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title: "Gesetz über die Schulzahnmedizin"
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provisions: 23
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# Gesetz über die Schulzahnmedizin

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt die Förderung der Zahnhygiene sowie die Bekämpfung von Karies, parodontalen Schäden und Missbildungen im Mund- und
Zahnbereich.

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich
1 Das Gesetz gilt für die im Kanton Freiburg wohnenden Kinder und Jugendlichen (die Schülerinnen und Schüler), die im schulpflichtigen Alter sind oder
die obligatorischen Schulen besuchen.

## Art. 3 {#art_3}

Begriffsbestimmungen
1 Unter Prophylaxe versteht man den Unterricht zur Verhütung von Mund-
und Zahnerkrankungen.
2 Unter Pädodontie versteht man die zahnmedizinischen Kontrollen und Behandlungen der Schülerinnen und Schüler in einer zahnärztlichen Praxis.
3 Unter Kieferorthopädie versteht man die Korrektur von Kiefer- und Zahnfehlstellungen.
4 Unter Kontrollen versteht man die Untersuchung auf Zahnerkrankungen mit
einer vollständigen medizinischen Einrichtung, nach Bedarf mit Radiologie.
5 Unter Behandlung versteht man therapeutische sowie prophylaktische Behandlungen. Letztere können in einer Zahnsteinentfernung oder einer Fissurenversiegelung bestehen.
Schulzahnmedizin – G 413.5.1
6 Unter Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzten versteht man Zahnärztinnen
und Zahnärzte mit dem Auftrag, Kontrollen und Behandlungen für Schülerinnen und Schüler durchzuführen, die sich nicht an eine private Zahnärztin oder
einen privaten Zahnarzt ihrer Wahl wenden.

## Art. 4 {#art_4}

Datenzugriff
1 Das für die Schulzahnmedizin zuständige Amt 1) (das Amt) kann auf der Informatikplattform, die gemäss Gesetzgebung über die Einwohnerkontrolle
vom Staat verwaltet wird, auf die Daten zu Kindsverhältnis und Wohnort der
Schülerinnen und Schüler zugreifen.
2 Soweit dies für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig ist, können die folgenden Personendaten vom Informatiksystem der Schule in dasjenige des
Amtes und der Gemeinden übertragen werden: Name und Vorname, Geburtsjahr, Kindsverhältnis und gesetzlicher Vertreter, Wohnort und besuchte Schule.

## Art. 5 {#art_5}

Datenschutz
1 Die Bearbeitung der schulzahnmedizinischen Daten ist in der Gesetzgebung
über den Datenschutz und in den Bestimmungen dieses Gesetzes geregelt.
2 Das Dossier der Schülerin oder des Schülers kann auf einem elektronischen
Datenträger erstellt werden; sofern der Datenschutz gewahrt bleibt und jede
Änderung sowie ihre Urheberin oder ihr Urheber identifizierbar bleiben; ältere Versionen müssen erhalten bleiben.
2 Prophylaxe

## Art. 6 {#art_6}

Organisation
1 Der Staat organisiert und übernimmt die Prophylaxe.
2 Den Gemeinden steht es frei, auf eigene Kosten in ihren Schulen Prophylaxe-Unterricht zu erteilen, sofern sie die Bedingungen des Amtes einhalten.
Die Artikel 10 und 12 gelten sinngemäss.
3 Der Staat kann Präventionskampagnen für Kinder im Vorschulalter und Jugendliche, die das schulpflichtige Alter überschritten haben, organisieren.

## Art. 7 {#art_7}

Zusammenarbeit der Schulbehörden
1 Die Schulbehörden beteiligen sich an der Umsetzung dieser Massnahmen.
Sie ermöglichen einen Prophylaxe-Unterricht unter optimalen Voraussetzungen.
1) Heute: Schulzahnpflegedienst.
Schulzahnmedizin – G 413.5.1
3 Pädodontie
3.1 Obligatorische Kontrollen und Behandlungen

## Art. 8 {#art_8}

1 Die gesetzlichen Vertreter sind verpflichtet, die Zähne der Schülerinnen und
Schüler mindestens einmal jährlich kontrollieren und die erforderlichen Behandlungen ausführen zu lassen.
2 Hierfür können sie sich an die Zahnärztin oder den Zahnarzt ihrer Wahl
oder an die Schulzahnärztin oder den Schulzahnarzt wenden.
3.2 Organisation der Kontrollen und Behandlungen

## Art. 9 {#art_9}

Allgemein
1 Um die Anwendung von Artikel 8 zu gewährleisten, stellen die Gemeinden
die obligatorischen Kontrollen und Behandlungen sicher, indem sie ihren
eigenen Schulzahnpflegedienst einrichten oder eine Vereinbarung mit einer
Zahnärztin oder einem Zahnarzt abschliessen.
2 Auf Verlangen der Gemeinde stellt das Amt die Durchführung der Kontrollen und Behandlungen sicher.
3 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Personen unterstehen dem
Amtsgeheimnis und dem Berufsgeheimnis. Zudem gelten die Bestimmungen
über das Berufsgeheimnis in der Gesundheitsgesetzgebung.

## Art. 10 {#art_10}

Vereinbarung mit einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt
1 Die Vereinbarung der Gemeinde mit einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt
muss folgende Punkte beinhalten: die Dauer des Auftrags, die genaue Beschreibung der Leistungen, den Tarif für die Kontrolle und die Behandlungen, die Haftpflicht, die organisatorischen Bestimmungen und die Massnahmen, mit denen sich die Gemeinde vergewissert, dass die Vereinbarung eingehalten wird.

## Art. 11 {#art_11}

Ausführung durch das Amt
1 In Fällen, in denen das Amt nach Artikel 9 Abs. 2 die Ausführung der
Kontrollen und Behandlungen sicherstellen muss, legt es in Zusammenarbeit
mit der Gemeinde die Modalitäten auf dem Verfügungsweg fest. Es bestimmt
auch die Gültigkeitsdauer der Verfügung.
2 Das Amt führt die Kontrollen grundsätzlich in den Schulen durch. Die Behandlungen macht es in einer ortsfesten Klinik, die es selber betreiben kann
oder der es einen Leistungsauftrag erteilt hat.
Schulzahnmedizin – G 413.5.1
3 Für diese Aufgaben arbeiten die Schulbehörden mit dem Amt zusammen.
4 Das Amt stellt die gesamten Kosten der Kontrollen und Behandlungen der
Wohnsitzgemeinde oder, wenn die Schülerin oder der Schüler unter Vormundschaft steht, der Aufenthaltsgemeinde in Rechnung.
5 Die Kosten für die Fahrt der mobilen Klinik in die Schulen werden den
Gemeinden in Rechnung gestellt.
6 Das Amt deckt sämtliche Kosten für die Durchführung der Kontrollen und
Behandlungen.

## Art. 12 {#art_12}

Genehmigung der Vereinbarungen und Leistungsaufträge
1 Damit die Vereinbarungen und Leistungsaufträge den Rahmen nach den Artikeln 10 und 11 Abs. 2 einhalten, müssen sie von der Direktion, die für die
Gesundheit zuständig ist 2) (die Direktion), genehmigt werden.

## Art. 13 {#art_13}

Zahnärztliches Attest und Ausführung der Behandlungen
1 Die gesetzlichen Vertreter, die sich für die Kontrolle an die Zahnärztin oder
den Zahnarzt ihrer Wahl wenden, sind gehalten, innert einer gesetzten Frist
ein zahnärztliches Attest vorzulegen, das vor höchstens einem Jahr ausgestellt worden ist. Andernfalls müssen sich die Schülerinnen und Schüler von
der Schulzahnärztin oder vom Schulzahnarzt untersuchen lassen.
2 Absatz 1 gilt sinngemäss für die obligatorischen Behandlungen. Gegebenenfalls unternimmt die Zahnärztin oder der Zahnarzt die notwendigen Schritte.
Wenn nötig meldet sie oder er den Fall dem Amt, worauf dieses die geeigneten Massnahmen ergreift.

## Art. 14 {#art_14}

Übernahme der Kosten für Kontrollen und Behandlungen
1 Die Gemeinden belasten den gesetzlichen Vertretern die Kosten der von der
Schulzahnärztin oder vom Schulzahnarzt ausgeführten Kontrollen und Behandlungen mit Ausnahme der Kosten für die Fahrt der mobilen Klinik im
Sinne von Artikel 11 Abs. 5 ganz oder teilweise. Eine finanzielle Beteiligung
nach Artikel 15 bleibt vorbehalten.

## Art. 15 {#art_15}

Beteiligung an den Kosten der Kontrollen und Behandlungen
1 Die Gemeinden beteiligen sich an den Kosten der Kontrollen und Behandlungen der in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen lebenden Schülerinnen und Schüler, die auf ihrem Gebiet ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben
oder, wenn sie unter Vormundschaft stehen, sich dort aufhalten.
2) Heute: Direktion für Gesundheit und Soziales.
Schulzahnmedizin – G 413.5.1
2 Die Voraussetzungen, die Höhe und die Zahlungsmodalitäten dieser Beteiligung werden in einem allgemein verbindlichen Gemeindereglement festgelegt, das von der Direktion genehmigt wird.
4 Kieferorthopädie

## Art. 16 {#art_16}

Kieferorthopädische Behandlungen
1 Die Gemeinden können sich an den Kosten kieferorthopädischer Behandlungen beteiligen. Zudem gilt Artikel 15.

## Art. 17 {#art_17}

Rolle des Staates
1 Das Amt kann kieferorthopädische Behandlungen durchführen.
2 Das Amt stellt seine Leistungen den gesetzlichen Vertretern der von ihm behandelten Schülerinnen und Schüler in Rechnung.
5 Aufsicht

## Art. 18 {#art_18}

Beobachtung der Entwicklung der Zahngesundheit
1 Der Staat stellt eine regelmässige Beobachtung der Entwicklung der Zahngesundheit bei den Schülerinnen und Schülern sicher. Zu diesem Zweck kann
er Befragungen und wissenschaftliche Studien durchführen; der Datenschutz
muss gewährleistet sein.

## Art. 19 {#art_19}

Aufsicht
1 Das Amt vergewissert sich, dass die Gemeinden die Aufgaben gemäss diesem Gesetz ausführen.
2 Es verfügt über eine Vertrauenszahnärztin oder einen Vertrauenszahnarzt.
Liegen eine Meldung oder triftige Gründe vor, so ist sie oder er ermächtigt,
die zahnärztlichen Praxen aufzusuchen, mit denen die Gemeinden eine Vereinbarung nach Artikel 10 abgeschlossen haben, um dort die Art und den Inhalt der durchgeführten Kontrollen und Behandlungen zu beaufsichtigen.
3 Die Vertrauenszahnärztin oder der Vertrauenszahnarzt meldet dem Amt die
festgestellten Verfehlungen. Das Amt ergreift die geeigneten Massnahmen.
Es kann namentlich bei schweren oder wiederholten Verfehlungen von der
Gemeinde verlangen, dass sie eine andere Zahnärztin oder einen anderen
Zahnarzt beauftragt.
4 Für seine Aufsichtsleistungen erhebt das Amt Gebühren.
Schulzahnmedizin – G 413.5.1
6 Schlussbestimmungen

## Art. 20 {#art_20}

Strafbestimmungen
1 Wer den Pflichten nach Artikel 8 absichtlich oder aus Fahrlässigkeit nicht
nachkommt, wird vom Oberamt mit einer Busse von 100 bis 1000 Franken
bestraft.
2 Verfolgung und Beurteilung der strafbaren Handlungen richten sich nach
dem Justizgesetz.

## Art. 21 {#art_21}

Einsprache und Beschwerde
1 Die Ausführung der Kontrollen und Behandlungen durch die Schulzahnärztin oder den Schulzahnarzt kann mit schriftlicher Einsprache angefochten
werden. Diese ist innert dreissig Tagen nach Kenntnisnahme der Tatsachen,
die zur Einsprache Anlass geben, an die Vertrauenszahnärztin oder den Vertrauenszahnarzt zu richten. Sie ist grundsätzlich kostenlos. Bei einer offensichtlich missbräuchlichen Einsprache kann die Vertrauenszahnärztin oder
der Vertrauenszahnarzt eine Gebühr erheben.
2 Die Vertrauenszahnärztin oder der Vertrauenszahnarzt entscheidet in kurzer
Frist über die Einsprache. Ihr oder sein Entscheid kann mit Beschwerde bei
der Direktion angefochten werden.
3 Zudem gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege 3).

## Art. 22 {#art_22}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 27. September 1990 über die Schulzahnpflege und -prophylaxe (SGF 413.5.1) wird aufgehoben.

## Art. 23 {#art_23}

Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem
Finanzreferendum.
2 Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes. 4)
3) RSF 150.1
4) Datum des Inkrafttretens: 1. August 2016 (StRB 09.02.2015).
Schulzahnmedizin – G 413.5.1
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
19.12.2014 Erlass Grunderlass 01.08.2016 2014_104
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 19.12.2014 01.08.2016 2014_104
