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title: "Reglement über das Verfahren betreffend Datenbekanntgabe über die Datenplattform OMEGA (OMEGA-Reglement)"
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provisions: 11
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# Reglement über das Verfahren betreffend Datenbekanntgabe über die Datenplattform OMEGA (OMEGA-Reglement)

## Art. 1 A. Allgemeines {#art_1}

1 Dieses Reglement regelt das Verfahren für die Bekanntgabe der Daten, die zusätzlich zu den Daten aus dem Einwohnerinnen- und Einwohnerregister des Bevölkerungsamts über die
Datenplattform OMEGA (nachfolgend OMEGA genannt) zur Verfügung gestellt werden können.
2 Für die Bekanntgabe der Daten aus dem Einwohnerinnen- und
Einwohnerregister des Bevölkerungsamts über die Datenplattform OMEGA gelten Art. 5–7 Datenschutzverordnung3 (DSV).

## Art. 2 {#art_2}

1 Über OMEGA können zusätzlich zum Bevölkerungsamt
folgende Behörde und Dienstabteilungen (nachfolgend weitere
Datenliefernde genannt) Daten bekannt geben:
a. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde;
b. Soziale Dienste;4
c. Steueramt.
2 Datenempfangende können öffentliche Organe gemäss § 3 des
Gesetzes über die Information und den Datenschutz5 (IDG) sein.
3 Das Bevölkerungsamt trägt die Verantwortung für die organisatorischen Massnahmen von OMEGA. Es koordiniert insbesondere das Verfahren der Datenbekanntgaben.
1 vom 26. April 1970, AS 101.100.
2 Begründung siehe STRB Nr. 23 vom 13. Januar 2016.
3 vom 25. Mai 2011, AS 236.100.
4 Fassung gem. STRB Nr. 1181 vom 17. April 2024; Inkrafttreten 1. Juni 2024.
5 vom 12. Februar 2007, LS 170.4.
Gegenstand
Beteiligte
Organe
2OMEGA-Reglement
236.500
4 Organisation und Informatik (OIZ) trägt die Verantwortung für
die technischen Massnahmen von OMEGA sowie die technische Umsetzung der Datenbekanntgaben.

## Art. 3 {#art_3}

1 Die Bekanntgabe von Daten über OMEGA kann durch
Abrufverfahren oder durch regelmässige Bekanntgabe erfolgen.
2 Die weiteren Datenliefernden können Daten über OMEGA nur
dann bekannt geben, wenn das Bevölkerungsamt einem gesuchstellenden öffentlichen Organ mindestens die Daten des
Einwohnerinnen- und Einwohnerregisters gemäss Art. 5 Abs. 1
lit. a DSV bekannt gibt.
3 Eine Bekanntgabe von Daten über OMEGA erfolgt auf Gesuch
und nach Massgabe der einschlägigen Fachgesetzgebung.

## Art. 4 B. Verfahren {#art_4}

1 Das schriftliche Gesuch ist an das Bevölkerungsamt zu
richten und muss den Vorgaben von Art. 5 Abs. 2 DSV entsprechen.
2 Wird die Bekanntgabe von Daten von weiteren Datenliefernden
verlangt, ist im Gesuch zusätzlich darzulegen, gestützt auf welche Rechtsgrundlagen der einschlägigen Fachgesetzgebung die
Datenbekanntgabe erfolgen kann.

## Art. 5 {#art_5}

1 Das Bevölkerungsamt prüft das Gesuch in Bezug auf
die Daten des Einwohnerinnen- und Einwohnerregisters und fällt
einen Entscheid i. S. v. Art. 5 DSV. Sofern es beabsichtigt, bestimmte Daten bekanntzugeben, leitet es das Gesuch an den
oder die jeweils zuständigen weiteren Datenliefernden weiter.
2 Die weiteren Datenliefernden prüfen je für ihren Zuständigkeitsbereich das Gesuch und fällen einen Entscheid. Dabei wenden
sie neben den für ihren Tätigkeitsbereich massgeblichen Vorschriften Art. 5 Abs. 3 und 4 DSV sinngemäss an.
3 Die Entscheide gelten bis zu einem allfälligen Widerruf.

## Art. 6 {#art_6}

1 Die weiteren Datenliefernden teilen ihre Entscheide dem
Bevölkerungsamt schriftlich mit.
2 Das Bevölkerungsamt stellt seinen Entscheid sowie die Entscheide der weiteren Datenliefernden dem gesuchstellenden öffentlichen Organ zu.
3 Die Entscheide können nicht mit Rechtsmittel angefochten werden.
Art und Voraussetzungen der
Datenbekanntgabe
Gesuch
Prüfung und
Entscheid
Mitteilung
3OMEGA-Reglement 236.500

## Art. 7 {#art_7}

1 Das Bevölkerungsamt instruiert OIZ – gestützt auf die
Entscheide nach Art. 5 – in welcher Art und in welchem Umfang
die Datenbekanntgaben an die jeweiligen Datenempfangenden
erfolgen dürfen.
2 Das Bevölkerungsamt und OIZ stellen sicher, dass die Datenbekanntgaben gemäss den Entscheiden nach Art. 5 jederzeit
nachvollziehbar und kontrollierbar sind.

## Art. 8 C. Sicherheits- und Kontrollmassnahmen {#art_8}

1 In sinngemässer Anwendung von Art. 7 Abs. 1 zweiter
Satz DSV sind die Datenempfangenden für die Erteilung und
Kontrolle der Zugriffsberechtigungen sowie für die Ausübung
der Zugriffe über OMEGA verantwortlich.
2 In sinngemässer Anwendung von Art. 7 Abs. 2 DSV gewährleisten die weiteren Datenliefernden in Zusammenarbeit mit dem
Bevölkerungsamt und OIZ die Protokollierung und Löschung der
Verkehrsdaten von OMEGA.
3 In sinngemässer Anwendung von Art. 7 Abs. 3 DSV steht der Zugriff auf die Verkehrsdaten der abgerufenen Daten der weiteren
Datenliefernden ausschliesslich den Datenempfangenden zu.

## Art. 9 {#art_9}

1 In sinngemässer Anwendung von Art. 7 Abs. 4 DSV sind
Infrastruktur und technische Massnahmen auch von den weiteren Datenliefernden in Zusammenarbeit mit OIZ regelmässigen
Risikoüberprüfungen zu unterziehen.
2 Die beteiligten Organe nach Art. 2 Abs. 1 und 4 regeln Ablauf,
Aufgaben, Zuständigkeiten und Verteilung der Kosten der Risikoüberprüfungen. Das BVA koordiniert entsprechende Regelungen.

## Art. 10 D. Schlussbestimmungen {#art_10}

Die Bewilligungen des Stadtrats, die Voraussetzungen
und Modalitäten für Abrufverfahren und regelmässige Datenbekanntgaben an öffentliche Organe aus dem Informationssystem
ALPHA regeln, werden mit Inkrafttreten dieses Reglements aufgehoben.

## Art. 11 {#art_11}

Dieses Reglement tritt am 1. Februar 2016 in Kraft.
Umsetzung
Sicherheits-
und Kontrollmassnahmen
Risikoüberprüfungen
Aufhebung bisherigen Rechts
Inkrafttreten
