeitpunkts ihrer Vornahme oder anderer Modalitäten.
2 Eine Ausgabe ist gebunden, wenn sie nicht gemäss Absatz 1 neu ist.
3 Ausgabenbewilligungen des Regierungsrates oder der Justizverwaltungsleitung einschliesslich des Vortrags dazu, der die Gebundenheit einlässlich begründet, sind der Finanzkommission bzw. der Justizkommission des Grossen
Rates zur Kenntnis zu bringen, wenn diese Ausgaben, wären sie neu, in die
Zuständigkeit des Grossen Rates fallen würden. *
4 Ausgabenbewilligungen des Regierungsrates oder der Justizverwaltungsleitung sind überdies im Amtsblatt zu veröffentlichen, wenn die bewilligten gebundenen Ausgaben, wären sie neu, der fakultativen Volksabstimmung unterliegen
würden. *
620.0 10
3.3 Bewilligungsformen
3.3.1 Allgemeines

## Art. 31 {#art_31}

1 Ausgaben werden in Form von Verpflichtungskrediten und Zusatzkrediten bewilligt.
2 Sie sind grundsätzlich zu bewilligen, bevor die entsprechenden Verpflichtungen eingegangen werden.
3.3.2 Verpflichtungskredit

## Art. 32 {#art_32}

Verpflichtungskredit
1 Der Verpflichtungskredit ist die Ermächtigung, für ein bestimmtes Vorhaben
und bis zu einer bestimmten Summe finanzielle Verpflichtungen einzugehen.
2 Verpflichtungskredite werden als Objekt- oder Rahmenkredit bewilligt.

## Art. 33 {#art_33}

Objektkredit
1 Der Objektkredit ist ein Verpflichtungskredit für ein Einzelvorhaben.

## Art. 34 {#art_34}

Rahmenkredit
1 Der Rahmenkredit ist ein zeitlich limitierter Verpflichtungskredit für mehrere
Einzelvorhaben, die zueinander in einer sachlichen Beziehung stehen.
2 Im Beschluss über den Rahmenkredit wird festgelegt, welche Behörde oder
Stelle zuständig ist
a zur Bestimmung der Verwendung,
b für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer.
3 Über die Verwendung von Rahmenkrediten wird jährlich im Geschäftsbericht
Rechenschaft abgelegt.
3.3.3 Zusatzkredit

## Art. 35 {#art_35}

Kriterien
1 Ein Zusatzkredit muss eingeholt werden, wenn sich vor oder während der
Ausführung eines Vorhabens zeigt, dass der bewilligte Verpflichtungskredit
nicht ausreicht.
11 620.0
2 Für teuerungs- oder währungsbedingte Mehrkosten muss kein Zusatzkredit
eingeholt werden, falls die Ausgabenbewilligung eine Preisstands- oder Wechselkursklausel enthält.

## Art. 36 {#art_36}

Ausgabenbefugnis
1 Die Ausgabenbefugnis richtet sich nach der Höhe des Zusatzkredits.

## Art. 37 {#art_37}

Unaufschiebbare Verpflichtungen
1 Ist das Einholen eines Zusatzkredits beim zuständigen Organ vor dem Eingehen der Verpflichtung nur mit erheblichen nachteiligen Folgen möglich, dürfen
unaufschiebbare Verpflichtungen durch die sachlich zuständige Stelle eingegangen werden; der Zusatzkredit ist dem finanzkompetenten Organ unverzüglich zur Genehmigung vorzulegen.
2 Übersteigt infolge des Zusatzkredits die Gesamtausgabe neu die abschliessende Ausgabenbefugnis des Grossen Rates, so orientiert der Regierungsrat
unverzüglich die Finanzkommission.
3 Wird die Ausgabe gemäss Absatz 2 dem Grossen Rat zur Bewilligung unterbreitet, entscheidet dieser abschliessend.
3.3.4 Verwendung und Abrechnung

## Art. 38 {#art_38}

Verwendung
1 Die jährlichen Fälligkeiten aus Verpflichtungskrediten sind brutto im Aufgaben- und Finanzplan sowie im Budget einzustellen.
2 Die Ablösung von Verpflichtungskrediten durch Zahlungen erfolgt im Rahmen
der Budgetkredite durch die zuständige Stelle der Direktion oder der Staatskanzlei.
3 Wer über einen Verpflichtungskredit verfügt, führt Kontrolle über die eingegangenen Verpflichtungen und die erfolgten Zahlungen.

## Art. 39 {#art_39}

Abrechnung
1 Der Verpflichtungskredit ist nach Abschluss des Vorhabens abzurechnen.
2 Die Abrechnung eines vom Grossen Rat bewilligten Verpflichtungskredits ab
zehn Millionen Franken ist der Finanzkommission zur Kenntnis zu bringen.
3 Ein nicht beanspruchter Verpflichtungskredit verfällt mit der Erfüllung oder
dem Wegfall seines Zwecks.
620.0 12
4 Rechnungslegung
4.1 Allgemeine Bestimmungen

## Art. 40 {#art_40}

Zweck
1 Die Rechnungslegung soll ein Bild des Finanzhaushalts zeigen, das der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Kantons entspricht.

## Art. 41 {#art_41}

Grundsätze
1 Die Rechnungslegung richtet sich nach den Grundsätzen
a der Bruttodarstellung,
b der Periodenabgrenzung,
c der Fortführung,
d der Wesentlichkeit,
e der Verständlichkeit,
f der Zuverlässigkeit,
g der Vergleichbarkeit,
h der Stetigkeit.

## Art. 42 {#art_42}

Anwendbare Norm
1 Die Rechnungslegung erfolgt nach den Fachempfehlungen des harmonisierten Rechnungslegungsmodells der Kantone und Gemeinden.
2 Abweichungen sind durch Verordnung geregelt und im Geschäftsbericht aufzuführen.
4.2 Jahresrechnung

## Art. 43 {#art_43}

Geltungsbereich und Elemente
1 Die Jahresrechnung umfasst die Rechnungen des Grossen Rates, des Regierungsrates, der Verwaltung, der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft,
mit Ausnahme der Arbeitslosenkasse und der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren.
2 Sie beinhaltet
a die Erfolgsrechnung,
b die Investitionsrechnung,
c die Bilanz,
d die Geldflussrechnung,
e den Anhang.
13 620.0

## Art. 44 {#art_44}

Erfolgsrechnung
1 Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und Ertrag eines Rechnungsjahres;
ihr Saldo verändert das Eigenkapital.
2 Sie enthält ferner
a das operative Ergebnis, unterteilt in das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit und das Ergebnis aus Finanzierung,
b das ausserordentliche Ergebnis,
c das Gesamtergebnis, welches das Eigenkapital verändert.
3 Als ausserordentliche Positionen werden bezeichnet
a Aufwände und Erträge, wenn
1. damit in keiner Art und Weise gerechnet werden konnte,
2. sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen und
3. sie nicht zum operativen Bereich gehören,
b zusätzliche Abschreibungen,
c Bestandesveränderungen der Vorfinanzierungen im Eigenkapital.

## Art. 45 {#art_45}

Investitionsrechnung
1 Die Investitionsrechnung enthält alle Ausgaben und Einnahmen betreffend
Vermögenswerte mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer, die im Verwaltungsvermögen aktiviert werden.

## Art. 46 {#art_46}

Bilanz
1 Die Bilanz enthält auf der Aktivseite die Vermögenswerte und auf der Passivseite die Verpflichtungen sowie das Eigenkapital.
2 Die Vermögenswerte werden gegliedert in Finanz- und Verwaltungsvermögen.
3 Das Finanzvermögen besteht aus den Vermögenswerten, die ohne Beeinträchtigung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben veräussert werden können.
4 Das Verwaltungsvermögen besteht aus den Vermögenswerten, die unmittelbar der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben dienen.

## Art. 47 {#art_47}

Geldflussrechnung
1 Die Geldflussrechnung informiert über die Herkunft und Verwendung der
Geldmittel.
2 Sie enthält den Geldfluss
a aus operativer Tätigkeit,
620.0 14
b aus Investitions- und Anlagentätigkeit,
c aus Finanzierungstätigkeit.

## Art. 48 {#art_48}

Anhang
1 Der Anhang der Jahresrechnung
a nennt die für die Rechnungslegung anzuwendenden Normen und begründet Abweichungen,
b bezeichnet die erfassten Organisationseinheiten,
c fasst die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesentlichen
Grundsätze zur Bilanzierung und Bewertung zusammen,
d enthält den Eigenkapitalnachweis,
e enthält den Rückstellungsspiegel,
f enthält den Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel,
g zeigt Einzelheiten über Kapitalanlagen in einem Anlagenspiegel auf,
h enthält zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der finanziellen Risiken von Bedeutung sind.
4.3 Bilanzierung und Bewertung

## Art. 49 {#art_49}

Bilanzierungsgrundsätze
1 Vermögenswerte werden bilanziert, wenn
a sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen hervorbringen oder
b ihre Nutzung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben vorgesehen ist und ihr
Wert zuverlässig ermittelt werden kann.
2 Verpflichtungen werden bilanziert, wenn
a ihr Ursprung in einem Ereignis in der Vergangenheit liegt und
b ein Mittelabfluss, dessen Höhe zuverlässig ermittelt werden kann, zu ihrer
Erfüllung sicher oder wahrscheinlich ist.
3 Rückstellungen werden gebildet für bestehende Verpflichtungen, bei denen
der Zeitpunkt der Erfüllung oder die Höhe des künftigen Mittelabflusses mit Unsicherheiten behaftet ist.

## Art. 50 {#art_50}

Bewertungsgrundsätze
1 Die Anlagen im Finanzvermögen werden zum Verkehrswert bewertet oder,
wenn nicht vorliegend, zum Nominalwert.
2 Die Anlagen im Verwaltungsvermögen werden zu Anschaffungs- bzw. Herstellkosten abzüglich der Abschreibungen bilanziert.
15 620.0
3 Das übrige Finanzvermögen und das Fremdkapital werden zum Nominalwert
bewertet.

## Art. 51 {#art_51}

Abschreibungen
1 Die Entwertung des Verwaltungsvermögens durch Nutzung wird durch planmässige Abschreibung über die angenommene Nutzungsdauer berücksichtigt.
2 Ist auf einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauernde Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.
3 Aus Fonds vergütete Investitionen werden mit Ausnahme von Darlehen nach
der Erfassung sofort abgeschrieben.
4.4 Verschiedenes

## Art. 52 {#art_52}

Erwerb von Grundstücken
1 Der Kanton erwirbt Grundstücke nur, wenn dies der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe oder der Wahrung öffentlicher Interessen dient.

## Art. 53 {#art_53}

Fonds
1 Fonds sind für einen bestimmten Zweck gebundene Mittel zur Erfüllung bestimmter Aufgaben und benötigen eine gesetzliche Grundlage.
2 Sie umfassen auch zweckgebundene Mittel aus der Zuordnung von Erträgen
zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben (Spezialfinanzierung).
3 Aufwand und Ertrag von Fonds werden in der Erfolgsrechnung verbucht, und
die Saldi verändern die Verpflichtungen oder Vorschüsse des Kantonshaushalts gegenüber den Fonds.
4 Fonds werden nach ihrem Charakter dem Eigenkapital oder dem Fremdkapital zugerechnet. Fonds im Fremdkapital gründen auf einer Verpflichtung gegenüber Dritten, welche die Verwendung der Gelder an den vorbestimmten,
eng definierten Zweck bindet.

## Art. 54 {#art_54}

Legate und unselbstständige Stiftungen
1 Zuständig für die Annahme von Legaten, unselbstständigen Stiftungen, Vermächtnissen und Fonds von Dritten ist
a der Regierungsrat bzw. die Justizverwaltungsleitung, sofern die Zuwendung 200'000 Franken übersteigt oder wenn der Kanton mit der Annahme
Verpflichtungen eingehen muss,
620.0 16
b die sachlich zuständige Direktion, die Staatskanzlei, die Gerichtsbehörde
oder die Staatsanwaltschaft in den übrigen Fällen.
2 Entfällt die Zweckbestimmung, kann diese nicht mehr sachgerecht verfolgt
werden oder verfügt eine unselbstständige Stiftung nur noch über geringfügige
Mittel,
a legt der Regierungsrat sie mit anderen Legaten oder unselbstständigen
Stiftungen mit ähnlicher Zweckbestimmung zusammen oder
b er passt die Zweckbestimmung an, wenn eine Zusammenlegung nicht
möglich ist.
3 Die Legate und unselbstständigen Stiftungen werden in der Regel erfolgsneutral in der Bilanz geführt.
4 Die Ausgabenbefugnisse des Volkes und des Grossen Rates bei Ausgaben
zu Lasten von Legaten und unselbstständigen Stiftungen sind an den Regierungsrat delegiert. Im Übrigen gelten die ordentlichen Ausgabenbefugnisse.

## Art. 55 {#art_55}

Besondere Rechnungen
1 Der Grosse Rat kann auf Antrag des Regierungsrates Anstalten, Organisationseinheiten und Betrieben die Führung einer Besonderen Rechnung bewilligen, wenn besondere rechtliche oder betriebliche Rahmenbedingungen dies
erfordern.
2 Der Regierungsrat regelt die Art und Weise der Planung, der Rechnungsführung sowie des Kredit- und Ausgabenrechts durch Verordnung.
3 Der Grosse Rat kann auf Antrag des Regierungsrates zur Stabilisierung der
finanziellen Entwicklung für Anstalten, Organisationseinheiten und Betriebe mit
Besonderer Rechnung die Finanzpläne verbindlich erklären.
5 Gebühren
5.1 Gebührenpflicht und Gebührenfreiheit

## Art. 56 {#art_56}

Grundsatz der Gebührenpflicht
1 Wer Hoheitsakte und andere staatliche Leistungen der Behörden und der
Verwaltung verursacht oder in Anspruch nimmt, hat nach Massgabe der nachstehenden Bestimmungen und der besonderen Gesetzgebung Gebühren zu
entrichten.
17 620.0

## Art. 57 {#art_57}

Gebührenfreiheit
1 Keine Gebühren werden erhoben
a in Verwaltungsverfahren betreffend Staatsbeiträge,
b für Leistungen in personalrechtlichen Angelegenheiten des Regierungsrates und der Verwaltung sowie der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft auf dem Gebiet der Justizverwaltung,
c gegenüber Behörden und Organisationseinheiten des Kantons und seiner
Anstalten,
d für Leistungen von geringem Aufwand ausserhalb von Verwaltungs- und
Verwaltungsjustizverfahren.
2 Die Gesetzgebung kann weitere Ausnahmen von der Gebührenpflicht vorsehen.
5.2 Gebührentarife

## Art. 58 {#art_58}

Rechtsgrundlagen
1 Die Gebührentarife werden in Verordnungen des Regierungsrates und in Dekreten des Grossen Rates festgelegt.
2 Der Grosse Rat regelt durch Dekret die Tarife
a für die Verrichtungen der Gerichte und der verwaltungsunabhängigen Justizbehörden,
b für die Verwaltungs- und Verwaltungsjustizgeschäfte des Grossen Rates
und des Regierungsrates.
3 Werden Gebühren ohne entsprechende staatliche Leistungen des Kantons
erhoben, legt das Gesetz den Rahmen der Gebühren fest.

## Art. 59 {#art_59}

Ausgestaltung
1 Die Tarife können wie folgt ausgestaltet sein:
a die Gebühr wird mit einem fixen Betrag festgelegt (fixer Tarif),
b die Gebühr ist im Einzelfall innerhalb einer Ober- und Untergrenze festzulegen (Rahmentarif),
c die Gebühr bemisst sich nach dem für die konkrete Leistung gebotenen
Aufwand für Arbeiten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der kantonalen Verwaltung (Tarif nach Aufwand).
2 Die Tarife bezeichnen die Gebühren in Frankenbeträgen oder in Taxpunkten.
620.0 18

## Art. 60 {#art_60}

Kostendeckung
1 Die Gebühren sollen unter Vorbehalt der besonderen Gesetzgebung alle
Kosten decken, die dem Kanton durch die betreffende Leistung entstehen.
2 Wenn eine kostendeckende Gebühr in einem offensichtlichen Missverhältnis
zum objektiven Wert der Leistung steht, wird die Gebühr im Tarif höchstens mit
dem objektiven Wert der Leistung festgesetzt.
3 Von kostendeckenden Gebühren kann zudem beim Tarif abgesehen werden,
wenn
a eine kostendeckende Gebühr im Widerspruch zur Zielsetzung der entsprechenden Leistung des Kantons steht,
b die Höhe der Gebühr Anreize zur Umgehung der Leistung des Kantons
setzt,
c auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Leistungsempfängerinnen
und Leistungsempfängern Rücksicht genommen wird,
d es sich um Gerichts- und Verwaltungsjustizverfahren handelt.

## Art. 61 {#art_61}

Bemessung
1 Die Tarife enthalten Pauschalgebühren, wobei die Kosten für besondere zusätzliche Leistungen wie Untersuchungen, Gutachten und dergleichen zusätzlich verrechnet werden können.
2 Die Tarife für Gerichts- und Verwaltungsjustizverfahren können sich auf den
Streitwert beziehen, wo ein solcher ermittelt werden kann.
3 Die Gebühren werden bei Rahmentarifen im Einzelfall festgelegt nach
a dem gesamten Aufwand,
b der Bedeutung des Geschäfts für die Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger und deren Interesse an der Leistung, sowie
c der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Leistungsempfängerinnen und
Leistungsempfänger.

## Art. 62 {#art_62}

Bezug, Reduktion, Erlass
1 Der Regierungsrat regelt den Bezug, die Reduktion und den Erlass von Gebühren durch Verordnung.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege.
19 620.0
5.3 Fälligkeit und Verzugszins

## Art. 63 {#art_63}

1 Die Gebühren werden bei Rechnungsstellung oder Eröffnung der Verfügung
fällig und sind binnen 30 Tagen zu bezahlen.
2 Vom 31. Tag an ist ein Verzugszins in der Höhe des jeweils gültigen Verzugszinses auf Steuerbeträgen geschuldet.
3 Die Gesetzgebung kann Fälligkeit und Höhe des Zinssatzes abweichend regeln.
4 Verzugszinse von geringer Höhe werden nicht erhoben. Der Regierungsrat
regelt den Grenzwert durch Verordnung.
6 Verjährung

## Art. 64 {#art_64}

1 Forderungen des Kantons verjähren zehn Jahre nach ihrer Fälligkeit.
2 Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen.
3 Im Übrigen sind für die Unterbrechung der Verjährung die Vorschriften von
Artikel 135 bis 138 des Obligationenrechts1) sinngemäss anwendbar.
4 Die Verjährung beginnt nicht oder steht still
a während der Dauer, in der die zahlungspflichtige Person keinen Wohnsitz
in der Schweiz hat oder aus anderen Gründen in der Schweiz nicht belangt werden kann,
b während der Dauer von Vergleichsgesprächen, eines Mediationsverfahrens oder anderer Verfahren zur aussergerichtlichen Streitbeilegung, sofern die Parteien dies schriftlich vereinbaren.
5 Vorbehalten bleiben Verjährungs- und Verwirkungsregelungen in der besonderen Gesetzgebung.
1) SR 220
620.0 20
7 Datenbearbeitung
7.1 Datenbearbeitungssystem

## Art. 65 {#art_65}

1 Die Finanzdirektion betreibt im Rahmen eines Enterprise-Resource-Planning-
Systems (ERP) ein Finanzinformationssystem, in dem Daten über Personen
bearbeitet werden, die zur Aufgabenerfüllung gemäss diesem Gesetz notwendig sind.
2 Im Finanzinformationssystem wird die Versichertennummer nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)2) bearbeitet.
7.2 Besonders schützenswerte Personendaten und

## Art. 66 Datenbekanntgabe * {#art_66}

1 Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz zwingend notwendig ist, werden im Finanzinformationssystem besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet: *
a über den persönlichen Geheimbereich,
b * über Massnahmen der sozialen Hilfe oder des Kindes- oder Erwachsenenschutzes,
c zu Straftaten und den dafür verhängten Strafen und Massnahmen.
2 Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz zwingend notwendig ist,
a * können im Finanzinformationssystem aus zentralen Personendatensammlungen des Kantons besonders schützenswerte Daten gemäss Absatz 1 abgerufen werden einschliesslich früherer Daten,
b darf im Finanzinformationssystem ein Profiling nach der anwendbaren
Gesetzgebung vorgenommen werden.
3 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden und Institutionen,
unter Vorbehalt besonderer Geheimhaltungspflichten,
a können Personendaten anderen kantonalen Stellen bekannt geben, soweit dies für die Aufgabenerfüllung notwendig ist,
b * dürfen besonders schützenswerte Daten anderen kantonalen Stellen bekannt geben, soweit es für die Aufgabenerfüllung zwingend notwendig ist.
2) SR 831.10
21 620.0
7.3 Verantwortlichkeit

## Art. 67 {#art_67}

1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden und Institutionen
sind für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften verantwortlich.
7.4 Weitergehende Datenschutzanforderungen

## Art. 68 {#art_68}

1 Weitergehende Datenschutzanforderungen an das Finanzinformationssystem
regelt der Regierungsrat durch Verordnung.
8 Zuständigkeiten

## Art. 69 {#art_69}

Weitere Zuständigkeiten des Grossen Rates
1 Der Grosse Rat ist zuständig für
a die Festsetzung des Rahmens der Neuverschuldung,
b die Kenntnisnahme vom periodischen Programm zur Aufgabenüberprüfung sowie von den Ergebnissen durchgeführter Aufgabenüberprüfungen.

## Art. 70 {#art_70}

Weitere Zuständigkeiten des Regierungsrates
1 Der Regierungsrat ist zuständig für
a die einheitliche Organisation des Finanz- und Rechnungswesens,
b die Umwandlung von Verwaltungsvermögen in Finanzvermögen,
c den Beschluss des periodischen Programms zur Aufgabenüberprüfung,
d die Berichterstattung an den Grossen Rat über die Ergebnisse durchgeführter Aufgabenüberprüfungen,
e die Festlegung der Produkte und Produktgruppen.
2 Er erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.
3 Er kann
a die ihm durch Verfassung oder Gesetz übertragenen Ausgabenbefugnisse durch Verordnung ganz oder teilweise den Direktionen oder der
Staatskanzlei sowie anderen Behörden weiter übertragen,
b die Direktionen und die Staatskanzlei durch Verordnung ermächtigen, ihre
Ausgabenbefugnisse ganz oder teilweise an die ihnen unterstellten Organisationseinheiten weiter zu übertragen,
c die Festlegung der Produkte an die Direktionen und die Staatskanzlei
übertragen.
620.0 22

## Art. 71 {#art_71}

Finanzdirektion
1 Der Finanzdirektion obliegen namentlich
a die Leitung, Koordination und Sicherstellung der einheitlichen Umsetzung
der Haushalts- und Rechnungsführung,
b der Erlass von Weisungen über die Haushalts- und Rechnungsführung
sowie über das Rechnungswesen (Handbuch Rechnungslegung) nach
Anhörung der Finanzkontrolle,
c die Antragstellung an den Regierungsrat für den Aufgaben- und Finanzplan, das Budget und den Geschäftsbericht,
d die Abgabe eines Mitberichts zu allen Geschäften des Regierungsrates,
die den Finanzhaushalt betreffen, sowie zu Entwürfen für Erlasse, Beschlüsse und Verträge,
e die Führung der Konzernrechnung und der Tresorerie,
f die Aufnahme von Finanzierungsmitteln und das Festsetzen der Konditionen,
g die Verwaltung sowie die sichere und wirtschaftliche Anlage des Vermögens einschliesslich der Fondsmittel,
h das Erstellen der Finanzstatistik, die Koordination weiterer statistischer
Erhebungen durch die zuständigen Stellen der Direktionen und der
Staatskanzlei sowie der Kontakt mit statistischen Diensten ausserhalb der
Kantonsverwaltung,
i die Weiterentwicklung des Rechnungswesens,
k die Formulierung von Anforderungen an Finanzinformationssysteme,
l die Ausbildung der Finanzverantwortlichen der Behörden, der Direktionen,
der Staatskanzlei und der Anstalten,
m die Festlegung der Umsetzung des stufengerechten Controllings gemäss
Artikel 4.

## Art. 72 {#art_72}

Zuständige Stellen
1 Die zuständigen Stellen der Direktionen, der Staatskanzlei, der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sind verpflichtet,
a die Kredite und die ihnen anvertrauten Vermögenswerte sparsam und
wirtschaftlich zu verwenden,
b die finanziellen Ansprüche des Kantons gegenüber Dritten fristgerecht
geltend zu machen,
c die Kontrollen der Verpflichtungs- und Budgetkredite sowie der sonstigen
Bücher und der Anlagenbuchhaltung vorschrifts- und ordnungsgemäss zu
führen,
23 620.0
d die Unterlagen und Abrechnungen für die Haushaltsführung bereitzustellen,
e alle Aufgaben hinsichtlich Notwendigkeit, Zweckmässigkeit, finanzieller
Auswirkungen und deren Tragbarkeit periodisch zu überprüfen.
9 Schlussbestimmungen

## Art. 73 {#art_73}

Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Datenschutzgesetz vom 19. Februar 1986 (KDSG)3)
2. Gesetz vom 10. März 2020 über die zentralen Personendatensammlungen (Personendatensammlungsgesetz, PDSG)4)
3. Personalgesetz vom 16. September 2004 (PG)5)
4. Gesetz vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden
und der Staatsanwaltschaft (GSOG)6)
5. Polizeigesetz vom 10. Februar 2019 (PolG)7)

## Art. 74 {#art_74}

Aufhebung eines Erlasses
1 Das Gesetz vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG)8) wird aufgehoben.

## Art. 75 {#art_75}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Bern, 15. Juni 2022 Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Schlup
Der Generalsekretär: Trees
3) BSG 152.04
4) BSG 152.05
5) BSG 153.01
6) BSG 161.1
7) BSG 551.1
8) BSG 620.0
620.0 24
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates vom 16. November 2022
Der Regierungsrat stellt fest, dass vom Referendumsrecht zum Finanzhaushaltsgesetz (FHG) innerhalb der festgesetzten Frist kein Gebrauch gemacht
worden ist.
Das Gesetz ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen.
Für getreuen Protokollauszug
Der Staatsschreiber: Auer
25 620.0
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
15.06.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung 22-098
27.10.2023 01.12.2023 Art. 12 Abs. 1 geändert 23-066
27.10.2023 01.12.2023 Art. 12 Abs. 3 geändert 23-066
27.10.2023 01.12.2023 Art. 30 Abs. 3 geändert 23-066
27.10.2023 01.12.2023 Art. 30 Abs. 4 geändert 23-066
03.12.2025 01.09.2026 Titel 7.2 geändert 26-046
03.12.2025 01.09.2026 Art. 66 Abs. 1 geändert 26-046
03.12.2025 01.09.2026 Art. 66 Abs. 1, b geändert 26-046
03.12.2025 01.09.2026 Art. 66 Abs. 2, a geändert 26-046
03.12.2025 01.09.2026 Art. 66 Abs. 3, b geändert 26-046
620.0 26
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 15.06.2022 01.01.2023 Erstfassung 22-098
Art. 12 Abs. 1 27.10.2023 01.12.2023 geändert 23-066
Art. 12 Abs. 3 27.10.2023 01.12.2023 geändert 23-066
Art. 30 Abs. 3 27.10.2023 01.12.2023 geändert 23-066
Art. 30 Abs. 4 27.10.2023 01.12.2023 geändert 23-066
Titel 7.2 03.12.2025 01.09.2026 geändert 26-046
Art. 66 Abs. 1 03.12.2025 01.09.2026 geändert 26-046
Art. 66 Abs. 1, b 03.12.2025 01.09.2026 geändert 26-046
Art. 66 Abs. 2, a 03.12.2025 01.09.2026 geändert 26-046
Art. 66 Abs. 3, b 03.12.2025 01.09.2026 geändert 26-046
