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title: "Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung"
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provisions: 17
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# Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

## Art. 1 {#art_1}

Rechtsform der Ausgleichskasse Glarus
1 Als Organ der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung besteht unter dem Namen «Ausgleichskasse Glarus» eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in Glarus. Sie ist dem zuständigen Departement administrativ zugewiesen.
2 Die Ausgleichskasse Glarus wird zusammen mit der IV-Stelle Glarus und
der Familienausgleichskasse Glarus als «Sozialversicherungen Glarus» bezeichnet.

## Art. 2 {#art_2}

Aufgaben
1 Die Ausgleichskasse Glarus nimmt sämtliche Aufgaben wahr, die ihr gemäss den Bundesvorschriften übertragen werden.
2 Der Regierungsrat kann der Ausgleichskasse Glarus mit Genehmigung des
Bundes weitere sachverwandte Aufgaben übertragen.
3 Der Ausgleichskasse Glarus obliegt die administrative Geschäftsführung
der IV-Stelle Glarus.

## Art. 3 {#art_3}

Organe der Ausgleichskasse Glarus
1 Die Organe der Ausgleichskasse Glarus sind:
a. die Aufsichtskommission,
b. die Direktion,
c. die Revisionsstelle.

## Art. 4 {#art_4}

Aufsicht
1 Die Ausgleichskasse Glarus steht unter der direkten und unmittelbaren
Aufsicht des Bundes und seinen Weisungen, soweit sie nicht übertragene
kantonale Aufgaben wahrnimmt.
2 Die kantonale Aufsicht obliegt der Aufsichtskommission, die Oberaufsicht
dem Regierungsrat.

## Art. 5 {#art_5}

Aufsichtskommission
1 Die Mitglieder der Aufsichtskommission werden jeweils für ein Jahr durch
den Regierungsrat gewählt.
SBE XII/2 108 1
VIII D/112/1
2 Der Aufsichtskommission gehören eine Präsidentin oder ein Präsident sowie vier bis sechs weitere ebenfalls vom Regierungsrat gewählte Mitglieder
an. Der Regierungsrat ist in der Aufsichtskommission mit einem Mitglied
vertreten. Die Mehrheit der Aufsichtskommission verfügt insbesondere über
ausgewiesene Kenntnisse in Unternehmensführung oder in den Bereichen
Versicherung, Sozialversicherung, Finanzen und Recht. Sie kann aus ihrer
Mitte Ausschüsse bilden.
3 Die Mitglieder der Aufsichtskommission vertreten die Beitragspflichtigen
der Ausgleichskasse Glarus und die Versicherten angemessen. Mitarbeitende der Ausgleichskasse Glarus sowie der AHV-Zweigstellen können der Aufsichtskommission nicht angehören.
4 Die Direktion nimmt an den Sitzungen der Aufsichtskommission und ihrer
Ausschüsse mit beratender Stimme teil und kann Anträge stellen.

## Art. 6 {#art_6}

Aufgaben der Aufsichtskommission
1 Die Aufsichtskommission beaufsichtigt die Ausgleichskasse Glarus. Ihr obliegen insbesondere
a. die Organisation der Ausgleichskasse Glarus;
b. der Erlass des Geschäfts- und des Anlagereglements;
c. die Wahl der Direktion und der Mitglieder der Geschäftsleitung;
d. die Festlegung des Stellenetats;
e. die Festlegung der Reservepolitik;
f. die Festsetzung der Verwaltungskostenbeiträge;
g. die Wahl der Revisionsstelle für die Ausgleichskasse Glarus und
die Arbeitgeberkontrolle;
h. die Genehmigung des jährlichen Budgets der Ausgleichskasse;
i. die Genehmigung von Jahresrechnung und Jahresbericht;
k. die Genehmigung von Verträgen von strategischer Bedeutung.

## Art. 7 {#art_7}

Direktion und Geschäftsleitung
*
1 Die Direktion ist das oberste geschäftsführende Organ der Ausgleichskasse Glarus.
2 Sie hat den Vorsitz der Geschäftsleitung inne. Dieser gehören die Abteilungsleitenden der Ausgleichskasse Glarus und der IV-Stelle Glarus sowie
die Stellvertretung der Direktion an.
3 Die Direktion vertritt die Ausgleichskasse Glarus nach aussen und verkehrt
direkt mit den Bundesbehörden.

## Art. 8 {#art_8}

Personal
1 Die Direktion stellt das für die Erfüllung der Aufgaben der Ausgleichskasse
Glarus notwendige Personal an.
2 Das Personal der Ausgleichskasse Glarus wird öffentlich-rechtlich nach
den Bestimmungen des kantonalen Personalgesetzes angestellt.

## Art. 9 VIII D/112/1 {#art_9}

AHV-Zweigstellen
1 In jeder Gemeinde des Kantons ist in der Regel eine AHV-Zweigstelle zu
führen.
2 Die AHV-Zweigstellenleiterin oder der AHV-Zweigstellenleiter wird von der
Aufsichtskommission auf Vorschlag des Gemeinderates gewählt.
3 Die Ausgleichskasse Glarus vergütet den Gemeinden eine angemessene
Entschädigung. Art und Höhe der Entschädigung werden von der Aufsichtskommission festgelegt.
4 Die Aufsichtskommission setzt die Aufgaben und Befugnisse der AHV-
Zweigstellen fest.
5 Die Direktion der Ausgleichskasse Glarus erteilt den AHV-Zweigstellen die
erforderlichen Weisungen.

## Art. 10 {#art_10}

Finanzhaushalt, Revision und Kontrolle
1 Die Führung des Finanzhaushalts, die Revision der Ausgleichskasse Glarus
und der AHV-Zweigstellen sowie die Kontrolle der Arbeitgebenden richten
sich nach den Massgaben der Bundesvorschriften.
2 Die Ausgleichskasse Glarus ist nach Massgabe von Artikel 2 Absatz 3 des
Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons Glarus und seiner Gemeinden von dessen Geltungsbereich ausgenommen.

## Art. 11 {#art_11}

Erlass der Beiträge
1 Als zuständige Behörde, die gemäss den Bundesvorschriften vor Erlass
des Mindestbeitrages zu Lasten des Kantons anzuhören ist, wird die Ausgleichskasse Glarus bezeichnet.
2 Die anstelle der Versicherten zu entrichtenden Beiträge werden vom
Kanton getragen.

## Art. 12 {#art_12}

Verwaltungskosten
1 Zur Deckung der Verwaltungskosten erhebt die Ausgleichskasse Glarus
nach Massgabe der Bundesvorschriften besondere Beiträge.
2 Art und Höhe dieser besonderen Beiträge werden von der Aufsichtskommission festgesetzt.
3 Die Kosten für übertragene kantonale Aufgaben sind der Ausgleichskasse
Glarus vom Kanton zu vergüten.

## Art. 13 VIII D/112/1 {#art_13}

Haftung
1 Der Kanton haftet weder für Verbindlichkeiten noch für allfällige Verwaltungskostendefizite der Ausgleichskasse Glarus. Vorbehalten bleibt die Haftung für Schäden gemäss Artikel 70 des Bundesgesetzes über die Alters-
und Hinterbliebenenversicherung in Verbindung mit Artikel 78 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts aufgrund
bundesrechtlicher Tätigkeiten der Ausgleichskasse Glarus.
2 Im Übrigen gilt das kantonale Recht für die Haftung des Kantons und für
allfällige Rückgriffsrechte auf die verantwortlichen Organe oder das Personal der Ausgleichskasse Glarus und der Zweigstellen.
2. Rechtsschutz und Strafverfahren

## Art. 14 {#art_14}

Rechtsschutz
1 Soweit die Bundesvorschriften keine abweichenden Bestimmungen enthalten, ist das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anwendbar.

## Art. 15 {#art_15}

Strafverfahren
1 Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz und dessen Ausführungserlasse werden durch die ordentlichen Strafverfolgungs-, Strafgerichts- und
Strafvollzugsbehörden geahndet.
3. Schlussbestimmungen

## Art. 16 {#art_16}

Vollzug
1 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.

## Art. 17 {#art_17}

Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts
1 Dieses Gesetz tritt unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Bundes auf
den 1. Januar 2012 in Kraft.1)
2 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Vorschriften des kantonalen Rechts, insbesondere das Einführungsgesetz vom
2. Mai 1948 zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie die Vollziehungsverordnung vom 16. Juni 1948 zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung,
aufgehoben.
1) EDI 25.08.2011
VIII D/112/1
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
04.05.2014 01.09.2014 Art. 7 Sachüberschrift geänd. SBE 2014 40
VIII D/112/1
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 7 04.05.2014 01.09.2014 Sachüberschrift geänd. SBE 2014 40
