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title: "Verordnung über die Nutzung des Untergrundes"
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place: "Appenzell Innerrhoden"
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provisions: 10
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# Verordnung über die Nutzung des Untergrundes

## Art. 1 {#art_1}

Messweise
1 Bei unterirdischen Bauten und Anlagen wird der Abstand zur Erdoberfläche
zwischen dem tiefsten Punkt des Objekts und dem massgebenden Terrain
gemäss Baugesetzgebung gemessen.

## Art. 2 {#art_2}

Strahlen
1 Die Tätigkeit des Strahlens umfasst die Suche, das Entfernen und die Mitnahme von Kristallen und Mineralien.

## Art. 3 {#art_3}

Offene und geschlossene Systeme
1 Als offen gelten Systeme, für deren Betrieb dem Boden Materie entnommen oder zugeführt wird.
2 Als geschlossen gelten Systeme, für deren Betrieb keine Materie das System verlässt oder von diesem aufgenommen wird.

## Art. 4 {#art_4}

Konzessions- oder Bewilligungspflicht
1 Werden für eine Nutzung des Untergrundes Bauten oder Anlagen im Sinne
der Baugesetzgebung benötigt, ist eine Konzession oder Bewilligung erforderlich.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
685.010 Kanton Appenzell Innerrhoden

## Art. 5 {#art_5}

Umweltverträglichkeit
1 In Konzessions- oder Bewilligungsverfahren können Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVP) verpflichtet werden.
2 Das Verfahren für die Erstellung einer Umweltverträglichkeitsprüfung richtet sich nach der Umweltschutzgesetzgebung.

## Art. 6 {#art_6}

Gebühren
1 Im Konzessions- und Bewilligungsverfahren beträgt die Verwaltungsgebühr
Fr. 60.-- bis Fr. 5'000.--. Besondere Aufwendungen für Studien, Gutachten
oder ähnliches können darüber hinaus separat in Rechnung gestellt werden.
2 Die Nutzungsgebühr beträgt Fr. 100.-- bis Fr. 100'000.--. Sie kann einmalig
oder jährlich wiederkehrend erhoben werden.

## Art. 7 {#art_7}

Widerruf
1 Als öffentliches Interesse, das zum Widerruf einer Konzession führen kann,
gelten insbesondere die Gefährdung von Menschen und deren Gesundheit,
der öffentlichen Ordnung oder der Umwelt.

## Art. 8 {#art_8}

Koordinationspflicht
1 Sind für ein Vorhaben neben einer Konzession oder Bewilligung weitere
Bewilligungen erforderlich, sind die Verfahren zu koordinieren.

## Art. 9 {#art_9}

Ausgleichsanspruch
1 Bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs werden unnötige oder übermässige Kosten nicht berücksichtigt.
2 Der Gewinn wird anhand der Marge festgelegt, die ein ähnlicher Betrieb in
der jeweiligen Branche durchschnittlich erwirtschaftet.

## Art. 10 {#art_10}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Kanton Appenzell Innerrhoden 685.010
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
25.06.2018 01.01.2019 Erlass Erstfassung ----
685.010 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 25.06.2018 01.01.2019 Erstfassung ----
