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title: "Verordnung zum Reglement über die Betreuungsgutscheine für Kitas"
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# Verordnung zum Reglement über die Betreuungsgutscheine für Kitas

## Art. 1 Definition Betreuungsgutschein (Art. 3 Reglement) {#art_1}

1
Definition Betreuungsgutschein:
a)
Das Betreuungspensum wird wie folgt berechnet:
1.
Ein Betreuungstag pro Woche entspricht 20%
2.
Ein Halbtag mit oder ohne Mittagessen entspricht 14%
b)
Die Gemeinde stellt mittels separater Finanzierung sicher, dass für die Betreuung von Kindern mit besonderen Bedürfnissen den Erziehungsberechtigten keine zusätzlichen Kosten entstehen. Dazu beauftragt die Gemeinde für den gesamten Prozess der bedarfsgerechten Unterstützung, der fachlichen Begleitung und der finanziellen Abwicklung der Mehrkosten eine externe Fachstelle.

## Art. 2 Höhe der Betreuungsgutscheine (Art. 4 Reglement) {#art_2}

1
Höhe der Betreuungsgutscheine:
a)
Der Gutschein wird in der Regel für ein Jahr berechnet. Davon wird den Erziehungsberechtigten monatlich 1/12 ausbezahlt.
c)
Die Prüfung des Anspruchs auf Betreuungsgutscheine sowie deren Berechnung erfolgt durch die Abteilung Soziales / Gesellschaft der Einwohnergemeinde Baar.

## Art. 3 Anspruchsberechtigung (Art. 5 Reglement) {#art_3}

1
Anspruchsberechtigung:
a)
Eine Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn monatlich ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt wird.
d)
An Erziehungsberechtigte auf Stellensuche, die keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung haben, können auf Antrag ausnahmsweise während maximal 12 Monaten Betreuungsgutscheine ausgerichtet werden.
e)
Bei sozialer Indikation können auch ohne Erwerbstätigkeit beider Erziehungsberechtigter Betreuungsgutscheine ausgerichtet werden.

## Art. 4 Antrag für Betreuungsgutscheine (Art. 6 Reglement) {#art_4}

1
Antrag für Betreuungsgutscheine:
a)
Der Antrag mit den vollständigen Unterlagen ist bei der zuständigen Stelle der Abteilung Soziales / Gesellschaft vor dem Eintritt des Kindes in die Kindertagesstätte, spätestens jedoch am letzten Werktag des Eintrittsmonats, einzureichen. Bei verspäteter Einreichung des Antrags erfolgt keine rückwirkende Ausrichtung von Betreuungsgutscheinen.
c)
Der Anspruch wird jeweils ab dem 1. oder 16. des Monats berechnet.
d)
Bei getrenntlebenden Erziehungsberechtigten kann nur ein Elternteil Antrag auf Betreuungsgutscheine stellen.

## Art. 5 Massgebendes Einkommen (Art. 7 Reglement) {#art_5}

1
Massgebendes Einkommen:
c)
Pro Kind und erziehungsberechtigter Person im Haushalt wird ein Betrag von CHF 10'000.00 vom Total aller Einkünfte (Code 190) abgezogen. Zusätzlich werden auszurichtende Unterhaltsbeiträge (Code 210 und 211) abgezogen.
d)
Das Vermögen wird berücksichtigt, indem 10 Prozent des Reinvermögens (Code 660) über CHF 200'000.00 pro Kopf (Kind und erziehungsberechtigte Personen im Haushalt) zum Total der Einkünfte addiert wird.
e)
Bei getrenntlebenden Erziehungsberechtigten ist das Einkommen und Vermögen des anderen Elternteils nicht zu berücksichtigen, da Unterhaltsbeiträge (Code 170 und 171) Bestandteil des Totals der Einkünfte (Code 190) sind.
f)
Bei quellenbesteuerten Personen wird der Nettolohn als Basis für die Berechnung des massgebenden Einkommens beigezogen. Der Nettolohn muss mit einer aktuellen Lohnabrechnung nachgewiesen werden.

## Art. 6 Änderung der Verhältnisse (Art. 8 Reglement) {#art_6}

1
Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn das massgebende Einkommen um mehr als CHF 10'000.00 vom bisherigen massgebenden Einkommen abweicht.

## Art. 7 Gültigkeit der Betreuungsgutscheine (Art. 9 Reglement) {#art_7}

1
Gültigkeit der Betreuungsgutscheine
a)
Die Betreuungsgutscheine sind grundsätzlich für alle bewilligten Kindertagesstätten im Kanton Zug, mit Ausnahme von rein fremdsprachigen Kindertagesstätten gültig. Zweisprachige Kindertagesstätten haben ein Sprachförderungskonzept für die deutsche Sprache auszuarbeiten und zu belegen dass 50% der Betreuungszeit in deutscher Sprache abgehalten wird. Das Konzept ist der zuständigen Stelle der Abteilung Soziales / Gesellschaft zur Genehmigung vorzulegen.
b)
Betreuungsgutscheine sind in ausserkantonalen Kindertagesstätten gültig, sofern die betreffende Einrichtung eine Vereinbarung für Betreuungsgutscheine mit der Gemeinde Baar abgeschlossen hat.
c)
Kitas müssen die zuständige Stelle der Abteilung Soziales / Gesellschaft über Tarifänderungen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen vor deren Inkraftsetzung schriftlich informieren. Die Kita verpflichtet sich an statistischen Erhebungen teilzunehmen.

## Art. 8 Vergütung der Betreuungsgutscheine (Art. 10 Reglement) {#art_8}

1
Vergütung der Betreuungsgutscheine:
a)
Die Auszahlung der Subventionen an die Erziehungsberechtigten erfolgt monatlich, spätestens am 15. des laufenden Monats
b)
Beträge unter CHF 50.00 pro Monat werden in einer Einmalzahlung für die ganze Laufzeit der Verfügung ausgerichtet (max. 12 Monate).
c)
Kommen die Erziehungsberechtigten ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Kita nicht nach, kann die Kita nach erfolgloser erster Mahnung der Gemeinde Antrag auf Direktzahlung gemäss Art. 10 Abs. 2 stellen.

## Art. 9 Tarife {#art_9}

1
Die vom Kanton Zug berechneten Durchschnittstarife der Kitas betragen:
a)
Kinder ab 18 Monate, pro Tag:
CHF 142.83
b)
Kinder bis 18 Monate, pro Tag:
CHF 159.38
2
An diesen Tarifen beteiligt sich der Kanton mit 33% (§ 6a, Abs. 2 KiBeV, BGS 213.42):
a)
Kantonspauschale für Kinder ab 18 Monate, pro Tag:
CHF 47.15
b)
Kantonspauschale für Kinder bis 18 Monate, pro Tag:
CHF 52.60
3
Die Eigenleistung der Erziehungsberechtigten gemäss Art. 4 des Reglements beträgt in jedem Fall CHF 15.00.
4
Die Gemeinde Baar gewährt Betreuungsgutscheine für den vom Kanton nicht gedeckten Betrag bis zur Eigenleistung gemäss Abs. 3, wobei die Gutscheinhöhe zwischen einem minimalen massgebenden Einkommen und dem maximalen massgebenden Einkommen linear abnimmt:
a)
Betreuungsgutschein ab 18 Monate:
1.
Massgebendes Einkommen für den maximalen Betreuungsgutschein (CHF 80.68/Tag):
CHF 60'000.00
2.
Massgebendes Einkommen für den minimalen Betreuungsgutschein (CHF 1.00/Tag):
CHF 140'000.00
b)
Betreuungsgutschein bis 18 Monate:
1.
Massgebendes Einkommen für den maximalen Betreuungsgutschein (CHF 91.78/Tag):
CHF 60'000.00
2.
Massgebendes Einkommen für den minimalen Betreuungsgutschein (CHF 12.10/Tag):
CHF 140'000.00
5
Grafik der Gutscheinhöhe pro Einkommensstufe:
7
Grafik der Kostenverteilung pro massgebendem Einkommen:
