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title: "Gesetz über das Verhältnis zwischen Kirchen und Staat im Kanton Wallis"
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provisions: 23
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# Gesetz über das Verhältnis zwischen Kirchen und Staat im Kanton Wallis

## Art. 1 {#art_1}

Anwendungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Beziehungen zwischen dem Staat und den öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen.
2 Unter Vorbehalt der Artikel 2 und 3 Absatz 3 findet es keine Anwendung
auf andere Konfessionen. Diese unterstehen dem Privatrecht.
3 Für die durch dieses Gesetz nicht geregelten Sonderfragen über die Beziehungen zwischen dem Staat und den öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen sind die Spezialgesetzgebung oder Vereinbarungen massgebend.

## Art. 2 {#art_2}

Religionsfreiheit und Autonomie
1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit und die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen sind gewährleistet.
2 Die Religionsgemeinschaften entscheiden über ihre Lehre und ihren Kultus
frei und unabhängig. Sie befinden innert den Schranken des öffentlichen
Rechts selbständig über ihre Organisation und Verwaltung.

## Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#art_3}

Öffentlich-rechtliche Anerkennung
1 Die römisch-katholische Kirche und die evangelisch-reformierte Kirche sind
kraft Kantonsverfassung als öffentlich-rechtliche Institutionen anerkannt.
2 Die Behörden, welche auf Kantonsgebiet diese Kirchen vertreten, werden
von diesen gemäss ihrer internen Organisation bezeichnet und dem Staat
bekanntgegeben.
3 Die anderen Konfessionen können nach Massgabe ihrer Bedeutung im
Kanton durch Gesetz öffentlich-rechtlich anerkannt werden.

## Art. 4 {#art_4}

Anerkennung der Rechtspersönlichkeit
1 Das vorliegende Gesetz anerkennt die Rechtspersönlichkeit folgender juristischer Personen:
a) für die römisch-katholische Kirche: ihre Teilkirchen auf dem Kantonsgebiet sowie die Walliser Pfarreien;
b) für die evangelisch-reformierte Kirche des Wallis: diese selbst sowie
die ihr angeschlossenen Pfarreien.
2 Die Organisation und die Verwaltung dieser juristischen Personen sind auf
autonome Weise geregelt.
2 Verhältnis zwischen Kirchen und Staat auf Gemeindeebene
2.1 Subsidiäre Beitragspflicht der Munizipalgemeinden

## Art. 5 {#art_5}

Grundsatz
1 Soweit die Pfarreien der römisch-katholischen Kirche und diejenigen der
evangelisch-reformierten Kirche die ortskirchlichen Kultusausgaben nicht
aus eigenen Mitteln bestreiten können, kommen dafür unter Wahrung der
Glaubens- und Gewissensfreiheit die Einwohnergemeinden auf.
2 Unter Beachtung der verfassungsmässigen Grundsätze können die
Einwohnergemeinden und die Pfarreien durch eine Vereinbarung, die von
der zuständigen Behörde der anerkannten Kirche zu genehmigen ist, ihre
gegenseitigen Beziehungen, nötigenfalls in Abweichung von den Artikeln 6
bis 9, 10 Absätze 1 und 2, und 11 des vorliegenden Gesetzes, regeln. Die
Vereinbarung unterliegt nur dann der Genehmigung durch die Urversammlung, wenn sie von den Artikeln 6, 7 und 8 abweicht.

## Art. 6 {#art_6}

Eigene Mittel der Pfarreien
1 Zu den eigenen Mitteln der Pfarrei gehören:
a) die Erträge aus den Pfarrei- und Kirchenfabrikvermögen sowie aus
den übrigen ortskirchlichen Stiftungen und Institutionen;
b) Schenkungen und Vermächtnisse sowie der Erlös von Kirchenopfern
und sonstigen Sammlungen;
c) Beiträge und Subventionen Dritter;
d) sonstige Einkünfte.
2 Nicht als Eigenmittel im Sinne des vorliegenden Gesetzes gelten Einkünfte,
die vom Donator zweckgebunden zugeeignet werden und die mit den Kultuskosten, die subsidiär zulasten der Einwohnergemeinden gehen, in keiner
direkten Beziehung stehen.

## Art. 7 {#art_7}

Ortskirchliche Kultusausgaben
1 Zu den ortskirchlichen Kultusausgaben gehören:
a) die Personalkosten gemäss nachfolgendem Artikel;
b) die Kosten von Unterhalt und Betrieb jener Gebäude und Gebäudeteile, die ortskirchlichen Zwecken dienen, wie Kirchen, Kapellen, Pfarrei-,
Kaplanei- und Rektoratshäuser, Pfarreisäle, usw.;
c) die Kosten zur Anschaffung und zum Unterhalt von Kultgegenständen
sowie von Mobiliar und Einrichtungen, die Zwecken der Pfarrei dienen;
d) die übrigen ortskirchlichen Seelsorgeauslagen.
2 Die Miete sowie die ordentlichen Unterhalts- und Betriebskosten der vom
Pfarreigeistlichen benützten Wohnräumlichkeiten gehen zulasten dieses
letzteren.
3 Die Einwohnergemeinde kann an den Bau und die Restauration von Gebäuden, die religiösen Zwecken dienen, und an die Anschaffung wertvoller
Kultgegenstände angemessene Beiträge leisten.
4 Soweit Aufgaben gemäss Absatz 1 auf regionaler Ebene erfüllt werden, gehören die entsprechenden Beiträge zu den ortskirchlichen Kultusausgaben.
Artikel 12 Absätze 1 und 3 findet auf die Verteilung dieser Ausgaben unter
die betroffenen Gemeinden sinngemäss Anwendung.

## Art. 8 {#art_8}

Personalkosten
1 Zu den Kosten für das Personal, das im Dienste der Pfarrei steht und von
ihr angestellt ist, gehören die Gehälter und Soziallasten:
a) für Geistliche und Laien, die mit Seelsorgeaufgaben betraut sind;
b) für Hilfspersonen wie Organist, Sakristan, Sekretär oder Abwart.
2 Die Leistungen, die ihrer Natur oder ihrer geringen Bedeutung wegen von
der Freigebigkeit abhängen, werden nicht berücksichtigt.
3 An die Personalkosten anzurechnen sind Naturalleistungen jeglicher Art,
regelmässige Nebeneinkünfte aus Lehr- und sonstiger Tätigkeit sowie
Ersatzeinkommen.
4 Der Staatsrat setzt nach Anhören der öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen und der Einwohnergemeinden in einem Reglement die Grundsätze der
Besoldung und der Sozialbeiträge für das in Absatz 1 Buchstabe a genannte
Personal fest.
2.2 Abrechnungswesen

## Art. 9 {#art_9}

Pfarreirechnung
1 Die Pfarreien, die in den Genuss kommunaler Leistungen gelangen, erstellen zuhanden der Einwohnergemeinden die Pfarreirechnung.
2 Diese vermittelt in Voranschlag und Jahresrechnung eine klare, vollständige und wahrheitsgetreue Übersicht über den gesamten pfarreilichen Haushalt.
3 Die Pfarreirechnung gliedert sich in eine Bestandes- und eine Verwaltungsrechnung. Letztere kann in eine laufende und eine Investitionsrechnung unterteilt werden. Das Ausführungsreglement kann einen Kontenplan vorschreiben.
4 Die zur Berechnung der subsidiären Beitragspflicht der Einwohnergemeinde in Betracht fallenden Ertrags- und Aufwandsposten werden in der Pfarreirechnung getrennt angeführt.

## Art. 10 {#art_10}

Prüfung der Pfarreirechnung
1 Die Pfarrei stellt der Einwohnergemeinde jeweils den Voranschlag und die
Jahresrechnung zur Stellungnahme zu, gewährt Einsicht in alle diesbezüglichen Unterlagen und erteilt die erforderlichen Auskünfte.
2 Die Einwohnergemeinde äussert sich zu den im Voranschlag und in der
Jahresrechnung enthaltenen Ertrags- und Aufwandsposten, deren Erheblichkeit und Wichtigkeit sie bestreiten will.
3 Mangels Einigung innert angemessener Frist wird der Streit auf Verlangen
einer Partei durch die in Artikel 18 vorgesehene kantonale Kommission entschieden.

## Art. 11 {#art_11}

Entrichtung des Gemeindebeitrages
1 Auf den Saldo der im Voranschlag enthaltenen unbestrittenen Ertrags- und
Aufwandsposten leistet die Einwohnergemeinde monatliche Akontozahlungen.
2 Die Restzahlung erfolgt innert 30 Tagen, nachdem die Jahresrechnung definitiv bereinigt ist. Sie ist rückwirkend verzinsbar ab Zustellung der Jahresrechnung und zwar zu einem Satz, der im Reglement festgelegt wird.

## Art. 12 {#art_12}

Interkommunale Aufteilung
1 Erstreckt sich eine Pfarrei auf das Gebiet mehrerer Einwohnergemeinden,
wird der Beitrag unter die einzelnen Einwohnergemeinden im Verhältnis der
Zahl der in ihnen wohnhaften Konfessionsangehörigen verteilt.
2 In diesem Falle bezeichnen die Gemeinderäte eine interkommunale Kommission, welche zuständig ist, das Budget und die Rechnung der Pfarrei gemäss Artikel 10 des vorliegenden Gesetzes zu bereinigen. Jeder Gemeinderat kann jedoch an die in Artikel 18 vorgesehene kantonale Kommission gelangen.
3 Vorbehalten bleiben die Sonderleistungen zugunsten einer der beteiligten
Gemeinden oder die zwischen diesen abgeschlossenen speziellen Vereinbarungen.
2.3 Finanzierung der Gemeindebeiträge

## Art. 13 {#art_13}

Finanzierung über den Gemeindevoranschlag
1 Der Gemeinderat setzt im jährlichen Voranschlag den Gemeindebeitrag an
die Pfarrei fest.
2 Gegenüber steuerpflichtigen Personen, die nicht einer anerkannten Kirche
angehören, für die ein Beitrag der Einwohnergemeinde zur Deckung von
Kultuskosten im eigentlichen Sinne (Art. 49 Abs. 2 der Bundesverfassung)
geleistet wird, reduziert der Gemeinderat die Gemeindesteuer auf schriftliches Gesuch hin um einen entsprechenden Betrag (ordentliche Reduktion).
3 Bei Besteuerung von Ehegatten, von denen nur eine Person einer anerkannten Kirche angehört, für welche der Beitrag der Einwohnergemeinde
geleistet wird, wird die Gemeindesteuer um die Hälfte der ordentlichen Reduktion herabgesetzt.
4 Im Falle einer Bestreitung entscheidet der Gemeinderat. Sein Entscheid ist
in den vom Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vorgesehenen Formen und Fristen mittels Beschwerde beim
Staatsrat anfechtbar.

## Art. 14 {#art_14}

Finanzierung über die Kultussteuer
1 Zur teilweisen oder vollständigen Deckung ihrer Kultusbeiträge an die Pfarreien kann die Urversammlung auf dem Reglementsweg eine Kultussteuer
einführen.
2 Die Steuer wird in Prozenten der Einkommens- und Vermögenssteuer sowie der Gewinn- und Kapitalsteuer bzw. der Minimalsteuer festgesetzt, welche die Einwohnergemeinde aufgrund des kantonalen Steuergesetzes erhebt.
3 Das Reglement bestimmt das Verfahren für die Beitragsbefreiung für Nichtmitglieder einer anerkannten Kirche sowie für die Reduktion der Kultussteuer bei Ehepaaren, von denen nur ein Ehepartner einer anerkannten Kirche
angehört, gemäss Artikel 13 Absätze 2 und 3 des vorliegenden Gesetzes.
4 Das Einsprache- und Beschwerdeverfahren ist durch die kantonale Steuergesetzgebung geregelt.
5 Das Gemeindereglement über die Kultussteuer bedarf der Genehmigung
durch den Staatsrat.

## Art. 15 {#art_15}

Verzeichnis der Angehörigen der anerkannten Kirchen
1 Die Gemeinden halten der zuständigen Behörde aufgrund der Einwohnerkontrolle das zur Verteilung der Beiträge zwischen den Gemeinden oder den
anerkannten Kirchen notwendige Zahlenmaterial zur Verfügung.
2 Sie erstellen ausschliesslich zuhanden der zur Steuererhebung berechtigten Behörde das Verzeichnis jener Personen, die eine Befreiung von der Kirchensteuer oder eine Reduktion der ordentlichen Steuer beantragt haben.
3 Die Einwohnergemeinden teilen den Pfarreien den Zu- und Wegzug aller
Personen mit, die ihre Religionszugehörigkeit erklärt und die Bekanntgabe
dieser Mitteilung an die betreffende Pfarrei ausdrücklich bewilligt haben.
4 Die Verzeichnisse der Angehörigen der anerkannten Kirchen und jenes der
Personen im Genuss einer ordentlichen Reduktion werden so erstellt und
bearbeitet, dass jede missbräuchliche Verwendung ausgeschlossen ist.
Überdies bleiben die Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung über den
Datenschutz vorbehalten.
3 Verhältnis zwischen Kirche und Staat auf kantonaler Ebene

## Art. 16 {#art_16}

Beiträge des Kantons
1 An die Kosten, die sich aus der Erfüllung zentraler kirchlicher Aufgaben ergeben und die zugleich im öffentlichen Interesse stehen, kann der Kanton
den öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen Beiträge gewähren. Diese Hilfe
wird vom Staatsrat im Rahmen seiner finanziellen Befugnisse festgesetzt.
2 Bei der Festsetzung der Beiträge werden insbesondere die Zahl der Angehörigen und die Finanzlage der öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen, ihr
interner Ausgleich sowie die besonderen Aufgaben, die ihnen zufallen,
angemessen berücksichtigt.
Art. 16a * Vorbehalt des Subventionsgesetzes
1 Die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 13. November 1995
sind auf alle in diesem Erlass vorgesehenen Subventionen unmittelbar und
vollumfänglich anwendbar. Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
bleiben nur insoweit anwendbar, als sie den Bestimmungen des Subventionsgesetzes nicht entgegenstehen.

## Art. 17 {#art_17}

Verfahren
1 Die öffentlich-rechtlich anerkannte Kirche, die um einen kantonalen Beitrag
ersucht, hat dem Staatsrat ein begründetes schriftliches Gesuch einzureichen. Die kantonale Behörde kann ergänzende Unterlagen verlangen.
4 Schlussbestimmungen

## Art. 18 {#art_18}

Kantonale Kommission
1 Der Grosse Rat ernennt eine kantonale paritätische Kommission, die sich
aus sieben Mitgliedern zusammensetzt, drei davon als Vertreter der öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen und drei als Vertreter der Einwohnergemeinden. Er ernennt ebenfalls ihren Präsidenten.
2 Die Kommission entscheidet:
a) über Streitfragen laut Artikel 7, 10 und 12 des vorliegenden Gesetzes;
b) über Streitigkeiten, die sich aus den Vereinbarungen zwischen den
Gemeinden und den Pfarreien im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 des
vorliegenden Gesetzes ergeben;
c) über Streitigkeiten, die sich aus bestehenden Vereinbarungen im Sinne von Artikel 19 des vorliegenden Gesetzes ergeben, sofern diese
Vereinbarungen nichts anderes bestimmen.
3 Die Organisation und die Arbeitsweise der Kommission wird durch das Reglement des Staatsrates festgesetzt.
4 Das mit der Instruktion der Sache beauftragte Mitglied versucht die Parteien zu einigen. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Kommission
in letzter Instanz. Überdies sind die Bestimmungen des Gesetzes über das
Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege anwendbar.

## Art. 19 {#art_19}

Vorbehalt bestehender Vereinbarungen
1 Die Rechte, welche die Pfarreien gegenüber Einwohner- oder Burgergemeinden aufgrund besonderer Rechtstitel geltend machen können, bleiben
vorbehalten.

## Art. 20 {#art_20}

Ausführungsbestimmungen
1 Der Staatsrat erlässt auf dem Reglementsweg die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen.

## Art. 21 {#art_21}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes sind alle ihm zuwiderlaufenden Bestimmungen aufgehoben, namentlich:
a) der Artikel 240 des Steuergesetzes vom 10. März 1976;
b) das Reglement vom 15. April 1970 zur Ergänzung des Ausführungsreglementes vom 14. Oktober 1960 zum Finanzgesetz vom 6. Februar
1960 (Besoldung der Pfarreigeistlichen);
c) der Beschluss vom 18. November 1970, welcher die Vollziehungsbestimmungen des Reglementes vom 15. April 1970 betreffend die Besoldung der Pfarreigeistlichen festsetzt.

## Art. 22 {#art_22}

Anpassung von Gesetzen
1 Das Gesetz über den Schutz der Personendaten vom 28. Juni 1984 wird
abgeändert.

## Art. 23 {#art_23}

Inkrafttreten
1 Das vorliegende Gesetz wird vom Staatsrat nach seiner Annahme durch
das Volk in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
13.11.1991 01.08.1993 Erlass Erstfassung RO/AGS 1993 f 2 | d 2
13.11.1995 01.05.1996 Art. 16a eingefügt RO/AGS 1996 f 54 | d 55
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 13.11.1991 01.08.1993 Erstfassung RO/AGS 1993 f 2 | d 2
Art. 16a 13.11.1995 01.05.1996 eingefügt RO/AGS 1996 f 54 | d 55
