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title: "Verordnung über das Wakeboarden und andere vergleichbare Wassersportarten auf dem Zuger- und dem Ägerisee"
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provisions: 9
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# Verordnung über das Wakeboarden und andere vergleichbare Wassersportarten auf dem Zuger- und dem Ägerisee

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt das Wakeboarden und andere vergleichbare
Wassersportarten, die mit schweren Motorbooten und entsprechender Wellenerzeugung auf dem Zuger- und dem Ägerisee ausgeführt werden.

## § 2 {#par_2}

Ausübung
1 Wakeboarden und andere vergleichbare Wassersportarten gemäss § 1 sind
zulässig:
a) auf dem Zugersee innerhalb des Korridors gemäss Plan im Anhang I;
b) auf dem Ägerisee innerhalb des Korridors gemäss Plan im Anhang II;
c) während der Monate Juni bis September täglich von 10.00 bis 20.00
Uhr.
2 Das Benützen von Musikanlagen ist in Ausnahmefällen nur gestattet,
wenn sie von der zuständigen Behörde ausdrücklich bewilligt wurde.
1) SR 747.201
2) BGS 753.1
GS 28, 129 1
753.6

## § 3 {#par_3}

Bewilligungspflicht
1 Das gewerbsmässige oder in Vereinen bzw. vereinsähnlichen Körperschaften organisierte Ausüben der Sportarten gemäss § 1 untersteht einer kantonalen Bewilligungspflicht.
2 Gewerbsmässigkeit liegt namentlich dann vor, wenn die Ausübung dieser
Sportarten öffentlich angeboten oder gegen Entgelt geleistet wird.

## § 4 {#par_4}

Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die Bewilligung ist in der Regel unbefristet.
2 Sie kann, und zwar auch nachträglich, mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
3 Die Bewilligung setzt voraus: *
a) der Betrieb hat seinen Sitz im Kanton Zug;
b) der Bewilligungsinhaber ist mit den Verhältnissen im Kanton Zug und
auf den zugerischen Gewässern vertraut und bietet Gewähr für eine
professionelle Führung;
c) der Betrieb verfügt über ein Betriebskonzept.

## § 5 {#par_5}

Betriebskonzept
1 Das Betriebskonzept umfasst neben den Angaben über den Betrieb und
seine Führung insbesondere Angaben über die Anzahl und technische Beschaffenheit der eingesetzten Motorboote sowie über den vorgesehenen
Umgang mit den andern Seebenutzerinnen und -benutzern und das Vorgehen bei möglichen Nutzungskonflikten.
2 Das Betriebskonzept wird zusammen mit dem Bewilligungsgesuch der Sicherheitsdirektion eingereicht.

## § 6 {#par_6}

Verfahren
1 Die Sicherheitsdirektion stellt das Betriebskonzept den Vereinen und Organisationen der übrigen Seebenutzerinnen und Seebenutzer sowie den
Amtsstellen, die vom Wakeboarden und anderen vergleichbaren Wassersportarten gemäss § 1 betroffen sind, zur Stellungnahme zu.
2 Die Sicherheitsdirektion entscheidet über das Bewilligungsgesuch.
753.6

## § 7 {#par_7}

Übergangsbestimmung
1 Gewerbsmässige und in Vereinen oder vereinsähnlichen Körperschaften
organisierten Wakeboard-Betriebe und Betriebe anderer vergleichbarer
Wassersportarten gemäss § 1 haben innert 20 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Sicherheitsdirektion ein Bewilligungsgesuch einzureichen.
2 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehenden gewerbsmässigen und in Vereinen oder vereinsähnlichen Körperschaften organisierten Wakeboard-Betriebe dürfen bis zum Entscheid über das
Bewilligungsgesuch ihren Betrieb aufrechterhalten.

## § 8 {#par_8}

Änderung bisherigen Rechts3)

## § 9 {#par_9}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 10. Juli 2004 in Kraft.
3) Die Änderungen sind in den entsprechenden Erlassen publiziert und werden hier nicht aufgeführt.
753.6
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
29.06.2004 10.07.2004 Erlass Erstfassung GS 28, 129
02.05.2006 06.05.2006 § 4 Abs. 3 geändert GS 28, 689
753.6
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 29.06.2004 10.07.2004 Erstfassung GS 28, 129
§ 4 Abs. 3 02.05.2006 06.05.2006 geändert GS 28, 689
