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title: "Reglement über die Klimaschutzbeurteilung (KSB-Reglement)"
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provisions: 8
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# Reglement über die Klimaschutzbeurteilung (KSB-Reglement)

## Art. 1 A. Allgemeines {#art_1}

Dieses Reglement regelt die Grundzüge des Inhalts und
der Form der Klimaschutzbeurteilung.

## Art. 2 {#art_2}

Dieses Reglement dient der Erreichung des Klimaschutzziels Netto-Null gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. b GO.

## Art. 3 B. Klimaschutzbeurteilung {#art_3}

1 Bei Vorhaben in Zuständigkeit des Stadtrats, des Gemeinderats oder der Stimmberechtigten wird eine Klimaschutzbeurteilung durchgeführt, wenn das beantragte Vorhaben direkte oder indirekte Treibhausgasemissionen verursacht oder
vermindert.
2 Eine Klimaschutzbeurteilung ist nicht erforderlich für Vorhaben,
die keine wesentlichen Treibhausgasemissionen verursachen
oder vermindern.

## Art. 4 {#art_4}

1 Die Klimaschutzbeurteilung umfasst in Bezug auf das
beantragte Vorhaben mindestens die qualitativen Angaben über:
a. Aktivitäten, die direkte oder indirekte Treibhausgasemissionen verursachen;
b. Massnahmen, um die direkten oder indirekten Treibhausgasemissionen zu vermindern.
2 Quantitative Angaben zu den direkten oder indirekten Treibhausgasemissionen werden angegeben, sofern diese berechnet
wurden.
1 AS 101.100
2 Begründung siehe STRB Nr. 2132 vom 9. Juli 2025.
Gegenstand
Zweck
Anwendungsbereich
Inhalt
2KSB-Reglement
710.110

## Art. 5 {#art_5}

Die sachlich zuständigen Departemente führen die Klimaschutzbeurteilung durch.

## Art. 6 {#art_6}

1 Die sachlich zuständigen Departemente sind bei der
Wahl der Instrumente für die Durchführung der Klimaschutzbeurteilung frei.
2 Das Instrument muss geeignet sein, mindestens die qualitativen Angaben gemäss Art. 4 Abs. 1 aussagekräftig zu ermitteln.
3 Das Gesundheits- und Umweltdepartement stellt bei Bedarf ein
Instrument zur Verfügung, um die qualitativen Angaben herzuleiten.

## Art. 7 {#art_7}

Die sachlich zuständigen Departemente fassen die Klimaschutzbeurteilung in einem zusätzlichen Kapitel im Antrag an
den Stadtrat zusammen, über den er beschliesst:
a. in eigener Zuständigkeit;
b. zuhanden des Gemeinderats oder der Stimmberechtigten.

## Art. 8 C. Schlussbestimmungen {#art_8}

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Durchführung
Instrument
Antrag
Inkraftsetzung
