---
title: "Tarif Netznutzung ZH-NNB2 für die Stadt Zürich Gemeinderatsbeschluss"
id: 9e5984f8-4197-4836-9a53-d1cbbb9dcf03
authority: bfs261
place: "Zürich (city)"
applies_also_from: [zh, ch]
kind: decree
in_force: true
number: "732.324"
publisher_url: https://www.stadt-zuerich.ch/de/politik-und-verwaltung/politik-und-recht/amtliche-sammlung/7/732/324.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/9e5984f8-4197-4836-9a53-d1cbbb9dcf03
language: de
in_force_from: 2019-01-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.stadt-zuerich.ch/dam/web/de/politik-verwaltung/politik-recht/amtliche-sammlung/732/324/732.324_Tarif%20Netznutzung%20ZH-NNB2_19_V7.pdf
read_on: 2026-10-24
sha256: 1f861f4f99e78ab34491aa619355f0529be3990e0ecb69b404b0d01df90bd601
provisions: 1
---

# Tarif Netznutzung ZH-NNB2 für die Stadt Zürich Gemeinderatsbeschluss

## text {#text}

732.3241
Tarif Netznutzung ZH-NNB2
für die Stadt Zürich
Gemeinderatsbeschluss vom 18. April 2012
mit Änderungen bis Stadtratsbeschluss vom 11. Juli 2018 (636)
1. Geltungsbereich
1 Der Tarif ZH-NNB2 gilt für Kundinnen und Kunden, die den
Zugang zum Verteilnetz des ewz in Niederspannung beanspruchen und Energie vom ewz oder von einer anderen Lieferantin
oder einem anderen Lieferanten beziehen.
2 Der Tarif ZH-NNB2 ist anwendbar bei einem Gesamtjahresbezug je Konsumstelle von mehr als 500 000 kWh.
3 Die Kundin oder der Kunde wird in den Tarif ZH-NNB1 umgeteilt, wenn der Gesamtjahresbezug in zwei aufeinanderfolgenden Jahren 450 000 kWh unterschreitet.
2. Tarif
2.1 Tarifzeiten
Hochtarif: Montag – Samstag 06.00 bis 22.00 Uhr
Niedertarif: Montag – Sonntag 22.00 bis 06.00 Uhr
Sonntag 06.00 bis 22.00 Uhr
2.2 Netznutzungsentgelt
Das Netznutzungsentgelt setzt sich zusammen aus der Entschädigung für die Nutzung des Verteilnetzes des ewz und der
Entschädigung für gemeinwirtschaftliche Leistungen des ewz an
die Stadt.
2.2.1 Entschädigung für die Netznutzung
2.2.1.1 Wirkenergie1
Hochtarif: 6,6 Rp./kWh
Niedertarif: 3,3 Rp./kWh
1 Fassung gem. STRB Nr. 636 vom 11. Juli 2018; Inkraftsetzung 1. Januar 2019.
2.2.1.2 Blindenergie
Das ewz liefert kostenlos auf 100 Wirk-kWh der Hochtarifzeit 48
Blind-kVArh (mittlerer Leistungsfaktor cos φ = 0,9). Der während
der Hochtarifzeit zusätzlich auftretende Blindenergieverbrauch
wird zu 4 Rp./kVArh verrechnet.
2.2.1.3 Leistung
1 Das ewz verrechnet die in Anspruch genommene und gemessene Leistung. Als Bemessungsgrundlage dient der maximale
monatliche ¼-Stunden-Leistungswert im Hochtarif.
2 Leistungspreis: Fr. 10.– pro kW/Monat2
2.2.2 Entschädigung für gemeinwirtschaftliche Leistungen an die Stadt3
Die Entschädigung für die gemeinwirtschaftlichen Leistungen
des ewz gemäss den Bestimmungen des Reglements über den
Betrieb des Verteilnetzes und die Energielieferung des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (ewz)4 sowie der Verordnung über gemeinwirtschaftliche Leistungen des Elektrizitätswerks der Stadt
Zürich (ewz) im Rahmen der 2000-Watt-Ziele5 wird vom Stadtrat
festgelegt.
2 (aufgehoben)
2.2.3 Option Unterbrechung für Wärmepumpen6
2.2.3.1 Voraussetzungen
1 Auf Gesuch kann das ewz Kundinnen und Kunden eine Vergünstigung gewähren, wenn:
a. sie über eine Wärmepumpe verfügen, die mit einer eigenen
Steuer- und Messeinrichtung ausgerüstet ist, so dass das
ewz die Energiezufuhr gemäss Ziff. 2.2.3.3 sperren kann; und
b. die Wärmepumpe sich in einem Gebiet befindet, in dem das
ewz zur Optimierung der Netznutzung den Bedarf hat, die
Netzlast zu steuern.
2 Das ewz kann andere Anlagen für die Option Unterbrechung
zulassen.
2 Fassung gem. STRB vom 21. August 2013; Inkraftsetzung 1. Januar 2014.
3 Fassung gem. GRB vom 2. Dezember 2015; Inkraftsetzung 1. Januar 2017
(STRB Nr. 1074/2016).
4 AS 732.210
5 AS 732.360
6 Fassung gem. GRB vom 17. Dezember 2014; Inkraftsetzung 1. Januar 2016
(STRB Nr. 525/2015).
3 Es besteht kein Anspruch auf die Bewilligung der Option Unterbrechung.
2.2.3.2 Vergünstigung7
Das ewz gewährt auf der Entschädigung für die Netznutzung,
die für den Bezug von Energie für die Wärmepumpe geschuldet
ist, eine Vergünstigung in Höhe von 2 Rp./kWh im Hochtarif und
0,6 Rp./kWh im Niedertarif.
2.2.3.3 Sperrung der Energiezufuhr
Das ewz kann bei Wärmepumpen jederzeit die Durchleitung von
Energie während höchstens sechs Stunden pro Tag sperren. Die
einzelne Sperrung dauert höchstens zwei Stunden. Anschliessend entsperrt das ewz die Energiezufuhr während mindestens
der gleichen Dauer
2.2.4 Mehrwertsteuer und Zuschläge
Alle Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer und Zuschläge.
3. Änderung des Netznutzungsentgelts8
Der Stadtrat ist ermächtigt, Anpassungen an den Tarifen gemäss
Ziff. 2.2.1 und 2.2.3 vorzunehmen, soweit sie sich aus Vorgaben des Bundesgesetzes über die Stromversorgung (StromVG,
SR 734.7) oder Vorgaben und Weisungen der Eidgenössischen
Elektrizitätskommission (ElCom) ergeben.
4. Inkrafttreten
Der Stadtrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.9
7 Fassung gem. STRB Nr. 636 vom 11. Juli 2018; Inkraftsetzung 1. Januar 2019.
8 Fassung gem. GRB vom 17. Dezember 2014; Inkraftsetzung 1. Januar 2016
(STRB Nr. 525/2015).
9 Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2013.
