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title: "Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung"
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# Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung

## § 1 {#par_1}

Lehrbetriebsverbunde
1 Der Kanton beteiligt sich an den Gemeinkosten für die Schaffung von
Ausbildungsplätzen der nicht kommerziell ausgerichteten, im Kanton Zug
ansässigen Lehrbetriebsverbunde.
2 Bezugsberechtigt sind Verbunde mit mindestens drei selbstständigen Firmen, welche nicht der gleichen übergeordneten Unternehmung angehören.
3 Der Beitrag des Kantons wird für jeden bezugsberechtigten Verbund jährlich neu festgelegt. Er richtet sich nach einem durch das Amt für Berufsbildung (nachstehend Amt genannt) festgelegten Pauschalbeitrag pro Lernende
bzw. Lernenden oder nach einem vom Amt genehmigten Budget des Verbunds, das die aktuelle Situation auf dem Lehrstellenmarkt für die vom Verbund geführten Lehrberufe berücksichtigt.
4 Die Volkswirtschaftsdirektion erlässt jährlich eine Verfügung mit den zu
erfüllenden Auflagen, welche durch die Verantwortlichen der Lehrbetriebsverbunde gegengezeichnet wird.

## § 2 {#par_2}

Überbetriebliche Kurse (ÜK)
1 Das Amt ist in den Aufsichtskommissionen der Berufsverbände, die im
Kanton Zug überbetriebliche Kurse durchführen, angemessen vertreten.
1) BGS 413.11
GS 2026/036 1
2 Der Kanton subventioniert die überbetrieblichen Kurse gemäss dem Reglement zur Subventionierung von überbetrieblichen Kursen der Schweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK). Dabei wird in der Regel
die offizielle Pauschale pro ÜK-Tag und lernender Person ausbezahlt (Bundesanteil plus Kantonsteil 1).
3 Der Kanton kann in folgenden Fällen der ÜK-Kommission oder dem
kantonalen oder regionalen Berufsverband einen zusätzlichen Kantonsteil 2
ausrichten oder diese bzw. diesen mittels eines Globalbetrags unterstützen:
a) Aufbau einer neuen ÜK-Kommission;
b) ausserordentliche Investitionen;
c) kantonale Auflage zur Durchführung von ÜKs mit unterbesetzten
Klassen.
4 Bei interkantonalen überbetrieblichen Kursen entspricht der Subventionssatz in der Regel der offiziellen ÜK-Pauschale gemäss SBBK.
5 Der Kanton kann die Subventionierung vom Abschluss einer Leistungsvereinbarung durch die ÜK-Kommission abhängig machen.
6 Die ÜK-Pauschalen werden bei folgenden Formen der beruflichen Grundbildung ausgerichtet:
a) betrieblich organisierte Grundbildung (Lehrbetrieb mit Lehrvertrag);
b) schulisch organisierte Grundbildung (Schulen mit Praktikum).
7 Die ÜK-Pauschalen werden auch an ÜK-befreite Lehrbetriebe ausgerichtet.
8 Die Abrechnung erfolgt am Ende des Kalenderjahrs. Der Kanton kann per
Ende des 1. Quartals eine Vorauszahlung von maximal 70 % des erwarteten
Kantonsbeitrags leisten.
9 Das Amt übernimmt den Arbeitgeberbeitrag für Lernende ohne Lehrvertrag, welcher beim Besuch der überbetrieblichen Kurse anfällt.

## § 3 {#par_3}

Bildungsbewilligung
1 Die Bildungsbewilligung ist vor dem Abschluss von Lehrverträgen einzuholen.
2 Bildungsbewilligungen werden unbefristet erteilt, erlöschen jedoch nach
fünf Jahren, wenn während dieser Zeitspanne keine Lernenden ausgebildet
worden sind.
3 Eine Bildungsbewilligung wird in der Regel an Betriebe erteilt, die seit
mindestens zwei Jahren bestehen.

## § 4 {#par_4}

Verantwortliche Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
1 Die verantwortlichen Berufsbildnerinnen und Berufsbildner können vom
Amt zu Informationsveranstaltungen und Weiterbildungsmassnahmen im
Zusammenhang mit der betrieblichen Ausbildung verpflichtet werden.
2 Die Funktion als verantwortliche Berufsbildnerin, verantwortlicher
Berufsbildner kann bis zum Erreichen des 70. Altersjahrs wahrgenommen
werden.

## § 5 {#par_5}

Lehrvertragsformulare
1 Es darf nur das national einheitliche Lehrvertragsformular verwendet werden.

## § 6 {#par_6}

Kurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
1 Das Amt führt obligatorische Kurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner durch. Zum Kurs werden in der Regel nur gelernte Fachleute mit
mindestens zwei Jahren Berufspraxis zugelassen.
2 Gesuche um Befreiung von Kursen für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner sind dem Amt mit der Meldung der bzw. des Berufsbildungsverantwortlichen einzureichen. Dem Gesuch sind die Unterlagen zum Nachweis einer
gleichwertigen Ausbildung beizulegen.
3 Auf Gesuch hin kann sich das Amt für Berufsbildung an den Kosten eines
anderweitig absolvierten, durch einen anderen Anbieter durchgeführten
Kurses beteiligen, sofern dieser denselben Qualitätsansprüchen genügt.

## § 7 {#par_7}

Allgemeine Bestimmungen zur Berufsmaturität im Kanton Zug
1 Die Berufsmaturitätsschulen des Kantons Zug reichen dem Amt ihre Reglemente bei jeder Anpassungen ein.
2 Für die Berechnung der Zulassungsnote sind die Berufsmaturitätsschulen
zuständig.
3 In Grenz- und Spezialfällen entscheidet das Amt über die Aufnahme.
4 Das Amt ist dafür zuständig, dass die Berufsmaturitätsschulen vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) anerkannt werden. Für die Anerkennung durch das SBFI kann das Amt den entsprechenden Schulen die notwendigen Auflagen und Weisungen erteilen.

## § 8 {#par_8}

Aufnahmeverfahren an die lehrbegleitenden
Berufsmaturitätsschulen (BM 1)
1 Prüfungsfreie Aufnahme nach der 3. Klasse Sekundarschule:
a) Schülerinnen und Schüler der 3. Klasse der Sekundarschule der öffentlichen und anerkannten privaten Schulen können ohne Aufnahmeprüfung in die lehrbegleitenden Berufsmaturitätsschulen (BM 1) eintreten, wenn sie den Zuweisungsentscheid gemäss § 33 des Reglements über die Promotion an den öffentlichen Schulen (Promotionsreglement, PromR) vom 5. Juni 19822)erhalten haben. Der Orientierungswert der Erfahrungsnote ist derselbe wie für den Eintritt in die
Fach- und Wirtschaftsmittelschule, welcher im vorgenannten Reglement festgelegt ist. Schülerinnen und Schüler aus dem kantonalen
Schulischen Brückenangebot sowie aus den anerkannten privaten
Angeboten des 10. Schuljahrs des Kantons Zug werden mit einem entsprechenden Zuweisungsentscheid ebenfalls prüfungsfrei aufgenommen.
b) Das Aufnahmeverfahren für die BM Sek+ in Luzern ist für Schülerinnen und Schüler der Sekundarschule der öffentlichen und anerkannten
privaten Schulen des Kantons Zug im Promotionsreglement geregelt.
c) Bei Unterzeichnung eines Lehrvertrags mit einem Betrieb im Kanton
Zug bestimmt der Lehrbetrieb, ob die Berufsmaturitätsschule mit dem
Modell BM Sek+ im Kanton Luzern nahtlos weiter besucht werden
kann. Wenn der Lehrbetrieb einverstanden ist, ist im Lehrvertrag unter
Punkt 6 «Besondere Regelungen» der Besuch der BM Sek+ festzuhalten. Wenn der Lehrbetrieb nicht einverstanden ist, muss die Berufsmaturitätsschule während der gesamten beruflichen Grundbildung von
Anfang an absolviert werden. Die Aufnahme an die neue Berufsmaturitätsschule erfolgt dann prüfungsfrei.
2 Prüfungsfreie Aufnahme aus anderen Schulen: Schülerinnen und Schüler
mit Wohnsitz im Kanton Zug, die aus der Wirtschaftsmittelschule, Fachmittelschule oder dem Kurzzeitgymnasium sowie aus der 3. Klasse des
Langzeitgymnasiums oder höher direkt in eine lehrbegleitende Berufsmaturitätsschule übertreten, werden prüfungsfrei aufgenommen.
2) BGS 412.113
3 Aufnahmeprüfung in die BM 1:
a) Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz im Kanton Zug, welche die
Bedingungen für den prüfungsfreien Eintritt in die lehrbegleitenden
Berufsmaturitätsschulen nicht erfüllen, können eine Aufnahmeprüfung
absolvieren. Die Aufnahmeprüfungen erfolgen je nach Ausrichtung
der Berufsmaturität an den jeweiligen Berufsmaturitätsschulen.
b) Der Prüfungsstoff ist in den Prüfungsreglementen der entsprechenden
Berufsmaturitätsschulen geregelt.
4 Bei ausserkantonalem Wohnsitz und Lehrort im Kanton Zug haben die
Schülerinnen und Schüler den Nachweis über das bestandene Aufnahmeverfahren des Wohnsitzkantons zu erbringen.
5 Anmeldung an die BM 1: Die Anmeldung an die lehrbegleitende Berufsmaturitätsschule erfolgt durch die Schülerin oder durch den Schüler bzw.
die Erziehungsberechtigten beim Amt, welches das entsprechende Anmeldeformular zur Verfügung stellt.

## § 9 {#par_9}

Aufnahmeverfahren an die Berufsmaturitätsschulen für gelernte
Berufsleute (BM 2)
1 Prüfungsfreie Aufnahme:
a) Für gelernte Berufsleute, die im Besitz eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses (EFZ) sind, erfolgt eine prüfungsfreie Aufnahme in
die Berufsmaturitätsschulen unter folgenden Voraussetzungen:
1. EFZ-Gesamtnote von mindestens 5.0; und
2. das EFZ wurde innerhalb der letzten zwei Kalenderjahre vor
Eintritt in die Berufsmaturitätsschule erlangt.
b) Liegt zum Zeitpunkt des Anmeldeschlusses für die Berufsmaturitätsschule das EFZ noch nicht vor, erfolgt eine prüfungsfreie Aufnahme
in die Berufsmaturitätsschulen, sofern im zweitletzten Zeugnis der
Ausbildung die Zulassungsnote 5.0 erreicht wurde. Die Ermittlung der
Zulassungsnote orientiert sich an der Ermittlung der QV-Note. Für
den Notenschnitt zählen sämtliche schulischen Noten der ersten fünf
Semester (3-jährige Lehre) bzw. der ersten sieben Semester (4-jährige
Lehre) der Berufsfachschule.
c) Die Ermittlung der Zulassungsnote gemäss Bst. b gilt für Berufsmaturitätsschulen mit folgenden Ausrichtungen:
1. Technik, Architektur, Life Sciences;
2. Natur, Landschaft, Lebensmitte;
3. Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Dienstleistungen;
4. Gestaltung und Kunst;
5. Gesundheit und Soziales.
d) Für die Ausrichtung Gestaltung und Kunst verlangen einzelne Schulen
zusätzlich ein gestalterisches Aufnahmeverfahren.
e) Für Kaufleute EFZ gelten für die Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft die gleichen Bedingungen. Alle anderen
Berufsleute müssen für die Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft eine Aufnahmeprüfung ablegen.
2 Aufnahmeprüfung in die BM 2:
a) Wer die Bedingungen für den prüfungsfreien Eintritt in die Berufsmaturitätsschulen für gelernte Berufsleute nicht erfüllt, kann eine Aufnahmeprüfung absolvieren. Die Aufnahmeprüfungen erfolgen je nach
Ausrichtung der Berufsmaturität an den jeweiligen Berufsmaturitätsschulen. Diese führen die Aufnahmeprüfungen durch und entscheiden
über die Aufnahme.
b) Die Anmeldung an eine Berufsmaturitätsschule für gelernte Berufsleute erfolgt direkt bei der entsprechenden Berufsmaturitätsschule.
c) Bei einem ausserhalb der SBFI-Normen erworbenen Berufsabschluss,
entscheidet das Amt über die Gleichwertigkeit mit einem EFZ, welches für die Zulassung zum Berufsmaturitätsunterricht für gelernte
Berufsleute zwingend ist.

## § 10 {#par_10}

Genehmigung von Praktika in Kindertagesstätten
1 Berufsvorbereitende Praktika in Kindertagesstätten, die länger als sechs
Monate dauern, bedürfen einer Genehmigung durch das Amt. Für die Berechnung der Dauer werden alle berufsvorbereitenden Praktika der Praktikantin bzw. des Praktikanten in Kindertagesstätten zusammengezählt. Das
Amt regelt die Genehmigungsvoraussetzungen in einer Wegleitung.

## § 11 {#par_11}

Kostenübernahme beim Berufsabschluss für Erwachsene und
bei der höheren Berufsbildung
1 Der aktuelle Wohnsitzkanton übernimmt die Kosten einer Nachholbildung
oder Validierung von Bildungsleistungen gemäss Art. 31 und Art. 32 der
Verordnung über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) vom
vom 19. November 20033).
2 Für die Kostenübernahme besteht keine Alterslimite.
3 Im Bereich der höheren Berufsbildung werden nur Kosten übernommen,
für welche bis Studienbeginn eine Kostengutsprache vorliegt.
4 Allfällige durch den Schulortkanton auferlegte zusätzliche Kosten werden
von der lernenden Person übernommen.
3) SR 412.101

## § 12 {#par_12}

Kostenübernahme beim Schulbesuch von Repetentinnen und
Repetenten ohne Lehrvertrag
1 Die Kosten für den Schulbesuch von Repetentinnen und Repetenten ohne
Lehrvertrag, welche die ursprüngliche Lehrzeit im Kanton Zug absolviert

## § 13 haben, werden vom Kanton Zug übernommen. * {#par_13}

Kosten bei Schulortwechsel aufgrund einer
Disziplinarmassnahme
1 Wird eine Lernende bzw. ein Lernender aufgrund einer disziplinarischen
Massnahme von der Berufsfachschule gewiesen, kann das Amt die neuen
oder zusätzlichen durch den Schulortswechsel entstehenden Schulkosten der
Lernenden bzw. dem Lernenden weiter verrechnen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
13.07.2026 01.08.2026 Erlass Erstfassung GS 2026/036
25.08.2026 28.08.2026 § 12 Abs. 1 geändert GS 2026/043
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 13.07.2026 01.08.2026 Erstfassung GS 2026/036
§ 12 Abs. 1 25.08.2026 28.08.2026 geändert GS 2026/043
