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title: "Verordnung über die Übernahme der Verlustscheine in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung"
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provisions: 6
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# Verordnung über die Übernahme der Verlustscheine in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

## § 1 {#par_1}

Zuständige kantonale Behörde
1 Die Finanzverwaltung ist zuständig für die Übernahme der Forderungen der
Krankenversicherer im Namen des Kantons.

## § 2 {#par_2}

Revisionsstelle
1 Die externe Revisionsstelle des Krankenversicherers gemäss Verordnung
über die Krankenversicherung (KVV)2) überprüft und bestätigt die Richtigkeit
der Angaben des Versicherers bezüglich der Forderungen.
2 Die Finanzverwaltung kann in begründeten Fällen eine andere Revisionsstelle beiziehen. Der Kanton übernimmt die Kosten.

## § 3 {#par_3}

Entgegennahme von Meldungen der Krankenversicherer und
Bearbeitung von Personendaten
1 Die Finanzverwaltung nimmt die vom Bundesrecht vorgesehenen Meldungen
der Krankenversicherer über Verlustscheine aufgrund von ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen entgegen.
2 Sie erfasst die von den Krankenversicherern bekanntgegebenen Personendaten über die betroffenen versicherten Personen sowie über die Schuldnerinnen und Schuldner.
3 Die Personendaten nach Absatz 2 können zum Zweck der Bewirtschaftung
der Verlustscheine bearbeitet, dem kantonalen Sozialamt sowie den zuständigen kommunalen Sozialhilfebehörden bekanntgegeben und für statistische
Zwecke verwendet werden.
1) GS 32.474, SGS 362
2) AS 1995 3867, SR 832.102
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0829
2 362.13

## § 4 {#par_4}

Zahlungsverkehr mit den Krankenversicherern
1 Die Finanzverwaltung veranlasst die vom Bundesrecht vorgesehenen Zahlungen an die Krankenversicherer, wenn die vorgeschriebenen Angaben vorliegen
und deren Richtigkeit von der Revisionsstelle bestätigt worden ist.
2 Sie nimmt die dem Kanton zustehenden Rückerstattungen entgegen, wenn
die versicherte Person ihre Schuld ganz oder teilweise gegenüber dem Krankenversicherer beglichen hat.

## § 5 {#par_5}

Bewirtschaftung der Verlustscheine
1 Die Finanzverwaltung kann mit den Krankenversicherern Verträge über die
Abtretung von Verlustscheinen oder gleichwertigen Rechtstiteln an den Kanton
gegen Entschädigung abschliessen.
2 Die dem Kanton abgetretenen Verlustscheine oder gleichwertigen Rechtstitel
sowie die dazugehörenden Unterlagen und Personendaten werden der zentralen Bewirtschaftung von Verlustscheinen der kantonalen Verwaltung gemäss
Verwaltungsverfahrensgesetz übergeben.

## § 6 {#par_6}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2012 in Kraft.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0829
3 362.13
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
14.02.2012 01.01.2012 Erlass Erstfassung GS 37.0829
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0829
4 362.13
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 14.02.2012 01.01.2012 Erstfassung GS 37.0829
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0829
